Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 13.58
Versorgung der Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei (Gestapo); Begriff der Dienststelle; Unterbrechung eines Dienstverhältnisses durch Kriegseinsatz; Anspruch der Angehörigen der früheren Gestapo auf Gleichbehandlung; Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung; Tätigkeit bei einer Dienststelle der früheren Gestapo
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 13.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1957 - AZ: VI A 865.56
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4.. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1957 - VI A 865.56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger leistete nach dem Besuch einer Handelsschule in den Jahren 1935 bis 1937 Wehrdienst. Auf Grund eines während dieser Zeit gestellten Vormerkungsantrages wurde er zum 1. Oktober 1937 mit einmonatiger Befristung als Führeranwärter in den Reichsarbeitdienst und sodann während dieser Wartezeit zum 1. November 1937 in den Dienst der Geheimen Staatspolizei einberufen. Der letztgenannten Einberufung leistete der Kläger Folge.
Er wurde am 1. November 1937 bei der Geheimen Staatspolizei in Aachen als Kriminalangestellter eingestellt, am 1. August 1938 als Polizeibüroassistent auf Probe übernommen und nach Ablegung der Prüfung für den mittleren Polizeiverwaltungsdienst am 2. September 1939 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Polizeibüroassistenten ernannt. Nachdem er am 24. Januar 1942 zum Polizeisekretär befördert worden war, wurde er am 26. Mai 1942 auf Lebenszeit angestellt. Der Kläger hat - nach seinen Angaben - bis zum 4. November 1941, unterbrochen durch seine Teilnahme am Westfeldzug, Kassen- und Rechnungssachen bei den Staatspolizeistellen in Aachen, Bielefeld und Klagenfurt sowie anschließend bis zum 7. Juni 1943 Personalsachen bei der Staatspolizei in Trier bearbeitet. Vom 8. Juni 1943 bis 8. Mai 1945 war er als kassenführender Verwaltungsbeamter zum Einsatz bei dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes - SD - in Jugoslawien abgeordnet.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger im öffentlichen Dienst nicht wieder beschäftigt. Seinen Antrag auf Erteilung eines Unterbringungsscheins zur Teilnahme an der Unterbringung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - wies der Beklagte am 2. Dezember 1954 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nach den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 keine Rechte, weil er am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gestanden habe und nicht von Amts wegen dorthin versetzt worden sei. Den Einspruch des Klägers beschied der Beklagte am 13. Juni 1955 abschlägig.
Der Klage mit dem Antrage,
die Bescheide vom 2. Dezember 1954 und 13. Juni 1955 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht nach Beweisaufnahme mit der Begründung stattgegeben, der Kläger falle als Verwaltungsbeamter nicht unter § 3 Nr. 4 G 131. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 29. November 1957 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 sei nicht verfassungswidrig.
Dienststelle der Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 sei mindestens jede mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Geheimen Staatspolizei betraut gewesene Stelle, die die Bezeichnung "Geheime Staatspolizei" im Dienstverkehr zu führen gehabt habe. Die Staatspolizeistelle Trier, der der Kläger am 8. Mai 1945 angehört habe, sei eine solche Dienststelle gewesen. Auf die Art der vom Kläger dort ausgeübten Tätigkeit komme es nicht an.
Der Kläger sei nicht "von Amts wegen" im Sinne des § 67 G 131 zu der Staatspolizeistelle Aachen versetzt worden. Dieser Begriff verlange, daß der Betreffende hinsichtlich der Anordnung der Versetzung zumindest untätig geblieben sei. Dabei sei das Wort "versetzt" nicht im beamtenrechtlichen Sinne, sondern als Zuweisung im weitesten Sinne zu verstehen. Der Kläger habe als Zivilanwärter, auf den § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 G 131 nicht anwendbar sei, die freie Wahl gehabt, der Einberufung zum Arbeitsdienst oder derjenigen zur Geheimen Staatspolizei zu folgen. Er habe sich für die Geheime Staatspolizei entschieden. Was für seinen Eintritt als Angestellter bei der Geheimen Staatspolizei gelte, müsse auch für seinen Übertritt in das Beamtenverhältnis gelten, weil dies der Endzweck seiner Vormerkung für den Polizeiverwaltungsdienst gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Revision eingelegt. Er hat sie im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil innerhalb des Kreises der Bedienstete der Geheimen Staatspolizei unterschieden werde zwischen solchen Bediensteten, die am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei standen und solchen, die vorher in einem solchen Dienstverhältnis gestanden hätten, am 8. Mai 1945 dagegen nicht mehr. Diese Frage habe das Bundesverfassungsgericht, das nur die unterschiedliche Behandlung der ehemaligen Bediensteten der Geheimen Staatspolizei gegenüber den sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erörtert habe, überhaupt nicht entschieden. Insoweit habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine bindende Wirkung.
Der Begriff "Dienststelle der Geheimen Staatspolizei" erstrecke sich nach dem Zweck des § 3 Nr. 4 G 131, die für die Unrechtstaten der Geheimen Staatspolizei Verantwortlichen von den Wohltaten des Gesetzes auszuschließen, nicht auf die den Staatspolizeileitstellen und den Staatspolizeistellen angegliederten Verwaltungsabteilungen. Insofern sei trotz der Regelung des § 67 G 131 auf die Tätigkeit bei einer solchen Stelle abzustellen. Handele es sich dabei um den Tätigkeitsbereich einer dem Amt II RSHA, nicht dem Amt IV RSHA, unterstellten Verwaltungsabteilung, so sei diese keine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. November 1957 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 1956 zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich mit eigenen Ausführungen beteiligt.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger fehlerfrei angewendet. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - den Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" verkannt, auch insoweit nicht, als es auch die Verwaltungsabteilungen der Staatspolizei-(leit)-stellen als von diesem Begriff erfaßt angesehen hat.
Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit verstanden worden (BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiets an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Demgemäß ist als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision vertretene Auffassung, die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 betreffe nur die für die Unrechtshandlungen der früheren Geheimen Staatspolizei verantwortlichen Angehörigen des Vollzugsdienstes dieser Einrichtung, ist mit Zweck und Inhalt der in den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 für die Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei getroffenen Regelung nicht zu vereinbaren.
In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Nach diesem Zweck und dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 ff 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.
Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).
Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.
Nach alledem trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als Polizeisekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Staatspolizeistelle Trier im Dienst gestanden hat, die Entscheidung, daß § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger anwendbar sei, auch dann, wenn dieser dort nur als Verwaltungsbeamter beschäftigt worden ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger ungeachtet seiner Feststellung angewendet, daß dieser vom 8. Juni 1943 bis zum 8. Mai 1945 als kassenführender Verwaltungsbeamter zu dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Jugoslawien abgeordnet war. Mit dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht den in § 3 Nr. 4 G 131 enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis" richtig angewendet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -; Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.66 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294; ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1). An dieser Auffassung hält der Senat auch bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 fest. Bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen also grundsätzlich alle Beamten, die dort infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten. Bereits den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist ferner zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist. Aus diesem Grunde war eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung eines Bediensteten der Geheimen Staatspolizei bei einer Dienststelle außerhalb derselben nicht geeignet, das Dienstverhältnis dieses Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei zu unterbrechen oder zu beenden. Vielmehr konnte ein "Dienstverhältnis" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 nur durch einen Vorgang beendet werden, der eine Dauerbeschäftigung des Bediensteten bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei endgültig abschloß. Die bloße Abordnung eines Beamten der früheren Geheimen Staatspolizei ist, weil diese dienstrechtliche Maßnahme ihrem Wesen gemäß in der Regel den Beamten - anders als die Versetzung - unter Beibehaltung seiner bisherigen Planstelle nur vorübergehend von der Ausübung seines bisherigen Amtes freistellt, ein Beweisanzeichen gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Geheimen Staatspolizei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kriegseinsatz des Klägers durch Abordnung von der Staatspolizeistelle Trier zu dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Jugoslawien dessen Dienstverhältnis bei der Staatspolizeistelle Trier nicht beendete, kann hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ob der Kläger durch diese Abordnung überhaupt zu einer Dienststelle außerhalb der Geheimen Staatspolizei abgeordnet war, bedarf deshalb keiner Erörterung.
Bei seiner Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 67 G 131 auf den Kläger hätte das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger "von Amts wegen" in den Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei gelangt ist, offen lassen können. Denn die Regelung des § 67 setzt voraus, daß der von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzte Bedienstete bereits im Zeitpunkt dieser Versetzung als "Beamter, Angestellter, Arbeiter, Berufssoldat, berufsmäßiger Angehöriger des früheren Reichsarbeitsdienstes oder als Militär- oder sonstiger Versorgungsanwärter" im öffentlichen Dienst gestanden, also vor seiner Versetzung zur Geheimen Staatspolizei im öffentlichen Dienst schon eine Rechtsstellung erlangt hatte, die ihm durch die Anwendung der Fiktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ("wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945 in ihrer früheren Rechtsstellung verblieben .... wären") "nach diesem Gesetz" erhalten werden könnte. Hiernach erweist die Vorschrift des § 67 G 131 sich als auf den Kläger unanwendbar schon wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine Laufbahn im öffentlichen Dienst erst am 1. November 1937 bei der früheren Geheimen Staatspolizei begonnen hat.
Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - und vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.
Entgegen der Meinung der Revision verletzt die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 den Gleichheitsgrundsatz auch nicht deshalb, weil diese Vorschrift nur auf Personen anwendbar ist, die am 8. Mai 1945 Dienstangehörige der früheren Geheimen Staatspolizei gewesen sind. Die Beschränkung der Regelung auf den durch diesen Stichtag gekennzeichneten Personenkreis war durch den Wortlaut des Artikels 131 des Grundgesetzes als der Ermächtigungsgrundlage für die in dem Bundesausführungsgesetz dazu getroffene Regelung der Rechtsverhältnisse nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten. Im Hinblick auf den Zweck des zu Artikel 131 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, die durch den Zusammenbruch (8. Mai 1945) regelungsbedürftig gewordenen Rechtsverhältnisse des in Art. 131 GG angesprochenen Personenkreises rechtsbegründend und fürsorgerisch neu zu ordnen (BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [258/259]; 2, 10 [11, 15]; 4, 339 [342]), erscheint die Beschränkung der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 auf diejenigen Dienstangehörigen, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen, weder willkürlich noch sachfremd, sondern angemessen und zweckmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung, für die ein vernünftiger, rechtlich vertretbarer und - im Hinblick auf den Zweck einer Rechtsvorschrift - nicht sachfremder Grund zu finden ist, den Gleichheitsgrundsatz nicht (vgl. BVerwGE 6, 134 [143] m. Verweisungen). Im übrigen bietet Art. 3 des Grundgesetzes nicht die Möglichkeit, eine gesetzliche Vorschrift daraufhin zu prüfen, ob dabei die im einzelnen zweckmäßigste oder gerechteste Regelung gefunden worden ist; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob etwa eine andere Regelung gerechter gewesen wäre und dem Gleichheitsgrundsatz noch besser entsprochen hätte (BVerwGE 3, 145 [149] im Anschluß an BVerfGE 3, 162).
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch