Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1960, Az.: BVerwG VI C 28.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 28.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 16729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.05.1957 - AZ: VI A 240/54
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1960 in Köln
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der im Jahre 1893 geborene Kläger erlernte zunächst das Wagenbauerhandwerk, war von Oktober 1911 bis 31. Mai 1920 Soldat, zuletzt Feldwebel, sodann bis 1929 in der freien Wirtschaft tätig. 1930 trat er der SA und der NSDAP, 1931 auch der SS bei, in der er zuletzt den Rang eines Untersturmführers bekleidete.
Seit dem 1. März 1933 war er als Hilfspolizeibeamter bei der Stadt Brilon eingesetzt, am 1. August 1933 wurde er als Polizeioberwachtmeister auf Probe angestellt und mit Urkunde vom 14. März 1934 zum Polizeihauptwachtmeister auf Probe im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Mitte 1934 nahm er an einem Revier-Polizei-Anwärter-Lehrgang mit dem Ergebnis "ziemlich gut" teil. Am 20. November 1934 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, im August 1936 zum Polizeimeister und nach Ablegung des Polizei-Obermeister-Anwärter-Lehrgangs im April 1938 mit der Note "ziemlich gut" Anfang 1940 zum Polizeiobermeister befördert. Auf Grund eines Runderlasses vom 4. Juli 1940 führte der Kläger die Dienstbezeichnung "Revierleutnant der Schutzpolizei". Am 9. November 1943 erhielt er das Recht zur Führung der Dienstbezeichnung "Revieroberleutnant der Schutzpolizei".
Nach dem Kriege wurde der Kläger nicht wieder verwendet. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuft. Seine auf Grund des § 6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 25) - 1. SparVO - ausgesprochene Entlassung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 1951 aufgehoben, da sie verspätet ergangen war. Der Kläger erhält, weil er dienstunfähig ist, die vollen Versorgungsbezüge gemäß § 5 der 1. SparVO als Polizeimeister.
Am 2. Juli 1953 entschied der Beklagte, daß gemäß § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - sämtliche Rechte und Rechtsstellungen des Klägers als Beamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt blieben.
Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 3. Mai 1957 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und hob den angefochtenen Verwaltungsakt derart auf, daß die Beförderung zum Obermeister der Schutzpolizei und die Verleihung der Dienstbezeichnungen Revierleutnant und Revieroberleutnant der Schutzpolizei unberücksichtigt blieben und die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister vom 1. Februar 1940 an, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vom 1. Mai 1940 an und die Beförderung zum Polizeimeister der Schutzpolizei vom 1. Mai 1944 an zu berücksichtigen seien.
Zur Begründung seines Bescheides hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei für die Entscheidung gemäß § 7 G 131 zuständig gewesen, auch habe dieser Entscheidung die Rechtskraft des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 1951 nicht entgegengestanden. Die Ernennung des Klägers zum Polizeioberwachtmeister und die folgenden Beförderungen zum Polizeihauptwachtmeister und zum Polizeimeister sowie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit seien offensichtlich wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Der berufliche Werdegang des Klägers begründe ferner die Vermutung, daß ebenfalls die letzte Beförderung zum Polizeiobermeister zumindest überwiegend aus politischen Erwägungen vorgenommen worden sei. Dies bedeute aber nicht, daß sämtliche Ernennungen und Beförderungen im vollen Umfang unberücksichtigt bleiben müßten. Bereits 1938 habe Nachwuchsmangel in der Gemeindepolizei geherrscht, den man durch Herabsetzung der für die Übernahme von Schutzpolizeibeamten erforderlichen Dienstzeit habe beheben wollen. Daher sei zu diesem Zeitpunkt auch die Einstellung von Bewerbern aus freien Berufen (Zivilanwärtern) möglich gewesen und sei bei ihnen auf die einjährige Probezeit verzichtet werden, und zwar auch sehen hinsichtlich der früher angestellten Zivilanwärter. Berücksichtige man diese durch den Aufbau der Wehrmacht und den wirtschaftlichen Aufschwung bedingte Entwicklung, die bei der Schutzpolizei und insbesondere der Gemeindepolizei noch früher zutage getreten wäre, wenn nicht in den Jahren 1934 und 1935 zahlreiche "alte Kämpfer" in den Polizeidienst übernommen worden wären, so könne davon ausgegangen werden, daß Zivilanwärter aus sachlichen Gründen bestimmt ab 1938 in die Schutzpolizei der Gemeinden eingestellt worden wären. Daraus folge, daß die wegen enger politischer Verbindung erfolgte Einstellung des Klägers ab Januar 1938 als geheilt anzusehen sei; dies um so mehr, als der Kläger den Anwärterlehrgang mit der Note "ziemlich gut" bestanden habe und eine neunjährige Militärdienstzeit habe nachweisen können. Sein Alter von 45 Jahren hätte mangels entsprechender Vorschriften und wegen des damaligen Personalmangels einer Einstellung nicht entgegengestanden. Bedenken gegen die unmittelbare Einstellung als Polizeioberwachtmeister auf Probe beständen ebenfalls nicht, da dieser Rang nach der VfdP Nr. 39 Eingangsstelle der Schutzpolizei der Gemeinden gewesen sei. Die Beförderung zum Hauptwachtmeister wäre, da der Kläger das 35. Lebensjahr längst überschritten gehabt habe, vom 1. Februar 1940 ab zulässig gewesen. Ohne Bedeutung sei hierbei, daß der Kläger den eigentlichen "Anstellungslehrgang" nicht abgeleistet habe, weil dieser als Voraussetzung der Beförderung zum Hauptwachtmeister für die Vollzugspolizei der Gemeinden erst 1935 eingerichtet und vorgeschrieben worden sei. Von der Ableistung dieses Lehrgangs habe seit Herbst 1939 vorübergehend allgemein abgesehen werden können, ferner sei dem Anstellungslehrgang der vom Kläger abgeleistete dreimonatige Revier-Polizei-Anwärter-Lehrgang etwa gleichzusetzen. Ohne Rücksicht auf seine Parteizugehörigkeit sei die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit vom 1. Mai 1940 an ebenfalls zulässig gewesen, da er unter Anrechnung seiner Militärdienstzeit zu diesem Zeitpunkt die 12jährige Dienstzeit des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a und. Abs. 3 PBG habe nachweisen können. Der Nachweis, daß er bis dahin die notwendige Eignung erlangt hätte, ergebe sich hinreichend aus seinen Beurteilungen und Lehrgangsergebnissen. Die Beförderung zum Polizeimeister habe erst nach vierjähriger Dienstzeit als Hauptwachtmeister auf Lebenszeit, also frühestens zum 1. Mai 1944 erfolgen können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aber auch sachlich voll gerechtfertigt gewesen, wie das Ergebnis des Obermeister-Anwärter-Lehrgangs erkennen lasse. Eine weitere Beförderung zum Polizeiobermeister wäre dagegen in dem einen bis zum Kriegsende noch verbliebenen Jahr bei sachlicher Behandlung nicht mehr in Frage gekommen, so daß diese Beförderung und die Verleihung der Dienstbezeichnungen "Revierleutnant" und "Revieroberleutnant" unberücksichtigt bleiben müßten.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision zugelassen. Der Beschluß ist dem Beklagten am 2. Februar 1959 zugestellt worden. Er hat am 19. Februar 1959 Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1954 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Die Revision ist am 19. Februar 1959 begründet worden. Mit ihr wird unrichtige Anwendung des § 7 G 131 gerügt. Im wesentlichen wird zur Begründung vorgetragen;. Das Berufungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätze zur zeitlichen Verschiebung der Laufbahn verkannt. Nach den Entscheidungen BVerwGE 2, 10; 3, 88[BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]; BVerwG II C 115.54 und II C 150.54 (= Buchholz BVerwG 234, § 7 C 131 Nr. 16) könnten die wegen enger Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus zu früh erfolgten Ernennungen und Beförderungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens bis zum 6. Mai 1945 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung des Beamten vorgenommen worden wären. In aller Regel werde also vorausgesetzt werden müssen, daß eine intakte Ersternennung vorliege. Danach könne die spätere Heilung einer ursprünglich sachwidrig vorgenommenen Ernennung und Beförderung nur angenommen werden, wenn der Betroffene kraft einer im öffentlichen Dienst verwurzelten unpolitischen Ausgangsposition die fehlerhafte Ernennung ohne politische Rücksichten voraussichtlich ebenfalls erreicht haben würde. Der angefochtene Bescheid lasse insbesondere Feststellungen vermissen, aus denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 auch ohne besondere politische Förderung noch in den Polizeidienst übernommen worden wäre. Überdies fehle im Falle des Klägers jeglicher Anhalt, derartige Feststellungen mit der notwendigen Sicherheit treffen zu können; dies besonders deshalb, weil der Kläger ohne seine sachwidrige Berufung in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt des die Laufbahn der Gemeindepolizei auch für Zivilanwärter eröffnenden Runderlasses vom 5. März 1940 (MBliV Sp. 424) als früherer Feldwebel normalerweise bereits zum Wehrdienst eingezogen gewesen wäre. Ferner könne nicht von einer lediglich zu früh begründeten, aber bis zum 8. Mai 1945 unter normalen Umständen noch erreichten Rechtsstellung gesprochen werden, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - bereits wegen seines vorgerückten Alters aus Rechtsgründen überhaupt keinen Zugang zur Beamtenlaufbahn gehabt habe. In solchen Fällen lasse sich kein Zeitpunkt ermitteln, zu dem der Beamte ohne politische Bevorzugung die streitige Ernennung erlangt hätte, so daß insoweit für die Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung von vornherein kein Raum sei.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Bescheid gegen die Revision. Er ist ferner der Ansicht, daß sowohl § 5 der 1. SparVO als günstigere Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 als auch die Rechtskraft des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 1951 als günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 einer Entscheidung nach § 7 G 131 entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
Der kraft Zulassung statthaften, frist- und formgerecht eingelegten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf den Kläger als ehemaligen Gemeindebeamten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet und daß das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 1951 einer Entscheidung nach dieser Vorschrift nicht entgegensteht (vgl. Urteile des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 und BVerwG VI C 198.57 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 42). Ferner läßt die vom Berufungsgericht bestätigte Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, die Zuständigkeit des Beklagten für die Entscheidung nach § 7 G 131 ergebe sich aus der z.Z. des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Juni 1951 (GVBl. Nw S. 74), keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist ein Landesgesetz, das eine staatliche Behörde als oberste Dienstbehörde bestimmt, die herkömmlich auch in anderen Fällen über personalrechtliche Fragen der Kommunalbeamten entscheidet, verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 7, 358).
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob der angefochtenen Entscheidung etwa günstigere landesrechtliche Vorschriften entgegenstanden (§ 63 Abs. 3 Satz 2 G 131). Eine solche Prüfung ist geboten, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 - = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 42 mit weiteren Nachweisen) eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht rechtens wäre, wenn eine gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 verbindliche landesrechtliche Regelung die Anwendung der genannten Vorschrift für den Personenkreis des § 63 G 131 ausschlösse. Jedoch gibt dieser Mangel des angefochtenen Bescheids nicht Anlaß zur Aufhebung und Zurückverweisung. Hat das dafür zuständige Gericht - wie im vorliegenden Falle - über das Bestehen und den Inhalt landesrechtlicher Vorschriften nicht entschieden, so kann das Revisionsgericht von sich aus prüfen, ob solche Vorschriften bestehen (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 565 Abs. 4, 562 ZPO; vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 203.56 -). Diese Prüfung ergibt, daß die hier allein in Betracht kommende Erste Sparverordnung keine die Anwendung des § 7 G 131 ausschließende Vorschrift enthält und daß insbesondere die Rechte des Klägers als eines im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuften Beamten im Gesetz zu Art. 131 GG ohne Anwendung des § 7 günstiger ausgestaltet sind als in der Ersten Sparverordnung. Folglich schließt entgegen der Auffassung des Klägers seine Zugehörigkeit zum Personenkreis der nach § 5 der 1. SparVO verabschiedeten Beamten die Anwendung des § 7 G 131 nicht aus. Die Anwendung des § 7 G 131 ist hier auch nicht durch § 63 Abs. 3 Satz 3 G,131 ausgeschlossen. Insbesondere ist das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 1951, das die Entlassungsverfügung des Klägers nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO aufgehoben hat, keine günstigere Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Dieses Urteil hat nur einen für den Kläger belastenden Verwaltungsakt beseitigt, nicht aber über seine Ansprüche aus seiner früheren Rechtsstellung befunden (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 und BVerwG VI C 198.57 -).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen und deshalb im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht zu berücksichtigen sind, lassen eine Verletzung des § 7 G 131 nicht erkennen; sie beruhen auf rechtlichen Erwägungen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen (vgl. BVerwGE 8, 296). Ohne Rechtsirrtum hat das Gericht zutreffend festgestellt, daß die Ernennung des Klägers zum Polizeioberwachtmeister und die folgenden Beförderungen zum Polizeihauptwachtmeister und zum Polizeimeister sowie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sind. Anknüpfend an diese rechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung hat das Berufungsgericht die in der allgemeinen Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung gelten lassen, daß die für die Ernennung des Klägers zum Polizeioberwachtmeister und die für die Beförderungen zum Polizeihauptwachtmeister und zum Polizeimeister maßgeblichen politischen Beweggründe auch noch bei seiner späteren Beförderung zum Polizeiobermeister überwiegend fortgewirkt haben. Insoweit läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen.
Dagegen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die rechtliche Folgerung, daß im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn sämtliche Ernennungen und Beförderungen des Klägers mit Ausnahme seiner letzten Beförderung zum Polizeiobermeister zu späteren Zeitpunkten zu berücksichtigen seien. Das Berufungsgericht meint, zur "Heilung" der mit dem Mangel politischer Bevorzugung behafteten Ernennungen und Beförderungen des Klägers genüge es zu prüfen, "ob und zu welchem Zeitpunkt sie unter Umständen sachlich gerechtfertigt waren". Diese Ausführungen des Gerichts stimmen mit den vom Bundesverwaltungsgericht zur zeitlichen Verschiebung der Laufbahn erarbeiteten Grundsätzen nicht überein. Wie die Revision mit Recht rügt, können wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zu früh erlangte Rechtsstellungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich feststellen laßt, daß sie zu einer, späteren - jedenfalls vor dem S. Mai 1945 liegenden - Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung des Betroffenen vorgenommen worden wären (so u.a. Urteile vom 17. Oktober 1956 - BVerwG II C 115.54 = Buchholz a.a.O. Nr. 14 und vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und ständige Rechtsprechung). Für die Berücksichtigung einer Ernennung oder Beförderung durch zeitliche Verschiebung genügt es daher nicht, wenn lediglich eine gewisse Möglichkeit dafür spricht, sondern es müssen Anhaltspunkte dafür gegeben sein, aus denen mit der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten hohen Wahrscheinlichkeit zu folgern ist, daß der Beamte aus sachlichen Beweggründen vor dem 8. Mai 1945 die streitige Ernennung oder Beförderung noch erreicht haben würde. Mithin bedarf es der Feststellung, daß die zunächst wegen des zu frühen Zeitpunktes fehlerhafte Ernennung oder Beförderung zu einem bestimmten, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen worden wäre. Im angefochtenen Bescheid ist zu den einzelnen hier streitigen Ernennungen und Beförderungen ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, daß Zivilanwärter aus sachlichen Gründen bestimmt ab 1938 in die Schutzpolizei eingestellt worden wären, so daß eine wegen enger politischer Verbindung erfolgte Einstellung des Klägers ab Januar 1938 als "geheilt" anzusehen sei 5 seine Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister wäre vom 1. Februar 1940 ab allgemein, die Ernennung zum Lebenszeitbeamten ohne Rücksicht auf Parteizugehörigkeit ab 1. Mai 1940 zulässig gewesen; eine Beförderung zum Polizeimeister habe frühestens am 1. Mai 1944 in Frage kommen können, zu diesem Zeitpunkt sei sie aber auch sachlich voll gerechtfertigt gewesen. Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, daß das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, für die "Heilung" einer vorzeitigen Ernennung oder Beförderung genüge bereits die - allenfalls zur Ausräumung des Fortwirkens politischer Beweggründe ausreichende - Feststellung, daß ein Beamter zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne politische Bevorzugung hätte ernannt oder befördert werden können, weil zu diesem - späteren - Zeitpunkt die dienstrechtliche Maßnahme sich als allgemein "zulässig" oder "sachlich gerechtfertigt" erwiesen habe. Bei der stattdessen notwendigen Feststellung, daß die zu früh ausgesprochene Ernennung oder Beförderung bis zum 8. Mai 1945 mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgeholt worden wäre, kann allerdings der Umstand, daß eine vorzeitige Ernennung oder Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zulässig und sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, einen Anhaltspunkt dafür bieten, daß eine nach sachlichen Gesichtspunkten urteilende Dienstbehörde die zunächst wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene, also fehlerhafte Ernennung oder Beförderung bis zum 8. Mai 1945 noch vorgenommen hätte. Indem das Berufungsgericht sich jedoch auf die Feststellung beschränkt hat, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers auch ohne politische Bevorzugung bis zum Zusammenbruch hätten erfolgen können, hat es die unumgängliche Prüfung, ob der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ernannt und befördert worden wäre, unterlassen.
Da das Oberverwaltungsgericht von seiner rechtsirrigen Auffassung aus die für eine fehlerfreie Anwendung des § 7 G 131 notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat, muß der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben: Die durch rechts- oder sachwidrige Ernennungsakte zu früh begründeten Rechtsstellungen sind in der Weise zu berücksichtigen, daß die auf Grund rechts- oder sachwidriger Erwägungen bevorzugt Ernannten und Beförderten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters und ihres allgemeinen Dienstalters mit den Beamten, die keine Bevorzugung erfahren haben, gleichgestellt werden (BVerwGE 2, 10 [21]). Diese Gleichstellung mit den politisch nicht bevorzugten Beamten ist aber nur so zu erreichen, daß der mutmaßliche normale, politisch unbeeinflußte Werdegang des betroffenen Beamten (so Urteil des Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 -) bis zum 8. Mai 1945 nachgezeichnet wird. Darf eine Ernennung oder Beförderung für einen bestimmten Zeitraum nicht berücksichtigt werden, weil sie rechts- oder sachwidrig zu früh erfolgt ist, so gilt das für alle folgen der Vorzeitigkeit dieser Ernennung oder Beförderung, die sich auf die Laufbahn auswirken. Ist somit nach dem anzuwendenden Beamtenrecht oder nach ständiger Verwaltungspraxis für eine Ernennung oder Beförderung eine vorherige praktische Bewährung in einem bestimmten Amt erforderlich gewesen, so kann nach den dargelegten Grundsätzen nur die Amtszeit als Bewährungszeit berücksichtigt werden, die dem Zeitpunkt gefolgt ist, zu dem die Berufung in das betreffende Amt nach § 7 G 131 zu berücksichtigen ist (so Urteil des II. Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58 -); denn frühestens nach dieser Zeit hätte eine sachgerecht handelnde Behörde die Ernennung oder Beförderung vorgenommen (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert