Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1959, Az.: BVerwG II C 143.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 143.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 03.10.1957 - AZ: Bf. II 33.56
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1959
durch
die Senatspräsident in Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 1. Oktober 1933 in die Hilfspolizei in W. ein und wurde am 5. März 1934 als Kriminalangestellter bei der Politischen Polizei in H. eingestellt. Am 1. Oktober 1935 wurde er dort zum Kriminalassistenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt, am 1. April 1937 erhielt er die Bezeichnung Kriminaloberassistent. In den Jahren 1937 bis 1938 war er zur Grenzpolizei abgeordnet. Am 2. Juni 1939 wurde er zu einem Lehrgang der Kriminalpolizeischule F. a.d. Oder einberufen. Er schloß ihn im Juli 1941 mit der Prüfung für die mittlere Beamtenlaufbahn der Kriminalpolizei ab und wurde im Anschluß hieran zu einem Fahndungskommando der Kriminalpolizei in H. abgeordnet. Dort blieb er bis zum Zusammenbruch.
Der Kläger machte Rechte nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geltend. Darauf erhielt er nachfolgenden Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1953:
"Ihrer am 7.12.53 vor dem Personalamt (Unterbringungsstelle) abgegebenen eidesstattlichen Erklärung wird entnommen, daß Sie am 5.3.1934 auf eigenen Antrag bei der derzeitigen politischen Polizei - später Geheime Staatspolizei - als Angestellter eingestellt worden sind. Bei dieser Behörde sind Sie bis zum 8.5.1945 verblieben.
Nach § 3 Ziffer 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG haben die Personen, welche am 8.5.45 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei standen, keine Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes. Die Ausnahmeregelung des § 67 a.a.O. greift nur bei solchen Personen Platz, die von Amts wegen, d.h. nicht auf eigenen Antrag, an diese Behörde versetzt worden sind. Da Sie die Voraussetzung des § 67 a.a.O. nicht erfüllen, stehen Ihnen mithin keine Rechte nach Kapitel I des o.a. Gesetzes zu.
...
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen sechs Monaten nach Zustellung Anfechtungsklage bei dem Landesverwaltungsgericht Hamburg - Ziviljustizgebäude - erheben."
Auf Gegenvorstellungen des Klägers bestätigte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 1954 ihre Ablehnung. Der Kläger erhob Anfechtungsklage beim Landesverwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag,
die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1953 und 24. Mai 1954 aufzuheben.
Gleichzeitig klagte er beim Landgericht mit dem Antrag, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Bezügen festzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Bescheid vom 11. Dezember 1953 müsse wegen Unklarheit aufgehoben werden, denn der Kläger habe aus ihm nicht erkennen können, ob er über seine Wiederverwendung, seine vermögensrechtlichen Ansprüche oder die Anrechnung der Gestapozeit beschieden werde.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 3. Oktober 1957 die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Bescheid vom 11. Dezember 1953 sei nicht unklar; er verneine eindeutig sämtliche Rechte des Klägers nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG, sowohl vermögensrechtliche als auch nichtvermögensrechtliche. In versorgungsrechtlicher Hinsicht sei der Bescheid ein Vorbescheid im Sinne des §. 173 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -. Insoweit sei die Klage unzulässig, weil sie nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung erhoben worden sei. Hinsichtlich der etwaigen Teilnahme des Klägers an der Unterbringung sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe nämlich am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden, so daß er gemäß § 3 Ziffer 4 G 131 von den Rechten nach Kapitel I dieses Gesetzes ausgeschlossen sei. Er sei nicht zur Kriminalpolizei versetzt worden, sondern habe noch die Planstelle bei der Staatspolizeileitstelle H. innegehabt. Es komme allein auf die formelle Dienststellenzugehörigkeit am 8. Mai 1945 an, die Kommandierung des Klägers zur Kriminalpolizei spiele keine Rolle. Die Ausnahmevorschrift des § 67 G 131 sei auf den Kläger nicht anzuwenden, denn er habe seine Beamtenlaufbahn bei der Geheimen Staatspolizei begonnen. Am 1. Oktober 1935, als der Kläger Beamter wurde, sei die Politische Polizei in H. bereits Geheime Staatspolizei im Sinne des § 67 G 131 gewesen. Der Kläger sei also nicht als Beamter "von Amts wegen" zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1957 aufzuheben und unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Januar 1956 die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1953 und 24. Mai 1954 aufzuheben,
vorsorglich,
unter Aufhebung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1957 die Sache zur anderweitigen Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Gleichzeitig hat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gebeten, weil über sein vor Ablauf der Revisionsfrist eingereichtes Armenrechtsgesuch nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden sei.
Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen. Außerdem rügt die Revision unrichtige Anwendung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131. Das Berufungsgericht hätte - so meint die Revision - nicht auf die formelle Dienststellenzugehörigkeit abstellen dürfen, sondern feststellen müssen, welche Tätigkeit der Kläger während seiner Abordnung zur Kriminalpolizei ausgeübt habe und ob er dort im Aufgabenbereich der Geheimen Staatspolizei tätig gewesen sei; hierauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 3 Nr. 4 G 131 an. Bei der Anwendung des § 67 G 131 habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei seiner Bewerbung nicht habe erkennen können, daß es sich um eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei handelte, sondern daß der Kläger diese Stelle nur für die herkömmliche politische Abteilung der Kriminalpolizei habe halten können. Da er sich also nicht freiwillig zur Geheimen Staatspolizei gemeldet habe, müsse er als erst am 5. März 1934 von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt angesehen werden, denn damals sei er mit dem Personal, seines Dezernats zur Geheimen Staatspolizei abkommandiert worden.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung über die Revision verzichtet.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Da die Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 61, 35 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Revision ist kraft Zulassung statthaft (§ 53 Abs. 1 BVerwGG). Daß sie erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt worden ist (§ 57 Abs. 1 BVerwGG), steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Dem fristgerecht und unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung gestellten Wiedereinsetzungsantrag (§§ 61, 22 BVerwGG) muß stattgegeben werden; denn der Kläger hat innerhalb der Revisionsfrist um Bewilligung des Armenrechts für die Revision gebeten (vgl. BGHZ 16, 1[BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]).
Die Revision muß auch Erfolg haben; denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsurteil auf unrichtiger Anwendung von Bundesrecht beruht.
Im Rahmen der Anwendung von § 3 Nr. 4 G 131 hätte das Berufungsgericht sich bei Beantwortung der Frage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gestanden hat, nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß der Kläger damals Inhaber einer Planstelle bei der Staatspolizeileitstelle H. war. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob der Kläger zur Kriminalpolizei mit dem Ziele einer dauernden und hauptberuflichen Verwendung abgeordnet und dort ausschließlich im Aufgabenbereich der Kriminalpolizei und nicht in dem der Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden ist. Bei Bejahung dieser Fragen wäre nämlich § 3 Nr. 4 G 131 nicht auf den Kläger anwendbar. Zwar standen die Beamten, die eine Planstelle bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei innehatten, grundsätzlich dort in einem Dienstverhältnis, weil die Abordnung von einer Dienststelle zu einer anderen ihrem Wesen nach eine Maßnahme von nur vorübergehender Dauer ist und darum regelmäßig nicht geeignet war, dieses Dienstverhältnis zu beenden. Ist die Verwendung des Beamten bei einer anderen Beschäftigungsbehörde aber nicht als vorübergehende, sondern als dauernde Maßnahme beabsichtigt und die Perm der Abordnung hierbei nur gewählt worden, weil eine Versetzung aus bestimmten Gründen, z.B. wegen Mangels an Planstellen, noch nicht möglich war, so hat die Abordnung ein dauerndes, hauptberufliches Dienstverhältnis bei der Beschäftigungsbehörde begründet. Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß ein Beamter unter diesen Umständen zu einer Dienst steile der Geheimen Staatspolizei abgeordnet worden ist, und zugleich bemerkt, daß eine erkennbar vorübergehende und kriegsbedingte Zwischenverwendung eines Bediensteten der Geheimen Staatspolizei bei einer andersartigen Dienststelle sein Dienstverhältnis bei der Geheimen Staatspolizei nicht unterbrochen oder beendet hat (BVerwGE 7, 228). Was für die Abordnung zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gilt, muß auch für die Abordnung von einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei zu einer Dienststelle außerhalb der Geheimen Staatspolizei gelten.
Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Anschluß an einen zweijährigen und mit der Prüfung für die mittlere beamtenlaufbahn der Kriminalpolizei abgeschlossenen Lehrgang im Juli 1941 zur Kriminalpolizei abgeordnet und dort fast vier Jahre bis zum Zusammenbruch tätig war, hätte das Berufungsgericht unter den in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten Gesichtspunkten prüfen müssen, ob das Dienstverhältnis des Klägers zur Geheimen Staatspolizei infolge der Verwendung bei der Kriminalpolizei am 8. Mai 1945 bereits beendet war. Da das Berufungsgericht sonach § 3 Nr. 4 G 131 nicht richtig angewendet hat und das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen ist. Für den Fall, daß das Berufungsgericht auf Grund der erforderlichen Sachaufklärung zu der Feststellung gelangt, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Geheimen Staatspolizei bis zum Zusammenbruch fortbestanden hat, wird bemerkt, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 67 G 131 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen (BVerwGE 7, 362 [BVerwG 10.12.1958 - BVerwG VI C 222.56]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel