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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1959, Az.: BVerwG II CB 277.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG II CB 277.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.01.1957 - AZ: 94 II 55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil keine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erfüllt ist.

2

Die geltend gemachten Aufklärungsrügen werfen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht auf.

3

Auch die Anwendung materiellen Rechts durch den Verwaltungsgerichtshof läßt klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar eingeräumt, daß die politischen Verdienste des Klägers bei dessen Berufung und Ernennung zum Bürgermeister mitgewirkt hätten. Er hat jedoch im Hinblick, auf seine weiteren Feststellungen über die wirtschaftliche Stellung, über die durch Vorbildung, Lebenserfahrung und Bewährung erwiesene fachliche Eignung des Klägers und über den auf diese Eignung gestützten, schließlich für den Vorschlag des Beauftragten der NSDAP maßgeblich gewordenen Wunsch der Bevölkerung nicht festzustellen vermocht, daß die politischen die fachlichen Erwägungen bei der Ernennung des Klägers zum Bürgermeister überwogen hätten, und deshalb die Anwendbarkeit des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - verneint.

4

Diese Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nur bei einem feststellbaren Übergewicht der politischen über die sachlichen Beweggründe für die Ernennung anwendbar und auch dann noch unanwendbar ist, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus einerseits und sachliche Erwägungen andererseits für die Ernennung Beweggründe von gleichem Gewicht gewesen sind (BVerwGE 2, 10 [18/19]).

5

Das angefochtene Urteil weicht - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1954 - B I 65/53 - (ZBR 1955 8. 159) ab. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sich bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht etwa auf eine Prüfung des Ernennungsvorgangs beschränkt. Er hat vielmehr erkennbar den Gesamtvorgang der Berufung und Ernennung des Klägers im Sinne des § 41 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1933 (RGBl. I S. 49) - DGO - als Ganzes auf das etwaige Überwiegen politischer über sachliche Beweggründe im Sinne der eben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft. Die nach der Ansicht des Beklagten rechtsgrundsätzliche Frage, ob bei dem durch § 41 DGO gebotenen Zusammenwirken des Beauftragten der NSDAP mit der Ernennungsbehörde die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 die Berücksichtigung der Beweggründe beider Organe erfordert oder ob bei der Anwendung des § 7 G 131 etwa die - vermutlich vorzugsweise - politischen Beweggründe des Beauftragten der NSDAP der Ernennungsbehörde zuzurechnen sind, würde deshalb im vorliegenden Fall nicht zu klären sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner bereits ausgesprochen, daß bei einer vorausgehenden kommissarischen und einer folgender, endgültigen Ernennung auf Grund einer Wahl die Beweggründe für die letztere Ernennung im Rahmen der Entscheidung nach § 7 G 131 entscheidend sind (BVerwG, Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 165.57 -), es sei denn, daß die endgültige Ernennung auf der früheren kommissarischen Beauftragung mit der Wahrnehmung desselben Amtes tatsächlich gefußt hat (BVerwGE 5, 275 [278]). Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. In dem angefochtenen Urteil ist nicht festgestellt, daß der Kläger zunächst kommissarischer Bürgermeister gewesen ist und daß die endgültige Ernennung des Klägers zum Bürgermeister nicht ohne seine vorherige kommissarische Beauftragung mit der Wahrnehmung dieses Amtes vorgenommen worden wäre.

6

Die Beschwerde ist auch nicht wegen, der von dem Beklagten behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von demUrteil des erkennenden Senats vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - (DVBl. 1956 a. 635, NJW 1956 S., 1939, DÖV 1957 S. 240 [BVerwG 07.09.1956 - BVerwG II C 296.54]) begründet. In dieser Entscheidung wurde die Vermutung für das Übergewicht politischer über sachliche Erwägungen bei den Ernennungen und Beförderungen des dortigen Klägers nicht - wie der Beklagte anzunehmen scheint - an dessen Eigenschaft als "alter Kämpfer", sondern an die in jenem Rechtsstreit unstreitige Tatsache geknüpft, daß auf den Kläger wegen dieser seiner politischen Eigenschaft das in dem genannten Urteil näher bezeichnete Vorzugsrecht für "alte Kämpfer" angewendet worden war. Der genannten Entscheidung lag mithin ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem hier angefochtenen Urteil.

7

Aus diesen Gründen ist mangels der in § 53 Abs. 2 BVerwGG vorgesehenen Zulassungsgründe die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Revision des Beklagten erweist sich nach § 54 Abs. 1 BVerwGG wegen Fehlens der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen als unzulässig; sie ist nach § 62 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel