Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1959, Az.: BVerwG II C 4.58

Berücksichtigung einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Bestimmung des Rechtsstands eines Beamten; Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 4.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1957 - AZ: OVG I A 919/54

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren 1887) trat am 1. September 1935 als Hilfspostschaffner im Vorbereitungsdienst in den Postdienst ein. Nach einem Jahr wurde er zum außerplanmäßigen Hilfspostschaffner ernannt und zum 1. Oktober 1936 als planmäßiger Postschaffner angestellt. Am 8. November 1937 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Im Jahre 1938 wurde er zum Postassistenten ernannt, nachdem er die Assistentenprüfung bestanden hatte, und 1941 zum Postsekretär befördert.

2

Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Kläger auf Anordnung der Militärregierung entlassen, weil er seit 1929 der NSDAP angehört und sich in dieser Partei in verschiedenen Funktionen betätigt hatte. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zunächst in die Kategorie III mit Berufsbeschränkungen, nach erneuter Überprüfung im Jahre 1950 jedoch in die Kategorie V eingestuft.

3

Durch Bescheid vom 30. Juni 1953 entschied der Beklagte, daß die Ernennungen des Klägers zum Hilfspostschaffner, zum Beamten auf Lebenszeit und zum Postsekretär nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht zu berücksichtigen seien und daß dem Kläger die Rechtsstellung eines Postassistenten auf Widerruf ab 1. Juli 1944 mit einer Anstellung als Postschaffner zum 1. September 1940 zugebilligt werde.

4

Mit der Anfechtungsklage hiergegen beantragte der Kläger zuletzt,

diesen Bescheid insoweit aufzuheben, als die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit unberücksichtigt geblieben sei.

5

Das Landesverwaltungsgericht Köln hat diesem Klagebegehren stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage auf die Berufung des Beklagten durch Bescheid vom 24. Oktober 1957 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger erkenne selbst an, daß die - allein streitige - Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom 8. November 1937 zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden könne, weil sie wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Die Prüfung habe ergeben, daß der Kläger am 1. Oktober 1936 überwiegend aus parteipolitischen Beweggründen zum Postschaffner ernannt worden sei und daß diese Gründe auch bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortgewirkt hätten. Zu Unrecht meine der Kläger jedoch, daß er die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit auch ohne parteipolitische Bevorzugung bis zum 8. Mai 1945 erreicht haben würde. Es könne unerörtert bleiben, ob die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts richtig sei, ein Postschaffner habe ohne Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften auch ohne eine fünfjährige Amtsführung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - Bemater auf Lebenszeit werden können. Jedenfalls hätte der Kläger ohne parteipolitische Bevorzugung diese Stellung nicht mehr bis zum 8. Mai 1945 erreicht. Nach der gerichtsbekannten Praxis der Deutschen Reichspost während der nationalsozialistischen Herrschaft sei von den aus dem Arbeitsverhältnis aufgestiegenen Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vor der Anstellung auf Lebenszeit eine fünfjährige Bewährung im Amt verlangt worden (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG, Zweite Alternative). Von dieser Praxis sei die Reichspost nur zugunsten von verdienten Nationalsozialisten und von Versorgungsanwärtern mit Zivil- oder Polizeiversorgungsschein abgewichen. Da der Kläger nicht zu den Versorgungsanwärtern gezählt habe, hätte er sich vom 1. September 1940 an fünf Jahre im Amt bewähren müssen, um ohne politische Bevorzugung auf Lebenszeit angestellt zu werden. Die Amtszeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt könne nicht als Bewährungszeit angerechnet werden; eine solche Möglichkeit sei gerade durch die Vorschrift des § 7 G 131 abgeschnitten. Deshalb könne die tatsächliche Amtsführung in dieser Zeit auf die weitere Laufbahn keine Wirkung äußern.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, nach den Klageanträgen zu erkennen.

7

Die Revision rügt die Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes und des § 7 G 131 und macht geltend: Das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung, ob der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach noch bis zum 8. Mai 1945 aus sachlichen Gründen Beamter auf Lebenszeit geworden wäre, die tatsächliche Amtsführung seit dem Jahre 1936 nicht außer acht lassen dürfen. Nur Ernennungen und Beförderungen könnten nach § 7 G 131 aberkannt und zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Die Aberkennung einer tatsächlichen Amtsführung sei gesetzwidrig. Damit habe das Berufungsgericht auch den Gleichheitssatz verletzt, denn jeder andere Beamte mit gleicher Laufbahn wäre bei dieser praktischen Bewährung noch vor dem 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit geworden.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie rügt zu Unrecht Verletzung des § 7 G 131.

11

Der Rechtsstreit geht nur um die Frage, ob der Beklagte auch die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte berücksichtigen müssen, als er den Rechtsstand des Klägers für den 8. Mai 1945 als den eines Postassistenten mit Ernennungsdatum vom 1. Juli 1944 feststellte. Diese Frage hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern verneint.

12

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die überwiegend parteipolitischen Erwägungen bei der Ernennung des Klägers zum Postschaffner (1. Oktober 1936) auf die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 8. November 1937 fortgewirkt hätten, beanstandet die Revision nicht. Nach dem unanfechtbar gewordenen Teil des Bescheides des Beklagten steht weiter fest, daß die der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorangegangene erstmalige planmäßige Anstellung als Postschaffner erst zum 1. September 1940 berücksichtigt werden kann und als letzte Rechtsstellung des Klägers die eines Postassistenten vom 1. Juli 1944 an. Damit ist der bereits 1937 ausgesprochenen Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Boden entzogen (BVerwGE 5, 61), so daß nur zu prüfen ist, ob diese Ernennung als verfrüht, aber als bis zum 8. Mai 1945 noch erreicht anzusehen, oder ob sie überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen.

13

Der erkennende Senat hat bereits in seiner grundsätzlichen Entscheidung zu § 7 G 131 vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10) ausgeführt, daß die durch rechts- und sachwidrige Ernennungsakte zu früh begründeten Rechte und Rechtsstellungen nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um den sie zu früh begründet worden sind, und daß dies in der Weise zu geschehen hat, daß die auf Grund rechts- oder sachwidriger Erwägungen bevorzugt Ernannten und Beförderten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters und ihres allgemeinen Dienstalters mit den Beamten, die keine Bevorzugung erfahren haben, gleichgestellt werden (a.a.O. S. 21). Daran haben die beamtenrechtlichen Senate des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Die hiernach erforderliche Gleichstellung mit den politisch nicht bevorzugten Beamten wird dadurch erreicht, daß der mutmaßliche, regelmäßige Verlauf der Laufbahn des betreffenden Beamten (so Urteil des Senats vom 13. März 1958 - BVerwG II C 143.57 -), sein normaler, politisch unbeeinflußter Werdegang (so Urteil des VI. Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 -) bis zum 8. Mai 1945 nachgezeichnet wird. Ist nach dem anzuwendenden Beamtenrecht oder nach ständiger Verwaltungspraxis für eine Ernennung eine vorherige praktische Bewährung in einem bestimmten Amt erforderlich gewesen, so kann nach den dargelegten Grundsätzen nur die Amtszeit als Bewährungszeit berücksichtigt werden, die dem Zeitpunkt gefolgt ist, zu dem die Berufung in das betreffende Amt nach § 7 G 131 zu berücksichtigen ist. Darf diese Ernennung für einen bestimmten Zeitraum nicht berücksichtigt werden, weil sie rechts- und sachwidrig zu früh erfolgt ist, so gilt das für alle Folgen der Vorzeitigkeit dieser Ernennung, die sich auf die Laufbahn auswirken. Der Ernennungsakt kann zwar ebensowenig wie die im übertragenen Amt wahrgenommene Tätigkeit des Beamten als tatsächlich nicht geschehen bezeichnet werden, die zeitliche Verschiebung ist nur eine Fiktion. Der Kläger verkennt aber Wesen und Zweck dieser Fiktion, wenn er meint, dem tatsächlichen Geschehensablauf müsse für die Nachzeichnung der Laufbahn in jedem Falle Bedeutung beigemessen werden. Durch die zeitliche Verschiebung sollen die in rechts- oder sachwidriger Weise erlangten Vorteile in der beamtenrechtlichen Stellung des Betroffenen beseitigt werden. Diese würden aber dem Kläger in bezug auf das für ihn begründete Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerade erhalten bleiben, wenn ihm als Bewährungszeit auch die Amtstätigkeit zugute gehalten würde, die dem Zeitpunkt voranging, zu dem er ohne Bevorzugung aus politischen Gründen Postschaffner geworden wäre.

14

Das Berufungsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) festgestellt, daß die Deutsche Reichspost in ständiger Praxis einen Beamten des einfachen oder mittleren Dienstes erst nach fünfjähriger Bewährung in dem ihm übertragenen Amt in das Beamtenverhältnis berufen und Ausnahmen nur zugunsten von Versorgungsanwärtern - zu denen der Kläger nicht gehörte - und von verdienten Nationalsozialisten - zu denen der Kläger nach seinem früheren Parteieintritt zählte - gemacht hat. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die Rechtsstellung des Klägers als eines Beamten auf Lebenszeit im Wege der Laufbahnverschiebung nur dann hätte berücksichtigt werden können, wenn der Kläger von dem Zeitpunkt an, in welchem er ohne politische Bevorzugung in das Amt des Postschaffners berufen worden wäre - das ist der 1. September 1940 -, sich noch fünf Jahre im Amt bewährt hätte. Da der Kläger diese Zeit bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr hätte vollenden können, hat das Berufungsgericht zutreffend die Klage abgewiesen.

15

Zu Unrecht erblickt die Revision hierin eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) im Hinblick auf die Behandlung der zugleich mit dem Kläger angestellten Beamten seiner Laufbahn. Die Revision verkennt insoweit, daß die Anwendung des § 7 G 131 in der hier für zutreffend erachteten Weise im Gegenteil die durch die politische Bevorzugung des Klägers gegenüber den nur sachlich behandelten Beamten seiner Laufbahn gestörte Gleichheitsordnung wieder herstellt, indem sie den Kläger so stellt, als wäre er nicht aus unsachlichen Beweggründen bevorzugt worden (BVerwGE 2, 10; BVerfGE 3, 58 [146]).

16

Danach muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 BVerwGG) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision auf 3.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch