Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG VI C 128.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 128.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 20.02.1958 - AZ: Bf. II 133/56
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 63 Abs. 2 G 131
- § 67 Abs. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1906 geborene Kläger wurde am 1. März 1938 aus dem Landespolizeidienst zur Geheimen Staatspolizei (Gestapo), Staatspolizeileitstelle Hamburg, abgeordnet, am 1. April 1939 dahin versetzt und zum Kriminalassistenten ernannt. Am 1. Februar 1940 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kriminaloberassistenten und am 1. März 1943 zum Kriminalsekretär befördert. Am 15. September 1943 wurde er zur "Deutschen Sicherheitspolizei" in Dänemark abgeordnet. Nach der Kapitulation wurde er im März 1948 von einem dänischen Gericht zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Nach seiner Haftentlassung beantragte er im Jahre 1951 die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach § 37 G 131 und die Anrechnung der bei der Gestapo verbrachten Dienstzeit. Im September 1956 erhob der Kläger gegen die diese Anträge ablehnenden Verfügungen der Oberfinanzdirektion Hamburg und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Anfechtungsklage.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. November 1956 abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
- 1.
den Bescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 6. Juli 1953, den Bescheid des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. August 1956 und den Einspruchsbescheid vom 2. November 1956 aufzuheben sowie
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Rechtsstand des Beamten auf Lebenszeit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 zuzuerkennen und die Dienstzeit bei der Gestapo als ruhegehaltfähig nach § 110 BBG anzurechnen,
hat das Oberverwaltungsgericht nach einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 20. Februar 1958 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger falle unter § 3 Nr. 4 G 131; er habe am 8. Mai 1945 im Dienst bei einer Dienststelle der Gestapo gestanden. Seine Abordnung zur "Deutschen Sicherheitspolizei" in Dänemark sei unerheblich. Daß er von Amts wegen zur Gestapo versetzt worden sei (§ 67 Abs. 1 Satz 1 G 131), sei unstreitig und bedürfe keiner weiteren Aufklärung. Es fehlten jedoch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für eine Anrechnung der Gestapodienstzeit. Der Kläger sei bei der Gestapo in den Referaten II A (staatsfeindliches Ausländertum und Rußlandheimkehrer), II E (Wirtschaftsstrafsachen) und II H (Angelegenheiten der NSDAP und ihrer Gliederungen) tätig gewesen. Daraus ergebe sich, daß er objektiv eine für die Gestapo typische Tätigkeit ausgeübt habe. Auf seine persönliche Haltung, die von einigen Zeugen positiv beurteilt werde, komme es nicht an. Auch der Dänemark-Einsatz des Klägers könne außer Betracht bleiben. Da eine Anrechnung der Dienstzeit nach § 67 Abs. Satz 2 G 131 nicht gerechtfertigt sei, sei auch eine Anerkennung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit (§ 67 Abs. 1 Satz 3 G 131) nicht möglich.
Gegen dieses ihm am 15. April 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 1958 Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und seiner Klage nach Maßgabe der vorinstanzlichen Anträge stattzugeben.
Die Revision ist am 14. Juni 1958 begründet worden. Sie rügt fehlerhafte Anwendung des § 3 Nr. 4 und des § 67 Abs. 1 G 131 sowie die Nichtanwendung des § 63 Abs. 2 G 131. Zur Begründung wird vorgetragen: Der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht bei der Gestapo, sondern bei der Deutschen Sicherheitspolizei in Dänemark tätig gewesen, die weder nach Organisation und Personal noch nach ihrem Aufgabenkreis mit der Gestapo identisch gewesen sei. Durch die Abordnung des Klägers zur Deutschen Sicherheitspolizei in Dänemark sei ein neues Dienstverhältnis zwischen ihm und dieser Behörde geschaffen worden. § 67 G 131 komme daher nicht zur Anwendung, weil der Kläger nicht bis zum 8. Mai 1945 bei der Gestapo verblieben sei. Darüber hinaus seien die im Rahmen des § 67 Abs. 1 G 131 über die Tätigkeit des Klägers getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise unzutreffend. Die Tätigkeit des Klägers bei der Gestapo sei keine typisch staatspolizeiliche gewesen. Das Berufungsgericht hätte schließlich auch auf sein persönliches Verhalten eingehen müssen.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Gestapo in einem Dienstverhältnis stand und daß seine Abordnung zur Deutschen Sicherheitspolizei in Dänemark nicht zu einer Beendigung dieses Dienstverhältnisses geführt hat. Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Dienstverhältnis bei der Gestapo überhaupt nicht im. Wege der Abordnung beendet werden könne, in dieser Allgemeinheit nicht zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. Dezember 1959 - BVerwG II C 143.59 -). Aber das angefochtene Urteil steht im Ergebnis bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach standen bei einer Dienststelle der Gestapo in einem Dienstverhältnis alle Beamten, die dort infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle hatten. Unter "Dienstverhältnis" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 ist ferner ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis bei der Gestapo zu verstehen, das durch eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung eines Gestapobeamten bei einer Dienststelle außerhalb der Gestapo nicht unterbrochen oder beendet werden kann (vgl.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - [BVerwGE 7, 228 und Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 2], - BVerwG II C 289.57 - [BVerwGE 8, 20 und Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 5], - BVerwG II C 239.57 - [Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 6], - BVerwG II C 92.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 67 G 131 Nr. 9] undUrteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 16]). Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstverhältnisses bei einer Dienststelle der Gestapo am 8. Mai 1945 sind beim Kläger gegeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in gleichgelagerten Fällen des Kriegseinsatzes von Gestapobeamten bei Dienststellen der Sicherheitspolizei in den besetzten Gebieten (vgl.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 13.58 - und - BVerwG II C 384.57 -, Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 3 und 4) bereits ausgesprochen hat, trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im September 1943 zur Deutschen Sicherheitspolizei in Dänemark abgeordnet worden ist, die Entscheidung, daß sein Dienstverhältnis bei der Staatspolizeileitstelle in Hamburg von dieser kriegsbedingten Maßnahme unberührt blieb, also bis zum 8. Mai 1945 fortbestand. Ob der Kläger mit dieser Abordnung überhaupt zu einer Dienststelle außerhalb der Gestapo abgeordnet war, braucht hiernach nicht erörtert zu werden. Die neue Tatsachenbehauptung der Revision, der Kläger habe sich während seines Einsatzes in Dänemark in einer sogenannten Zweitstelle befunden, kann im Revisionsverfahren gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG nicht berücksichtigt werden.
Soweit die Revision die Unanwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger mit dem Hinweis auf § 63 Abs. 2 und 3 G 131 begründen will, geht sie von einer offensichtlich irrigen Rechtsauffassung aus. Aus § 63 Abs. 2 und 3 G 131 kann die Revision schon deswegen keine für den Kläger günstigen Rechtsfolgen herleiten, weil die Gestapo als Einrichtung der früheren Reichsverwaltung mit dem Zusammenbruch ersatzlos weggefallen ist. Im übrigen übersieht die Revision, daß die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 gemäß der ausdrücklichen Bezugnahme in § 63 Abs. 1 G 131 auch auf den Personenkreis des § 63 Abs. 2 G 131 anzuwenden wäre. Das gleiche hätte übrigens auch für den Personenkreis des § 62 Abs. 2 G 131 zu gelten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 35.58 -, Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 11).
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Nichtanrechnung der bei der Gestapo verbrachten Dienstzeit des Klägers gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsirrtum. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 bereits dann unanwendbar ist, wenn auch nur eines der in dieser Vorschrift genannten objektiven Merkmale für die Kennzeichnung eines Ausnahmefalles nicht erfüllt ist (vgl. BVerwGE 8, 26 [29]; fernerUrteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56.59 und 58.59 -). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgeführt, daß es auf die Merkmale des beruflichen Werdeganges und der persönlichen Haltung des Klägers nicht ankommt und die Nichtanrechnung der Dienstzeit bei der Gestapo bereits dann gerechtfertigt ist, wenn festgestellt werden kann, daß er während seiner Zugehörigkeit zu einer Dienststelle der Gestapo typische Gestapotätigkeit ausgeübt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger nicht die Teilnahme an besonderen Verfolgungsmaßnahmen oder die Anwendung besonders scharfer Vernehmungsmethoden nachgewiesen werden müsse, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann als eine die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 zulassende "Tätigkeit" grundsätzlich nur eine Dienstaufgabe angesehen werden, die erfahrungsgemäß eine Mitwirkung des Bediensteten an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Gestapo ausschloß (vgl. BVerwGE 8, 26 [28]; fernerUrteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56.59 und 58.59 -). Daß dies beim Kläger nicht der Fall war, daß er vielmehr nach seiner konkreten Dienstaufgabe typische Gestapotätigkeit ausgeübt hat, ist im angefochtenen Urteil ohne Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen auf Grund einer tatsächlichen Würdigung seiner Tätigkeit bei der Staatspolizeileitstelle in Hamburg festgestellt. Diese gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG das Revisionsgericht bindende Feststellung rechtfertigt die Nichtanrechnung der gesamten Dienstzeit des Klägers bei der Gestapo, so daß es auf eine Würdigung der Art und Weise seiner Tätigkeit in Dänemark nicht ankommt (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1959 - BVerwG VI C 139.59 -).
Da demnach eine Anrechnung der Gestapodienstzeiten des Klägers gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 ausgeschlossen ist, kann ihm auch nicht die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3-2. Halbsatz - G 131 zuerkannt werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 7, 362 [BVerwG 10.12.1958 - BVerwG VI C 222.56] [363]).
Die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert