Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1968, Az.: BVerwG VIB 5.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Dienststelle einer Geheimen Staatspolizei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIB 5.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.11.1967 - AZ: V OVG A 63/65
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. November 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe - vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO - vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn ihre Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgeht, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Rechtseinheit oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - und vom 2. April 1968 - BVerwG VI B 20.67 -). Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kommt der vorliegenden Rechtssache nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gibt der Streitfall keine Veranlassung, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über die materielle Beweislast der Behörde für die Rechtswidrigkeit eines von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts einer weiteren revisionsgerichtlichen Klärung zuzuführen. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf BVerwGE 18, 168 [174] zutreffend ausgeführt hat, erleidet dieser Grundsatz eine Ausnahme, wenn der Begünstigte den Bescheid mit unlauteren Mitteln, insbesondere arglistig erwirkt, die Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft erschwert und es der Behörde unmöglich gemacht hat, die Fehlerhaftigkeit des Bescheids zu beweisen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vermißte nähere Abgrenzung des Begriffs "unlautere Mittel" gegenüber dem Begriff "arglistig" hat der beschließende Senat in weiteren im Anschluß an das angeführte Grundsatzurteil ergangenen Entscheidungen bereits vorgenommen. Im Urteil vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 45) ist dargelegt, daß der Begriff "unlautere Mittel" sich nicht auf den Tatbestand der arglistigen Täuschung, wie er sich u.a. in § 123 BGB, § 12 BBG findet, beschränkt, sondern wesentlich umfassender ist und nicht verlangt, daß alle Umstände vorliegen, die für den Tatbestand der arglistigen Täuschung erforderlich sind. Ob das Berufungsgericht insoweit den Sachverhalt richtig beurteilt und ausreichende tatsächliche Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger den Bescheid vom 30. Mai 1952 mit unlauteren Mitteln erwirkt hat, ist nur nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. hierzu auch BVerwGE 24, 294 [299]) und daher nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im übrigen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Entseheidungsgründe kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt der Arglist geprüft hätte. Es kann infolgedessen auch dahingestellt bleiben, ob die sich auf BVerwGE 18, 168 beziehenden Rechtsfragen der Beschwerde schon deshalb nicht in einem Revisionsverfahren zu erörtern wären, weil die materielle Beweislast bei Anwendung einer eine Rechtsgewährung ausschließenden Vorschrift wie des § 3 Nr. 4 G 131 aus den vom Berufungsgericht auf Seite 17 unter Ziff. 4 a) der Entscheidungsgründe näher dargelegten Gründen stets die Behörde zu tragen habe.
Das Vorbringen der Beschwerde, vom Berufungsgericht seien bei der Würdigung der Frage der Zugehörigkeit des Klägers zur Geheimen Staatspolizei die Denkgesetze verletzt worden, weil es den beruflichen Werdegang des Klägers, insbesondere die Tatsache seiner Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei seit 1938, unberücksichtigt gelassen habe, kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Rüge der Verletzung von Denkgesetzen weder der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht noch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betrifft (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 27. Dezember 1967 - BVerwG VI B 46.67 - und vom 19. Januar 1968 - BVerwG II B 18.67 -). Inwiefern darüber hinaus der "gesamte Rechtsstreit" für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte, hat die Beschwerde nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise näher darzulegen vermocht. Es sei jedoch bemerkt, daß die Rechtsgrundsätzeüber die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mindestens insoweit ihre Klärung gefunden haben, als dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16) ab. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO würde nur dann vorliegen, wenn für das Berufungsgericht eine von dem angeführten Urteil abweichende Rechtsauffassung maßgebend gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 1967 - BVerwG II B 5.67 - und vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht den Standpunkt vertreten, daß mangels einer Planstelle bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei zu dieser niemals ein Dienstverhältnis am 8. Mai 1945 bestanden haben könne. Das Berufungsgericht ist vielmehr - wie insbesondere aus seinen Darlegungen auf Seite 9 und 13 der Entscheidungsgründe hervorgeht - inÜbereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1958 davon ausgegangen, daß ungeachtet einer anderweitigen Planstellenzugehörigkeit auch ein "dauerndes, hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis" bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei ein Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 begründete. Ein solches auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis konnte allerdings nur durch einen Vorgang beendet werden, der die Dauerbeschäftigung des Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei vor dem 8. Mai 1945 endgültig abschloß (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil vom 16. Dezember 1958 die Urteile vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 128.58 - und vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 43.61 -). Einen solchen Vorgang hat das Berufungsgericht offenbar darin erblickt, daß der Kläger, für den sich eine Planstelle bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 nicht mehr nachweisen läßt, von Juli/August 1943 bis zum 8. Mai 1945 dauernd und hauptberuflich beim "Havelinstitut" in Berlin, das nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit dem Auslandsnachrichtendienst und nicht mit Aufgaben der Geheimen Staatspolizei betraut war, beschäftigt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat demnach die Frage der Zugehörigkeit des Klägers zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 sowohl unter dem Gesichtspunkt der Planstellenzugehörigkeit als auch der tatsächlichen Dauerbeschäftigung in diesem Zeitpunkt gewürdigt. Das Berufungsurteil steht nach alledem in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 in Einklang.
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des§ 132 Abs. 2 Nr, 3 VwGO nicht gegeben. Bei der Rüge, das Berufungsgericht habe einen urkundlich nachgewiesenen Sachverhalt unbeachtet gelassen, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern um einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende - im übrigen nach. Aus Schöpfung aller verfügbaren Beweismittel vorgenommene - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit der bloßen Gegenbehauptung, daß das "Havelinstitut" eine lediglich auf Kriegsdauer geschaffene organisatorisch unselbständige Einrichtung des Reichssicherheitshauptamtes gewesen sei, deren enge Verbindung mit der Geheimen Staatspolizei gerade nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverkennbar sei, könnte der Kläger (1) in einem Revisionsverfahren im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehört werden. Dieses Vorbringen ist daher auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich, zumal in diesem Zusammenhang eine Aufklärungsrüge nicht erhoben worden ist.
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.700 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier
(1) Red. Anm.: