Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1958, Az.: BVerwG II C 143/57
Erforderlichhkeit einer fachlichen Eignung für das Amt des Oberbürgermeisters ; Ernennung aufgrund überwiegend politischer Gründe; Mangel einer hinreichenden fachlichen Vorbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 143/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 08.09.1955 - AZ: OVG II Bf. 114/54
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 2. Alt. G 131
- § 56 Abs. 1 S. 2 BVerwGG
- § 63 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1958
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wiehert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 1955 - OVG II Bf. 114/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der im Jahre 1895 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule in den Jahren 1909 bis 1931 als Schreibhilfe bei einem Bezirks- und Standesamt, kaufmännischer Lehrling und Versicherungsangestellter, Buchhalter, Kontorist, Expedient, Sachbearbeiter bei dem Militärbauamt in K... (Litauen), Angestellter bei der Oberpostdirektion D... Börsenmakler, Schiffsgüterkontrolleur, Lagerverwalter, Bürogehilfe der polnischen Staatseisenbahn und Arbeiter beim Stadterweiterungsamt D... beschäftigt.
Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. Juli 1930. Vom 1. November 1930 an war er Ortsgruppenleiter in D... .... Am 1. Juli 1936 erhielt er die Funktionärsbezeichnung Kreisleiter. Vom 16. Februar 1940 bis zum 6. Dezember 1941 war er Kreisleiter in G.... Im Laufe dieser Zeit ist er Mitglied noch anderer nationalsozialistischer Organisationen geworden. Auch hat er - seit wann, ist ungewiß - der SA angehört, und zwar seit dem 1. Februar 1940 - angeblich "ehrenhalber" - als Sturmbannführer, nach der Behauptung des Beklagten seif dem 20. April 1944 als Oberstürmbannführer. Im Jahre 1939 wurde dem Kläger das Goldene Parteiabzeichen verliehen, 1941 erhielt er die Dienstauszeichnung für zehnjährige nationalsozialistische Tätigkeit. In D... soll auch - er hat das nicht bestritten - Grauredner der NSDAP gewesen sein. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger im Gnadenwege nach Kategorie V eingestuft. Im Spruchgerichtsverfahren wurde er zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt.
Vom 18. Januar 1932 Ms zum 31. Oktober 1936 war der Kläger bei der Gemeindeverwaltung D... angestellt. Er behauptet, während dieser Zeit im Oktober 1934 die erste und im Mai 1936 die zweite Verwaltungsprüfung abgelegt zu haben. Mit Wirkung vom 1. November 1936 wurde der Kläger "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Regierungsoberinspektor ernannt und sodann mit Wirkung vom 1. April 1938 zum Regierungsamtmann sowie mit Wirkung vom 1. April 1939 zum Regierungsamtsrat befördert.
Am 11. September 1939 setzte ihn der Reichsstatthalter von D... - Gauleiter F... - als kommissarischen Oberbürgermeister der Stadt G... ein. Auf Grund eines Erlasses des Reichsstatthalters vom 9. April 1940 hat der Oberbürgermeister der Stadt G..., vertreten durch den Bürgermeister Wagemann und den Stadtamtmann Stimming, den Kläger mit Urkunde vom 19. April 1940 zum Oberbürgermeister von G... ernannt.
Im Januar 1945 siedelte der Kläger von G... nach H... über. Er wurde dort seit dem 8. März 1945 als Leiter einer Dienststelle der Peststellungsbehörde beschäftigt. Am 18. Mai 1945 wurde er aus diesem Beschäftigungsverhältnis entlassen.
Am 23. Juli 1953 hat der Beklagte entschieden, daß die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister von G... nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Den Einspruch des Klägers hat der Beklagte mit Bescheid vom 12. April. 1954 zurückgewiesen.
Die von dem Kläger am 20. Mai 1954 erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrage,
die Bescheide vom 23. Juli 1953 und vom 12. April 1954 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 1. November 1954 - V b VG 650/54 -, dem Kläger zugestellt am 5. November 1954, abgewiesen. Die hiergegen am 6. Dezember 1954 von dem Kläger eingelegte Berufung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. September 1955 - OVG II Bf 114/54 - unter Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:
Anfechtungsgegenstand sei allein die nicht das D... Beamtenverhältnis des Klägers, sondern nur dessen Ernennung zum Oberbürgermeister betreffende Entscheidung vom 23. Juli 1953. Ob der Beklagte den § 7 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes - G 131 - auf diese Ernennung richtig angewendet habe, sei unabhängig von etwaigen Rechten des Klägers aus anderen Beziehungen. Der angefochtene Verwaltungsakt beruhe nicht auf der Annahme, daß der Kläger keine Ansprüche aus einem früheren Beamtenverhältnis habe. Die Äußerung dieser Meinung sei kein Bestandteil der hier streitigen Entscheidung, nicht einmal ein Element ihrer Begründung. Sie erkläre nur, warum der Beklagte hinsichtlich der früheren Ernennungen des Klägers keine Entscheidung getroffen habe. Dieser Hinweis bedürfe in diesem Rechtsstreit keiner Prüfung. Im übrigen habe der Kläger selbst in der Berufungsverhandlung erklärt, er habe seinerzeit zwar keine Entlassungsurkunde erhalten, sei aber ohne Zweifel damals aus dem D... Beamtenverhältnis ausgeschieden.
Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Auch auf gewählte Zeitbeamte des Kommunaldienstes sei § 7 G 131 anzuwenden.
Die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister habe ihr überwiegendes Motiv in seiner engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus. Die Beamtenlaufbahn des Klägers in D... sei auffällig. Weil er ein alter Kämpfer des Nationalsozialismus und Ortsgruppenleiter noch aus der sogenannten "Kampfzeit" gewesen sei, liege die Vermutung nahe, daß jene Tatsachen entscheidenden Einfluß auf den ungewöhnlichen Aufstieg vom Angestellten zum Regierungsamtsrat binnen zwei Jahren und fünf Monaten gehabt hätten. Diese Zusammenhänge bedürften keiner Klärung. Ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit sei der erkennende Senat überzeugt davon, daß hinsichtlich der Berufung des Klägers nach Graudenz § 7 G 131 erfüllt sei.
Der Nationalsozialismus habe unter anderem durch die Besetzung leitender Verwaltungsstellen mit verläßlichen Nationalsozialisten die Macht ergriffen. In gleicher Weise seien die damaligen Machthaber bei der territorialen Erweiterung ihres Machtbereichs seit Kriegsbeginn verfahren, sobald die militärische Gewalt von der Zivilverwaltung abgelöst worden sei. Dies gelte insbesondere für die Besetzung solcher Ämter, die ohnehin politischer Natur seien oder doch einen erheblichen politischen Einschlag hätten. Zu ihnen gehöre das Amt des Bürgermeisters.
Erfahrung und Einsicht nötigten zu folgender Feststellung:
Sei ein alter Kämpfer und politischer Leiter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus im deutschen Machtbereich Oberbürgermeister geworden, spreche alle Wahrscheinlichkeit dafür, daß er es wegen jener politischen Verbindung geworden sei. Dies um so mehr, wenn es sich um Ernennungen handele, die im Jahre 1933 oder auch innerhalb des eroberten sogenannten "polnischen Korridors" alsbald nach dem Einzug der deutschen Zivilverwaltung in diese Gebiete vorgenommen worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinemUrteil vom 9. Februar 1955 - BVerwG II C 223.54 - diese Erwägungen zwar als "eindrucksvoll" bezeichnet, jedoch hinzugefügt, es sei gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß in einem besonderen Einzelfall auch solcher Art sachliche Gründe die politischen überwogen hätten. Dem Betroffenen dürfe deshalb der dahingehende Beweis nicht abgeschnitten werden. Indessen sei der Versuch des Klägers, diesen Gegenbeweis zu führen, mißlungen. Als einziges Beweismittel habe er das Zeugnis des Diplomingenieurs H... angeboten. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten habe das Gericht nicht gefunden. Das Landesverwaltungsgericht habe den Zeugen H... vernommen und seine Aussage zutreffend gewürdigt. Ihn nochmals zu hören, habe kein Anlaß bestanden.
Vor seiner Berufung nach G... habe der Kläger kaum kommunaldienstliche Kenntnisse besessen. Seine wechselvollen Tätigkeiten bis 1932 seien insoweit belanglos. Dies hätten seine eigenen Erläuterungen in der Berufungsverhandlung deutlich gemacht. Seit 1932 sei er nach seinen Angaben in der kaufmännischen Verwaltung der städtischen Werke D... und später als Geschäftsstellenleiter in der allgemeinen Verwaltung der Senatsabteilung für öffentliche Betriebe und Verkehr beschäftigt gewesen. Hier habe er vor allem die Geschäftsverteilung unter sich gehabt. Auf sein "fachliches Können" sei es nach der Bekundung des Zeugen H... bei der Besetzung der G... Oberbürgermeisterstelle auch "vielleicht gar nicht einmal so sehr" angekommen. Nichts lasse aber auch erkennen, daß und warum der Kläger aus den beschriebenen Tätigkeiten "in der Behandlung der Volkstumsgegensätze" größere Erfahrung gewonnen haben sollte, als sie nahezu jedem D... Bürger und jedem Beamten des Freistaates hätten zu eigen sein müssen, den Bewohnern kleinerer Städte im Grenzgebiet vielleicht noch mehr als denen der Hauptstadt. Wenn es also auf diese Erfahrung angekommen sei, habe es vergleichsweise viele gegeben, die nicht weniger als der Kläger geeignet gewesen seien, Oberbürgermeister von G... zu sein. Daß die Wahl auf den Kläger gefallen sei, sei daher von hier aus nicht zu erklären. Der Kläger selbst habe auf Befragen hierzu nichts Überzeugendes vortragen können.
Was den Kläger von manchen anderen Beamten seiner Laufbahn unterschieden habe, sei vor allem seine Eigenschaft als alter Kämpfer und Ortsgruppenleiter gewesen. Er selbst habe erklärt, der Gauleiter und Reichsstatthalter F... habe ihn erst durch die NSDAP kennengelernt. F..., der also die fachliche Qualifikation des. Klägers nicht habe beurteilen können, habe ihn gleichwohl für den Oberbürgermeisterposten ausersehen, wie er - nach der Darstellung des Klägers - auch andere Kreisleiter der NSDAP damals als Landräte und Bürgermeister mit unterschiedlichem Bewährungserfolg eingesetzt habe. Der Reichsstatthalter habe den Kläger zunächst kommissarisch in das Amt eingewiesen und später die Ernennung auf zwölf Jahre durch Erlaß angeordnet. Die Stadt G... habe diese Weisung - offenbar ohne eigene Prüfung - nur ausgeführt.
Der. Kläger habe sich seiner neuen Aufgabe keineswegs mit Sicherheit gewachsen gefühlt. Sie zu übernehmen, habe er nur deshalb keine Bedenken gehabt, weil er sich gesagt habe, er würde schon abgelöst werden, wenn "die Sache schief gehen werde".
Nach den Angaben des Klägers seien führende Stellen nicht immer mit Nationalsozialisten besetzt worden, weil in ihren Reihen nicht genügend Fachkräfte zu finden gewesen seien. Diese Begründung sei bemerkenswert und dürfte zutreffen. Aus ihr folge: In erster Linie sei damals in D... auf den politischen Status eines Stellenanwärters gesehen worden. Nur notfalls sei auf Fachkräfte ohne nationalsozialistische Verdienste zurückgegriffen worden. Der Kläger habe aber nicht darzutun vermocht, daß bei seiner Ernennung zum Oberbürgermeister außerpolitische Motive mitgewirkt hätten. Denn dafür, daß er fachdienstlich die Eignung für das Amt gehabt hätte, fehle jeder Anhalt. Kriegsbedingter Personalmangel hätte es vielleicht verständlich machen können, wenn der im Kommunalwesen wenig kundige Kläger kommissarisch bis auf weiteres mit der Führung der Oberbürgermeistergeschäfte betraut worden wäre. Es erkläre aber nicht die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister auf zwölf Jahre, für die er sich auch nicht in einer Probezeit von gut sieben Monaten habe qualifizieren können.
Es habe sich nicht feststellen lassen, daß bei der hier streitigen Ernennung sachliche Gründe neben den deutlich sichtbaren politischen wirksam geworden sind. Keinesfalls hätten sie diese überwogen oder seien sie diesen auch nur gleichrangig gewesen. Deswegen habe hier die aus einem Erfahrungssatz abzuleitende Wahrscheinlichkeit, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus bei seiner Ernennung den Ausschlag gegeben habe, die Grenze der Gewißheit erreicht. Was sie habe vermuten lassen, sei bewiesen.
Darauf, ob der Kläger sich später im Amt bewährt habe, komme es nicht an. Nachträgliche Ereignisse hätten füglich den Entschluß des Reichsstatthalters, den Kläger nach G... zu berufen, nicht beeinflussen können. Weil es für die fachliche Eignung des Klägers zur Zeit seiner Ernennung an jedem Anhalt fehle, könne seine spätere Leistung auch nicht als zusätzliches Anzeichen dafür gewertet werden, daß sachliche Motive bei seiner Ernennung wesentlich mitgewirkt hätten. Ob Rechtsfehler bei einer Ernennung im Rahmen des § 7 G 131. heilbar seien, könne dahingestellt bleiben. Denn im Bereich der zweiten Alternative des § 7 G 131 sei für den Heilungsgedanken kein Raum. Die Beweggründe eines Entschlusses nämlich seien von späteren Geschehnissen unabhängig.
Gegen dieses ihm am 17. Oktober 1955 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger am 15. November 1955 Revision eingelegt. Zu deren Begründung hat er mit seinem am 14. Dezember 1955 eingegangenen Schriftsatz vom 12. Dezember 1955 vorgetragen:
Das Berufungsgericht habe den § 7 G 131 insoweit verkannt, als es nicht darauf eingegangen sei, welche Rechtsstellung der Kläger am 8. Mai 1945 gehabt habe.
Das Berufungsgericht habe die beantragte nochmalige Vernehmung des Zeugen H..., insbesondere über die sachliche und fachliche Eignung des Klägers, die dieser nach seiner Ernennung bewiesen habe, abgelehnt und sei damit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.
Aus den Entnazifizierungsakten des Klägers ergebe sich, daß er nach seiner Tätigkeit in D... und nach seiner Amtsführung als kommissarischer Oberbürgermeister die fachlichen Fähigkeiten für die Ernennung in die Rechtsstellung als Oberbürgermeister von G... mit sich gebracht habe. Das Berufungsgericht hätte die im Entnazifizierungsverfahren gehörten Zeugen zu der Amtsführung des Klägers in D... und während seiner kommissarischen Tätigkeit in G... vernehmen müssen. Diese Vernehmung würde geklärt haben, daß er nicht nur oder überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Oberbürgermeister ernannt worden sei.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe es wegen der geringen Zahl der in der Freien Stadt D... bereits vor 1939 tätigen Beamten nicht viele gegeben, die nicht weniger als er geeignet gewesen wären, Oberbürgermeister von G... zu werden.
Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend festgestellt und gewürdigt, daß infolge des Kriegsausbruchs und der bereits vorher eingetretenen Gebietsausweitung des Reichs eine außerordentliche Knappheit an Beamten eingetreten gewesen sei und daß die Reichsregierung deshalb der Zivilverwaltung in den eingegliederten Ostgebieten und wegen der besonderen Eignung der D... Beamten deren bevorzugte Verwendung zur Pflicht gemacht habe.
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht es. unterlassen und abgelehnt, weitere Erhebungen darüber anzustellen, wie der Kläger die am 8. Mai 1945 bekleidete Rechtsstellung als Oberbürgermeister erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils II. Instanz die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
Revision und Armenrechtsgesuch des Klägers zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich mit dem Hinweis beteiligt, er trete dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bei, vermöge jedoch seinen Rechtsausführungen nicht in jeder Hinsicht zu folgen. Mit seinen Ausführungen, im Bereich der zweiten Alternative des § 7 G 131 sei für eine Berücksichtigung einer sachwidrigen Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt kein Raum, stehe das Berufungsgericht in Widerspruch zu der zutreffenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 -), daß die Berücksichtigung einer rechts- oder sachwidrigen Ernennung im Sinne des § 7 G 131 zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen sei. Indessen könne bei einem Zeit- oder Wahlbeamten kaum davon gesprochen werden, daß seine Ernennung "zu früh begründet" worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht sei in Verkennung des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht darauf eingegangen, welche Rechtsstellung der Kläger am 8. Mai 1945 gehabt habe, etwa das Fehlen von Urteilsgründen oder mangelnde Sachaufklärung seitens des Berufungsgerichts rügen will, wird diese Rüge bereits durch den Inhalt des angefochtenen Urteils widerlegt. Denn das Berufungsgericht hat in den einleitenden Ausführungen seiner Urteilsbegründung gerade zutreffend klargestellt, daß es von der Rechtsstellung des Klägers als Oberbürgermeister der Stadt G... ausgehe, die der Kläger am 8. Mai 1945 tatsächlich innegehabt habe und auf die allein die hier streitbefangene Entscheidung des Beklagten vom 23, Juli 1953 sich beziehe. Das Berufungsgericht hat ferner ausdrücklich betont, daß etwaige Rechte des Klägers aus anderen beamtenrechtlichen Beziehungen, insbesondere aus dem der Verwendung als Oberbürgermeister der Stadt G... zeitlich vorgelagerten Beamtenverhältnis zur Freien Stadt Danzig, von dem gegenwärtigen Rechtsstreit nicht berührt würden.
Mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe sich durch die Nichtvernehmung der aus den Entnazifizierungsakten zu entnehmenden Zeugen darüber, daß der Kläger nach seiner Tätigkeit in D... und nach seiner Amtsführung als kommissarischer Oberbürgermeister die fachlichen Fähigkeiten für die Ernennung zum Oberbürgermeister mitgebracht habe, und des Zeugen H... über die fachliche Eignung des Klägers seiner Aufklärungspflicht entzogen, rügt der Kläger keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist nur dann "wesentlich" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, wenn er die ergangene Entscheidung beeinflußt haben könnte (BVerwGE 1, 281), wenn also diese Entscheidung bei Vermeidung des Verfahrensmangels - hier: bei erfolgreicher Erhebung der vom Kläger erwähnten Beweise - anders, und zwar für den Kläger günstiger hätte lauten müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 ist keineswegs schon dann ausgeschlossen, wenn festgestellt ist, der Betroffene habe die für sein Amt erforderliche fachliche Eignung gehabt (BVerwGE 2, 10 [18, 19]).
Selbst wenn daher das Berufungsgericht die - vom Kläger als nichterhoben gerügten - Beweise erhoben und dabei festgestellt haben würde, daß er die für das Amt des Oberbürgermeisters von G... erforderliche fachliche Eignung im Zeitpunkt der. Ernennung besessen oder nach dieser erwiesen habe, wäre es in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch nicht zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis gelangt, nachdem es auf Grund der im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbaren (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwGr II C 4.56 -) Würdigung der im übrigen von ihm festgestellten Tatsachen bereits zu der Gewißheit gelangt war, daß für die Ernennung des Klägers wenn nicht ausschließlich, so doch zumindest überwiegend dessen enge Verbindung zum Nationalsozialismus den Ausschlag gegeben hat.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Vorschrift des § 7 G 131 auch auf Zeit- und Wahlbeamte unterschiedslos und nach den für alle übrigen dem Gesetz unterfallenden Beamten maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1955 - BVerwG II C 223.54 -, NJW 1955 S. 1493, MDR 1955 S. 587, DVBl. 1955 S. 598, DÖV 1955 S. 766, JR 1955 S. 480, NDBZ S. 248, ZBR 1955 S. 341, RiA 1955 S. 300, BayVBl. 1955 S. 211).
Die eingehende Begründung des Berufungsgerichts läßt ferner erkennen, daß das Berufungsgericht sich keineswegs auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18]; 3, 110 [114]) für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 unzureichende. Feststellung beschränkt hat, der Kläger wäre ohne die ihn vor anderen, möglicherweise in Betracht gekommenen Bewerbern nach damaliger Auffassung auszeichnende Eigenschaft als "alter Kämpfer" der NSDAP und deren politischer Leiter nicht in die Rechtsstellung des Oberbürgermeisters von G... gelangt, die politische Qualifikation des Klägers sei mithin eine condicio sine qua non für diese seine Ernennung gewesen. Vielmehr ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Grundsatz ausgegangen, daß es bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 insbesondere darauf ankommt, ob sich die genannte Behörde zu der Ernennung überwiegend durch politische Gründe bestimmen ließ, und dabei Erwägungen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße Raum gab (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 -, NDBZ 1956 S. 108, ZBR 1956 S. 168 [LS], RiA 1956 S. 174). Demgemäß hat das Berufungsgericht den Unrechtsgehalt, der einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 nicht zu berücksichtigenden Ernennung anhaften muß, ausschließlich durch Abwägung der politischen gegen die fachlichen Beweggründe der maßgeblichen Behörde ermittelt (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 -). Denn es hat dem von ihm festgestellten Mangel einer hinreichenden fachlichen Vorbildung des Klägers für den Posten eines Oberbürgermeisters der Stadt G... seine - dem für seine Berufung in diesen Posten maßgeblichen Gauleiter und Reichsstatthalter F... allein bekannte - besondere politische Qualifikation als "alter Kämpfer" und Ortsgruppenleiter gegenübergestellt. Es hat ferner die Ernennung des Klägers im Hinblick auf den geschichtlichen Ablauf der Ablösung der militärischen Befehlsgewalt durch die Zivilverwaltung in den seit Kriegsbeginn besetzten Ostgebieten als Teilerscheinung der nationalsozialistischen Machtergreifung charakterisiert und schließlich jenes Übergewicht der politischen vor den sachlichen Beweggründen festgestellt, welches die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt.
Das Berufungsgericht befindet sich auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, als es auf Grund der allgemeinen, offenkundigen Lebenserfahrung, insbesondere wegen des Umstandes, daß die nationalsozialistischen Ernennungsbehörden in aller Regel und in erster Linie von der Erwägung ausgingen, ein als "alter Kämpfer" gekennzeichneter Amtsbewerber habe durch seinen frühen Beitritt zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen seine besonders enge Verbindung zum Nationalsozialismus bewiesen und schon allein aus diesem Grunde eine Ausnahmebehandlung verdient (BVerwG, Urteil vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 -), der Entscheidung die tatsächliche Vermutung zugrunde legte, daß die Ernennung des Klägers, der unstreitig ein solcher "alter Kämpfer" gewesen ist, überwiegend wegen dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, und diese Vermutung - mangels deren Widerlegung durch die Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges - gegen den Kläger gelten ließ (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 -, DVBl. 1956 S. 835, NJW 1956 S. 1939, DÖV 1957 S. 240, und öfter).
Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ohne jede Einschränkung ausgesprochen hat, im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 sei für den Heilungsgedanken kein Raum, weicht es zwar von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab, daß bei der Anwendung des § 7 G 131 die etwa durch rechts- oder sachwidrig zu früh vorgenommene Ernennungen oder Beförderungen erlangten Rechte und Rechtsstellungen nur insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie zu früh begründet worden sind (BVerwGE 2, 10 [21]). Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Heilungsmöglichkeit nur für die Fälle anerkannt, in denen festzustellen ist, die - tatsächlich erfolgten, nicht aber nur zu fingierenden (BVerwGE 3, 88.[90])- Ernennungen oder Beförderungen wären bei mutmaßlich regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die enge Verbindung des Ernannten oder Beförderten zum Nationalsozialismus noch bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden (BVerwGE 3, 88 [93]). Demgemäß ist die bei der Prüfung der Heilungsmöglichkeit sich erhebende Frage, ob eine Ernennung oder Beförderung zu früh vorgenommen ist und ob sie zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 noch vorgenommen worden wäre, nur bei Beamten solcher Laufbahnen mit einiger Sicherheit zu beantworten, in denen kraft ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Verwaltungsübung Ernennungen oder Beförderungen in aller Regel nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder Beamte, der sein bisheriges Amt vorwurfsfrei führte, zwar keinen Rechtsanspruch, jedoch eine gewisse, befristete Anwartschaft auf eine Ernennung oder Beförderung hatte (BVerwG, Urteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 -, NDBZ 1957 S. 63, ZBR 1957 S. 89, DÖV 1957 S. 241, BayVBl. 1957 S. 123, NJW 1957 S. 603 [LS]). Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich ausgesprochen, daß für die Anwendung des Heilungsgedankens nur im Rahmen einer sich an die Regelvorschriften anlehnenden Laufbahn, nicht dagegen bei einer außergewöhnlichen Laufbahn Raum ist (BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 42.56 -), mithin nicht bei einer mit dem Aufstieg in eine höhere Laufbahn verbundenen Sprungbeförderung (BVerwG II C 150.54 a. a. 0.).
Obwohl daher im Hinblick auf diese Rechtsprechung dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden kann, bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz i (2. Alternative) G 131 sei für den Heilungsgedanken schlechthin kein Raum, "beruht" (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [299]) das angefochtene Urteil nicht auf dieser unrichtigen Auslegung des § 7 G 131, weil das Berufungsgericht auch bei zutreffender, der vorerörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgender Anwendung des § 7 G 131 zu dem gleichen Ergebnis hätte gelangen müssen. Denn die Berufung des Klägers aus seiner Beschäftigung bei der Freien Stadt D... als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 2 b) in die Stellung als Oberbürgermeister der Stadt G... (Besoldungsgruppe B 9) lag als eine mit Laufbahnwechsel verbundene Sprungbeförderung außerhalb einer normalen Laufbahn, innerhalb deren überhaupt entschieden werden könnte, die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister sei aus politischen Gründen lediglich zu früh vorgenommen worden und sie wäre auch ohne seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens bis zum 8. Mai 1945 noch vorgenommen worden.
Wäre mithin die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht sei in Verkennung des § 7 G 131 nicht darauf eingegangen, welche Rechtsstellung der Kläger am 8. Mai 1945 gehabt habe, etwa dahin zu verstehen, das Berufungsgericht habe § 7 G 131 insofern unrichtig angewendet, als es nicht an Stelle der nach dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigenden Ernennung zum Oberbürgermeister diejenige beamtenrechtliche Stellung des Klägers ermittelt habe, die der Kläger auch ohne die durch § 7 G 131 mißbilligten politischen Erwägungen erlangt haben würde, wäre diese Rüge nach der vorerörterten Rechtsprechung unbegründet.
Aus diesen Gründen war die Revision nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge