Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1957, Az.: BVerwG VI C 109.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 109.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 17.03.1955 - AZ: IV B 84.54
Rechtsgrundlage
- § 7 Gesetz zu Art. 131 GG
Amtlicher Leitsatz
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Auffassung des II. Senats, daß § 7 G 131 auch auf Wahlbeamte anwendbar sei, an.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Tellenbach und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1955 - OVG IV B 84.54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist gelernter Maschinentechniker. In den Jahren 1921/22 war er bei der B. Versicherungsgesellschaft und von 1927 bis zum 30. Dezember 1933 bei der R. AG in Spandau tätig.
Im März 1933 wurde er von der Bezirksverordnetenversammlung des Verwaltungsbezirks B. zum Bezirksstadtrat für das Bauwesen gewählt. Er trat dieses Amt im Januar oder Februar 1934 an. Am 2. April 1941 wurde er als Bezirksstadtrat zum Bezirksamt Be. versetzt, wo er die Sachgebiete Bauwesen und Wohlfahrtsamt bis zum Zusammenbruch verwaltete.
Der Kläger gehörte seit dem 15. August 1925 der NSDAP an; er organisierte in Spandau die NSDAP und war dort bis 1928 Ortsgruppenleiter. Seit 1925 war er auch Mitglied der SA, und zwar seit dem 1. Juli 1932 mit dem Range eines Standartenführers; er wurde 1933 SA-Verbindungsführer vom Gau zur Reichskanzlei. 1931 beteiligte er sich am Aufbau des NSKK. Im Jahre 1934 erhielt er das Goldene Parteiabzeichen. Im Jahre 1935 wurde gegen ihn ein Parteigerichtsverfahren angeblich wegen Verleumdung eines höheren SA-Führers eingeleitet, das 1938 zur Entlassung des Klägers aus der SA und zu seinem Ausschluß aus der NSDAP führte.
Nach dem Zusammenbruch stellte der Spruchausschuß Spandau durch - rechtskräftig gewordenen - Spruchbescheid vom 27. Februar 1950 fest, daß der Kläger für die Zeit vom 22. März 1949 bis 18. März 1952 von Sühnemaßnahmen betroffen werde. Die Spruchkammer Berlin bescheinigte ihm am 25. März 1952, daß er von dem Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung vom 14. Juni 1951 (GVBl. Berlin S. 405) nicht betroffen sei.
Der Antrag des Klägers, ihn auf Grund des durch Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 übernommenen Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307/GVBl. Berlin S. 1149) - G 131 - Versorgungsbezüge zu gewähren, wurde durch Bescheid des beklagten Senators für Inneres in Berlin vom 7. März 1953 mit der Begründung abgelehnt, die Ernennung des Klägers zum Bezirksstadtrat müsse gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Hiergegen richtet sich die von den Kläger erhobene Klage mit den Antrage,
den Bescheid des Beklagten vom 7. März 1953 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 5. März 1954 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1955 zurückgewiesen worden.
In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Ansicht des Klägers, daß § 7 Abs. 1 G 131 auf ihn deshalb nicht angewendet werden könne, weil er nicht "ernannt", sondern "gewählt" worden sei, finde im Gesetz keine Stütze. Offensichtlich sei mit den Ausdruck "Ernennung" in § 7 die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gemeint, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Begründung auf eine Wahl oder auf eine Bestellung des Beamten im Wege des Staatshoheitsaktes zurückzuführen sei. Wenn der Gesetzgeber die Wahlbeamten von der Anwendung dieser Vorschrift hätte ausnehmen wollen, so hätte er es deutlich zum Ausdruck bringen müssen, zumal naturgemäß bei dieser Gruppe von Beamten häufig die Frage einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus auftauchen müsse.
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß bei der Begründung des Beamtenverhältnisses im Jahre 1933 eine enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus bestanden habe. Der Kläger sei "alter Kämpfer" im Sinne der Runderlasse des früheren Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 29. April 1935 und 2. April 1937 (MBliV 1935, 640; RMBliV 1937, 515) gewesen. Unerheblich sei es, daß er später in Widerspruch zur NSDAP geraten und 1938 aus dieser Partei und aus der SA ausgeschlossen worden sei. Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 genüge die enge Verbindung zum Nationalsozialismus zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis. Unerheblich sei es deshalb auch, daß der Kläger später durch Bescheid der Spruchkammer Berlin vom 25. März 1952 nicht mehr für betroffen erklärt worden sei. - Ebenso unerheblich sei es, ob der Kläger sein Amt korrekt ausgeübt und sich bemüht habe, Unrecht an Dritten zu verhindern; denn die Vorschrift des § 7 G 131 enthalte keine Strafe für eine den Einzelnen treffende Schuld.
Die nach § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 - erforderliche Ursächlichkeit der engen Parteibeziehungen zur Übertragung des Amtes sei ebenfalls gegeben. Dies ergebe sich deutlich daraus, daß der Kläger, der zur Zeit seiner Wahl als Bezirksstadtrat im März 1933 noch bei der Firma R. tätig gewesen sei, bis zu dieser Wahl keinerlei besondere Verdienste, die zur Übertragung dieses Amtes gerade ihn geeignet hätten erscheinen lassen, aufzuweisen gehabt habe außer eben der Tatsache, daß er "alter Kämpfer" der NSDAP gewesen sei. Auch die Tatsache, daß der Kläger zum Verwaltungsbezirk Weißensee keinerlei Beziehungen hatte, spreche dafür, daß seine Berufung in das Amt des Bezirksstadtrats keine sachlichen, sondern allein politische Gründe gehabt habe. Selbst wenn der Kläger als Maschinentechniker dem Bauwesen nicht ganz ferngestanden habe und wenn er auch bei der Baseler Versicherungsgesellschaft und der R. Personalsachbearbeiter gewesen sei, so sei doch dies letzten Endes nicht entscheidend für seine Wahl gewesen, sondern allein seine enge Parteizugehörigkeit.
Diese Entscheidung stelle nicht eine nochmalige Entnazifizierung des Klägers dar und verstoße nicht gegen den Rechtsgrundsatz "ne bis in idem". Gegenstand der Entnazifizierung sei die Feststellung, inwieweit allgemein eine aktive Unterstützung nationalsozialistischer Bestrebungen vorgelegen habe, und die dafür zu verhängende Sühne; hier dagegen handele es sich um die Beseitigung ungerechter Vorteile in der für die Versorgung nach dem Gesetz maßgebenden beamtenrechtlichen Stellung.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1955 und des Verwaltungsgerichts vom 5. März 1954 sowie des Bescheides des Beklagten vom 7. März 1953 festzustellen, daß eine Beschränkung seiner Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 durch § 7 dieses Gesetzes nicht erfolgen kann.
Die Revision rügt die Verletzung des § 7 G 131 und trägt hierzu im wesentlichen folgendes vor: Die Vorschrift des § 7 G 131 betreffe nur die nach dem sogenannten "Führer-Prinzip" wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommenen "Ernennungen". Diese Vorschrift sei somit nicht auf Beamte der Stadtverwaltung Berlin anwendbar, die in den ersten Monaten der nationalsozialistischen Herrschaft in der gleichen demokratischen Weise wie vor 1933 durch die noch bestehende Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag einzelner Parteien, u.a. der NSDAP, gewählt worden seien. Zu keiner Zeit habe bei solchen Wahlen eine bestehende Partei Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, die nicht eng mit ihr verbunden waren. Hätte der Bundesgesetzgeber schon den auf enger Verbundenheit mit den Nationalsozialismus beruhenden Wahlvorschlag der NSDAP durch § 7 G 131 erfassen wollen, so hätte dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei den Wahlbeamten "naturgemäß ... häufig die Frage einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus auftauchen müßte", sei nicht verständlich; denn es könne sich bei den Beamten, die in den Jahren 1933 bis 1945 durch demokratische Wahl in ihr Amt gelangten, nur um eine ganz geringe Zahl handeln.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich an Verfahren beteiligt. Er hat unter Hinweis auf das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1955 - BVerwG II C 223.54 - ausgeführt, § 7 G 131 sei grundsätzlich auch auf Wahlteamte anwendbar.
II.
Die infolge Zulassung statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Vorschrift des § 7 G 131 mache zwischen Beamten, deren Berufung in das Beamtenverhältnis auf einer Wahl beruht, und den ohne Wahl ernannten Beamten keinen Unterschied. Die Richtigkeit dieser Auffassung hat bereits der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 1955 - BVerwG II C 223.54 - (NJW 1955, 1492 = DVBl. 1955, 598 = ZBR 1955, 341 = DÖV 1955, 766) bestätigt; dieser Entscheidung schließt sich der erkennende Senat an. Zu Unrecht meint die Revision, von der Anwendung des § 7 G 131 seien jedenfalls diejenigen Beamten auszunehmen, welche kurz nach der sogenannten "Machtübernahme" in der gleichen demokratischen Weise gewählt worden sind wie die vor 1933 und nach 1945 in ihr Amt gewählten Beamten. Die Revision übersieht dabei den Zweck dieser Vorschrift. § 7 G 131 ist darauf gerichtet, zu verhindern, daß sich ein Beamter bei Geltendmachung der in diesen Gesetz vorgesehenen Ansprüche auf Rechte oder Rechtsstellungen beruft, welche er unter Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften oder unter den überwiegenden Einfluß nationalsozialistischer Politik erlangt hat (vgl. BVerwGE 2, 10 [14]). Vergegenwärtigt man sich diesen Zweck des § 7, so kann nicht zweifelhaft erscheinen, daß grundsätzlich auch Beamte, die unter Beachtung demokratischer Grundsätze gewählt worden sind, von dieser Vorschrift erfaßt worden; denn auch Beamtenrechtsstellungen, die auf Grund einer solchen Wahl begründet worden sind, können in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt sein. Dafür, daß ein Wahlbeamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in sein Amt gelangt ist, wird in der Regel der Umstand, daß der Wahlakt unter Nichtbeachtung demokratischer Grundsätze vorgenommen wurde, ein sicheres Beweisanzeichen (Indiz) sein. Die Feststellung, daß die zweite Alternative des § 7 G 131 erfüllt ist, läßt sich indessen auch aus anderen Umständen - z.B. aus dem Fehlen der sachlichen und persönlichen Eignung des Betroffenen für sein Amt - herleiten; sie ist also grundsätzlich auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen die Wahl - wie angeblich im vorliegenden Falle - nach demokratischen Grundsätzen vorgenommen worden ist.
Der Hinweis der Revision darauf, daß bei der Wahl von Gemeindebeamten auch in der Zeit vor 1933 und nach 1945 häufig die enge Verbindung zu einer politischen Partei ausschlaggebend wirksam gewesen sei, legt allerdings die Frage nahe, ob die Anwendung des § 7 - zweite Alternative - G 131 auf Gemeindebeamte, die durch Wahl in ihr Amt gelangt sind, den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verletzt. Diese Frage hat bereits der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den schon oben erwähnten Urteil vom 9. Februar 1955 mit folgender Begründung verneint:
"Die Zugehörigkeit oder Beziehung zu einer politischen Partei hat zwar, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, auch in der Zeit bis zum Jahre 1953 bei der Wahl von Kommunalbeamten eine Rolle gespielt. Sie spielt bei solchen Wahlen auch jetzt wieder eine Rolle. Das Grundgesetz erkennt die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes ausdrücklich an; es stellt Regeln über ihre innere Ordnung auf (Art. 21). Das Bundesgesetz zu Art. 131 GG erkennt die NSDAP jedoch nicht als eine politische Partei in herkömmlichen Sinne an. Es beruht auf der Auffassung, daß die NSDAP im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen eine Gewaltherrschaft unter Mißachtung der Menschenrechte aufgerichtet habe. Es gewährt grundsätzlich den Beamten, die in Zusammenhang mit der Umwälzung im Jahre 1945 ihr Amt verloren haben, Rechte auf Übergangsgehalt, Teilnahme an der Unterbringung ggf. Versorgung. Es will aber alle diejenigen Beamten nach Maßgabe des § 7 von diesen Rechten ausschließen, die im Widerspruch mit den bewährten Grundsätzen des deutschen Beamtenrechts unter dem Einfluß der nationalsozialistischen Politik in das Beamtentum eingedrungen oder in ihrer Laufbahn begünstigt worden sind."
Der Bundesgesetzgeber hat also die Berechtigung zur unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der während der nationalsozialistischen Herrschaft begründeten Beamtenverhältnisse aus den Umstand hergeleitet, daß die NSDAP eine Gleichstellung mit den politischen Parteien im herkömmlichen Sinne nicht beanspruchen kann. Auch der erkennende Senat hält diese tatsächliche Ungleichheit in dem hier gegebenen Zusammenhang für so bedeutsam, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten durfte; er schließt sich daher der von den II. Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. auch BVerwGE 2, 10 [15]) vertretenen Auffassung an, daß der Gleichheitsgrundsatz der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 nicht entgegenstehe. - Der Anwendung des § 7 G 131 stehen auch andere Vorschriften des Grundgesetzes nicht entgegen. Dies hat der II. Senat in seinen Urteil vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10 ff.) mit eingehender Begründung, auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, ausgeführt. Mit dieser Begründung stimmen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob die Anwendung des § 7 G 131 eine nochmalige Entnazifizierung des Klägers oder eine Verletzung des aus Art. 103 GG hergeleiteten Grundsatzes "ne bis in idem" enthält, überein.
Auch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis nach, § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, den Begriff "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" weder verkannt noch falsch angewendet. Es ist dabei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ersichtlich davon ausgegangen, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ausschließliches oder doch jedenfalls überwiegendes Motiv der Berufung in das Beantenverhältnis gewesen sein muß.
Seine Überzeugung, daß eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus in diesen Sinne der Berufung des Klägers in das Amt des Bezirksstadtrats zugrunde liege, hat das Berufungsgericht in erster Linie auf die Feststellungen gestützt, daß der Kläger zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis eng verbunden mit den Nationalsozialismus war, daß er in Zeitpunkt der Wahl noch bei der Firna R. AG in einer. Arbeitsverhältnis stand und keinerlei nähere Beziehungen zu dem Verwaltungsbezirk Berlin-Weißensee unterhielt und daß er für das ihn übertragene Amt, abgesehen von seiner damals engen Verbindung zum Nationalsozialismus, eine nennenswerte Eignung nicht nachweisen konnte. Hierbei handelt es sich nicht um rechtliche Ausführungen, sondern um tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, weil zulässige und begründete Revisionsrügen in bezug auf diese Feststellungen nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich sind; vgl. § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Die in den angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, es sei für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich, daß der Kläger später in Widerspruch zur NSDAP geraten und durch Bescheid der Spruchkammer Berlin vom 25. März 1952 für nicht mehr von der Entnazifizierung betroffen erklärt worden ist, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Unerheblich ist - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat - auch die Frage, ob der Kläger sein Amt korrekt verwaltet, sich insbesondere bemüht hat, Unrecht zu verhüten. Umstände, die erst nach einer Ernennung oder Beförderung eingetreten sind, können nämlich für die Frage, ob § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 in Einzelfall anzuwenden ist, nur bedeutsam sein, wenn es sich - anders als hier - um Umstände handelt, welche die Motive der Ernennung oder Beförderung zu verdeutlichen vermögen. Der Umstand, daß der Kläger später in Widerspruch zur NSDAP geraten ist, hätte nur dann rechtliche Bedeutung erlangen können, wenn den Zerwürfnis des Klägers mit der NSDAP eine Ernennung oder Beförderung in Sinne von § 7 G 131 zeitlich gefolgt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn der Kläger ist zum Bezirksamt Berlin-Prenzlauer Berg nicht durch Ernennung oder Beförderung, sondern durch Versetzung gelangt.
Die Revision ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Schmitt
Tellenbach
Reimer