Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1962, Az.: BVerwG II CB 121.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 121.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.1959 - AZ: VIII A 850/58
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 5 BVerwGG
- § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - in Verbindung mit § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - ist im vorliegenden Fall durch § 137 BRRG in Verbindung mit Artikel II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) ausgeschlossen, weil die gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 12. Januar 1952 gerichtete Anfechtungsklage schon vor dem Inkrafttreten des § 79 G 131 (14. September 1957) erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259] undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377]). Daß § 127 BRRG auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nur vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a.Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192] undvom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).
Hiernach und wegen der Regelung des § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO könnte die Beschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn einer der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorliegt. Von diesen Zulassungsgründen scheidet jedoch der des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG mangels Prozeßbeteiligung des Bundes, der Deutschen Bundesbahn, bundesunmittelbarer Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts ohne weiteres aus. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG sind ebenfalls nicht erfüllt.
Durch die Verfahrensrügen des Klägers wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) nicht aufgeworfen.
Die Fragen, ob die Niederschrift über die Beweiserhebung im Termin vom 30. April 1959 richtig und vollständig ist, in welchem Umfange das Berufungsgericht durch Vernehmung von Zeugen oder durch eine Verwertung der von dem Kläger vorgelegten Urkunden und schriftlichen Erklärungen als Beweise den für das Berufungsurteil erheblichen Sachverhalt aufzuklären hatte, ob das Berufungsgericht unter Vernachlässigung der Aufklärungspflicht die Beweiswürdigung vorweggenommen hat, ob seine Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern ist und ob schließlich im Verfahren vor dem Berufungsgericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör hinreichend beachtet worden ist, entbehren der grundsätzlichen Bedeutung, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls abhängig ist. Das gleiche hat für die durch das Beschwerdevorbringen aufgeworfene Frage zu gelten, ob das Berufungsurteil (S. 14 der Ausfertigung) eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers richtig wiedergibt und ob das Berufungsurteil auf dieser Erklärung beruht.
Die durch die Rüge, im Termin vom 30. April 1959 seien die Aussagen der Zeugen lediglich laut diktiert, nicht dagegen nach dem Diktat verlesen worden, aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Daß lautes Diktieren die durch das Gesetz (§ 66 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung - Abl. MilReg. 1948 S. 799 -) vorgeschriebene Verlesung der Aussagen der Zeugen nicht ersetzt, ist nicht zweifelhaft.
Der Mangel der Verlesung kann aber nach herrschender, Ansicht (RGZ 12, 438; KG JW 1921 S. 1463; Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl. Anm. I zu § 162; Wieczorek, ZPO, Anm. A II und C II a zu § 162; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 1960, S. 309) durch den nachträglichen Verzicht der Parteien auf die Verlesung, der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unstreitig erklärt worden ist, und sogar durch Unterlassen der Rüge (§ 295 ZPO) geheilt werden. - Durch die Rechtsprechung ist ferner schon geklärt, daß die Tatsachengerichte ihrer Begründungspflicht genügen, wenn sie anführen, welche - tatsächlichen und rechtlichen - Gründe für ihre Entscheidung maßgeblich sind, und eine etwaige Nachprüfung durch das Gericht der höheren Instanz ermöglichen (ebenso BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 322.57 - undvom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 -;Beschluß vom 9. November 1961 - BVerwG II B 48.60 -), und daß eine bloße Unvollständigkeit der Gründe nicht dem Fehlen der Gründe gleichgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 -). Ob die Begründung des Berufungsurteils den hiernach an eine Urteilsbegründung zu stellenden Anforderungen entspricht, ist eine nur nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu beantwortende Frage, also ohne grundsätzliche Bedeutung.
Falls der Kläger seine Rüge einer Verletzung des § 63 Abs. 5 BVerwGG darauf erstrecken will, daß das Berufungsgericht mit der Nicht Vernehmung der Zeugen G. und K. gegen den Grundsatz der Bindung des Tatsachengerichts an die Weisungen des Revisionsgerichts verstoßen habe, wird auch durch diese Rüge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen. Nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 5 BVerwGG ist das Verwaltungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an die "rechtliche" Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden. Höchstrichterlich ist zu den entsprechenden Vorschriften des § 565 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und des § 170 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 3, 321-[326]) und durch das Bundessozialgericht (Beschluß vom 28. September 1961 - 3 RK 72.57 - [NJW 1962 S. 223]) bereits geklärt, daß die dort - ebenso wie in § 63 Abs. 5 BVerwGG - vorgesehene Bindung an die Weisungen des Revisionsgerichts dem Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, lediglich die Wiederholung der von dem Revisionsgericht gerügten Rechtsfehler verwehrt, ihm jedoch im übrigen eine Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit nicht auferlegt. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Berufungsgericht nach dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats (vgl. S. 11 der Urteilsausfertigung) zwar gehalten war, bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache die dort wegen der Würdigung der schriftlichen Erklärungen der Zeugen M. und G. bemängelte Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu vermeiden, jedoch in seiner Entscheidung darüber, ob es gerade die in diesem Urteil - übrigens nur beispielhaft (vgl. S. 11 Zeile 1 der Urteilsausfertigung: "z.B.") - erwähnten Zeugen vernahm, ebenso ungebunden blieb wie in der Anwendung materiellen Rechts.
Sachlich-rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden weder durch das Berufungsurteil noch durch die Beschwerdebegründung aufgeworfen. Insoweit enthält das Berufungsurteil auch nicht die von der Beschwerde angenommenen Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).
Die von der Beschwerde zu Vorschriften der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 25) - 1. SparVO -, zu den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und zu der Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948 (GVBl. NW S. 127) angeführten Fragen gehören ausschließlich dem hier nicht revisiblen Landesrecht an. Sie rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Revision (BVerwGE 1, 3 [4] und 19).
Daß § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 auch auf Wahl- und Zeitbeamte anzuwenden ist und daß es auch in diesen Fällen darauf ankommt, ob der Beamte überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt worden ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1960 - BVerwG II C 189.58 - mit Hinweis auf BVerwGE 5, 275 [276]). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht dadurch abgewichen, daß es § 7 G 131 auf den Kläger angewendet hat, obwohl dieser als Zeitbeamter der Kommunal Verwaltung zu denjenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählte, die in aller Regel neben der fachlichen Eignung des politischen Vertrauens ihrer Anstellungskörperschaft bedürfen. Ob die hierzu in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen Widersprüche enthalten, ist eine nur den vorliegenden Einzelfall betreffende Frage; eine solche rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht.
Daß die Zugehörigkeit eines Betroffenen zu dem Personenkreis der nach § 5 der 1. SparVO verabschiedeten Beamten die Anwendung des § 7 G 131 nicht ausschließt, ist ebenfalls bereits geklärt (BVerwG, Urteil vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 28.59 -;Urteil vom 12. November 1959 - BVerwG II C 42.58 -). Diese von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig.
Dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 - ist nicht die Rechtsansicht zu entnehmen, bei dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 erforderlichen Gesamtvergleich sei allein auf die nach Bundes- und Landesrecht zustehenden Bezüge abzustellen, das Recht auf Teilnahme an der Unterbringung also auch dann außer Betracht zu lassen, wenn ein nach § 5 der 1. SparVO mit Versorgung "verabschiedeter", amtsentfernter Beamter - wie hier der Kläger - sich noch in einem Lebensalter befindet, welches die Teilnahme an der Unterbringung nicht ausschließt. Daß in solchen Fällen das Recht des betroffenen Beamten auf Teilnahme an der Unterbringung bei dem Gesamtvergleich zu berücksichtigen ist und die Entscheidung gestattet, die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG sei günstiger als das Landesrecht, welches ein solches Recht nicht vorsieht, hat der Senat zudem inzwischen durchUrteile vom 13. Oktober 1960 - BVerwG II C 149.59 - undvom 8. September 1960 - BVerwG II C 189.58 - klargestellt.
Es hat durch die Begründung dieser Urteile weiterhin die von dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Gesamtvergleich geäußerten Bedenken durch die Klarstellung ausgeräumt, daß der Anwendung des § 7 G 131 günstigeres Landesrecht schon dann nicht entgegenstehe, wenn der Vergleich des einschlägigen. Landesrechts mit dem Gesetz zu Art. 131 GG ergibt, daß im Landesrecht eine Vorschrift fehlt, welche die Anwendung des § 7 G 131 ausschließt oder einschränkt (wie z.B. § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 [Nds.GVBl. S. 233]), und wenn das Gesetz zu Art. 131 GG dem Betroffenen ein Recht gewährt, welches ihm das Landesrecht überhaupt nicht (z.B. Recht der Teilnahme an der Unterbringung) oder nur in (z.B. zeitlich) beschränkterem Umfang zuerkennt, so daß insoweit die Rechtsstellung des Beamten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vor Anwendung des § 7 G 131 günstiger als die ihm durch das Landesrecht eingeräumte Rechtsstellung ist. Schon hieraus folgt, daß die Fragen, welche die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NW S. 423) und mit der in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Verfügung des Regierungspräsidenten in Münster vom 23. Juli 1956 als klärungsbedürftig angeführt hat, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich sind und infolgedessen von dem Revisionsgericht nicht erörtert zu werden brauchten. Denn da bereits das dem Kläger durch das Gesetz zu Art. 131 GG eingeräumte Recht der Teilnahme an der Unterbringung es ausschließt, daß § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 der Anwendung des § 7 G 131 entgegensteht, kann es nicht darauf ankommen, ob das ein solches Recht nicht gewährende Änderungs- und Anpassungsgesetz und die in Vollzug dieses Gesetzes ergangene Verfügung vom 23. Juli 1956 - mit rückwirkender Kraft - die dem Kläger durch die Erste Sparverordnung eingeräumte Rechtsstellung verschlechtert oder die ihm durch das Gesetz zu Art. 131 GG eingeräumte Rechtsstellung verbessert haben. Insoweit kann deshalb das Berufungsurteil auch nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Unter einer "günstigeren Maßnahme" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine abschließende beamtenrechtliche Maßnahme zu verstehen, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (1. April 1951) getroffen und durch die das Rechtsverhältnis eines von § 63 G 131 erfaßten Beamten oder Versorgungsempfängers günstiger als durch die in § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 angeführten, entsprechend anzuwendenden Vorschriften geregelt worden ist (BVerwGE 3, 72 [73] und 3, 277 [279]). Als "günstigere Maßnahme" kann hiernach im vorliegenden Fall nur der Bescheid des Regierungspräsidenten vom 2. November 1950 in Betracht kommen. Dieser beruht jedoch ausschließlich auf der Anwendung des damals für den Kläger allein maßgeblichen Landesrechts der §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 3 der 1. SparVO. In Anwendung dieser irrevisiblen Vorschriften - ohne Verkennung des bundesrechtlichen Begriffs "günstigere Maßnahme" - hat das Berufungsgericht diesen Bescheid als eine nicht-abschließende beamtenrechtliche Maßnahme gewertet. Ob dies zutrifft, könnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil das Revisionsgericht an die Anwendung irrevisiblen Rechts gebunden ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dadurch abgewichen, daß es die Prüfung unterlassen hat, ob der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 1952 eine. Rücknahme des den Kläger begünstigenden Bescheides des Regierungspräsidenten vom 2. November 1950 enthält und ob die Beklagte die Befugnis zur Anwendung des § 7 G 131 nicht deshalb verwirkt hat, weil sie es trotz der ihr durch den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 2. November 1950 erteilten Weisung verabsäumt habe, die Versorgungsbezüge des Klägers festzusetzen. Die Erörterung dieser Fragen mußte sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, weil sie nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Bescheid des Regierungspräsidenten vom 2. November 1950 betraf ausschließlich die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 3 der 1. SparVO, also nach Landesrecht. Dagegen dient der hier angefochtene Bescheid vom 1.2. Januar 1952 ausschließlich der Regelung der Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Durch ihn wird deshalb der - frühere - Bescheid des Regierungspräsidenten weder berührt noch etwa - was schon wegen der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit auszuschließen wäre - zurückgenommen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bestand zwischen den beiden Bescheiden auch nicht eine Wechselbeziehung, aus welcher der Kläger hätte folgern können, die Beklagte werde in seinem Fall § 7 G 131 nicht anwenden. - Daß Zeitablauf allein oder bloße Untätigkeit nicht ausreichen, um die "Verwirkung" einer Anwendung des § 7 G 131 herbeizuführen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Das Berufungsurteil enthält auch nicht die von der Beschwerde angenommene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Zugehörigkeit des Betroffenen zu den "alten Kämpfern" für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein auf die Feststellung der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus oder auf dessen Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der "alten Kämpfer" gestützt. Seine Entscheidung wird vielmehr von den Feststellungen getragen, der Regierungspräsident habe keinen bestimmenden Einfluß auf die Ernennung des Klägers zum Amtsbürgermeister genommen; bestimmend sei allein der Beauftragte der NSDAP, Kreisleiter M. gewesen, und für diesen habe - wie die Auslese des Klägers aus einem Kreis zahlreicher fachlich besser geeigneter Mitbewerber und die Tatsache, daß Mierig den Kläger gegen die ursprünglichen Wünsche der Amtsältesten durchgesetzt habe, sowie die Erklärungen Mierigs bei der Amtseinführung des Klägers zeigten - die politische Qualifikation des Klägers als "alter Kämpfer", nicht dagegen eine aus der landsmannschaftlichen Abstammung, aus der beruflichen Entwicklung und aus einer die Mitbewerber überragenden fachlichen Eignung hergeleitete - sachliche - Erwägung den Ausschlag gegeben. Diese Darlegungen lassen eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschlüsse vom 10. Februar 1959 - BVerwG II C 395.57 - undvom 11. Februar 1959 - BVerwG II CB 277.57 -) - davon ausgegangen, daß bei Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf eine nach Maßgabe des § 41 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) vorgenommene Ernennung der Gesamtvorgang zu würdigen ist, daß also grundsätzlich nicht nur die Erwägungen des Beauftragten der NSDAP, sondern auch die Erwägungen aller anderen an dem Ernennungsvorgang Beteiligten zu ermitteln sind und daß auf Grund des Ermittlungsergebnisses festzustellen ist, ob die in § 7 G 131 umschriebenen parteipolitischen Beweggründe das Übergewicht hatten. Hier haben die Ermittlungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts ergeben, daß ein an der Ernennung Beteiligter ausschlaggebend auf die Ernennung des Klägers zum Amtsbürgermeister Einfluß genommen hat. Daß in einem solchen Falle entscheidendes Gewicht den Beweggründen dieses Beteiligten zugemessen wird, ist rechtlich unbedenklich; dies hat der Senat bereits anerkannt (zuletzt im.Beschluß vom 29. Juni 1962 - BVerwG II B 2.62 -). Ob Kreisleiter Mierig, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in einem seinen Beweggründen besonderes Gewicht verleihenden Maße Einfluß auf die Ernennung des Klägers zum Amtsbürgermeister genommen hat, ist eine im tatsächlichen Bereich liegende Frage, also keine Rechtsfrage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG.
Daß das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 7 G 131 die politische Betätigung des Klägers vor der Ernennung zum Amtsbürgermeister und dessen politische Qualifikation erörtert und als Beweisanzeichen berücksichtigt hat, ist ebenfalls rechtlich unbedenklich, auch soweit es sich um Tatsachen handelt, die der Entnazifizierungsentscheidung zugrunde gelegen haben (vgl. BVerwGE 2, 10 [16]; 3, 110 [111/112]; insbesondere BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - [ZBR 1956 S. 265]).
Eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 scheidet schließlich schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht ausschließlich auf der Anwendung der zweiten Alternative dieser Vorschrift beruht.
Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rechtsfolge des § 53 Abs. 5 Satz 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die gleichzeitig eingelegte Verfahrensrevision erweist sich mangels Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG als unzulässig (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Sie ist daher nach §§ 62 und 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1 und 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge