Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1957, Az.: BVerwG VI C 165/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 165/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Karlsruhe - 16.07.1954 - AZ: 3 K 107/53
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt, die Bundesrichterin Schmitt sowie die Bundesrichter Reimer
und Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Anfechtungsgegnerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senat - vom 16. Juli 1954 - 3 K 107/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1900 in Neckarhausen geborene Kläger war nach bestandenem Abitur Banklehrling und dann Bank- und kaufmännischer Angestellter. Er war seit Mai 1932 Mitglied der NSDAP und Leiter ihres aus wenigen Mitgliedern bestehenden Stützpunktes in N.... Dort wurde er 1933 Ortsgruppenleiter. Nachdem der Bürgermeister in N... im März 1933 aus seinem Amt entfernt worden war (Pensionierung im Oktober 1933 auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums), wurde der damals im benachbarten L... wohnende und arbeitslose Kläger durch Verfügung des Ministers des Innern vom 30. März 1933 zum kommissarischen Bürgermeister bestellt. Am 13. Januar 1934 wurde er durch den Bürgerausschuß zum Bürgermeister gewählt und darauf durch Erlaß des Ministers des Innern vom 26. Februar 1934 in seinem Amt bestätigt, nachdem sich der Kreisleiter der NSDAP damit "selbstverständlich" einverstanden erklärt hatte, weil der Kläger durch die Partei vorgeschlagen worden sei. Der Kläger hatte aber alsbald Auseinandersetzungen in der Gemeinde, worüber der Landrat schließlich am 13. Dezember 1934 an den Minister des Innern mit dem Vorschlag berichtete, die Ernennung des Klägers zu widerrufen. Das Ministerium erwiderte, daß der Widerruf nicht mehr möglich sei; der Kläger blieb im Amt. Im Kriege wurde seine Amtszeit automatisch verlängert, er wurde 1944 zur Wehrmacht einberufen und kehrte erst im Jahre 1947 zurück. Als Bürgermeister war er nicht wieder tätig. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er 1948 zunächst als Minderbelasteter und 1950 als Mitläufer eingestuft.
Den Antrag des Klägers, ihn wiederzuverwenden oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu versorgen, lehnte der Gemeinderat in N... durch Beschluß vom 5. Februar 1952 gemäß § 7 G 131 ab, weil der Kläger nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus kommissarisch eingesetzt und später zum Bürgermeister gewählt worden sei. Die Anfechtungsklage des Klägers hatte in erster Instanz Erfolg. Die Berufung der Anfechtungsgegnerin blieb erfolglos. Der Württemberg-Badische Verwaltungsgerichtshof (3. Karlsruher Senat) führte in den Gründen seines Urteils vom 16. Juli 1954 aus:
Da Akten über die kommissarische Ernennung und die Wahl nicht mehr vorhanden seien und die Beweisaufnahme in erster Instanz nur ein unsicheres Ergebnis erbracht habe, habe sich das Gericht seine Überzeugung nach dem lückenhaften Beweismaterial bilden und an den Nachweis der zuungunsten des Klägers sprechenden Vermutungen strenge Anforderungen stellen müssen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, daß der Kläger überwiegend, wenn nicht ausschließlich aus politischen Gründen zum kommissarischen Bürgermeister ernannt worden sei. Maßgebend sei gewesen, den als Stützpunktleiter tätigen und arbeitslosen alten Parteigenossen zu versorgen; fachliche Gesichtspunkte könnten nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben, der Kläger habe über keinerlei kommunalpolitische Erfahrung verfügt. Die kommissarische Bestellung sei aber nur dann der entscheidende Akt für die Ernennung zum Bürgermeister gewesen, wenn die nachfolgende Wahl wegen der Zusammensetzung der Wahlkörperschaft und wegen des Fehlens anderer Bewerber eine bloße Formsache gewesen sei. So liege es hier nicht. Die politische Zusammensetzung des Bürgerausschusses sei nicht mehr mit Sicherheit festzustellen. Ob es sich um eine echte Wahl gehandelt habe, hänge aber nicht nur von dieser Zusammensetzung oder davon ab, ob auch ein der NSDAP nicht angehörender oder nicht genehmer Bewerber hätte gewählt werden können; Kennzeichen einer echten Wahl sei vielmehr, daß mindestens zwei Bewerber zur Verfügung stünden und die Stimmen frei abgegeben werden konnten. Es genüge aber auch, wenn die politischen Fraktionen oder die verschiedenen Richtungen einer herrschenden Fraktion über die Wahl eines Bewerbers vorher übereinkämen, so daß bei der Wahlhandlung selbst praktisch nur noch ein Bewerber in Frage komme. Daß diese notwendigen, aber auch genügenden Voraussetzungen für eine echte Wahl im Falle des Klägers gefehlt hätten, sei nicht mit Sicherheit nachzuweisen, sehr wahrscheinlich sei er richtig gewählt worden. Denn zwei Zeugen hätten in erster Instanz ausgesagt, daß neben dem Kläger mindestens noch ein Bewerber vorhanden gewesen sei; ob das noch beim Wahlakt selbst der Fall gewesen sei, sei - wie dargelegt - unerheblich. Auch ein Zwang zur Stimmenabgabe habe nicht bestanden, ein Zeuge habe sich der Stimme enthalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die Wähler, wenigstens teilweise, ihre Stimmen nach sachlichen Gesichtspunkten abgegeben. Der Kläger habe zur Zeit der Wahl sein Amt schon neun Monate geführt und trotz mancher Schwierigkeiten eine gewisse Resonanz innerhalb der Gemeinde gefunden; das sei beachtlich, weil die NSDAP in N... nur wenig Anhänger gehabt habe. Das Wahlergebnis sei also weder ausschließlich noch überwiegend der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zuzuschreiben. Die Frage der fachlichen Eignung bedürfe hiernach keiner Erörterung mehr, ein Bürgermeister sei rechtmäßig gewählt, selbst wenn er sich nachträglich als völlig ungeeignet erweise. Die Befähigung des Klägers und sein Charakter in der Beurteilung des Landrats seien nur insoweit von Bedeutung, als diese Beurteilung erkennen lasse, daß der Kläger nicht immer die uneingeschränkte Billigung der NSDAP gefunden habe; daraus ergebe sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit, daß die Partei auch seine Wahl nicht besonders gefördert habe. Die eindeutig politisch bedingte kommissarische Ernennung des Klägers wirke auf die Wahl nicht nach, der ursächliche Zusammenhang sei durch den zeitlichen Abstand von neun Monaten unterbrochen. Es sei nicht sicher, daß der Kläger ohne die kommissarische Bestellung niemals gewählt worden wäre; denn er habe sich ohne weiteres zur Wahl stellen können. Ihm könne nicht zum Nachteil gereichen, daß er sich als kommissarischer Bürgermeister in der Gemeinde bekanntgemacht und offensichtlich in weiteren Kreisen Vertrauen gewonnen habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, auf die Beschwerde der Anfechtungsgegnerin ist die Revision durch Beschluß des Senats vom 28. März 1957 zugelassen worden; dieser Beschluß ist der Anfechtungsgegnerin am 15. April 1957 zugestellt worden. Am 10. Mai 1957 hat sie Revision eingelegt. Sie beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 1957 ist die Revision am 27. Juni 1957 begründet worden.
Mit der Revision wird die Verletzung des § 7 G 131 gerügt. Im einzelnen wird vorgetragen:
1.
Da das Berufungsgericht festgestellt habe, daß der Kläger aus politischen Beweggründen zum kommissarischen Bürgermeister ernannt worden sei, sei die nachfolgende Wahl rechtlich bedeutungslos. Den Wahlakt habe das Berufungsgericht somit nicht erörtern dürfen; es habe selbst festgestellt, daß die kommissarische Ernennung die notwendige Voraussetzung für die Wahl gewesen sei. Im übrigen habe der Kläger als von der NSDAP aufgestellter Bewerber und bereits ernannter Bürgermeister gegenüber etwaigen anderen Bewerbern ein solches Übergewicht besessen, daß von einem freien Spiel der Kräfte keine Rede gewesen sei. Wahl und kommissarische Ernennung stünden in einem einheitlichen Ursachenzusammenhang; das Berufungsgericht habe die damaligen Verhältnisse völlig verkannt.
2.
Selbst wenn von der Wahl als dem für die Amtsübertragung maßgeblichen Akt auszugehen wäre, so seien doch die vom Berufungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine echte Wahl (rechtmäßige Zusammensetzung der Wahlkörperschaft und das Vorhandensein mehrerer Bewerber) nicht erfüllt gewesen. Die Anfechtungsgegnerin habe unter Beweisanerbieten vorgetragen, daß der Kläger die ihm nicht genehmen Mitglieder aus dem Bürgerausschuß vor der Wahl entfernt und durch genehme Mitglieder oder Hospitanten ersetzt habe, so daß der Ausschuß nicht ordnungsmäßig zusammengesetzt gewesen sei, und daß der Kläger der einzige Bewerber gewesen sei. Wenn diese Umstände nicht völlig geklärt worden seien, habe das Gericht nicht von einer echten Wahl ausgehen dürfen.
Überdies habe eine echte Wahl weiterhin vorausgesetzt, daß jeder gewählte Bewerber auch in seinem Amt bestätigt worden wäre. Das sei aber bei dem politischen Vorrang des Klägers so gut wie ausgeschlossen gewesen, so daß es an einer freien Entschließung des Wahlgremiums gefehlt habe.
3.
Verfehlt sei die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse zugunsten des Klägers entschieden werden, wenn nicht sicher nachzuweisen sei, daß es sich um keine echte Wahl gehandelt habe. Denn wenn der Kläger, wie das Gericht festgestellt habe, aus politischen Gründen kommissarisch ernannt worden sei, so sei zu vermuten, daß er auch aus solchen Gründen gewählt worden sei.
Sei diese Vermutung widerlegbar, so müsse dies der Kläger nachweisen. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die kommissarische Ernennung die notwendige Voraussetzung für die Wahl gewesen sei, sei die erwähnte Vermutung aber nicht widerlegbar.
4.
Endlich werde gerügt, daß das Berufungsgericht die nach seiner Auffassung rechtserhebliche Zusammensetzung des Bürgerausschusses nicht weiter aufgeklärt habe. Gegenüber dem von der Anfechtungsgegnerin angebotenen Zeugenbeweis sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht ausgeführt, daß die Erhebung weiterer Beweise keinen Erfolg verspreche. Die Anfechtungsgegnerin habe unter Beweis gestellt, daß der Kläger als kommissarischer Bürgermeister Mitglieder des Bürgerausschusses, welche nicht der NSDAP angehörten, aus dem Bürgerausschuß entfernt und durch ihm genehme Personen ersetzt habe. Um eine wirklich freie Wahl habe es sich daher nicht gehandelt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt die Gründe des angefochtenen Urteils.
II.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie muß auch zum Erfolg führen.
Die Auffassung der Revision, daß es nur auf die kommissarische Bestellung des Klägers und nicht auf seine spätere Wahl ankomme, ist allerdings nicht zu billigen. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Beweggründe erörtert, welche bei der Wahl des Klägers vorgeherrscht haben. Denn die Wahl war die Voraussetzung dafür, daß er sein Amt als Bürgermeister durch ministerielle Bestätigung endgültig erlangen konnte. Die kommissarische Bestellung dagegen war dafür keine unerläßliche Voraussetzung. Überdies kann bei der Anwendung des § 7 G 131 eine der letzten Ernennung des Beamten vorhergehende Ernennung in keinem Falle als conditio sine qua non im Sinne des Strafrechts anerkannt werden; es ist stets nachzuprüfen, aus welchen Beweggründen der Beamte in das ihm zuletzt übertragene Amt ernannt worden ist (vgl. Urteil des II. Senatsvom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 40.54 - BVerwGE 3, 110 [113-114] und für Wahlbeamte dasUrteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 109.56 -). Hat ein kommissarisch bestellter Beamter seine Rechtsstellung später endgültig auf Grund einer Wahl erlangt, so müssen die Beweggründe, welche zu seiner Wahl geführt haben, erst recht ermittelt werden.
Daher ist auch die das angefochtene Urteil freilich nicht tragende Ansicht des Berufungsgerichts, daß es nur dann auf die der Wahl vorhergegangene kommissarische Bestellung ankomme, wenn die Wahl wegen der Zusammensetzung des Wahlgremiums und des Fehlens anderer Bewerber eine bloße Formsache gewesen sei, nicht zu billigen. Steht tatsächlich fest, daß der Beamte gewählt worden ist, so kann nur weiter zu ermitteln sein, welche Beweggründe bei der Wahl vorgeherrscht haben. Die Zusammensetzung des Wahlgremiums, sein Zustandekommen und die Zahl der Bewerber können dabei allerdings insoweit von Bedeutung sein, als sich hieraus ein Schluß auf die zur Wahl führenden Motive ergeben kann. Vor allem kann bei der Feststellung dieser Beweggründe die Tatsache, daß der Beamte schon vor seiner Wahl aus politischen Beweggründen kommissarisch in sein Amt eingesetzt worden war, nicht außer Betracht bleiben; das wird noch näher auszuführen sein.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger gewählt - wenn auch vorher kommissarisch in sein Amt eingesetzt - worden ist, hatte das Berufungsgericht somit zu prüfen, ob der Kläger aus ausschließlich oder überwiegend politischen Beweggründen gewählt worden ist. Das hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände verneint. Diese Würdigung des Sachverhalts wird durch die Revision mit rechtserheblichen Ausführungen angegriffen; denn sie trägt vor, daß das Berufungsgericht dabei die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen habe (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).
Dieser Angriff der Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat der fachlichen Eignung des Klägers und der Tatsache, daß er überwiegend - wenn nicht ausschließlich - aus politischen Beweggründen kommissarisch eingesetzt worden war, rechtsirrtümlich nicht die der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Bedeutung beigemessen. Fehlte es dem Bewerber für ein Amt an der dafür erforderlichen fachlichen Eignung, so ist dies in jedem Falle ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß seine Ernennung (Wahl) auf unsachlichen Beweggründen beruhte. Um die Motive für die Wahl des Klägers zu erforschen, war es um so mehr erforderlich, seiner fachlichen Qualifikation im Zeitpunkt der Wahl nachzugehen, als er, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, einige Monate vorher bei seiner kommissarischen Bestellung noch keinerlei fachliche Eignung für sein Amt besessen hatte. Daß der Beamte nach den Wahlvorschriften "rechtmäßig" gewählt ist, ist für die Ermittlung der Beweggründe für die Wahl unerheblich; allenfalls könnte daraus, daß eine Wahl vorschriftswidrig zustande gekommen ist, im gegebenen Fall gefolgert werden, daß der Beamte aus unsachlichen Gründen gewählt worden ist. Das Berufungsgericht hätte somit nicht von der Erörterung absehen dürfen, ob der Kläger in der Zeit seiner kommissarischen Tätigkeit eine ausreichende fachliche Qualifikation für sein Amt erworben hatte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Wahl trotz mancher persönlichen Schwierigkeit eine gewisse Resonanz in der Gemeinde gehabt hat, bedeutet aber nur, daß er in der Gemeinde in unterschiedlichem Ansehen gestanden hat; ausreichende fachliche Eignung und Erfahrung, wodurch die Willensbildung des Bürgerausschusses bei der Wahl hätte beeinflußt werden können, ist damit nicht festgestellt worden.
Die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht leidet weiterhin an dem Mangel, daß es seine Feststellung, der Kläger sei überwiegend, wenn nicht ausschließlich aus politischen Gründen zum kommissarischen Bürgermeister bestellt worden, bei der Erforschung der Motive für die Wahl nicht berücksichtigt hat. In Anbetracht der überdies festgestellten einzelnen Tatsachen, daß der Kläger im März 1933 als alter Parteigenosse ohne jede fachliche Vorkenntnis und als Nachfolger des auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zwangsweise zur Ruhe gesetzten Bürgermeisters kommissarisch bestellt worden ist, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Beweggründe für die kommissarische Bestellung auch bei der Wahl fortgewirkt haben. Daß die kommissarische Ernennung und die Wahl von verschiedenen Stellen vorgenommen worden sind, stellt diesen Erfahrungssatz nicht in Frage. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es unwahrscheinlich, daß ein Gemeinderat (Bürgerausschuß) bei der damaligen politischen Lage bereit gewesen wäre, einen der Gemeinde aus politischen Gründen aufgezwungenen kommissarischen Bürgermeister alsbald wieder abzuwählen; die Lebenserfahrung spricht für das Gegenteil. Die tatsächliche Vermutung, daß politische Beweggründe auch bei der Wahl vorgeherrscht haben, ist allerdings widerlegbar; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß der kommissarisch Ernannte in der Zeit bis zu seiner Wahl etwa durch seine Persönlichkeit und Leistung die Mitglieder der Wahlkörperschaft mit sachlichen Gründen für sich gewonnen hatte. Aus dem Erfahrungssatz, der die Fortwirkung - zumindest überwiegend - politischer Beweggründe vermuten läßt, folgt aber, daß das Gegenteil nachgewiesen sein muß, um die sich aus § 7 G 131 ergebende Rechtsfolge von dem Beamten abzuwenden.
Diese tatsächliche Vermutung hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es hat vor seiner Feststellung, daß das Wahlergebnis weder ausschließlich noch überwiegend der politischen Verbindung des Klägers zuzuschreiben sei, die Wahlvorgänge und die "gewisse Resonanz" des Klägers in der Gemeinde zwar gewürdigt, den Erfahrungssatz von der Fortwirkung der politischen Beweggründe jedoch nicht berücksichtigt. Das war auch dann erforderlich, wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ein - unbestimmter - Teil der Mitglieder des Bürgerausschusses nach sachgemäßen Gesichtspunkten abgestimmt, der Kläger eine gewisse Resonanz in der Gemeinde gehabt und die NSDAP in Neckarhausen nur wenig überzeugte Anhänger besessen hat. Die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht steht offenbar unter dem unter Ziffer 3 seiner Urteilsgründe aufgestellten Grundsatz, daß an den Nachweis aller zum Nachteil des Klägers sprechenden Vermutungen strenge Anforderungen zu stellen seien. Das trifft zwar insoweit zu, als alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 G 131 nachweisbar erfüllt sein müssen, um diese Vorschrift anzuwenden; aus der Lebenserfahrung ergibt sich aber gerade die - widerlegbare - Vermutung, daß die hinsichtlich der kommissarischen Bestellung festgestellten politischen Beweggründe auch bei der Wahl fortgewirkt haben. Daher kam es darauf an, ob diese Vermutung durch ihr entgegenwirkende tatsächliche Umstände von genügendem Gewicht beseitigt ist. Das hat das Berufungsgericht nicht abgewogen. Erst nach seiner Feststellung, daß die Wahl des Klägers nicht politisch bedingt gewesen sei, hat es unter Ziffer 5 der Urteilsgründe näher ausgeführt, daß kein "einheitlicher Ursachenzusammenhang" für die kommissarische Ernennung und die Wahl angenommen werden könne. Aber auch diese Ausführungen tragen der Lebenserfahrung nicht Rechnung. Selbst wenn das Berufungsgericht damit die Beweggründe für die kommissarische Ernennung und die Wahl des Klägers hätte gegenüberstellen wollen, so hat es einen "einheitlichen Ursachenzusammenhang" grundsätzlich nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei einer nur wenige Tage nach der Ernennung erfolgten Wahl anerkannt, während die allgemeine Lebenserfahrung gerade dafür spricht, daß politische Motive für die erste Ernennung ohne derartige Einschränkung, insbesondere ohne so enge zeitliche Begrenzung, fortgewirkt haben. Dieser Erfahrungssatz ist auch nicht mit dem Zeitablauf allein, sondern nur durch die Feststellung auszuräumen, daß sich die Beweggründe gewandelt haben, wofür der Zeitablauf nur in Verbindung mit anderen Umständen (insbesondere Bewährung des Beamten) sprechen könnte. Daß es dem Berufungsgericht auf die etwaige Änderung in den Beweggründen nicht angekommen ist, ergibt sich aus dem nachfolgenden Satz der Urteilsgründe, es sei nicht sicher, daß der Kläger ohne die kommissarische Bestellung niemals hätte gewählt werden können, denn er hätte sich ohne weiteres zur Wahl stellen können. Hiernach hat das Berufungsgericht nicht die Motivkette erforscht, sondern die rechtlich unerhebliche Frage nachgeprüft, ob die kommissarische Ernennung des Klägers die unerläßliche Voraussetzung für seine Wahl gewesen ist. Mit seinen letzten Ausführungen, es könne dem Kläger nicht nachteilig sein, wenn er sich als kommissarischer Bürgermeister in der Gemeinde bekanntgemacht und offensichtlich in weiteren Kreisen Vertrauen gewonnen habe, hat das Berufungsgericht die mehrfach erwähnte tatsächliche Vermutung ebenfalls nicht widerlegt. Denn es hätte der Nachprüfung bedurft, ob das durch den Kläger erworbene Vertrauen die positive Feststellung zuläßt, daß die überwiegend - wenn nicht ausschließlich - politischen Beweggründe für seine kommissarische Ernennung bei seiner nachfolgenden Wahl zurückgetreten waren und einer sachlichen Betrachtungsweise Platz gemacht hatten.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil noch tatsächlich zu klären ist, ob der Kläger etwa während seiner kommissarischen Amtszeit fachliche Befähigung erlangt hatte und ob hiernach und auf Grund etwaiger weiterer tatsächlicher Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, daß bei der Wahl des Klägers trotz der zu vermutenden Fortwirkung politischer Beweggründe derartige Motive nicht mehr vorgeherrscht haben. Auf die von der Revision vorgetragene Aufklärungsrüge muß hiernach nicht eingegangen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 7500 DM festgesetzt.
Reimer
Schmidt
Dr. Waitz
Schmitt