Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1967, Az.: BVerwG II B 42.67
Angriffe gegen die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Berufungsurteils; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Divergenz; Revisionszulassung wegen ungenügender Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 42.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.01.1967 - AZ: VI A 1683/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Revision ist nur aus den Gründen zuzulassen, die in § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - und in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bestimmt sind, sofern das Vorliegen solcher Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift ordnungsgemäß dargelegt und bezeichnet ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hier befaßt sich die Beschwerdebegründung zu einem großen Teil nicht mit der Darlegung der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe, sondern nur mit Angriffen gegen die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Berufungsurteils; dieser Teil des Beschwerdevorbringens muß für die Beschwerdeentscheidung unbeachtlich bleiben; das gilt auch, soweit (S. 4 und 12 der Beschwerdeschrift) eine Verletzung der Denkgesetze geltend gemacht wird, weil solche Verletzungen hier keine Verfahrensmängel, sondern Fehler der sachlichen Entscheidung wären und weil ihre Geltendmachung der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Soweit die Beschwerde gesetzlich vorgesehene Gründe für die Zulassung der Revision geltend macht, ist ihr Vorbringen teilweise nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und teilweise unbegründet, und zwar aus den folgenden Gründen:
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn in dem erstrebten Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu erwarten ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]). Die beiden von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen verleihen jedoch der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne:
Ob es gegen das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht zum Übertritt zu einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber freigibt, wäre hier im Revisionsverfahren nicht zu klären. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind, lag es ausschließlich im Willensbereich des Klägers, ob er aus dem Dienste der Beklagten ausschied, ohne daß diese ihn gegen seinen Willen daran gehindert hat oder hätte hindern können (S. 16, 17 der Ausfertigung des Berufungsurteils). Zu einer Erörterung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage könnte es deshalb im Revisionsverfahren nicht kommen.
Entsprechendes gilt für die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob es eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung darstellt, wenn die Beklagte den Kläger jahrelang auf einem höher zu bewertenden Dienstposten beschäftigte, ohne ihn entsprechend zu befördern. Denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht, wiederum nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich, festgestellt (S. 18-20 der Ausfertigung des Berufungsurteils), daß die Dienstposten, die der Kläger in der Revisionsabteilung des Rechnungsprüfungsamtes innehatte, nicht höher zu bewerten waren als das dem Kläger übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne. Auch diese Rechtsfrage käme deshalb im Revisionsverfahren nicht zur Erörterung. Übrigens ist es ein grundsätzlicher Klärung nicht mehr bedürftiger beamtenrechtlicher Rechtsgrundsatz, daß die Beschäftigung auf einem höher zu bewertenden Dienstposten dem Beamten nicht - wie der Kläger anzunehmen scheint - einen Rechtsanspruch auf die Beförderung in das dem Dienstposten entsprechende höhere Amt (im statusrechtlichen Sinne) oder auf entsprechend höhere Besoldung vermittelt (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 24.63 - [Buchholz BVerwG 235, § 21 BBesG Nr. 2]), daß mithin grundsätzlich ein solcher - nicht bestehender - Rechtsanspruch nicht verletzt sein und deshalb insoweit ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommen kann.
Fehl geht ferner das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche bezüglich der Äußerung des Oberstadtdirektors, daß dem Kläger die Gabe der Menschenführung fehle, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - (BVerwGE 21, 127 ff. [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]) ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn eine und dieselbe Rechtsfrage verschieden beurteilt wird, d.h. wenn zur Anwendung einer bestimmten Rechtsvorschrift die Rechtsansicht des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (ebenso Beschlüsse vom 7. März 1963 - BVerwG VIII B 19.63 - und vom 29. Mai 1967 - BVerwG II B 5.67 -). Die Beschwerde gibt nicht an, inwiefern das Berufungsurteil auf der abweichenden Beurteilung einer Rechtsfrage, also auf einer abweichenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruhen soll; ihr Vorbringen ist deshalb schon nicht ordnungsgemäß. Eine rechtliche Abweichung ist auch nicht erkennbar; denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1965 befaßt sich mit der Abänderung eines dienstlichen Befähigungsberichts, d.h. mit einem anderen als dem hier vorliegenden Sachverhalt, zudem nach bayerischem und nicht nach nordrhein-westfälischem Recht; und es enthält keine allgemein gültigen Rechtsausführungen, die den Schluß rechtfertigen, die von dem Kläger beanstandete Äußerung des Oberstadtdirektors habe die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten.
Ebenso fehl geht das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. Februar 1965 - II OVG A 69/62 - (DVBl. 1967 S. 206 ff.) ab (§ 127 Nr. 1 BRRG). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg befaßt sich mit einem auf nachträgliche Unterbringung gerichteten Schadensersatzanspruch eines nicht rechtsgleich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG wiederverwendeten früheren Beamten. Die dort behandelten Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall ohne Bedeutung; denn der Kläger, der am 8. Mai 1945 Stadtamtmann war, ist schon 1947 wieder als Stadtamtmann verwendet und sogar 1952 zum Stadtoberamtmann und 1956 zum Städtischen Verwaltungsrat befördert worden. Der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedene Fall weist deshalb nicht einmal eine entfernte Ähnlichkeit mit dem hier vorliegenden Sachverhalt auf.
Als Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - in Betracht kommen nach dieser Vorschrift nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens - macht die Beschwerde mehrere angebliche Aufklärungsmängel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, jedoch sämtlich ohne Erfolg. Wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 30]). Daß dies der Fall war, muß die Beschwerde - soll sie zur Zulassung der Revision führen - innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dartun (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [DÖV 1960 S. 957], vom 30. Januar 1965 - BVerwG II B 2.63-, vom 10. Mai 1967 - BVerwG II B 16.66 - und vom 23. Juni 1967 - BVerwG II B 24.66 -). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Beschwerde nicht:
Das Vorbringen der Beschwerde (S. 2 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht hätte die Verwaltungsakten 10 OstD 2570/53 und 11/268/53/5 beiziehen müssen, die die Beklagte als nicht mehr vorhanden bezeichnet hat, läßt Angaben darüber vermissen, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Heranziehung dieser Beweismittel hätte aufdrängen müssen. Es enthält insbesondere keine Angaben darüber, woraus das Berufungsgericht hätte entnehmen sollen, daß diese Akten doch noch vorhanden seien, wo es sie hätte auffinden sollen und welche Anträge der Kläger hierzu gestellt hat. Die Beschwerde gibt auch nicht an, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Oberstadtdirektors Dr. H. des Stadtkämmerers Dr. R. des Stadtdirektors Ra. des Beigeordneten He. und des Stadtsyndikus O. über den Verbleib der Akten hätte aufdrängen müssen, insbesondere welche Anträge der Kläger hierzu gestellt hat. Dieses Vorbringen der Beschwerde ist mithin nicht geeignet, einen Aufklärungsmangel des Berufungsgerichts darzutun.
Das weitere Vorbringen (S. 4 der Beschwerdeschrift), "das angefochtene Urteil hätte erforderlichenfalls auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter aufklären müssen", nämlich in bezug auf die Verneinung einer Fürsorgepflichtverletzung, ist völlig unsubstantiiert und deshalb nicht ordnungsgemäß. Es enthält insbesondere keine Angaben über die vom Berufungsgericht zu klärenden Beweisfragen und über die hierfür heranzuziehenden Beweismittel, auch nichts über Beweisanträge des Klägers oder andere Umstände, aufgrund deren die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen. Das gleiche gilt für das Beschwerdevorbringen (S. 6 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, welche Einwendungen vor 1952 gegen die Verwendung des Klägers als Revisor der Stadtwerke und welche Vorwürfe in den R.prozessen 1953 bis 1961 gegen ihn erhoben worden seien, sowie für das Vorbringen (S. 9 der Beschwerdeschrift), das Gericht hätte die angeblichen persönlichen Differenzen aufklären müssen. Zudem hat die Beschwerde nicht schlüssig dargetan, inwiefern das Berufungsurteil auf der Unterlassung der Beweiserhebungen beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), d.h. inwiefern diese Beweiserhebungen den Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der Differenzbeträge zwischen seiner Besoldung und der von ihm beanspruchten höheren Besoldung hätten stützen können.
Das weitere Vorbringen (S. 16 der Beschwerdeschrift), das Gericht hätte unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers gegen das vorliegende Stellenplangutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung den Sachverhalt weiter aufklären und erforderlichenfalls das Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen, läßt wiederum nicht erkennen, weshalb sich dem Berufungsgericht diese weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, nachdem es sich eine sichere Überzeugung zur Bewertung der Stellen gebildet hatte. Insbesondere fehlt die Angabe, daß der Kläger entsprechende Beweisanträge gestellt habe. Das gleiche gilt für das Vorbringen (S. 19 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht hätte bezüglich des Amtsinhalts der Stelle des Klägers den Sachverhalt weiter aufklären müssen. In Wirklichkeit richtet sich dieses Vorbringen der Beschwerde nicht gegen das Verfahren, sondern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die der Kläger für unrichtig hält. Diese Meinungsverschiedenheit rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision.
Das Vorbringen schließlich (S. 21 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht hätte erforderlichenfalls die Gründe für die - vom Kläger angenommene, vom Berufungsgericht verneinte - Nichtigkeit der im Jahre 1945 ergangenen Versetzungsverfügung aufklären müssen, gibt wiederum nicht an, welche Beweismittel sich hierzu dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, und ist deshalb ebenfalls nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In Wirklichkeit richtet es sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Versetzungsverfügung nicht nichtig sei; auch diese Meinungsverschiedenheit rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision.
Insgesamt läßt also das Vorbringen der Beschwerde nicht in der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Weise schlüssig erkennen, daß das Berufungsgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe. -
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.100 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG. Sie entspricht, der ständigen Übung der mit Beamtenrechtsstreitigkeiten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts folgend, dem einjährigen Unterschiedsbetrag des Höchstgrundgehalts der Besoldungsgruppen A 13 und A 16 BBesO.
Dr. Idel
Oppenheimer