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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 56.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 56.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.12.1957 - AZ: OVG VII B 22.56

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 228 - 230
  • AS VII, 228
  • DVBl 1959, 446 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1959, 19-21 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 501-502 (amtl. Leitsatz) "Begriffe Dienststelle, Dienstverhältnisse"
  • ZBR 1959, 23

Amtlicher Leitsatz

Bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 ist ein abgeordneter Beamter einem versetzten Beamten gleichzuachten, wenn er dauernd und hauptberuflich bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1957 - OVG VII B 22.56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger gehörte von 1925 bis 1937 der Schutzpolizei an und erreichte dort den Dienstgrad eines Revieroberwachtmeisters. Er schied mit dem Polizeiversorgungsschein aus der Schutzpolizei aus.

2

In dem angefochtenen Urteil ist weiter festgestellt, der Kläger sei über die Vormerkungsstelle Potsdam am 1. April 1937 als Polizeiinspektoranwärter zur Regierung - allgemeine Polizeiverwaltung - in F... gekommen. Er sei auf Grund einer Bewerbung am 1. März 1938 zur Staatspolizeistelle F...) übergetreten und in dieser Dienststelle am 1. April 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeiinspektor ernannt worden. Im Herbst 1942 sei der Kläger zur Staatspolizeistelle L... (...) versetzt und schließlich am 1. November 1944 zum Reichssicherheitshauptamt (RSHA) - Amt VI - in Berlin abgeordnet worden.

3

Dort war der Kläger bis zum 8. Mai 1945 beschäftigt.

4

Auf Grund eines Bescheides des Beklagten vom 31. Januar 1952 erhielt der Kläger, der im März 1950 aus der sowjetischen Besatzungszone nach Berlin (West) geflüchtet war, seit dem 1. Juli 1951 Überbrückungshilfe. Nach Bekanntwerden seiner Tätigkeit bei der früheren Geheimen Staatspolizei stellte der Beklagte die Zahlung der Überbrückungshilfe ab 1. Juni 1954 ein. Am 18. Dezember 1954 stellte der Beklagte fest, daß der Kläger am 1. März 1938 auf seine Bewerbung hin von der Geheimen Staatspolizei F... einberufen worden sei; er entschied, somit seien die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht gegeben, nach § 3 Nr. 4 G 131 ständen dem Kläger keine Rechte zu. Durch Bescheid vom 14. Januar 1955 stellte der Beklagte die Weiterbearbeitung des Gleichstellungsverfahrens des Klägers ein.

5

Die Klage mit dem Antrag,

6

den Bescheid vom 14. Januar 1955 aufzuheben,

7

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem (geänderten) Antrag,

8

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 1954 und 14. Januar 1955 aufzuheben,

9

hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 11. Dezember 1957 unter Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

10

Auch der Bescheid vom 14. Januar 1955 enthalte eine Entscheidung über die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131.

11

Die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 sei verfassungsmäßig.

12

Angesichts ihres eindeutigen und vom Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes bestätigten Wortlauts biete die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 keinen Raum für eine unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei je nach der Art ihrer Tätigkeit.

13

Schon die rein tatsächliche Beschäftigung bei der Geheimen Staatspolizei stelle ein "Dienstverhältnis" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 dar. Es komme nicht darauf an, ob der Bedienstete im allgemeinen beamtenrechtlichen Sinne förmlich dorthin versetzt worden sei. Zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei oder zu dieser Einrichtung als solcher habe ein Beamtenverhältnis mangels Dienstherrenfähigkeit der Geheimen Staatspolizei überhaupt nicht bestehen können. Der in § 3 Nr. 4 G 131 verwendete Begriff "Dienst- oder Arbeitsverhältnis" sei "untechnischer" Art. Er erfasse alle tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse bei der Geheimen Staatspolizei, gleichgültig, ob diese Bediensteten zum "Stammpersonal" der Geheimen Staatspolizei gehört hätten oder nur "abordnungsweise" bei ihr beschäftigt worden seien. Das Entsprechende gelte auch für den Begriff "Versetzung" in § 67 Abs. 1 G 131. Die Anhörung des vom Kläger benannten Zeugen sei deshalb entbehrlich gewesen.

14

Der Kläger habe in dem eben dargelegten Sinne bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden.

15

Der Kläger sei nach seinem Sachvortrag auf Grund seiner Bewerbung spätestens am 1. März 1938 zur Staatspolizeistelle F... gekommen. Unstreitig habe er dann weiter der Staatspolizeistelle L... bis zum 31. Oktober 1944 angehört, also während des gesamten Zeitraums in den Diensten der Geheimen Staatspolizei gestanden. Seine Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei ergebe sich auch aus. seinen Beförderungen bei der SS, denn bei Angehörigen der allgemeinen Polizeiverwaltung seien solche Beförderungen oder Ernennungen nicht die Regel gewesen. Weiter spreche dafür die Tatsache, daß der Kläger bereits seit dem 20. April 1940 dem SD - Hauptamt - angehört habe. Mit dem 1. November 1944 sei er zum Reichssicherheitshauptamt - Amt ... - in Berlin abgeordnet worden, wo er bis zum 8. Mai 1945 tätig gewesen sei;

16

Das Amt ... des Reichssicherheitshauptamts - RSHA - sei eine Dienststeile der früheren Geheimen Staatspolizei gewesen. Es habe nach dem Geschäftsverteilungsplan des RSHA - Stand 1. Januar 1941 - echte Staatspolizeiaufgaben zu erfüllen gehabt. Seine Gruppe VI E habe beispielsweise die Aufgabe gehabt, weltanschauliche Gegner im Ausland zu erkunden. Dieses Beispiel spreche für die enge Verflechtung dieses Amtes mit dem Amt ... RSHA, das reine Staatspolizeiaufgaben zu erfüllen gehabt habe. Dies werde weiter dadurch bestätigt, daß dem Amtschef ... gegenüber dem Amt ... Gruppe ... ein fachliches Weisungsrecht zugestanden habe. Die Frage, ob das Amt ... der früheren Geheimen Staatspolizei zuzurechnen gewesen sei, könne jedoch letzten Endes dahingestellt bleiben, weil es entscheidend allein auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses bei der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 ankomme. Ein solches habe auch bis zu diesem Zeitpunkt noch bestanden. Der Kläger habe jedenfalls nichts dafür dargetan, daß sein bisheriges, unstreitig bis zum 31. Oktober 1944 fortdauerndes Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei mit seiner Abordnung zum Amt ... RSHA am ... November 1944 aufgelöst worden sei. Dagegen spreche auch schon die Erfahrung. Die Tatsache der Abordnung des Klägers an die Zentrale des RSHA in B... mache deutlich, daß er sich in mehrjähriger Tätigkeit in den auswärtigen Dienststellen der Geheimen Staatspolizei bewährt habe.

17

Der Beklagte habe weiter zutreffend die Anwendung des § 67 Abs. 1 G 131 auf den Kläger versagt. Diese Vorschrift sei eine Ausnahmevorschrift für die Beamten, die von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt worden und dort bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ausgeführt, der Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht, daß eine Versetzung im Sinne der genannten Vorschrift vorgelegen habe. Vielmehr spreche nach den vorliegenden Unterlagen alles gegen eine Versetzung von Amts wegen und für seine Bewerbung um eine Übernahme in den Dienst der Geheimen Staatspolizei. Das ergebe sich eindeutig aus seinem handgeschriebenen Lebenslauf aus dem Jahre 1939, den er vor seiner Beförderung zum Untersturmführer der SS abgegeben habe und in dem es heiße, daß er sich für die mittlere gehobene Laufbahn bei der Verwaltung der Geheimen Staatspolizei beworben habe, wo er seit dem 1. März 1938 tätig sei. Weiter ergebe sich sein freiwilliger Übertritt zur Gestapo aus seinem im Entnazifizierungsverfahren abgegebenen politischen Lebenslauf aus dem Jahre 1950. Der jetzt ausgesprochene Widerruf seiner früheren Erklärungen mit der Begründung, er habe diese seinerzeit nur aus Zweckmäßigkeitsgründen abgegeben, habe den erkennenden Senat von der Richtigkeit dieses Standpunktes nicht überzeugen können.

18

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt. Die Revision macht folgendes geltend:

19

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht leide an wesentlichen Mängeln. Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Die angebotenen Beweise seien nicht erhoben worden. Damit gleichzeitig sei das Vorbringen des Klägers nicht zutreffend gewürdigt worden.

20

Entgegen der Darstellung des Urteils sei der Kläger am 1. April 1940 nicht bei der Staatspolizeistelle, sondern bei der Polizeiverwaltung (Polizeidirektion) in F... ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeiinspektor ernannt worden. Dort habe er damals Dienst geleistet, seine Planstelle gehabt und seine Besoldung empfangen.

21

Der Kläger habe nämlich entgegen den Feststellungen des Berufungsurteils nicht in der gesamten Zeit vom 1. März 1938 bis zum 31. Oktober 1944 im Dienst der Geheimen Staatspolizei gestanden. Er sei wechselweise sowohl bei dieser als auch in der Verwaltung der Ordnungspolizei verwendet worden. Während der ganzen Zeit habe er in einem Dienstverhältnis zur Polizeiverwaltung der Ordnungspolizei gestanden. Auf deren Etat sei er geführt worden und dort habe er seine Bezüge erhalten. Dies hätten die Zeugen B..., P... und M... bestätigt. Die Nichtanhörung dieser, Zeugen werde gerügt.

22

Dienststelle der Geheimen Staatspolizei sei nur eine solche, die - wie das Amt ... RSHA - unter dieser Bezeichnung bestanden habe. Der Wille des Gesetzgebers, die für die Übergriffe der Geheimen Staatspolizei während der Naziherrschaft Verantwortlichen von der Betreuung auszuschließen, gebiete es, § 3 Nr. 4 G 131 nicht auf die Angehörigen anderer Ämter des RSHA als des Amtes IV anzuwenden. Gegenüber der Darstellung des Berufungsurteils, das Amt VI RSHA habe nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 1. Januar 1941 echte Staatspolizeiaufgaben zu erfüllen gehabt, sei darauf hinzuweisen, daß sich die Aufgaben des Amtes VI RSHA jedenfalls seit dem 20. Juli 1944 geändert hätten. Seit diesem Zeitpunkt - der Kläger sei im November 1944 zum Amt VI gekommen - habe diesem Amt die Spionageabwehr der gesamten Wehrmacht obgelegen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Frage, ob das Amt VI RSHA der früheren Geheimen Staatspolizei zuzurechnen sei, dahingestellt sein lassen. Denn bei Verneinung dieser Frage hätte ein Dienstverhältnis des Klägers zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 nicht bestanden, sondern nur ein Dienstverhältnis zu dem Hauptamt Ordnungspolizei, dessen Angehöriger der Kläger nach der Bekundung der Zeugen B..., P... und M... bis zum Zusammenbruch geblieben sei. Die besonderen SD-Dienststellen seien mit den Dienststellen der Geheimen Staatspolizei nicht unmittelbar verbunden gewesen. Mit der Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei habe eine zwangsmäßige Zugehörigkeit zwar zur SS, nicht aber zum SD bestanden.

23

Verwaltungsbeamte wie der Kläger würden von § 3 Nr. 4 G 131 nicht erfaßt. Andernfalls begründe diese Vorschrift eine dem deutschen Rechtsdenken fremde Kollektivschuld.

24

Die Nichtanwendung des § 67 G 131 auf den Kläger sei ungerechtfertigt. Dieser sei nicht freiwillig, sondern auf Befehl (von Amts wegen) zu der Geheimen Staatspolizei gegangen. Dies hätten die Zeugen F..., S... und R... bestätigt. Die Angabe des Klägers im Lebenslauf vom Jahre 1939, er habe sich um die Einstellung bei der Geheimen Staatspolizei beworben, beruhe - wie die Zeugen S... und R... bekunden könnten - auf der Weisung des Leiters: der Staatspolizeistelle, die Freiwilligkeit des Übertritts zur Geheimen Staatspolizei in persönlichen Schriftsätzen zum Ausdruck zu bringen. Bei dieser Sachlage habe er es nicht wagen dürfen, anzugeben, er gehöre der Staatspolizei nur widerstrebend und dem Zwange gehorchend an. Bei der Angabe im Lebenslauf vom Jahre 1950, er habe sich um die Übernahme zur Geheimen Staatspolizei beworben, habe er unter Zwang gestanden. Um sich nicht in Widerspruch zu seinen früheren Äußerungen über die Freiwilligkeit seines Übertritts zur Geheimen Staatspolizei zu setzen, habe er, irregeführt durch Meldungen der Ostsender, Angehörige der Geheimen Staatspolizei würden im Westen sofort wieder eingestellt, seine frühere Angabe aufrechterhalten, zumal er mangels politischer Unrechtshandlungen dadurch nicht belastet sei.

25

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges nach dem Klageantrag zu erkennen.

26

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

27

Er tritt der Revision in vollem Umfang entgegen.

28

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

29

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

30

Das Berufungsurteil beruht auf der unrichtigen Anwendung des § 3 N. 4 G 131. Nach dieser Vorschrift sind von den Rechten nach Kapitel I dieses Gesetzes die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen ausgeschlossen, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses versorgungsberechtigt waren.

31

Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe seit dem 1. März 1938 wegen seiner Verwendung bei den Staatspolizeistellen F... und L... "in einem Dienstverhältnis" bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gestanden. Diese Annahme beruht auf der Auffassung, schon jede tatsächliche Verwendung sei ein Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131, so daß dahingestellt bleiben könne, ob ein Bediensteter zum Stammpersonal der Geheimen Staatspolizei gehört hat oder nur abordnungsweise bei ihr beschäftigt gewesen ist. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

32

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -;Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294; ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1). An dieser Auffassung hält der Senat auch bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 fest. Bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen also grundsätzlich alle Beamten, die dort infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten. Diese Auffassung schließt indessen nicht alle zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei nur abgeordneten Beamten von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 aus. Vielmehr ist bei der Anwendung dieser Vorschrift ein abgeordneter Beamter einem versetzten Beamten dann gleichzuachten, wenn er dauernd und hauptberuflich bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden ist. Zwar ist die Abordnung ihrem Wesen nach eine vorübergehende Maßnahme, die in der Regel zur Erprobung des Beamten auf seine Eignung für ein anderes Amt oder zur Aushilfe aus Anlaß von Personalschwierigkeiten, z.B. infolge von Erkrankungen oder Geschäftshäufungen, gewählt wird. Die Abordnung kann aber auch schon in der Absicht dauernder Verwendung bei der Beschäftigungsbehörde verfügt werden, z.B. bei der Einrichtung neuer Behörden, für welche noch nicht die erforderlichen Planstellen zur Verfügung stehen. Ebenso kann bei einer zunächst vorübergehend vorgesehenen und deshalb im Wege der Abordnung angeordneten Verwendung bei einer anderen Dienststelle später die Absicht aufgegeben werden, den Beamten wieder bei seiner Stammbehörde zu verwenden; hierfür kann eine lange Dauer der Abordnung sprechen. Der ständig wachsende Personalbedarf der Geheimen Staatspolizei wurde während des Aufbaus dieser Einrichtung im Reichsgebiet, in den während des zweiten Weltkrieges besetzten Gebieten und vornehmlich auch im zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereich des § 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) weitgehend durch "Abordnungen" gedeckt (vgl. Runderlaß vom 2. Juni 1937 - RMBliV. Spalte 918 -, vom 9. Mai 1938 - RMBliV. Spalte 876 b [876 c] - Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 4 Abs. 1 Satz 1, vom 6. November 1939 - RMBliV. Spalte 2293 [2296] - Nr. 23, vom 10. Mai 1940 - RMBliV. Spalte 938 [940] - Ziff. II Nr. 4 Abs. 1, Ziff. IV Abs. 1 Satz 1). Für die Begründung dauernder, hauptberuflicher Beschäftigungsverhältnisse wurde dabei vielfach die Form der Abordnung nur deshalb gewählt, weil es an den erforderlichen Planstellen fehlte (vgl. Runderlaß vom 9. Juli 1940 - RMBliV. Spalte 1457 - Ziffern I und II). Diese Handhabung der Abordnung rechtfertigt die Auffassung, daß nach dem willen des Bundesgesetzgebers die zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei lediglich abgeordneten Beamten nicht schlechthin aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 4 G 131 ausscheiden. Ergibt die Prüfung im Einzelfall, daß trotz bloßer Abordnung ein dauerndes, hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis - von vornherein oder nachträglich - begründet wurde, so wird der Betroffene von § 3 Nr. 4 G 131 erfaßt, falls dieses Beschäftigungsverhältnis noch am 8. Mai 1945 andauerte oder der Betroffene auf Grund dieses Verhältnisses versorgungsberechtigt war. Andererseits vermochte eine auf nur vorübergehende Dauer angelegte Tätigkeit - sei sie nun auf Grund einer Abordnung oder auch nur rein tatsächlich vorgenommen worden - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 zu begründen. Denn bereits den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist. Aus demselben Grunde war eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung eines Bediensteten der Geheimen Staatspolizei bei einer Dienststelle außerhalb derselben nicht geeignet, das Dienstverhältnis dieses Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei zu unterbrechen oder zu beenden.

33

Schon die hiernach fehlerhafte Auslegung des in § 3 Nr. 4 G 131 verwendeten Begriffs "Dienstverhältnis" durch das Berufungsgericht nötigt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist geboten, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Begriff "Dienstverhältnis" erweist sich nämlich das auf Beweisanträge gestützte Vorbringen des Klägers als rechtserheblich, er sei jeweils nur vorübergehend zur Geheimen Staatspolizei abgeordnet worden und bis zum 8. Mai 1945 ununterbrochen Bediensteter der Ordnungspolizei geblieben, aus deren Haushalt er besoldet und bei der er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum. Polizeiinspektor ernannt worden sei. Dieses Vorbringen des Klägers wäre nur dann nicht rechtserheblich, wenn das angefochtene Urteil sich schon jetzt aus anderen Gründen als richtig erwiese (vgl. §§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 563 ZPO) oder wenn der bisher festgestellte Sachverhalt eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits zugunsten des Klägers ermöglichte. Keine dieser beiden Voraussetzungen einer abschließenden Entscheidung ist hier jedoch schon jetzt erfüllt. Zugunsten des Klägers hätte der Rechtsstreit schon jetzt entschieden werden können, wenn die nur im Verwaltungsdienst beschäftigten Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei von § 3 Nr. 4 G 131 nicht erfaßt wären. Von dieser Vorschrift werden jedoch, wie unten noch eingehend dargelegt wird, unterschiedlos, also ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit, alle Personen erfaßt, die am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei standen.

34

In diesem Zusammenhang gibt die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, der Kläger habe nichts dafür dargetan, daß sein bisheriges Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei mit seiner Abordnung zum Amt ... des Reichssicherheitshauptamts - RSHA - am 1. November 1944 beendet worden sei, Anlaß zu folgendem Hinweis. Im Verwaltungsprozeß gibt es wegen der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen grundsätzlich keine Beweisführungspflicht im zivilprozessualen Sinne. Soweit im Verwaltungsprozeß von Beweislast die Rede ist, kann es nur um die. materielle Beweislast (Feststellungslast), also darum gehen, welcher Partei etwaige Ungewißheiten oder nicht aufzuklärende Umstände zur last fallen. Solche nicht aufklärbaren Umstände, auf welche die Behörde sich bei der Versagung einer gesetzlichen Leistung oder Rechtsgewährung nach Maßgabe einer diese Leistung oder Rechtsgewährung ausschließenden Vorschrift berufen muß, gehen zu Lasten der beteiligten Verwaltungsbehörde (BVerwGE 5, 31). Eine Vorschrift dieser Art ist § 3 Nr. 4 G 131.

35

Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden außerdem folgende Hinweise gegeben:

36

Durch die Verwendung des Klägers bei dem Amt ... RSHA vom 1. November 1944 bis zum 8. Mai 1945 wäre das etwaige Dienstverhältnis des Klägers bei der Staatspolizeistelle Lodz dann nicht beendet worden, wenn die Verwendung im RSHA von dem Berufungsgericht als nur vorübergehende Verwendung festgestellt wird. Sollte dagegen festgestellt werden, daß das etwaige Dienstverhältnis des Klägers bei der Staatspolizeistelle Lodz schon vor dem 8. Mai 1945 aufgelöst war, so wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum Amt VI RSHA als ein Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 anzusehen ist. Denn in diesem Falle würde die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger nur noch wegen seiner Beschäftigung beim Amt VI RSHA in Betracht kommen.

37

Wegen der Beschäftigung des Klägers im Amt ... RSHA könnte § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger dann angewendet werden, wenn das Berufungsgericht auf Grund sachdienlicher Ermittlungen feststellt, daß der Kläger dort am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis, also in einem auf die Dauer angelegten, hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis stand und daß die Amtsstelle, die der Kläger innerhalb des Amtes ... RSHA innehatte oder versah, nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt ... RSHA oder den diesem Amt untergeordneten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei in einem engen Zusammenhang stand. Die letzterwähnte Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 ergibt sich bei der Auslegung des Begriffs "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei".

38

Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist hiernach jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Schwieriger wird die Feststellung, ob und wieweit eine Behörde oder ein Teil derselben "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war, wenn es sich um eine Behörde handelt, in der mehrere ursprünglich organisatorisch selbständige Dienst- oder Verwaltungsstellen zusammengefaßt waren (Reichssicherheitshauptamt, Befehlshaber und Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD, Inspekteure der Sicherheitspolizei; vgl. hierzu Erlaß vom 27. September 1939 - IMG XXXVIII 102 -, Runderlaß vom 20. September 1936 - RMBliV. Spalte 1343 - und Anordnung über die Dezentralisierung der Personalverwaltung im Bereich der Sicherheitspolizei vom 1. August 1942 - RGBl. I S. 486 - Nr. 1 Buchst. a). In solchen Fällen kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an. Dies rechtfertigt sich, wenn es wie hier um eine Verwendung des Betroffenen im Reichssicherheitshauptamt geht, aus der Entstehungsgeschichte des Reichs Sicherheitshauptamts sowie aus dem Zweck des § 3 Nr. 4 G 131 und den dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Erwägungen.

39

Das Reichssicherheitshauptamt ist auf Grund des Runderlasses vom 27. September 1939 (IMG XXXVIII 102) durch den organisatorischen Zusammenschluß unterschiedlicher, bis dahin selbständiger Einrichtungen (Hauptamt Sicherheitspolizei; Sicherheitshauptamt des Reichsführers SS; Geheimes Staatspolizeiamt; Reichskriminalpolizeiamt) gebildet worden. Das durch diesen Erlaß in Verbindung mit den Geschäftsverteilungsplänen (vgl. IMG XXXVIII 2 ff. - 1.1.1941 -, IMG XXXVIII 60 ff. - 1.10. 1943 -) ausgewiesene Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamts führte zu einer Zerlegung der bis dahin in sich geschlossenen Aufgabengebiete der im Reichssicherheitshauptamt vereinigten Einrichtungen und zur Zusammenfassung der vergleichbaren Teilaufgabengebiete der zusammengefaßten Einrichtungen in neue Verwaltungseinheiten (Ämter, Gruppen, Referate) des Reichssicherheitshauptamts. So wurde - wie sich aus dem Zusammenhalt der Geschäftsverteilungspläne des Hauptamts Sicherheitspolizei vom 1. Januar 1938 und des Geheimen Staatspolizeiamtes vom 1. Juli 1939 mit dem die vorgenannten. Geschäftsverteilungspläne des Reichssicherheitshauptamts ergänzenden Erlaß vom 27. September 1939 ergibt - das gesamte bisherige Aufgabengebiet der staatlichen politischen Polizei in oberer Ebene auf die Ämter I, II und IV RSHA verteilt. Das Amt IV RSHA ist als Zusammenfassung des Amtes Politische Polizei des Hauptamtes Sicherheitspolizei und der Abteilungen II und III des Geheimen Staatspolizeiamtes eindeutig- als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei zu erkennen. In den anderen Ämtern sind die Aufgaben der Personal- und Sachverwaltung sowie der technischen Dienste für die Politische Polizei auf Gruppen und Referate derart aufgeteilt worden, daß die Frage, ob ein auf diese Weise entstandenes Teilaufgabengebiet der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen ist, nur noch für den Einzelfall zu klären ist. Das aufgezeigte Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamtes hat zwar zu einer Zerlegung bis dahin in sich geschlossener Verwaltungseinheiten der Politischen Polizei geführt. Es hat jedoch nicht den - das Wesen der "Dienststelle der Geheimen Staatspolizei" ausmachenden - inneren Zusammenhang der Teilaufgaben untereinander aufgehoben. Vielmehr ist das Reichssicherheitshauptamt als nunmehriger Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der Politischen Polizei "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten des Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten geworden, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des Reichssicherheitshauptamts verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten oder versahen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.

40

Diese Auslegung des Begriffs der "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" wird auch von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Dieser Zweck gestattet es nicht, die hier in Rede stehenden. Personen nur deswegen von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszuschließen, weil sich durch den Zusammenschluß der Führungsbehörde der Geheimen Staatspolizei mit anderen Dienststellen im Reichssicherheitshauptamt eine Lockerung der bisher festen organisatorischen Bindung der verschiedenen Teilaufgabengebiete ergeben hatte.

41

Hiernach und nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus" die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.

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Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV. Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV. Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV. Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).

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Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RIM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.

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Erst wenn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 sich bei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wegen der Verwendung des Klägers bei der Staatspolizeistelle ... oder im Amt ... RSHA als anwendbar erweist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob dem Kläger der Härteausgleich nach § 67 G 131 zuteil werden kann. Denn die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist nach ihrem Wortlaut nur auf Angehörige des in § 3 Nr. 4 G 131 beschriebenen Personenkreises anwendbar.

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Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 im übrigen zutreffend ausgelegt.

46

Es hat geprüft, ob der Kläger bei der Staatspolizeistelle Frankfurt (Oder) von Amts wegen verwendet worden ist; es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei-, welcher der von § 3 Nr. 4 G 131 Betroffene am 8. Mai 1945 angehörte, eine andere gewesen sein kann als diejenige, an welche er zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 "von Amts wegen versetzt" worden war. Dieser Auffassung wird beigepflichtet. Fach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 werden die von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten und "dort" bis zum 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen oder in den Ruhestand getretenen Bediensteten hinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt (8. Mai 1945) noch in ihrer früheren - vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei erreichten - Stellung verblieben und aus ihr "nach diesem Gesetz" in den Ruhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt oder entlassen worden wären. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und dem inneren Zusammenhang der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist das in der letztgenannten Vorschrift verwendete Wort "dort" nur auf die in Nr. 1 stehenden Worte "früheren Geheimen Staatspolizei" zu beziehen. Demgemäß ist § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht auf Versetzungen innerhalb der früheren Geheimen Staatspolizei, sondern nur auf denjenigen Vorgang anzuwenden, durch welchen der Bedienstete vor dem 8. Mai 1945 aus einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst außerhalb der Geheimen Staatspolizei in sein bis zu diesem Zeitpunkt fortdauerndes oder durch den Eintritt in den Ruhestand beendetes Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei gelangt ist.

47

Für diese Versetzung ist nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 festzustellen, ob sie "von Amts wegen" vorgenommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten. Dementsprechend ist ein Bediensteter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 als "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt nur dann anzusehen, wenn diese Versetzung ohne seine förderliche Mitwirkung vorgenommen worden ist.

48

Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.

49

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge