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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1967, Az.: BVerwG II B 5.67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG II B 5.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.1966 - AZ: VI A 697/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.779,75 DM festgesetzt.

Gründe

1

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt im vorliegenden Fall keiner der in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - angeführten Gründe für die Zulassung der Revision vor.

2

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben; einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, hat die Beschwerde nicht geltend gemacht.

3

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Kläger in verfahrensfehlerhafter Weise nicht die Gelegenheit gegeben, Tatsachen vorzutragen, welche insbesondere ergeben hätten, daß dem Kläger am 1. August 1955 eine Wohnung, in die er hätte umziehen können, nicht zur Verfügung gestanden habe, und sie hierin eine Verletzung der §§ 86 Abs. 1 und Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO sowie der §§ 139 und 286 der Zivilprozeßordnung - ZPO - erblickt, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, von der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden sachlich-rechtlichen Auffassung - also hier von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts - auszugehen ist. Nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen war für das Berufungsgericht aber aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger, sei es aus Rechtsgründen, sei es aus tatsächlichen Gründen gehindert war, seine bisherige Wohnung bis zum Ablauf des 31. Juli 1955 zu räumen. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Nr. 10 Abs. 2 der Dienstwohnungsvorschriften dargelegt, es sei bei Gemeinden üblich gewesen, das Räumen der Dienstwohnung mit Ablauf des Monats anzuordnen, in welchem der Dienstwohnungsinhaber in den Wartestand trat, und bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe eine Räumungsfrist bis zu drei Monaten zu gewähren. Da der Kläger, wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt, am 15. März 1955 in den Wartestand getreten war, ist ihm mit der - nach Meinung des Berufungsgerichts im Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 1955 enthaltenen - Aufforderung, die Wohnung zum 31. Juli 1955 zu räumen, die seinerzeit größtmögliche Frist bewilligt worden. Anscheinend verkennt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, daß die Räumungsfrist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht erst mit der Zustellung der Räumungsanordnung, sondern bereits mit dem Ablauf des Monats zu laufen begonnen hatte, in welchem der Kläger in den Wartestand getreten war.

4

Außerdem scheidet die begehrte Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der dem Berufungsgericht nach den vorgenannten Verfahrensvorschriften obliegenden Pflichten auch deshalb aus, weil sogar bei Nichtbeachtung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, daß sich dem Berufungsgericht eine Befragung des Klägers über die von der Beschwerde als entscheidungserheblich angeführten Umstände oder deren Erörterung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hätte aufdrängen müssen. Der Kläger ist Jurist und schreibgewandt. Das Berufungsgericht hat davon ausgehen dürfen, daß er alle ihm wesentlich erscheinenden Tatsachen und rechtlichen Argumente ohne weiteres geltend machen werde. Hieran ist der Kläger auch nicht etwa, wie die Beschwerde geltend macht, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1949 und das diesem zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. Dezember 1948 aus Gründen gehindert gewesen, die dem Berufungsgericht hätten Anlaß geben müssen, auf seine abweichende Auffassung über den Umfang der Rechtskraft des Urteils vom 20. Dezember 1949 hinzuweisen. Spätestens seit Kenntnisnahme von dem im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. April 1963 hat der Kläger damit rechnen müssen, daß die Rechtskraft des soeben genannten zivilgerichtlichen Urteils die Möglichkeit einer ihm ungünstigen Entscheidung nicht ausschloß, so daß er jedenfalls nicht mehr im Vertrauen auf die Rechtskraft dieses Urteils davon hat absehen dürfen, sein Vorbringen durch weitere ihm wesentlich erscheinende Darlegungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. - Die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO muß zudem auch daran scheitern, daß die Beschwerde nicht dargelegt hat, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht zu der von der Beschwerde vermißten weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] [13]).

5

Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt, daß es die "wohnungswirtschaftliche Komponente" des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe. § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt, wenn Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind, sondern nur dann, wenn sie berücksichtigt worden sind, ohne daß die Parteien sich dazu äußern konnten. - Möglicherweise will die Beschwerde insoweit geltend machen, der Kläger habe sich nicht zu der im Berufungsurteil vertretenen Auffassung äußern kennen, daß das Schreiben vom 21. Juli 1955 eine "Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung" enthalte. Ein Vorbringen dieses Inhalts ginge schon deswegen fehl, weil das Berufungsgericht nicht die Auffassung vertreten hat, daß das Schreiben vom 21. Juli 1955 eine "Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung" zum Inhalt habe; zudem würde eine Darlegung solchen Inhalts keine tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtliche Würdigung bedeuten.

6

Auch auf den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Zulassungsgrund beruft sich die Beschwerde zu Unrecht; das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

7

Eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1955 und 27. Mai 1964 (BVerwGE 2, 343 und 18, 315 [BVerwG 27.05.1964 - BVerwG VIII C 362.63]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschwerdevorbringen nach den vorstehenden Darlegungen eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht entnommen werden kann. Zudem ist ein Gericht, dem ein Verfahrensmangel unterläuft, in aller Regel hierbei nicht von einer abweichenden verfahrensrechtlichen Rechts ansieht geleitet; die Geltendmachung eines Verfahrensmangels allein ergibt also noch nicht, daß das Gericht eine von der verfahrensrechtlichen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffassung hat. Soweit die Beschwerde sich auf eine Abweichung von "nach Abdruckstellen nicht zitierbaren" weiteren einschlägigen Entscheidungen beruft, genügt sie überdies nicht der in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Pflicht zur Bezeichnung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

8

Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1959 (BVerwGE 9, 102), in dein ausgeführt ist, daß der Tatrichter allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen hat, liegt ebenfalls nicht stets schon dann vor, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz nicht beachtet hat, sondern erst dann, wenn dieser Mangel auf der Rechtsauffassung beruht, daß das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz nicht zu berücksichtigen brauche. Hier ist dem Beschwerdevorbringen eine Abweichung von der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu entnehmen, weil das Berufungsgericht offensichtlich nicht übersehen hat, daß in den Jahren 1955/1956 Wohnungszwangswirtschaft bestand, sondern dies lediglich für nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Daß angesichts der Wohnungszwangswirtschaft "die Anordnung der Räumung der Dienstwohnung ohne gleichzeitige Gestellung einer angemessenen Ersatzwohnung unsinnig war", ist kein allgemeiner Erfahrungssatz, sondern stellt lediglich eine auf eine Erfahrung gegründete subjektive Wertung eines Verhaltens dar.

9

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil des Senats vom 28. März 1963 (BVerwGE 16, 36) ab. Dieses Urteil stellt nicht in Frage, daß die Rechtskraft eines im Jahre 1949 ergangenen Urteils der Erhebung eines auf Vorgänge des Jahres 1955 gestützten Einwandes nicht entgegenstehen kann.

10

Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Die Klärung der von der Beschwerde möglicherweise als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage, ob das Berufungsgericht sich durch die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1949 an einer dem Kläger ungünstigen Entscheidung hat gehindert sehen müssen, solange diese Rechtskraft nicht im Wege einer gemäß § 323 ZPO erhobenen Abänderungsklage eingeschränkt worden war, wäre im Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil Feststellungsurteile - um ein solches handelt es sich hier - einer Abänderungsklage überhaupt nicht zugänglich sind. Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und ist nicht klärungsbedürftig (vgl. RGZ 74, 121 [124]). Nicht klärungsbedürftig ist ferner, daß ein Urteil bezüglich des Umfangs der Rechtskraft der Auslegung fähig und bedürftig ist, wenn der Inhalt der Urteilsformel allein nicht mit Sicherheit erkennen läßt, worüber das Urteil entschieden hat, und daß hierzu die aus dem Urteil ersichtlichen Anträge und die Entscheidungsgründe herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwGE 17, 293 [299] m. Einw.). Ob das Berufungsgericht hier die Entscheidungsformel des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm für auslegungsbedürftig hat halten dürfen und ob es - bejahendenfalls - die Auslegung zutreffend vorgenommen hat, ist eine Frage des Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung.

11

Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gefolgert werden. Daß auf Rechtsverhältnisse über Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 32 des, Mieterschutzgesetzes vom 15. Dezember 1942 (RGBl. I S. 712) - MSchG - erfüllen, die Vorschriften der §§ 1 bis 31 MSchG keine Anwendung finden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Desgleichen ergibt sich unmittelbar aus dem wortlaut der Nr. 10 Abs. 2 der Dienstwohnungsvorschriften, daß dem Inhaber einer Dienstwohnung bei Eintritt in den Wartestand höchstens Räumungsfrist bis zu drei Monaten gewährt werden kann, gerechnet vom Ablauf des Monats, in welchem er aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Außerdem wäre im Revisionsverfahren eine Klarstellung der vorbezeichneten Vorschriften auch deshalb nicht zu erwarten, weil der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich nicht von der Beantwortung der Frage abhängig machen würde, ob der Beklagte den Kläger durch das Schreiben vom 21. Juli 1955 rechtswirksam aufgefordert hat, die Wohnung alsbald zu räumen, sondern allein von der Beantwortung der anderen Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger trotz Eintritts in den Wartestand die in den Kreistagsbeschlüssen vom 5. Dezember 1946 und 23. April 1951 bezeichneten Leistungen weiterzugewähren.

12

Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.779,75 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel