Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1967, Az.: BVerwG II B 16.66
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für eine Zulassung der Revision; Gleichstellung einer engen persönlichen Bekanntschaft mit einem führenden Nationalsozialisten mit der "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 ; "Ernennung" im Sinne des § 7 Abs. 1 G 131 als "Umwandlung" einer beamtenrechtlichen Stellung ; Anspruch auf Gewährung von Vertrauensschutz und Geltendmachung der Verwirkung; Verletzung der Aufklärungspflicht durch eine Nichtvernehmung von Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 16.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1966 - AZ: VI A 1563/64
Rechtsgrundlagen
- § 79 G 131
- § 127 Nr. 1 BRRG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 7 Abs. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Entscheidung über die Beschwerde ist § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686) - G 131 - in Verbindung mit § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - zugrunde zu legen. Hiervon ist ersichtlich auch die Beschwerde ausgegangen. Sie macht jedoch zu Unrecht geltend, daß die Revision im vorliegenden Falle nach der in § 127 Nr. 1 BRRG angeführten Regelung des § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - hätte zugelassen werden müssen, weil die dort zu Nrn. 1 bis 3 angeführten Zulassungsgründe gegeben seien.
1)
Entgegen dem Beschwerdevorbringen entbehrt die vorliegende Rechtssache der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung aufwirft, die im Revisionsverfahren der Klärung zugeführt werden kann (ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [92]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Die Beschwerde macht hierzu zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die enge persönliche Bekanntschaft des Klägers mit einem führenden Nationalsozialisten (Daluege) der "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 gleichgestellt, deshalb gebe die vorliegende Rechtssache Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob diese Gleichstellung mit § 7 Abs. 1 G 131 vereinbar sei. Dieses Beschwerdevorbringen geht schon in seinem Ansatz fehl. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Kläger ein alter Bekannter des SS-Obergruppenführers und Generals der Polizei Daluege war. Es hat aber außerdem festgestellt, daß der Kläger im August 1934 Daluege übermitteln ließ: "Sturmführer P. K. wünscht eine Stelle als höherer Polizeibeamter einer Gemeinde." Der Kläger berief sich also schon im August 1934 zur Unterstützung seines Wunsches, höherer Polizeibeamter einer Gemeinde zu werden, auf den Rang des Sturmführers, den er in der SS innehatte, also auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus - ebenso wie er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. Seite 10 der Urteilsausfertigung) auch später immer wieder bei dienstlichen Stellen als besonders bewährter Nationalsozialist in Erinnerung rief -; gleichzeitig brachte er, obgleich ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jegliche einschlägige Vorbildung fehlte, zum Ausdruck, daß er nur mit der Stelle eines "höheren" Polizeibeamten einer Gemeinde zufrieden zu stellen sei. Dies ist - wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - die wesentliche Grundlage für den tatsächlichen und denkgesetzlich möglichen Schluß des Berufungsgerichts gewesen, daß der Kläger am 1. März 1935 "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" als Polizeikommissar-Anwärter übernommen wurde. Die von der Beschwerde angeführte erste Rechtsfrage könnte sich somit im Revisionsverfahren nicht stellen.
Auch die von der Beschwerde angeführte weitere Rechtsfrage - nämlich die Frage, ob als "Ernennung" im Sinne des § 7 Abs. 1 G 131 auch die "Umwandlung" der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers von derjenigen eines Polizeikommissars im Dienste einer Stadtgemeinde in diejenige eines Hauptmanns der Schutzpolizei im Dienste des Reichs anzusehen ist - würde im Revisionsverfahren nicht der Klärung zugeführt werden. Im Revisionsverfahren könnte nämlich unterstellt werden, daß das Vorbringen des Klägers, er sei nicht zum Hauptmann der Schutzpolizei "ernannt" worden, zutreffend ist, ohne daß sich am Ergebnis des Rechtsstreits etwas ändern würde. Denn erlangte der Kläger die Rechtsstellung eines Hauptmanns der Schutzpolizei - entgegen den Darlegungen im Berufungsurteil - durch "Umwandlung", nicht durch "Ernennung", so würde daraus lediglich folgen, daß das Berufungsgericht überflüssigerweise geprüft hat, ob die für die Ernennung zum Polizeikommissar festgestellte überwiegende Wirksamkeit der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus im April 1937, als der Kläger die Rechtsstellung eines Hauptmanns der Schutzpolizei erlangte, ihr Übergewicht verloren und insoweit sachlichen Erwägungen Platz gemacht hatte.
Auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger mit Erfolg Vertrauensschutz beanspruchen oder Verwirkung geltend machen kann, weil die Entscheidung nach § 7 G 131 gegen ihn erst erging, nachdem ihm das beklagte Land annähernd zehn Jahre lang auf Grund dieses Gesetzes Leistungen gewährt hatte, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, daß das Vertrauen auf die Nichtanwendung des § 7 G 131 nicht schutzwürdig ist, wenn der Betroffene den für die Anwendung dieser Vorschrift erheblichen Sachverhalt verschleiert und dadurch eine "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 herbeigeführt hat (u.a.Urteil vom 15. Dezember 1964 - BVerwG II C 224.62 -); dasselbe muß erst recht in Fällen gelten, in denen - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche Negativentscheidung nicht, ergangen ist, wohl aber die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts und die Entscheidung nach § 7 G 131 zunächst aus Gründen unterblieben sind, die in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallen (vgl. hierzu auch BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]). Daß die Feststellung eines solchen Sachverhalts auch der Einrede der Verwirkung ohne weiteres die rechtliche Grundlage entzieht, liegt auf der Hand. Daß dem Kläger eine solche Verschleierung des Sachverhalts zum Vorwurf zu machen ist, hat das Berufungsgericht - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - durch folgende Darlegungen festgestellt:
"Er (der Kläger) hat zwar Parteizugehörigkeit und SS-Dienstränge bereits von Anfang an angegeben, aber nie gesagt, daß er auf Veranlassung des SS-Obergruppenführers Daluege, den er schon aus der Frontbann- und der SA-Zeit kannte, in die Polizei eingestellt worden ist. Er hat vielmehr mit den oben erwähnten Bescheinigungen des Ministerialdirektors a.D. Bracht vom 4. Oktober/5. November 1949 den Eindruck erweckt, er sei ohne Rücksicht auf seine politischen Bindungen lediglich als 'Anwärter aus einem freien Beruf' im Rahmen der für diese vorgesehenen Stellen in den Polizeidienst gelangt. Gerade die Forderung durch Daluege ist jedoch für die Beurteilung der Gründe, die zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis und zu seinen Beförderungen geführt haben, von ausschlaggebender Bedeutung."
Die von der Beschwerde angeführte Frage, "ob die nach § 7 G 131 zur Entscheidung berechtigte und verpflichtete Behörde diese Entscheidung beliebig hinauszögern kann, ob ihr nicht vielmehr insoweit Grenzen gesetzt sind und ob diese Grenzen bei einer etwa 10jährigen Gewährung von Leistungen nach dem G 131 überschritten sind", kann sich aus Gründen von Treu und Glauben - deren Ausfluß die Gewährung von Vertrauensschutz und die Einrede der Verwirkung sind - hier also deshalb nicht stellen, weil der Kläger selbst durch sein Verhalten den Anlaß dafür gab, daß weitere Ermittlungen und die Entscheidung nach § 7 G 131 zunächst unterblieben.
2)
Das angefochtene Urteil weicht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht von der - in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
ImUrteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Vertrauen des dortigen Klägers in den Fortbestand einer ihm erteilten "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 für schutzwürdig erachtet, weil dieser Kläger die ihm gestellten Fragen richtig und vollständig beantwortet hatte und deshalb davon ausgehen durfte, die oberste Dienstbehörde werde sich über weitere für die Beurteilung bedeutsame Tatsachen anderweitig unterrichten. Im vorliegenden Falle hat der Kläger sich aber gerade nicht auf die richtige und vollständige Beantwortung der ihm gestellten Fragen beschränkt, er hat vielmehr - wie den schon oben wiedergegebenen, für das Revisionsgericht verbindlichen Darlegungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist - durch Beibringung von Bescheinigungen den falschen Eindruck erweckt, als sei er, ohne jede Förderung wegen seiner engen Verbindung zur: Nationalsozialismus, als "Anwärter aus einem freien Beruf" auf eine für diese Anwärter vorgesehene Stelle gelangt. Zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 27. Juni 1962 zugrunde liegt, besteht also ein entscheidungserheblicher Unterschied.
Auch eine Abweichung des Berufungsurteils von dem im Urteil des Senats vom 11. Februar 1960 (BVerwGE 10, 158 [160]) aufgestellten Grundsatz, daß bei der Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber einer Entscheidung nach § 7 G 131 "die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt" werden müßten, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat - wie aus der Begründung des Berufungsurteils hervorgeht - auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die - vom Revisionsgericht hinzunehmende - Überzeugung gewonnen, daß der Kläger durch eine Handlung - nämlich durch Vorlage irreführender Bescheinigungen - bei dem Beklagten über den für die Entscheidung nach § 7 G 131 erheblichen Sachverhalt einen falschen Eindruck erweckte; daraus hat das Berufungsgericht die rechtlich einwandfreie Auffassung hergeleitet, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er in seinem Vertrauen auf die Nichtanwendung des § 7 G 131 zu schützen sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich., die nach Meinung des Klägers für die Gewährung von Vertrauensschutz angeführten Umstände ausdrücklich und im einzelnen als nicht durchgreifend in den Urteilsgründen anzuführen, zumal dadurch die höchstrichterliche Rechtsprechung längt geklärt ist, daß die Tatsachengerichte ihrer Begründungspflicht genügen, wenn sie anführen, welche - tatsächlichen und rechtlichen - Gründe für ihre Entscheidung maßgeblich gewesen sind (u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 322.57 - undvom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 - sowieBeschlüsse vom 25. Mai 1962 - BVerwG VI C 192.61 - undvom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 -). Die Nichterwähnung des von der Beschwerde angeführten Vorbringens des Klägers im Berufungsurteil gestattet somit nicht den Schluß, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht gewürdigt hat.
3)
Die Revision ist schließlich auch nicht auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; diese Vorschrift bestimmt, daß die Revision zuzulassen ist, "wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann".
Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe der Aufklärungspflicht nicht genügt, es hätte von Amts wegen den für die kommissarische Ernennung des Klägers zum Polizeidirektor verantwortlichen Ministerialrat E. über die Beweggründe vernehmen müssen, die dieser Ernennung zugrunde lagen, übersieht, daß auch in einem Verfahren, in dem die Untersuchungsmaxime gilt, durch die Nichtvernehmung eines Zeugen, die von der - anwaltlich vertretenen - Partei hätte beantragt werden können, die Aufklärungspflicht in der Regel nicht verletzt wird (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [DÖV 1963 S. 886];Beschluß vom 23. März 1967 - BVerwG II B 30.66 -). Ein solcher Regelfall liegt auch hier vor. Der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter war in der Lage, die Vernehmung des Ministerialrats E. im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen P. zu beantragen. Nach der Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift hat sich ihm bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten die Erheblichkeit dieses Beweisangebots aufdrängen müssen. Da unter diesen Umständen ein Antrag auf Vernehmung des Ministerialrats E. nicht gestellt worden ist, hat sich diese Aufklärungsmöglichkeit dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen brauchen. Hier gilt das, was schon der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem soeben näher bezeichneten Urteil vom 8. April 1963 ausgeführt hat:
"Die gerichtliche Aufklärungspflicht wird nicht verletzt durch die Nichtvernehmung von Zeugen, wenn ihre Vernehmung nicht beantragt ist und das Gericht hiervon absieht, weil es das Gegenteil der Tatsachen, die der Revisionskläger erst mit der im Revisionsverfahren geltend gemachten Rüge mangelhafter Sachaufklärung in ihr Wissen stellt, schon aus anderen Gründen als erwiesen angesehen hat; denn die Rüge, daß das Gericht der. Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. 1962, S. 169). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat zwar der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt werden. Ist aber eine Partei durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann bedarf dieser regelmäßig keiner Belehrung über die Beweisanträge, die er stellen soll (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., Erl. 2 c zu § 139)."
Fehl geht auch das Beschwerdevorbringen, der Kläger habe "dafür, daß seine Beförderung zum Oberstleutnant der Schutzpolizei ausschließlich aus fachlichen Gründen erfolgt sei, den damaligen Personalreferenten im Kommandoamt des Hauptamtes der Ordnungspolizei, Generalmajor a.D. W. von G. und die Generale der Ordnungspolizei von B. und W. als Zeugen benannt", die vom Berufungsgericht ohne Vernehmung dieser Zeugen getroffene Feststellung, daß die für den Fortbestand überwiegender parteipolitischer Beweggründe sprechende tatsächliche "Vermutung" auch in bezug auf die Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant nicht widerlegt sei, enthalte also eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Den mit diesem Vorbringen gerügten Verfahrensmangel hat die Beschwerde nicht hinreichend im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "bezeichnet". Um dieser Vorschrift zu genügen, hätte sie innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dartun müssen, daß sich die Vernehmung der soeben genannten Zeugen dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Sie hätte also - z.B. durch Bezeichnung des betreffenden vorinstanzlichen Schriftsatzes - nachweisen müssen, daß dem Berufungsgericht diese Zeugen (mit ladungsfähiger Anschrift) namhaft gemacht worden sind; und sie hätte außerdem im einzelnen die Tatsachen anführen müssen, die der Kläger während der vorinstanzlichen Verfahren in das Wissen der Zeugen gestellt hat. Diese Beweisführungs- und Darlegungslast hat der Gesetzgeber den Prozeßbeteiligten auferlegt, um das Revisionsgericht - dessen Hauptaufgabe in der Sicherung der einheitlichen Anwendung und in der Fortentwicklung des materiellen Rechts zu erblicken ist (vgl. hierzu Buss in NJW 1966 S. 915) - zu entlasten. Es kann daher nicht Sache des Revisionsgerichts sein, die Beschwerdeschrift auf Grund eigener Durcharbeitung der schon in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze zu ergänzen. Ohne Ergänzung des Beschwerdevorbringens ist aber die Entscheidung darüber, ob sich die von der Beschwerde vermißte Beweisaufnahme dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen und ob dem Berufungsgericht mit Recht der Vorwurf gemacht wird, es habe unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweggenommen, nicht möglich.
Daß auch das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gewährung von Vertrauensschutz erheblichen "besonderen tatsächlichen Umstände des Falles des Klägers insoweit weiter zu erforschen", die durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Substantiierung vermissen läßt, liegt auf der Hand, zumal da die Beschwerde sogar nicht die Beweismittel bezeichnet hat, deren Heranziehung das Berufungsgericht nach ihrer Meinung versäumt hat.
Nach alledem ist die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. -
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 DM festgesetzt.
Der Weit des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt worden.
Dr. Otto
Weber-Lortsch