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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1966, Az.: BVerwG II C 55/64

Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen ; Festsetzung des Ruhegehalts nach dem Dienstgrad; Verweigerung von Auskünften über das Einkommen; Erforderlichkeit einer Bekanntgabe für die Wirksamkeit einer Beförderung zum Hauptmann

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 55/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.03.1964 - AZ: VGH I 504/63

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs

Baden-Württemberg vom 13. März 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Berufssoldat (Kriegsoffizier).

2

Durch Antrag vom 15. März 1956 bat der Kläger um die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 (F. 1953) -. In diesem und auch in einem weiteren - formulargerechten - Antrag vom 10. Januar 1957 machte er über sein Arbeitseinkommen als Leiter eines seiner Ehefrau gehörigen Gewerbebetriebs keine Angaben. Am 27. März 1958 setzte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg das Übergangsgehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. September 1957 nach dem Dienstgrad eines Leutnants/Oberleutnants fest; die zum 1. März 1945 verfügte Beförderung des Klägers zum Hauptmann blieb in Anwendung des Beförderungsschnitts (§ 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) unberücksichtigt. Von einer Auszahlung wurde auf Grund des § 37 Abs. 2 G 131 in der Fassung des Gesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 (F. 1957) - abgesehen mit der Begründung, daß die Versorgung wegen der Höhe des sonstigen Einkommens voll ruhe; dabei wurden die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit 550,-- DM monatlich in Ansatz gebracht, so daß dem auf 337,40 DM monatlich errechneten Übergangsgehalt ein anzurechnendes monatliches Einkommen von 350,-- DM - nach Abzug des anrechnungsfreien Betrages von 200,-- DM - gegenüberstand. Von einer Festsetzung für die Zeit vom 1. März 1956 bis 31. August 1957 wurde mit der Begründung abgesehen, daß auch für diese Zeit das Übergangsgehalt voll ruhe. Der Kläger legte am 9. Mai 1958 Widerspruch ein. Durch Schreiben vom 9. März 1961 begründete der Kläger den Widerspruch.

3

Das Regierungspräsidium hob durch Bescheid vom 19. Juli 1961 seinen Bescheid vom 27. März 1958 auf, bezeichnete wegen der Aufhebung dieses Bescheides den Widerspruch des Klägers vom 9. März 1961 als gegenstandslos und setzte für die Zeit vom 1. September 1957 an das Übergangsgehalt des Klägers erneut fest. Der Festsetzung wurde wiederum der Dienstgrad eines Leutnants/Oberleutnants zugrunde gelegt, jetzt mit der Begründung, die Beförderung des Klägers habe nicht berücksichtigt werden können, weil sie dem Kläger bis zum 8. Mai 1945 durch den zuständigen Vorgesetzten nicht dienstlich bekanntgegeben und infolgedessen nicht rechtswirksam geworden sei. Das Regierungspräsidium bezeichnete die dem Bescheid beigefügte Berechnung über das Ruhen des Übergangsgehalts als vorläufig mit dem Bemerken, die endgültige Berechnung werde erfolgen, sobald die genauen Einkommensverhältnisse des Klägers ermittelt seien. In der Berechnung über das Ruhen des Übergangsgehalts ist als Bruttoarbeitseinkommen des Klägers "als angestellter Leiter (vorläufig)" 450,-- DM eingesetzt, und zwar - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - in Anbetracht dessen, daß der Kläger in der Gastwirtschaft und Kohlenhandlung seiner Ehefrau als Betriebsleiter arbeitete und trotz mehrmaliger Aufforderung eine Erklärung über sein Arbeitseinkommen nicht abgegeben hatte.

4

Der Kläger erhob durch Schreiben vom 25. August 1961 Widerspruch. Er machte damit u. a. geltend, die Beförderung zum Hauptmann sei zu berücksichtigen, weil seine Einheit sich "zum Schluß des Krieges" auf dem Transport von Prag nach Bayern befunden und zuletzt die Verbindung mit dem Gruppenverband verloren habe. - Durch Bescheid vom 8. Januar 1962 wies das Finanzministerium Baden-Württemberg den Widerspruch zurück.

5

Daraufhin hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und im ersten Rechtszuge beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 19. Juli 1961 und des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums vom 8. Januar 1962 das beklagte Land zu verpflichten, ihm das volle Übergangsgehalt seit dem 15. März 1956 unter Zugrundelegung des Dienstgrades eines Hauptmanns und vorläufig 10 500,-- DM zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 22. Mai 1963 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers mit dem Antrag,

6

unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Bescheide vom 19. Juli 1961 und 8. Januar 1962 insoweit aufzuheben, als ein Arbeitseinkommen von 450,-- DM angerechnet und der Dienstgrad eines Hauptmanns nicht berücksichtigt worden ist; ferner den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 8 v. H. Zinsen aus dem ihm nicht bewilligten Teil des Übergangsgehalts ab 8. Mai 1945 zu zahlen; des weiteren festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den "aus der verzögerlichen Behandlung seines Antrags und der damit verbundenen Demütigung, Diskriminierung und dem Verfassungsbruch entstandenen und noch entstehenden Schaden" zu ersetzen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung durch Urteil vom 13. März 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

8

Der auf Schadensersatz wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gerichtete Antrag der Klage sei unzulässig. Insoweit sei gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

9

Der Festsetzung des Ruhegehalts sei zutreffend der Dienstgrad eines Oberleutnants zugrunde gelegt worden; denn die zum 1. März 1945 verfügte Beförderung zum Hauptmann sei dem Kläger, wie er selbst angebe, nicht dienstlich bekanntgegeben worden. Dies sei jedoch für ihre Rechtswirksamkeit erforderlich gewesen (zu vgl. Abschnitt B 7 - betreffend die Bekanntgabe der Beförderungen - des Zusammendrucks von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung von Offizierspersonalien, Merkblatt 14/2, I. Teil, vom 1. Juli 1944, herausgegeben vom Heerespersonalamt). Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, gestorbener und vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641), nach der die Beförderung schon im Zeitpunkt ihrer Vollziehung wirksam wurde, sei nur anwendbar, wenn der Soldat während des zweiten Weltkriegs vor der Bekanntgabe seiner Beförderung gefallen, gestorben oder vermißt war. Diese Voraussetzungen träfen im Falle des Klägers nicht zu. Der Kläger sei "in der letzten Zeit des Krieges" auch nicht vermißt gewesen; seine Einheit habe seinerzeit infolge einer Verlegung lediglich die Verbindung zu den vorgesetzten Dienststellen verloren.

10

Mit Recht habe die Festsetzungsbehörde das Übergangsgehalt erst für die Zeit vom 1. September 1957 an gezahlt. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - komme eine Zahlung schon deshalb nicht in Betracht, weil Zahlungen frühestens seit Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. April 1951) geleistet werden dürften (zu vgl. § 75 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 G 131). § 58 Abs. 2 G 131 bestimme zudem, daß Zahlungen frühestens vom Ersten des Antragsmonats an gewährt werden. Der Kläger habe erstmals am 15. März 1956 einen Antrag auf Zahlungen gestellt. Für die Zeit vom 1. März 1956 bis zum 31. August 1957 entfalle die Zahlung von Übergangsgehalt jedoch deshalb, weil anzunehmen sei, daß das Übergangsgehalt in diesem Zeitraum voll ruhte.

11

Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) seien die Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit außerhalt des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes auf das Übergangsgehalt in Höhe von zwei Dritteln anzurechnen, mindestens bleibe ein Betrag von 150,-- DM monatlich anrechnungsfrei. Der Versorgungsberechtigte sei verpflichtet, den Bezug eines Einkommens unverzüglich anzuzeigen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 [F. 1953] in Verbindung mit § 165 Abs. 2 Nr. 3 BBG); ihm könne, wenn er der Verpflichtung nicht nachkomme, die Versorgung entzogen werden (§ 165 Abs. 3 BBG). Weigere sich - wie hier - der Versorgungsberechtigte, die Nachweise über sein Einkommen vorzulegen, so sei die Behörde zur Anrechnung seines geschätzten Einkommens so lange als berechtigt anzusehen, bis der Versorgungsberechtigte die Nachweise vorgelegt habe. Das Regierungspräsidium habe die Ruhensberechnungen zutreffend als vorläufig bezeichnet und den Kläger darauf hingewiesen, daß er nach der Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse sich etwa ergebende Überzahlungen zu erstatten habe. Dies entspreche der Rechtslage. Vorläufige Ruhensberechnungen stünden unter einem erkennbaren, sachlich gebotenen Rückforderungsvorbehalt und stellten keine abschließende Regelung des Übergangsgehalts dar; sie seien vielmehr von vornherein auf die Ergänzung durch eine endgültige Berechnung nach Eingang der dafür erforderlichen tatsächlichen Unterlagen abgestellt.

12

Da der Kläger einen Gewerbebetrieb selbst bewirtschafte, habe als anrechenbares Einkommen der Bruttobetrag des Arbeitslohns gegolten, der einem angestellten Leiter des Betriebes üblicherweise gezahlt werden würde. Die Behörde habe, da der Kläger keine Nachweise vorgelegt habe, dafür zunächst 550,-- DM und für die Zeit ab 1. September 1957 450,-- DM als Monatsbetrag angenommen. Nicht nur der Betrag von 450,-- DM, sondern auch derjenige von 550,-- DM sei - wenn auch die Gehälter im Jahre 1956 niedriger gewesen seien als heute - bei einem Betrieb, der nach den Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht einen Jahresumsatz von etwa 280 000,-- DM gehabt habe, jedenfalls nicht überhöht zugrunde gelegt worden. Der Kläger bestreite im übrigen auch selbst nicht die Angemessenheit des Betrags, Soweit er jedoch geltend mache, der Betrieb habe größere Verluste erlitten, durch die die ihm als Betriebsleiter zustehenden Einkünfte aufgezehrt worden seien, könne dies bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden.

13

Die nach § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) vorzunehmende Anrechnung eines Bruttoarbeitseinkommens von 550,-- DM ergebe, daß das Übergangsgehalt des Klägers bis zum 31. August 1957 voll ruhe. Es bestünden aus den dargelegten Gründen aber auch keine Bedenken gegen die - rechnerisch nicht angegriffene - Berechnung über das Ruhen des Übergangsgehalts für die Zeit ab 1. September 1957, für die durch § 37 Abs. 2 G 131 (F. 1957) der anrechnungsfreie Betrag auf 200,-- DM monatlich erhöht worden sei und die Behörde ein Arbeitseinkommen von 450,-- DM brutto zugrunde gelegt habe.

14

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der sinngemäß beantragt wird,

unter Abänderung des angefochtenen Berufungsurteils nach den Berufungsanträgen zu erkennen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

18

Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der auf Schadensersatz gerichtete Antrag der Klage unzulässig sei, ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg für Schadensersatzklagen eröffnet, die von Beamten oder früheren Beamten mit der Begründung erhoben werden, der Dienstherr habe ihnen durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht einen Schaden zugefügt (vgl. BVerwGE 13, 17 ff.). Ob eine solche beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in gewissem Umfang auch gegenüber den von § 53 G 131 erfaßten ehemaligen Berufssoldaten besteht, weil diese nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift wie Beamte auf Lebenszeit oder wie Beamte auf Widerruf zu behandeln sind, und ob ihnen bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ein Schadensersatzanspruch erwächst, für dessen Geltendmachung gemäß § 79 G 131 (F. 1957 und 1961) in Verbindung mit § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, bedarf hier ebensowenig der Entscheidung wie die Frage, ob der auf Schadensersatz gerichtete Antrag der vorliegenden Klage diesen Schadensersatzklagen nach seiner Begründung zugeordnet werden kann. Denn selbst dann, wenn diese Fragen zugunsten des Klägers zu bejahen wären, ist der auf Gewährung von Schadensersatz gerichtete Antrag unzulässig. Da der Verwaltungsrechtsweg nur auf Grund des § 126 BRRG eröffnet sein könnte, dürfen solche Klagen nämlich - selbst wenn sie Feststellungs- oder Leistungsklagen sind - gemäß § 126 Abs. 3 BRRG (in der Fassung des § 191 Abs. 1 VwGO) in Verbindung mit § 68 VwGO erst nach einem Verwaltungsvorverfahren erhoben werden (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsordnung, 1962, Anm. 1 zu § 191; Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. II 3 zu § 191; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 1965, Anm. 1 zu § 191). Diesem Erfordernis genügt der auf Schadensersatz gerichtete Antrag der vorliegenden Klage nicht; denn diesen Antrag hat der Kläger erstmalig während des Verwaltungsstreitverfahrens gestellt. Schon deshalb ist die Abweisung dieses Antrages als unzulässig gerechtfertigt.

19

Im übrigen ist die Klage mit Recht als unbegründet angesehen worden. Das dagegen gerichtete Revisionsvorbringen greift nicht durch.

20

Fehl geht die Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht habe nicht geklärt, ob die Beförderung des Klägers zum Hauptmann "in Form einer Zustellung an die Eltern des Klägers oder an seine Heimatanschrift" - im Sinne der Vorschriften der Zivilprozeßordnung - bekanntgegeben worden sei. Diese Rüge könnte nur dann begründet sein, wenn nach Meinung des Berufungsgerichts die Beförderung des Klägers zum Hauptmann durch eine Zustellung solcher Art überhaupt hätte wirksam werden können; denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das Revisionsgericht seiner Prüfung, ob das Tatsachengericht - hier das Berufungsgericht - von Amts wegen weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, die sachlich-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen, und zwar sogar dann, wenn es diese Auffassung für unrichtig hielte (vgl. u. a. Bundessozialgericht, Beschluß vom 20. Februar 1963 - 12 RJ 504.62 - [MDR 1963 S. 535]). Das Berufungsgericht hat aber im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, daß die Beförderung zum Hauptmann nur dann hätte rechtswirksam werden können, wenn sie dem Kläger selbst durch seinen Vorgesetzten dienstlich bekanntgegeben worden wäre; es hat also die unmittelbare Bekanntgabe gefordert und die Bekanntgabe durch Zustellung - unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung - gerade nicht für ausreichend gehalten. Daraus ergibt sich, daß sich dem Berufungsgericht die von der Revision vermißte Ermittlung nicht hat aufdrängen müssen.

21

Die im Schriftsatz der Revision vom 16. Juni 1966 enthaltene weitere Aufklärungsrüge - die Behauptung betreffend, daß der Kläger sich zur Zeit der Beförderung zum Hauptmann in Kriegsgefangenschaft befunden habe - ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (25. Mai 1964), also verspätet, erhoben worden und deswegen unbeachtlich (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO). Zudem könnte dieser Vorwurf mangelhafter Sachaufklärung nur dann begründet sein, wenn sich dem Berufungsgericht die Durchführung von Ermittlungen zu der Frage, ob der Kläger Kriegsgefangener war, hätte aufdrängen müssen. Dies ist aber schon deswegen zu verneinen, weil - wie die Revision einräumt - der Kläger selbst in den Vorinstanzen nicht behauptet hat, daß er Kriegsgefangener gewesen sei. Die Revision übersieht anscheinend, daß trotz der Pflicht der Tatsachengerichte zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen der Kläger gehalten war, an der Aufklärung des Sachverhalts, aus dem er Rechte herleitet, mitzuwirken und daß er den Tatsachengerichten nicht mit Erfolg Aufklärungsmängel vorwerfen kann, die auf die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der eigenen Angaben zurückzuführen sind.

22

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil frei von im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsmängeln.

23

Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, in welcher Form die Beförderung des Klägers zum Hauptmann vorgenommen werden mußte, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, beruhen auf der Anwendung früheren deutschen Wehrrechts. Das frühere deutsche Wehrrecht ist irrevisibles Recht; denn im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nach § 137 Abs. 1 VwGO und § 127 Abs. 2 BRRG nur die Anwendung von Bundes recht und von deutschem Beamten recht revidiert werden, und das als Reichsrecht erlassene frühere Wehrrecht gilt weder als Bundesrecht fort noch enthält es beamtenrechtliche Vorschriften (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 9] undUrteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 - undvom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 -). Der Senat ist infolgedessen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an die auf die Anwendung - irrevisiblen - früheren Wehrrechts gegründete Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Beförderung des Klägers zum Hauptmann nur durch dienstliche Bekanntgabe an den Kläger selbst - nämlich durch unmittelbare, nicht durch Zustellung bewirkte Bekanntgabe - hätte wirksam werden können. Die dazu vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß dem Kläger die Beförderung nicht in dieser Form bekanntgegeben worden sei, gründet sich auf die eigenen Angaben des Klägers. Auch hieran ist das Revisionsgericht gebunden, und zwar nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO. Das gegen diese Feststellung gerichtete Revisionsvorbringen - aus den Angaben des Klägers hätte kein ihm ungünstiger Schluß gezogen werden dürfen, weil davon auszugehen sei, daß die Vorschriften über die dienstliche Bekanntgabe von Beförderungen in der Wehrmacht allgemein bekanntgewesen und eingehalten worden seien - ist ein im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässiger Angriff gegen die allein den Tatsachengerichten, nicht dem Revisionsgericht, obliegende Beweiswürdigung und deshalb unbeachtlich. Unbeachtlich ist ferner die Behauptung der Revision, der Kläger sei zur Zeit der Vollziehung seiner Beförderung zum Hauptmann Kriegsgefangener gewesen. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nämlich - abgesehen von den in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erwähnten Tatsachen - nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem angefochtenen Berufungsurteil oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 561 Abs. 1 ZPO). Die Behauptung, der Kläger sei zur Zeit der Vollziehung seiner Beförderung zum Hauptmann Kriegsgefangener gewesen, ergibt sich aber weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung und ist deshalb als "neues" tatsächliches Vorbringen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig. Das Revisionsvorbringen schließlich, der Kläger sei "auch von der Bundeswehr mit Bescheid vom 27. März 1958 zum Hauptmann a. D. ernannt" worden, ist schon aus Rechtsgründen abwegig. Nach alledem hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung zugrunde zu legen, daß die Beförderung des Klägers zum Hauptmann bis zum 8. Mai 1945 mangels dienstlicher Bekanntgabe an den Kläger selbst nicht wirksam geworden sei.

24

Die weiteren Darlegungen im angefochtenen Urteil beruhen zwar auf der Anwendung revisiblen Rechts, nämlich des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG. Sie geben jedoch keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

25

Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß Zahlungen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG erst frühestens vom Ersten des Monats an zu gewähren sind, in dem Zahlungen von dem Berechtigten beantragt wurden. Dies folgt zwar nicht aus § 75 G 131, jedoch aus § 77 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 G 131. Da der Kläger nach der für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts am 15. März 1956 einen Antrag auf Zahlungen stellte, kommt im vorliegenden Fall also die Zahlung des dem Kläger bewilligten Übergangsgehalts frühestens für die Zeit vom 1. März 1956 an in Betracht.

26

Der Kläger muß sich zudem - auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - für die Zeit vom 1. März 1956 bis zum 31. August 1957 gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) und für die Zeit vom 1. September 1957 an gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 (F. 1957) mindestens die ihm effektiv gewährten Arbeitseinkünfte (brutto) aus seiner Tätigkeit als Leiter des seiner Ehefrau gehörigen Gewerbebetriebs anrechnen lassen, sofern diese Arbeitseinkünfte unter den in Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verwaltungsvorschriften zu § 33 G 131 vom 9. Mai 1952 (GMBl. S. 81) umschriebenen fiktiven steuerpflichtigen Arbeitseinkünften aus Gewerbebetrieb liegen (ebenso schon Urteil des Senatsvom 27. Januar 1966 - BVerwG II G 15.64 -). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger seine effektiven Arbeitseinkünfte jedoch nicht nachgewiesen, obgleich er gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1953 u. F. 1957) in Verbindung mit § 165 Abs. 2 Nr. 3 BBG zur Anzeige auch ihrer Höhe verpflichtet war (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 165 Randnr. 10). An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden. Die bloßen Gegenbehauptungen der Revision sind nach § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich; zudem bestätigt der in den Versorgungsakten enthaltene Schriftwechsel, daß der Kläger der Aufforderung zur Darlegung seiner Einkünfte immer wieder ausgewichen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die Versorgungsbehörde hätte die Steuererklärungen und -bescheide bei der zuständigen Finanzbehörde einsehen können, verkennt sie nicht nur die dem Kläger obliegende Darlegungspflicht, sondern auch das von den Finanzbehörden zu wahrende Finanzgeheimnis. Die hiernach dem Revisionsurteil zugrunde zu legende Feststellung, daß der Kläger seine effektiven Arbeitseinkünfte nicht nachgewiesen hat, rechtfertigt die Schätzung dieser Einkünfte durch den Beklagten für die Zeit bis zum Vorliegen einwandfreier Nachweise, zumal in § 165 Abs. 3 BBG bestimmt ist, daß einem Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden kann, wenn er der ihm nach § 165 Abs. 2 Nr. 3 BBG auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, und bei der Anwendung dieser Vorschrift - die für den Kläger ungünstigere Auswirkungen als die Schätzung gehabt hätte - gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 G 131 (F. 1953) und § 37 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) das Übergangsgehalt als Ruhegehalt (Versorgung) gilt. Die in Rede stehende Feststellung rechtfertigt es auch, daß der Beklagte die dem Bescheid vom 19. Juli 1961 beigefügte Ruhensberechnung als vorläufig bezeichnet und unter den Vorbehalt der Rückforderung von Überzahlungen gestellt hat für den Fall, daß sich nach Klarstellung der Einkommensverhältnisse des Klägers die geschätzten Arbeitseinkünfte als zu niedrig erweisen sollten. Übrigens hat der erkennende Senat schon in seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, daß Ruhensberechnungen auch ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt in aller Regel nicht endgültige Bescheide sind (BVerwGE 21,119 [122]).

27

Der Beklagte hat die Schätzung der Arbeitseinkünfte des Klägers auch nicht etwa willkürlich vorgenommen. Er ist dabei von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b zu § 33 G 131 (a. a. O.) ausgegangen, die bestimmt: "Zu den steuerpflichtigen Arbeitseinkünften gehören bei Gewerbebetrieb: der Bruttobetrag des Arbeitslohnes, der einem angestellten Leiter des Betriebes üblicherweise gezahlt werden würde." Diese Verwaltungsvorschrift gilt bei der Anwendung des § 37 G 131 gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 Abs. 1 zu § 37 G 131 entsprechend, und zwar auch noch für die Zeit nach Aufhebung des § 33 G 131 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980); dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt(Urteile vom 10. Mai 1958 - BVerwG VI C 402.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 37 G 131 Nr. 3], vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - undvom 27. Januar 1966 - BVerwG II C 15.64 -). In den Gründen desUrteils vom 27. April 1961 - BVerwG II G 108.58 - hat der Senat außerdem schon ausgeführt, daß für die Berechnung der fiktiven Arbeitseinkünfte nicht entscheidungserheblich ist, ob der Gewerbebetrieb mit Verlust gearbeitet hat.

28

Auch gegen die Höhe des geschätzten Betrages - zunächst 550,-- DM und für die Zeit vom 1. September 1957 an 450,-- DM monatlich - bestehen im Hinblick auf die im Zusammenhang damit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß der von dem Kläger selbst bewirtschaftete Gewerbebetrieb in der fraglichen Zeit, und zwar nach den eigenen Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, einen Jahresumsatz von etwa 280 000,-- DM gehabt habe und daß als Monatsgehalt für den Leiter eines Betriebes mit einem solchen Umsatz nicht nur der Betrag von 450,-- DM, sondern auch derjenige von 550,-- DM nicht überhöht sei, wobei berücksichtigt werde, daß die Gehälter im Jahre 1956 niedriger als heute gewesen seien. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; denn sie sind nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und enthalten keinen - nach § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne besondere Revisionsrüge beachtlichen - Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze.

29

Hieraus folgt, daß der Beklagte für die Zeit vom 1. März 1956 bis zum 31. August 1957 in Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) auf das Übergangsgehalt des Klägers monatlich zwei Drittel von 550,-- DM (anrechnungsfrei mindestens 150,-- DM) und in der Zeit vom 1. September 1957 an in Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 (F. 1957) monatlich zwei Drittel von 450,-- DM bei einem anrechnungsfreien Betrag von mindestens 200,-- DM anrechnen durfte.

30

Da die Revision - und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Kläger in der Vorinstanz - die Ruhensberechnung für die Zeit vom 1. September 1957 rechnerisch nicht angegriffen hat, kann es schließlich nur noch darum gehen, ob dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten ist, daß das Übergangsgehalt des Klägers für die Zeit vom 1. März 1956 bis zum 31. August 1957 in vollem Umfange ruhte. Das ist zu bejahen. Die für diese Zeit auf 550,-- DM monatlich geschätzten Arbeitseinkünfte waren bis zum 31. August 1957 in Höhe von zwei Dritteln auf das Übergangsgehalt des Klägers anzurechnen, also in Höhe von rund 366,60 DM monatlich. Dieser Betrag übersteigt das dem Kläger in der Zeit bis zum 31. August 1957 monatlich zustehende Übergangsgehalt; denn das Übergangsgehalt wurde vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg mit Wirkung vom 1. September 1957 auf 337,40 DM monatlich festgesetzt und kann in der vorhergehenden Zeit vom 1. März 1956 bis zum 31. August 1957 nicht mehr betragen haben, weil weder die Vorschriften über die Berechnung des Übergangsgehalts noch das dem Übergangsgehalt zugrunde liegende Grundgehalt am 1. September 1957 für den betroffenen Personenkreis ungünstiger als in der vorhergehenden Zeit waren.

31

Sind dem Kläger mithin keine Übergangsbezüge zu Unrecht vorenthalten worden, so erweist sich auch der geltend gemachte Zinsanspruch als unbegründet. Die Revision muß in vollem Umfang zurückgewiesen werden.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 700 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Weber-Lortsch durch Ortsabwesenheit gehindert ist, seine Unterschrift beizufügen
Dr.Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr.Idel