Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1960, Az.: BVerwG II B 35.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch Nichtvernehmung von Zeugen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 35.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 08.04.1960 - AZ: OS I 122/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1960, 957 (Volltext mit amtl. LS)
- NJV 1961, 425
- NJW 1961, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn geltend gemacht wird, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhe auf der Verletzung der Aufklärungspflicht (Nichtvernehmung von Zeugen).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Revision habe gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen werden müssen, weil die letzte mündliche Verhandlung über die Berufung vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, also vor dem 1. April 1960, stattgefunden habe und lediglich das Urteil nach diesem Zeitpunkt verkündet worden sei, geht fehl. Für den - keineswegs seltenen - Fall des § 81 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hessen vom 31. Oktober 1946 (GVBl. S. 194) in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 137) enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Sondervorschrift. Auch hier ist daher die allgemeine Überleitungsregel des § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO anzuwenden, aus der sich durch Gegenschluß ergibt, daß sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen nach den neuen Vorschriften richtet. Durch diese Regelung ist der Beschwerdeführer nicht unbillig beschwert. Er ist rechtlich nicht ungünstiger gestellt, als er stände, wenn auch die Berufungsverhandlung erst nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung stattgefunden hätte. Dabei vermag auch die Rüge, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe es unterlassen, in der Verhandlung auf die bevorstehende Gesetzesänderung hinzuweisen, nicht zu einer Zulassung der Revision zu führen. Eine solche Belehrungspflicht bestand schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Überdies würde sich die prozeßrechtliche Lage durch eine Belehrung nicht geändert haben, der Beschwerdeführer hat also durch deren Unterlassung keinen Rechtsnachteil erlitten, der die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahelegen könnte.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach der somit hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO entfällt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, nicht bezeichnet worden ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zum Erfolg führen. Zwar hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß das Berufungsgericht wegen der Nichtvernehmung von Zeugen seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Insoweit genügt indessen das Beschwerdevorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß der Beschwerdeführer die Zeugen, die nach seiner Ansicht hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen hätte bezeichnen müssen, und zwar - im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - in einer Weise, die den Schluß ermöglicht, daß das Urteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, auf der Nichtvernehmung der Zeugen beruhen kann. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht; denn sie beschränkt sich auf den Hinweis, es seien "im erstrichterlichen Verfahren Erklärungen der Eltern und eines Onkels des Klägers vorgelegt worden", und es sei "auch in der Berufungsinstanz im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage vorsorglich die Einvernehmung dieser Personen als Zeugen beantragt worden". Ein solcher allgemein gehaltener Hinweis kann schon deswegen nicht genügen, weil er das Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, nötigen würde, sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers in den beiden Vorinstanzen mit dem Ziel durchzusehen, den Beweisantritt und die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen zu ermitteln. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist aber ersichtlich gerade darauf gerichtet, das Beschwerdegericht hiervon zu entlasten. - Es sei im übrigen bemerkt, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Eltern des Beschwerdeführers vom 15. Januar 1955 und die Erklärung seines Onkels vom 17. Januar 1955 - der Beschwerdeführer habe sich in Argentinien nicht ständig niedergelassen, sondern später bei passender Gelegenheit nach Deutschland zurückkehren wollen - als zutreffend unterstellt hat (vgl. S. 9 der Urteilsausfertigung); auch der Inhalt dieser Erklärungen gestattet also nicht den Schluß, daß das Berufungsurteil auf der Nichtvernehmung der oben genannten Zeugen beruhen kann.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel