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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: BVerwG II C 15.64

Anrechnung von Arbeitseinkünften aus Gewerbebetrieb auf das Übergangsgehalt eines Beamten auf Lebenszeit; Zuerkennung des Gewinnanteils einer Gesellschaft als Entgelt für die für die Gesellschaft geleistete Arbeit als Vertreter; Auslegung eines Änderungsvertrages zu einem Gesellschaftsvertrag; Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zur Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung (Ruhensregelung); Unbeachtlichkeit des Verzichts auf einen Teil der Arbeitseinkünfte wegen Missbrauchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 15.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.11.1963 - AZ: II A 83.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. November 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1903 geborene Kläger ist der Sohn des verstorbenen Kaufmanns Friedrich E.; dieser betrieb in M. als Alleininhaber eine Likörfabrik mit Groß- und Kleinhandel in geistigen Getränken. Der Kläger studierte seit dem Jahre 1924 Meteorologie, Physik und Chemie. Seit dem Jahre 1934 war er als wissenschaftlicher Angestellter beim Reichswetterdienst tätig; er wurde als Wehrmachtbeamter in die ehemalige Luftwaffe übernommen und im November 1938 als Regierungsrat planmäßig angestellt. Im Jahre 1944 wurde er Beamter auf Lebenszeit und Anfang 1945 zum Oberregierungsrat befördert.

2

Am 24. Oktober 1940 schloß der Kläger einen notariellen Erbteilsübertragungs- und Erbverzichtsvertrag, durch den er seiner Mutter seinen Erbanteil am Nachlaß seines kurz vorher verstorbenen Vaters mit der Begründung übertrug, daß er durch die Aufwendungen zum Zwecke seines Studiums bereits im voraus für seinen Anteil am Vermögen der Eltern abgefunden sei. Aus demselben Grunde verzichtete er auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteilsanspruch am Nachlaß seiner Mutter.

3

Nach dem zweiten Weltkrieg war der Kläger zunächst als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig und seit Juli 1948 ohne Beschäftigung. Am 21. Dezember 1948 schloß der Kläger mit seiner Mutter und seinem Bruder, dem Destillateur Otto. E., einen Gesellschaftsvertrag. In diesem ist bestimmt, daß die Firma F., Destillerie- und Likörfabrik, ab 1. Januar 1949 in eine Offene Handelsgesellschaft umgewandelt werde und daß die vertragschließenden Personen als gleichberechtigte Teilhaber am Gewinn der Firma mit je einem Drittel beteiligt seien.

4

Am 30. August 1954 wurde dem Kläger ein Unterbringungsschein nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erteilt. Durch Bescheid vom 25. April 1956 setzte das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - das dem Kläger vom 1. Mai 1955 an zustehende Übergangsgehalt fest; diesem Bescheide war eine Ruhensberechnung beigegeben. Durch Ruhensberechnung vom 8. Juli 1957 wurde die Höhe des anrechnungsfähigen Einkommens auf Grund des Steuerbescheides für 1955 (anderweitig) endgültig und vom 1. Januar 1956 an vorläufig festgesetzt. Mit Ablauf des Jahres 1957 wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit. Durch Ruhensbescheid vom 21. November 1958 stellte das Landesversorgungsamt für das Jahr 1956 endgültig und für die Zeit ab 1. Januar 1957 vorläufig fest, daß anrechnungspflichtiges Einkommen des Klägers nicht vorhanden sei. Diese Feststellung war auf Grund des Steuerbescheides des Klägers für das Jahr 1956 getroffen worden, aus dem sich für diesen ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von nur 1.800 DM ergab, während dieser Gewinn im Jahre 1954 3.931 DM und im Jahre 1955 4.299 DM betragen hatte.

5

Der Kläger beantragte durch Schreiben vom 13. Dezember 1958, ihm vom 1. Januar 1959 an monatlich den vollen Betrag des Übergangsgehalts zu überweisen, weil er im Jahre 1959 - wie auch in den Vorjahren - nicht mehr als 1.800 DM jährlich aus Gewerbebetrieb verdienen werde. Das Landesversorgungsamt bat daraufhin um Aufklärung, weshalb sich dieser Betrag schlagartig vom Jahre 1956 an auf 1.800 DM reduziert habe und in dieser Höhe konstant bleibe. Der Kläger legte nunmehr die Abschrift eines weiteren Gesellschaftsvertrages der Firma ... OHG vom 1. Januar 1956 vor, wonach er in Abänderung des Vertrages vom 21. Dezember 1948 ab 1. Januar 1956 nur noch einen jährlichen Gewinn von 1.800 DM beziehen und der Rest des Gewinns den beiden anderen Teilhabern je zur. Hälfte zustehen sollte. Als Grund für diese Regelung ist in dem Abänderungsvertrag angegeben, daß der Kläger die Kosten für sein Studium aus dem Geschäft erhalten habe, während die anderen Familienmitglieder diese oder eine ähnliche Vergünstigung nicht gehabt hätten.

6

Daraufhin setzte das Landesversorgungsamt durch Ruhensberechnung vom 27. Mai 1959 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung von einem Drittel des mittels Steuerbescheides für das Jahr 1956 in Höhe von 13.639 DM festgestellten Gewinns der Gesellschaft (= monatlich 378,86 DM) abzüglich eines Freibetrages von monatlich 150 DM für das Jahr 1956 endgültig und ab 1. Januar 1957 vorläufig sowie ab 1. Januar 1959 abzüglich eines Freibetrages von monatlich 250 DM vorläufig fest. Zur Begründung gab das Landesversorgungsamt an, daß der Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1956 als Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zur Umgehung der Ruhensvorschriften betrachtet werden müsse und daß der Gewinn der Firma dem Kläger als Mitinhaber zu einem Drittel als Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb anzurechnen sei. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesversorgungsamt durch Bescheid vom 24. August 1959 zurück.

7

Der Kläger hat deswegen den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,

die Ruhensberechnung vom 27. Mai 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 24. August 1959 aufzuheben.

8

Das Verwaltungsgericht Hannover hat durch Urteil vom 18. Mai 1960 der Klage stattgegeben.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 19. November 1963 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Die angefochtene Maßnahme finde ihre rechtliche Grundlage in § 37 Abs. 3 G 131 in der mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) - G 131 (F. 1953) -. Nach dieser Vorschrift seien steuerpflichtige Arbeitseinkünfte eines Beamten zur Wiederverwendung aus Gewerbebetrieb in Höhe von zwei Dritteln auf das Übergangsgehalt anzurechnen gewesen; mindestens ein Betrag von einhundertfünfzig Deutsche Mark monatlich sei anrechnungsfrei geblieben. § 37 Abs. 3 G 131 sei durch das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) mit Wirkung vom 1. September 1957 geändert worden und als § 37 Abs. 2 G 131 (F. 1957) bestehengeblieben. Durch die Änderung sei das Wort "steuerpflichtige" gestrichen und der anrechnungsfreie Betrag auf monatlich zweihundert Deutsche Mark erhöht worden. Nach § 24 Abs. 2 G 131 (F. 1957) sei bei einem Beamten zur Wiederverwendung, der das 50. Lebensjahr vollendet und seine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung erwirkt hatte, vom Beginn des auf die Befreiung folgenden Monats an die Stelle des in § 37 Abs. 2 G 131 bezeichneten anrechnungsfreien Betrages der Betrag von zweihundertfünfzig Deutsche Mark getreten.

11

Nach Nr. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (BGBl. I S. 669) zu § 127 des Deutschen Beamtengesetzzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und nach der hiermit übereinstimmenden Nr. 1 Abs. 3 der verwaltungsvorschriften vom 30. Juni 1955 (GMBl. S. 269) - VV - zu § 158 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - seien die Ruhensvorschriften bezüglich der Versorgungsbezüge von Warte- und Ruhestandsbeamten auch dann anzuwenden, wenn zur Umgehung der Ruhensvorschriften Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts mißbraucht werden. Diese Vorschriften seien entsprechend auch bei Gewährung von Bezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anzuwenden, wie in den Verwaltungsvorschriften vom 9. Mai 1952 (GMBl. S. 81) - VV - Nr. 3 Abs. 1 zu § 37 G 131 durch die Bezugnahme auf die VV Nr. 3 Abs. 5 Satz 3 zu § 33 G 131 bestimmt sei. Zwar sei § 33 G 131 in der Neufassung dieses Gesetzes vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) weggefallen; die Anrechenbarkeit von Arbeitseinkünften auf das Übergangsgehalt sei aber gemäß § 37 Abs. 3 G 131 (F. 1953) ebenso aufrechterhalten geblieben wie später in § 37 Abs. 2 G 131 (F. 1957); nur der Höhe nach sei die Anrechnung für die Versorgungsempfänger günstiger gestaltet worden. Auch die Mißbrauchklausel sei erhalten geblieben. Denn die VV zu § 37 G 131 seien nicht geändert werden, und die Klausel kehre auch in den Verhaltungsvorschriften vom 30. Juni 1955 zu § 158 BBG wieder; in den Neufassungen des § 37 G 131 werde auf Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes, zu dem § 158 gehöre, Bezug genommen. Die Mißbrauchklausel diene der Durchführung der im Gesetz getroffenen Regelung, nach der sich der Versorgungsberechtigte bestimmtes, außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Einkommen auf die Versorgung anrechnen lassen müsse; diese Regelung beruhe auf der Erwägung, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr von seiner Alimentationspflicht im angemessenen Umfang befreit werden solle, wenn ein Empfänger von Versorgungs- oder Übergangsbezügen seine im öffentlichen Dienst nicht beanspruchte Arbeitskraft anderweitig verwerte.

12

Bei der Prüfung, ob der Kläger Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zur Umgehung von Ruhensvorschriften mißbraucht habe, sei von dem Vertrage vom 21. Dezember 1948 auszugehen. Nach dem Wortlaut des Vertrages sei die getroffene Regelung seinerzeit ohne Vorbehalte erfolgt; auch sei der Vertrag nicht befristet. Erst nachdem infolge Erteilung des Unterbringungsscheins im August 1954 festgestanden habe, daß dem Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen und er damit rechnen könne, als Beamter versorgt zu werden, sei mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages der dem Kläger aus der Gesellschaft zufließende Gewinn auf jährlich 1.800 DM, also auf den nach § 37 Abs. 3 G 131 (F. 1953) anrechnungsfreien Betrag von monatlich 150 DM, beschränkt und der Rest des Gewinns auf die beiden anderen Gesellschafter je zur Hälfte verteilt worden. An sich sei diese Regelung nicht zu beanstanden. Die Begründung, der Kläger habe die Kosten für seine wissenschaftliche Ausbildung aus Mitteln des Geschäfts erhalten, während die anderen Gesellschafter diese oder ähnliche Vergünstigungen nicht gehabt hätten, erscheine einleuchtend, zumal es sich um eine reine Familiengesellschaft handele. Aus den gleichen Gründen habe der Kläger bereits im Jahre 1940 auf seinen väterlichen und mütterlichen Erbanteil verzichtet. Es habe daher nahegelegen, den auf diese Weise unter den Teilhabern der Gesellschaft vorgesehenen Ausgleich im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu treffen. Gleichwohl müsse die vereinbarte Regelung bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben, weil hierbei Arbeitseinkünfte, die ein außerhalb des öffentlichen Dienstes tätiger Versorgungsberechtigter bezieht, nach § 37 G 131 anzurechnen seien.

13

Als er im Jahre 1948 in die Gesellschaft aufgenommen wurde, habe der Kläger keine Bareinlage oder sonstiges Kapital, sondern nur seine Arbeitskraft eingebracht. Er habe seitdem als Vertreter der Firma im Geschäftsbetrieb mitgearbeitet und in seinem Anteil an dem Gewinn das Entgelt für seine Arbeit gefunden. Auch nach der Festsetzung des Übergangsgehalts am 25. April 1956 sei er nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ungeachtet der von ihm geschilderten gesundheitlichen Beschwerden habe er seine Arbeit als Vertreter der Firma fortgesetzt. Unter diesen Umständen müsse der Vertrag vom 1. Januar 1956 dahin verstanden werden, daß der Kläger sich verpflichten sollte, die Aufwendungen, die er früher zur Bestreitung seines Studiums gegenüber den anderen Gesellschaftern vorweg erhalten hatte, diesen aus dem Ertrag seiner im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft geleisteten Arbeit zu erstatten. Hierzu sei der Kläger aber erst imstande gewesen, nachdem ihm Übergangsgehalt gewährt wurde. Im Rahmen des Vertrages von 1956 habe er nunmehr Arbeitseinkünfte, die ihm in Form von Gewinnanteilen auf Grund seiner Mitarbeit im Geschäft zustanden, seinen Mitgesellschaftern überlassen können. Damit habe der Kläger zugunsten der übrigen Gesellschafter auf Einkünfte verzichtet, die ihm in vollem Umfange hätten verbleiben und auf das Übergangsgehalt angerechnet werden müssen. In dieser Vertragsregelung, die den Kläger zum Verzicht auf anrechenbare Arbeitseinkünfte zu Lasten der Staatskasse zwinge, sei jedenfalls im Hinblick auf die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zu sehen; mit ihr könne der Anrechnungsbestimmung nicht ausgewichen werden.

14

Da der Gesamtgewinn der Gesellschaft für das Jahr 1956 mit 13.639 DM festgestellt worden sei, habe das Landesversorgungsamt zutreffend ein Drittel dieser Summe nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages (für das Jahr 1956 endgültig, für die spätere Zeit vorläufig) in Anrechnung gebracht. Steuerbescheide würden erst nachträglich erteilt, so daß insoweit zunächst nur vorläufige Ruhensberechnungen durchführbar seien. Da der durch Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn des Klägers offensichtlich niedriger sei als der Bruttobetrag, der ihm monatlich als Vergütung zugestanden hätte, wenn er die von ihm nach seinen Angaben aufgewendete Arbeitsleistung als angestellter Leiter des Geschäftsbetriebes erbracht hätte, habe das Landesversorgungsamt zutreffend den Gewinn in Anrechnung gebracht (zu vgl. Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b VV zu § 33 G 131).

15

Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. November 1963 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Mai 1960 wiederherzustellen.

16

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in der zum 1. Januar 1956 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gesehen hat, und macht hierzu geltend:

17

Der Kläger habe im Jahre 1940 seinen Anteil am Nachlaß des verstorbenen Vaters auf seine Mutter übertragen und zugleich auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteilsanspruch am Nachlaß der Mutter zugunsten seiner beiden Brüder verzichtet, von denen der eine in Rußland vermißt sei. Diese Vereinbarungen hätten einer rechtlichen und moralischen Ausgleichspflicht entsprochen, weil der Kläger als einziger der drei Söhne studiert habe und als Beamter auf Lebenszeit versorgt gewesen sei. Dies sei bei der Auslegung des im Jahre 1948 geschlossenen Gesellschaftsvertrags, von dem auszugehen sei, zu berücksichtigen. Dieser Vertrag habe dem damals arbeitslosen und einkommenslosen Kläger, der keine Ansprüche an den väterlichen Nachlaß und euch keine Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter und dem Bruder gehabt habe, nur eine - rechtlich und steuerlich fundierte - Unterstützung bieten sollen, bis die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis auf Grund des damals in Vorbereitung befindlichen Art. 131 GG realisierbar sein würden. Einziger tätiger Gesellschafter sei der als Destillateur ausgebildete Bruder Otto gewesen; der Kläger habe, entfernt vom Sitz des Betriebes gewohnt und sich lediglich durch gelegentliche Kundenbesuche um den Umsatz bemüht. Sein "Gewinnanteil" sei weder nach dem Willen der Beteiligten noch nach tariflicher Beurteilung Entgelt seiner Arbeit gewesen, sondern eine für die Dauer der Bedürftigkeit gedachte Unterstützung aus rein familiären Gründen.

18

An eine Lebensstellung für den Kläger habe man nicht gedacht; dafür sei der Betrieb zu klein und der Kläger ungeeignet. Diese Erwägung sei Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 21. Dezember 1948 gewesen. Mit der Realisierung des dem Kläger durch das Gesetz zu Art. 131 GG zuerkannten Anspruchs auf Übergangsgehalt würde ein Festhalten an dieser Abmachung gegen Treu und Glauben verstehen haben. Die am 1. Januar 1956 getroffene Abmachung entspreche der daraus abzuleitenden Rechtspflicht, bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Vertrages eine den berechtigten Interessen aller Parteien möglichst gerecht werdende Lösung zu finden. Der "Verzicht" auf einen Teil des Gewinns stelle mithin die Erfüllung einer rechtlichen Treupflicht gegenüber Mutter und Bruder dar. Die Steuerbehörde habe deshalb eine mißbräuchliche Gestaltung von Rechtsformen im Sinne des § 6 des Steueranpassungsgesetzes verneint.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

19

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.

20

Rechtlich unbedenklich ist, daß das Berufungsgericht - was übrigens auch die Revision nicht beanstandet - seiner Entscheidung die Verwaltungsvorschriften zu der durch das Erste Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG gestrichenen Regelung des § 33 G 131 zugrunde gelegt hat. Denn die Verwaltungsvorschriften vom 9. Mai 1952 bestimmten in Nr. 3 Abs. 1 zu § 37 G 131, daß Nr. 1 Abs. 2, Nrn. 3 und 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 33 G 131 entsprechend gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1958 - BVerwG VI C 402.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 37 G 131 Nr. 3]). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die dem angefochtenen Urteil (vgl. Seite 11 unten/Seite 12 oben sowie die Schlußsätze des ersten Absatzes auf Seite 13 der Urteilsausfertigung) ersichtlich zugrunde liegende materiell-rechtliche Auffassung, daß der Kläger sich nach § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) mindestens die ihm effektiv gewährten Arbeitseinkünfte (brutto) aus dem Gewerbebetrieb der Firma ... OHG anrechnen lassen müsse, sofern diese Arbeitseinkünfte unter den in Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b VV zu § 33 G 131 umschriebenen fiktiven steuerpflichtigen Arbeitseinkünften aus Gewerbebetrieb liegen, nämlich unter dem Bruttobetrag des Arbeitslohnes, der einem angestellten Leiter des Betriebes üblicherweise gezahlt werden würde.

21

An diese rechtliche Auffassung knüpfen die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts an, die zum Ergebnis die Feststellungen haben, daß der Kläger seit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1948 - ebenso wie die beiden übrigen Gesellschafter - mit einem Drittel am Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Firma ... OHG beteiligt gewesen sei, daß sein Anteil am Gewinn das Entgelt für seine Arbeit als Vertreter dieser Firma darstelle und daß dieses Arbeitsentgelt niedriger sei als der Bruttobetrag des Arbeitslohnes, der dem Kläger zu gewähren gewesen wäre, wenn er in dem genannten Gewerbebetrieb die Arbeitsleistungen eines angestellten Leiters erbracht hätte. Diese Darlegungen und auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Änderungsvertrages vom 1. Januar 1956 mit dem Ergebnis, daß der Kläger durch diesen Vertrag entgegen dem buchstäblichen Sinn der in diesem Vertrag enthaltenen Erklärungen auf Arbeitseinkünfte verzichtet habe, sind aus Rechtsgründen - grundsätzlich sind nur solche Gründe in einem Revisionsverfahren beachtlich - nicht zu beanstanden.

22

Daß diese auf den Seiten 11/12 der Urteilsausfertigung enthaltenen Darlegungen an Auslegungsmängeln leiden, kann entgegen dem Revisionsvorbringen nicht anerkannt werden. Es ist rechtlich unbedenklich und wird von der Revision sogar für geboten erachtet, daß das Berufungsgericht bei diesen Darlegungen von der Auslegung des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1948 ausgegangen ist. Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Vertrag weder einen Vorbehalt noch eine Bestimmung über die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses enthält. Daraus und auf Grund der von der Revision nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Jahre 1948 keine Bareinlagen oder sonstiges Kapital in die Gesellschaft einbrachte und daß er in dem von der Gesellschaft geführten Gewerbebetrieb als Vertreter mitarbeitete, hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß der dem Kläger durch den Vertrag vom 21. Januar 1948 zuerkannte Gewinnanteil in Höhe eines Drittels des Gesamtgewinns in Wahrheit das Entgelt für die von ihm für die Gesellschaft geleistete Arbeit als Vertreter darstellte. Dieser im Bereich der tatsächlichen Feststellungen liegende Schluß ist trotz des ausdrücklichen Verzichts des Klägers auf seinen väterlichen und mütterlichen Erbteil im Jahre 1940 und trotz der Bedürftigkeit des Klägers im Jahre 1948 möglich, also mit den Denkgesetzen vereinbar. Er verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze.

23

Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schluß, soweit er unmittelbar auf der Auslegung des Vertrages vom 21. Dezember 1948 beruht, gegen die Auslegungsregeln verstößt, die in §§ 133 und 157 BGB ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, dem Kläger habe durch den vorgenannten Vertrag keine "Lebensstellung" bei der Firma geschaffen werden sollen, sondern es sei ihm nur für die Zeit seiner Bedürftigkeit eine wirtschaftliche Unterstützung zuerkannt worden, handelt es sich lediglich um einen Angriff auf die Schlüsse, welche das Berufungsgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, daß der Vertrag vom 21. Dezember 1948 weder einen Vorbehalt noch eine Bestimmung über seine Dauer enthält und daß der Kläger für den Gewerbebetrieb der Firma ... OHG als Vertreter arbeitete. Solche Angriffe sind jedoch gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig und daher unbeachtlich; das Revisionsgericht ist nicht zu der Prüfung befugt, ob das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung auch andere - mit dem Vorbringen des Klägers übereinstimmende - Feststellungen hätte treffen können und ob diese sachgerechter und überzeugender wären.

24

Aus den gleichen Gründen bleibt das Revisionsvorbringen erfolglos, das sich gegen die Auslegung des Änderungsvertrages vom 1. Januar 1956 richtet. Das Berufungsgericht hat aus dem - von der Revision nicht in Frage gestellten - Umstand, daß der Kläger auch noch nach Abschluß dieses Änderungsvertrages seine Arbeit als Vertreter der Firma fortsetzte, und aus der - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellung, daß dem Kläger zur Bestreitung seines Studiums aus dem Gewerbebetrieb vorweg Mittel zugeflossen waren, die Überzeugung gewonnen, daß der Änderungsvertrag nur den Zweck hatte, "die Aufwendungen, die er (der Kläger) früher zur Bestreitung seines Studiums gegenüber den anderen Gesellschaftern vorweg erhalten hatte, diesen aus dem Ertrag seiner im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft geleisteten Arbeit zu erstatten". Dieser den Zweck des Änderungsvertrages betreffende tatsächliche Schluß ist ebenfalls möglich, widerspricht also nicht den Denkgesetzen. Er läßt auch nicht einen Verstoß gegen die allgemeinen Erfahrungssätze erkennen. Er gestattet die daran von dem Berufungsgericht geknüpfte weitere Folgerung, daß der Änderungsvertrag vom 1. Januar 1956 - trotz seines vielleicht auch anders deutbaren Wortlauts - in Wahrheit keine einverständliche Minderung der Gewinnbeteiligung des Klägers, sondern einen teilweisen Verzicht auf seine Arbeitseinkünfte aus dem Gewerbebetrieb enthält. Diese Auslegung läßt das Bestreben des Berufungsgerichts erkennen, auch hier den wirklichen Willen der Vertragschließenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne der Erklärungen zu haften (vgl. § 133 BGB); das gegenteilige Revisionsvorbringen greift nicht durch. Diese Auslegung vernachlässigt auch nicht den Grundsatz, daß Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es fordern (§ 157 BGB).

25

Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Änderungsvertrages vom 1. Januar 1956 ist für den vorliegenden Rechtsstreit allein entscheidungserheblich, ob der somit für das Revisionsgericht verbindlich festgestellte Verzicht des Klägers auf den Teil seiner Arbeitseinkünfte, der den nach § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) anrechnungsfreien Betrag von 1.800 DM jährlich übersteigt, bei Anwendung dieser Vorschrift beachtlich oder - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - unbeachtlich ist. Das Berufungsgericht hat sich insoweit für seine Rechtsmeinung auf die VV Nr. 3 Abs. 5 Satz 4 zu § 33 G 131 berufen, die hier gemäß VV Nr. 3 Abs. 1 zu § 37 G 131 heranzuziehen ist. Nach der VV Nr. 3 Abs. 5 Satz 4 zu § 33 G 131 ist die Mißbrauchklausel der Durchführungsverordnung zu § 127 DBG, die wörtlich in die Verwaltungsvorschriften zu § 158 BBG Eingang gefunden hat, entsprechend anzuwenden; sie bestimmt, daß die Ruhensvorschriften auch dann anzuwenden sind, wenn zu ihrer Umgehung Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts mißbraucht werden.

26

Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verzicht des Klägers auf den Teil seiner Arbeitseinkünfte, der jährlich 1.800 DM - also den nach § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) anrechnungsfreien Betrag - übersteigt, bei Anwendung dieser Vorschrift nach Maßgabe der vorerwähnten Mißbrauchklausel unbeachtlich ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Minderung der dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher effektiv gewährten Arbeitseinkünfte durch Verzicht auf den die vorerwähnte Freigrenze übersteigenden Teil zu einer Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung (Ruhensregelung) führt. Eine solche Umgehung der Ruhensregelung ist allerdings dann nicht einem Mißbrauch der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zuzuschreiben, wenn das zu dieser Umgehung führende Rechtsgeschäft auf familiären, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen solcher Art beruht, daß das Unterbleiben dieses Rechtsgeschäfts von dem Empfänger von Übergangsgehalt billigerweise nicht gefordert werden könnte. Der Ausdruck "Mißbrauch" soll sicherstellen, daß der Empfänger von Übergangs-(Versorgungs-)Bezügen in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit nicht unbillig beschränkt wird (vgl. das oben angeführte Urteil vom 10. Mai 1958 - BVerwG VI C 402.56 -). Eine unbillige Beschränkung des Klägers ist angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände aber gerade nicht erkennbar. Der Kläger mag zwar auf seine Arbeitseinkünfte deshalb - teilweise - verzichtet haben, weil er sich, wie er geltend macht, auf Grund "rechtlicher Treuepflicht" für verpflichtet hielt, die Aufwendungen zu erstatten, die ihm für die Bestreitung seines Studiums aus dem Gewerbebetrieb vorweg zugeflossen waren. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, daß der Kläger auf Erträge aus der Verwertung seiner Arbeitskraft in dem Gewerbebetrieb nur verzichten konnte, weil ihn der Beklagte durch Gewährung von Übergangsgehalt alimentierte, ohne dafür diese Arbeitskraft in Anspruch zu nehmen. Dieser Sachverhalt läßt erkennen, daß es auch aus der Sicht des Klägers nicht unbillig ist, den Verzicht bei der Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) unberücksichtigt zu lassen, dieser Verzicht würde - vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen - andernfalls dazu führen, daß der aus öffentlichen Mitteln alimentierte Kläger den Ertrag seiner vom Staat nicht beanspruchten Arbeitskraft auf Kosten der Allgemeinheit - nämlich mittels Verzichts auf die zugunsten der öffentlichen Hand vom Gesetz für anrechnungsfähig erklärten Arbeitseinkünfte - dazu verwendet, privatrechtliche oder auch nur moralische Rückzahlungspflichten zu erfüllen. Das wäre mit dem sozialen Zweck der Gewährung von Übergangsbezügen und auch mit dem Umstand unvereinbar, daß § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) erkennbar auf der Erwägung beruht, der öffentlich-rechtliche Dienstherr solle von seiner Alimentationspflicht in angemessenem Umfange befreit werden, wenn ein Empfänger von Übergangsbezügen seine im öffentlichen Dienst nicht beanspruchte Arbeitskraft anderweitig verwertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298]). Die Anwendung der Mißbrauchklausel setzt nicht voraus, daß der Empfänger von Übergangsbezügen sich bewußt war, bürgerlich-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu "mißbrauchen"; es genügt, daß ein solcher Mißbrauch objektiv vorliegt.

27

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Revision auch mit ihrem Hinweis auf die in Anwendung des § 242 BGB entwickelte zivilgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gehört werden.

28

Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.750 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge durch Ortsabwesenheit daran gehindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
Dr. Idel
Dr. Otto
Oppenheimer