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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1955, Az.: BVerwG II C 223.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG II C 223.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 24.06.1954 - AZ: Bf II 342.53

Fundstellen

  • BayVBl 1955, 211
  • DVBl 1955, 578
  • DVBl 1955, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1955, 766
  • JR 1955, 480
  • MDR 1955, 587
  • NDBZ 1955, 248
  • NJW 1955, 1493
  • RiA 1955, 310
  • ZBR 1955, 3471

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG ist auch auf Wahlbeamte anwendbar.

  2. 2.

    Die Ablehnung eines Beweisantrages kann ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 61 MRVO 165) sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1954 - Bf II 342.53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger, geboren im Jahre 1905, bestand im Jahre 1930 das Referendarexamen und wurde im selben Jahre zum Referendar ernannt. Der NSDAP gehörte er seit 1931 an und war seit 1932 Ortsgruppenleiter in Rahlstedt. Er wurde am 10. April 1933 vom Landrat des Kreises Stormarn zum kommissarischen stellvertretenden Gemeindevorsteher und Mitglied des kollegialen Gemeindevorstandes der Gemeinde Rahlstedt ernannt. Am 21. August 1933 wurde er einstimmig zum Gemeindevorsteher gewählt, bald darauf vom Landrat in dieses Amt eingewiesen und am 20. September 1933 von der Gemeinde unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Gemeindevorsteher ernannt. Im Zuge der Eingemeindung von Rahlstedt in Groß-Hamburg wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1938 als Senatsrat in den Dienst der Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg übernommen. Mit Urkunde vom 8. August 1938 erhielt er auch die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit (zum Gemeindevorsteher war er nach seiner Angabe auf 12 Jahre gewählt worden). Am 21. Dezember 1939 wurde er zum Obersenatsrat (Bes.Gr. A 2 b) befördert. Am 7. Mai 1945 wurde der Kläger von der Besatzungsmacht interniert.

2

Der Beklagte entschied am 18. Juni 1952, daß die Bestellung des Klägers zum Gemeindevorsteher von Rahlstedt, seine Übernahme in den Dienst der Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg als Sehatsrat und seine Beförderung zum Obersenatsrat gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (RGBl.I S. 307) unberücksichtigt zu bleiben hätten, da diese Maßnahmen nur auf Grund der Bindungen des Klägers zum Nationalsozialismus erfolgt seien. Mit einem Einspruchsbescheid vom 9. Juni 1953 hielt der Beklagte hieran fest.

3

Am 22./24. Juni 1953 hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag,

die Verfügungen vom 18. Juni 1952 und 9. Juni 1953 aufzuheben.

4

Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei nicht wegen seiner Verbindungen zum Nationalsozialismus und seiner Stellung als Ortsgruppenleiter Gemeindevorsteher von Rahlstedt geworden, sondern aus sachlichen Gründen. Der Landrat habe, ihn im Juli 1933 zunächst mit der kommissarischen Leitung der Gemeindeverwaltung betraut, als der Stelleninhaber, übrigens nicht aus politischen Gründen, ausgeschieden sei. Für diese Maßnahme sei allein maßgebend die Tatsache gewesen, daß er (der Kläger) bereits seit März 1933 stellvertretender Gemeindevorsteher und im übrigen als Referendar in seiner Ausbildung soweit fortgeschritten gewesen sei, daß er unmittelbar vor der letzten Ausbildungsstation gestanden habe. Für diese näher ausgeführten Behauptungen hat der Kläger sich auf das Zeugnis des damaligen Landrats Dr. B. von W. berufen.

5

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

6

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 17. Juli 1953 ohne Beweisaufnahme abgewiesen.

7

Im Berufungsverfahren stellte sich heraus, daß der vom Kläger als Zeuge benannte Landrat Dr. B. von W. inzwischen verstorben war. Der Kläger benannte als Zeugen nunmehr das frühere Mitglied des Kreisausschusses L. E.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit dem Urteil vom 24. Juni 1954 zurückgewiesen, und zwar ebenfalls ohne Beweisaufnahme. Es führt im wesentlichen aus: Der Beklagte habe die Berücksichtigung der Ernennungen und der Beförderung des Klägers mit Recht versagt. Nach der Lebenserfahrung dränge sich die Feststellung auf, daß das ausschlaggebende Motiv für diese Maßnahmen die Eigenschaft des Klägers als Ortsgruppenleiter gewesen sei. Bei dieser Sachlage könne das Vorbringen des Klägers über die ihm günstige Einstellung des früheren Landrats Dr. B. von W. und dessen Vorschlag, er möge in den Kommunaldienst eintreten, als richtig unterstellt werden, denn es berühre die getroffene Feststellung nicht, wie auch eine spätere Bewährung des Klägers diese-Feststellung nicht berühren könne. Mit der ersten Ernennung entfielen auch die auf ihr beruhenden Ernennungen zum Senatsrat und Obersenatsrat.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 1954 zugestellt worden.

10

Am 21./23. August 1954 hat der Kläger Revision eingelegt mit den Anträgen,

das angefochtene Urteil und die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, notfalls die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Mit dem Schriftsatz vom 6./7. September 1954 hat er die Revision begründet. Er führt im wesentlichen aus; Die Vorschrift des § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG müsse wegen ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt werden. Sie bezwecke die Beseitigung krasser Verletzungen des allgemeinen Beamtenrechts. Auf Wahlbeamte dürfe sie daher nicht angewendet werden, weil bei solchen zu allen Zeiten die Bindung zu einer bestimmten politischen Partei eine Rolle gespielt habe. Es sei also kein typischer Auswuchs der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, wenn im Wege der Wahl ein Parteianhänger in den kommunalen Dienst berufen worden sei. - Wenn dem nicht gefolgt werde, so hätte das Berufungsgericht aber jedenfalls seinem Antrage, den Zeugen E. zu vernehmen, entsprechen müssen. Schon in der Klage habe er die Behauptung aufgestellt, daß bei seiner Ernennung zum kommissarischen und später endgültigen Gemeindevorsteher die sachlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde die politischen überwogen hätten und dafür den damaligen Landrat als Zeugen benannt. Die Unterstellung, mit der das Gerecht die, Vernehmung des ersatzweise als Zeugen benannten Herrn E. abgelehnt habe, decke das Vorbringen in der Klagschrift nicht in vollem Umfange. Auch müsse seine spätere Bewährung insofern berücksichtigt werden, als sie in Verbindung mit der nachzuholenden Beweisaufnahme den Schluß zulasse, daß bei seinen Ernennungen die politischen Gründe nicht ausschlaggebend gewesen seien. - Ferner sei ihm nach der Übernahme in den Dienst der Hansestadt Hamburg die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit gewährt worden, wie er ebenfalls in der Klagschrift vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hätte diese selbständige Maßnahme besonders würdigen müssen. Für diese Maßnahme sei seine fachliche Bewährung ursächlich gewesen, nicht seine Beziehung zum Nationalsozialismus.

12

Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.

Entscheidungsgründe

13

Der zulässigen Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

14

Zu Unrecht bemängelt der Kläger allerdings, daß das Berufungsgericht auf sein Rechtsverhältnis eines auf Zeit gewählten Kommunalbeamten die Vorschrift des § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG grundsätzlich für anwendbar gehalten hat. Das Gesetz macht insofern zwischen Beamten, die auf Lebenszeit und solchen, die auf Zeit ernannt sind oder deren Ernennung auf einer Wahl beruht, keinen Unterschied. Die Zugehörigkeit oder Beziehung zu einer politischen Partei hat zwar, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, auch in der Zeit bis zum Jahre 1933 bei der Wahl von Kommunalbeamten eine Rolle gespielt. Sie spielt bei solchen Wahlen auch jetzt wieder eine Rolle. Das Grundgesetz erkennt die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes ausdrücklich an; es stellt Regeln über ihre innere Ordnung auf (Art. 21). Das Bundesgesetz zu Art. 131 GG erkennt die NSDAP jedoch nicht als eine politische Partei im herkömmlichen Sinne an. Es beruht auf der Auffassung, daß die NSDAP im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen eine Gewaltherrschaft unter Mißachtung der Menschenrechte aufgerichtet habe. Es gewährt grundsätzlich den Beamten, die in Zusammenhang mit der Umwälzung im Jahre 1945 ihr Amt verloren haben, Rechte auf Übergangsgehalt, Teilnahme an der Unterbringung ggf. Versorgung. Es will aber alle diejenigen Beamten nach Maßgabe des § 7 von diesen Rechten ausschließen, die im Widerspruch mit den bewährten Grundsätzen des deutschen Beamtenrechts unter dem Einfluß der nationalsozialistischen Politik in das Beamtentum eingedrungen oder in ihrer Laufbahn begünstigt worden sind. § 7 des Bundesgesetzes hat deshalb die gewählte allgemeine Fassung erhalten, die sich auch auf Wahlbeamte erstreckt (vgl. auch §§ 1, 63 des Gesetzes).

15

Das Oberverwaltungsgericht stellt rechtlich bedenkenfrei fest, daß der Kläger über eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus verfügt hat. Es schließt dies daraus, daß der Kläger nicht nur seit dem Jahre 1931 Parteimitglied, sondern auch seit dem Jahre 1932 Ortsgruppenleiter in Rahlstedt war. Unberücksichtigt zu bleiben haben aber nach § 7 des Bundesgesetzes nur solche Ernennungen und Beförderungen, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind. Die. Anwendung der Vorschrift verlangt also die Feststellung, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die beamtenrechtliche Maßnahme ursächlich gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht verkennt dies nicht. Es hat auch diese Feststellung getroffen. Es begründet diese Feststellung im wesentlichen mit der Lebenserfahrung. Es meint, nicht denkbar oder jedenfalls ganz unwahrscheinlich sei, daß der Kläger, ohne Ortsgruppenleiter oder auch ohne alter Kämpfer gewesen zu sein, das Amt des Gemeindevorstehers in jener Zeit erhalten habe. Indem es hinzufügt, daß die Ernennung des Klägers zum Gemeindevorsteher mindestens überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei, erkennt es an, daß auch andere Ursachen mitgewirkt haben können. Diese Darlegungen greift der Kläger mit der Revision an. Er habe schon in der Klageschrift vorgetragen, daß andere, nämlich sachliche Gründe die politischen bei seinen Ernennungen überwogen hätten. Er hat behauptet, schon vor der endgültigen Wahl und Ernennung sei er seit März 1933 stellvertretender Gemeindevorsteher gewesen. Fachlich habe er sich in dieser Zeit bewährt. Seine Ausbildung als Referendar habe ihn ebenfalls fachlich geeignet erscheinen lassen. Der Landrat habe ihn deshalb zunächst zum kommissarischen Gemeindevorsteher bestellt. Für diese Behauptungen hat der Kläger zunächst den Landrat und später ersatzweise den Zeugen E. benannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen E. der Begründung für unerheblich gehalten, daß das Vorbringen des Klägers über die ihm günstige Einstellung des Landrats und dessen Vorschlag, er möge in den kommunalen Dienst eintreten, als richtig unterstellt werden könne. Mit Recht bemängelt der Kläger, daß diese Unterstellung seinen Beweisantrag nicht in vollem Umfang decke. Der Kläger hatte behauptet, daß seine (erfolgreiche) Tätigkeit als stellvertretender Gemeindevorsteher und seine Ausbildung als Referendar für seine Bestellung zum stellvertretenden Gemeindevorsteher "allein maßgebend" gewesen seien. Er will daraus weiter schließen, daß, wenn schon sachliche Gründe für die Bestellung des stellvertretenden Gemeindevorstehers allein ursächlich gewesen seien, dieselben sachlichen Gründe für die Wahl und Ernennung trotz seiner Verbindung zum Nationalsozialismus doch überwiegend ursächlich gewesen seien. Das Berufungsgericht hatte nach § 62 MRVO Nr. 165 zwar den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis zu erheben. Es war aber, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 31. März 1954 - II C 103.53 - (NJW 54 S. 1094) dargelegt hat, in der Ausübung dieses Ermessens nicht völlig frei, sondern an den Grundsatz der Aufklärungspflicht gebunden (§ 61 Satz 1 MRVO Nr. 165). Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Überzeugung von der überwiegenden Ursächlichkeit der engen Verbindung des Klägers für seine Ernennung mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß im Jahre 1933 die Eigenschaft eines Bewerbers als Ortsgruppenleiter für die Berufung in das Amt des Gemeindevorstehers ausschlaggebend gewesen sein müsse. Diese Erwägungen allgemeiner Natur sind zwar eindrucksvoll, sie schließen aber nicht aus, daß in einem besonderen Einzelfall andere, und zwar sachliche. Gründe auf eine Ernennung von größerem Einfluß gewesen sind, als die allgemein politischen. § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG verlangt die Feststellung, daß für die beanstandete beamtenrechtliche Einzelmaßnahme die enge Verbindung zum Nationalsozialismus überwiegend ursächlich gewesen ist. Den Beweis zu führen oder doch zu versuchen, daß für seine Ernennung sachliche Gründe überwiegend ursächlich gewesen seien, kann dem Kläger nicht verwahrt werden, und diesen Beweis hat der Kläger schlüssig angeboten. Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es dem Beweisantrag nicht stattgegeben hat, den Begriff der Ursächlichkeit im Sinne von § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG verkannt, demgemäß diese bundesrechtliche Vorschrift nicht richtig angewendet und nach Lage der Sache den Grundsatz der Aufklärungspflicht (§ 61 MRVO Nr. 165) verletzt. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

16

Noch aus einem anderen Grunde muß die Revision Erfolg haben. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß der Beklagte ihm mit einer besonderen Maßnahme vom 8. August 1938 die Eigenschaft eines Beamten auf-Lebenszeit zuerkannt habe. Er meint, im Zuge der Bildung des Staates Groß-Hamburg habe der Beklagte ihn nur als einen auf Zeit, nämlich auf 12 Jahre, gewählten Beamten der Gemeinde Rahlstedt zu übernehmen brauchen. Der neue Dienstherr habe einen besonderen Entschluß gefaßt, indem er ihn über die Übernahme als Zeitbeamten hinaus zum Beamten auf Lebenszeit ernannt habe. Für diese weitergehende Maßnahme sei seine Verbindung zum Nationalsozialismus jedenfalls nicht mehr ursächlich gewesen. Für diesen Entschluß könne nur seine Bewährung als Verwaltungsbeamter maßgebend gewesen sein; denn der Beklagte sei völlig frei gewesen, diesen Entschluß zu fassen oder zu unterlassen. In der Tat erscheint es nicht selbstverständlich, daß diese Maßnahme von denselben Ursachen getragen war, wie die Ernennung zum Gemeindevorsteher von Rahlstedt im Jahre 1933, und daß der Beklagte, als er bei der Eingemeindung der Gemeinde Rahlstedt im Jahre 1937 den Kläger übernahm, dessen Rechtsstellung durch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verbesserte. Das Oberverwaltungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung der Sache die Gewährung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit im Rahmen des § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG noch zu prüfen und zu würdigen haben.

17

Nach diesen Darlegungen ist das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die. Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 1952 [BGBl.I S. 625] - BVerwGG -).

18

Die Entscheidung über die Kosten ist dem künftigen Schlußurteil vorzubehalten.

Dr. Wichert
Schmidt
Witten
Dr. Zinser
Schmitt