Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1956, Az.: BVerwG II C 18.54
Infolge verspäteter Zulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen unterbliebene Beförderung; Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; Nichtzulassung zur Inspektorprüfung auf Grund den Nationalsozialismus ablehnender Haltung; Vorliegen einer Beförderung; Unterbliebene Beförderung infolge Nichtzulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 18.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 21.10.1953 - AZ: 4 K 173/53
Rechtsgrundlage
- § 5 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 3, 86 - 88
- AS III, 86
- DVBl 1956, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 94 (Kurzinformation)
- MDR 1956, 457 (Kurzinformation)
- NJW-RzW 1956, 157
- Städtetag 1956, 133
- ZBR 1956, 133
Verfahrensgegenstand
Beamtenrechtliche
Wiedergutmachung
Amtlicher Leitsatz
Zu den wiedergutzumachenden Schädigungen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 g BWGöD gehört auch die infolge verspäteter Zulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen unterbliebene Beförderung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 21. Oktober 1953 - 4 K 173/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und. Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesverwaltungsgericht in Köln zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1896 geborene Kläger besuchte die Volksschule und trat Ostern 1910 als Lehrling bei dem Katasteramt in Waldenburg (Schlesien) ein. 1917 wurde er zum Heeresdienst einberufen und 1918 zum Kartographen und Topographen ausgebildet. Im April 1920 bestand der Kläger die Katasterassistentenprüfung alter Art, deren Prüfungstag wegen des geleisteten Kriegsdienstes auf den 1. April 1918 zurückdatiert wurde. 1921 wurde der Kläger wieder nach Waldenburg versetzt, wo er als Katasteranwärter und ab 1. Januar 1926 als Katastersekretär tätig war. Am 25. Juni 1926 bestand der Kläger an der staatlichen Baugewerksschule in Karlsruhe als Externer die Prüfung als Ingenieur für Vermessungstechnik mit dem Ergebnis "gut". Am 1. Oktober 1928 wurde er, nachdem er 1927 eine Ergänzungsprüfung abgelegt hatte, zum Vermessungs-Obersekretär und Beamten auf Lebenszeit unter Einreihung in die Besoldungsgruppe A 4 d RBO ernannt. Der Kläger wurde am 1. April 1939 an die Regierung in Breslau, Abteilung Reichsbodenschätzung, versetzt und hier u.a. für die Ausbildung des Nachwuchses verwendet. Im August 1939 wurde der Kläger als Gefreiter zu einer Vermessungseinheit eingezogen und anschließend bis zum Hauptmann befördert. Durch Verfügung vom 4. März 1944 wurde der Kläger am 1. Mai 1944 zur Fachprüfung erster Klasse - der Prüfung für den gehobenen Dienst - zugelassen und erhielt von diesem Zeitpunkt an ein Gehalt als Inspektor nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO. Die Prüfung sollte nach Kriegsende stattfinden, wie dem Kläger amtlich mitgeteilt wurde.
Nach seiner Rückkehr aus russischer Gefangenschaft wurde der Kläger am 1. April 1949 als technischer Angestellter wieder in den Vermessungsdienst übernommen und ist nunmehr wieder als Vermessungsobersekretär tätig.
Der Kläger ist vor 1933 aktives Mitglied der Zentrumspartei gewesen und hat sich u.a. als Wahlredner betätigt. Ferner war er Mitglied des Kirchenvorstandes und verschiedener kirchlicher Organisationen. Der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen hat er nicht angehört.
Der Kläger beantragte am 31. August 1948 Wiedergutmachung, weil er aus politischen Gründen nach 1933 nicht zur Inspektorenprüfung zugelassen worden sei. Er habe die Voraussetzungen für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst erfüllt und sei von seinen Vorgesetzten wiederholt zur Prüfung vorgeschlagen worden. Die Zulassung sei jedoch stets wegen seiner politischen Haltung abgelehnt worden.
Durch Verfügung vom 7. November 1952 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedergutmachung ab. Die Voraussetzungen der §§ 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - seien nicht gegeben, da die Nichtablegung der Prüfung und die Unterlassung der Ernennung zum Vermessungsinspektor nicht auf die politische Haltung des Klägers, sondern auf die Kriegsereignisse zurückzuführen seien.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 1952 seine Ernennung zum Vermessungsinspektor und Vermessungsoberinspektor nachträglich auszusprechen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Köln am 21. Oktober 1953 mit der Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht einverstanden erklärt.
Durch Urteil vom 21. Oktober 1953 hat das Landesverwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt:
Der Klagantrag sei als zulässig anzusehen. An sich sei zwar eine Beförderung zum Vermessungsinspektor nur nach der Ablegung einer Prüfung möglich, so daß der Kläger nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD nur begehren könne, zu einer Prüfung zugelassen zu werden. Es sei jedoch in seinem Falle bedenkenfrei anzunehmen, daß der Beklagte wegen des Lebensalters und der nachgewiesenen Befähigung und Erprobung des Klägers auf diese Prüfung verzichten könne und auch in Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD tatsächlich verzichten würde.
Wie auch der Beklagte anerkenne, seien die politischen Voraussetzungen des § 1 BWGöD gegeben. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger nach den geltenden Bestimmungen auf Grund seiner dienstlichen Leistungen und seiner Laufbahnstellung in den Jahren 1933 bis 1942 zur Inspektorenprüfung zuzulassen gewesen wäre und auch zugelassen worden wäre, wenn dem nicht seine bekanntgewordene antinationalsozialistische Haltung entgegengestanden hätte. Bei der bis 1941/42 geltenden Regelung sei die Zulassung eines Vermessungsobersekretärs zur Inspektorenprüfung stets als Ausnahme angesehen worden, die nur auf etwa 20 % der Vermessungsobersekretäre Anwendung gefunden habe. Die Zulassungsvorschriften seien im Jahre 1941/42 geändert worden. Man werde deshalb das Jahr 1941/42 als den Zeitpunkt anzusehen haben, zu dem die Zulassung des Klägers zur Prüfung aus politischen Gründen unterblieben sei. Wenn auch die Möglichkeit dieser Zulassung schon vorher, und zwar von 1933 an bestanden habe, so habe es sich doch hierbei in den Jahren 1933 bis 1941 um eine Ausnahme gehandelt. Derartige Ausnahmebestimmungen, mögen sie nun ganz vereinzelt oder auch in größerem Umfange zur Anwendung gelangt sein, könnten nicht für die Nachzeichnung eines regelmäßigen Verlaufs einer Dienstlaufbahn zugrunde gelegt werden. Ein Regelverlauf könne, wie das Wort sage, nichts aufweisen, was gegen die Regel, d.h. gegen den normalen Ablauf der Dinge verstoße; dies tue aber eine Ausnahme, wie das Wort besage, stets. Das Gegenteil könnte nur dann angenommen werden, wenn man die Ausnahme zur Regel gemacht, d.h. im Normalfall angewendet hätte. Hierfür sei jedoch nichts vorgetragen; die angeblich zugelassenen 20 % sprächen vielmehr dafür, daß es sich um eine echte Ausnahme gehandelt habe. Die Zugrundelegung des Jahres 1941/42 für den Regelverlauf dürfte auch den tatsächlichen Umständen entsprochen haben, da der Kläger, wie er ausführe, von der Regierung in Breslau aus zur Prüfung vorgeschlagen worden sei. Da er erst seit dem 1. April 1939 in Breslau tätig gewesen und schon im August des gleichen Jahres zum Wehrdienst eingezogen worden sei, entspreche es der Wahrscheinlichkeit, daß man gerade einen im Felde stehenden Beamten habe besonders berücksichtigen wollen und ihn deshalb vorgeschlagen habe. Es sei davon auszugehen, daß die 1944 erfolgte Zulassung des Klägers zur Inspektorenprüfung unter den Voraussetzungen des § 1 BWGöD um zwei bis drei Jahre verspätet erfolgt sei. Für die verspätete Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung könne jedoch keine Wiedergutmachung gewährt werden. Das BWGöD gewähre eine solche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g nur für die Nichtzulassung zu einer solchen Prüfung. Da in § 5 alle wiedergutmachungsfähigen Tatbestände einzeln und ausschließlich aufgeführt seien, sei grundsätzlich davon auszugehen, daß darüber hinausgehende Schädigungen nach dem BWGöD nicht wiedergutzumachen seien. Ebenso bestimme § 15 BWGöD, daß einem Beamten, dessen Beförderung nach § 5 unterblieben sei, Wiedergutmachung durch Nachholung dieser Beförderung, wie er sie bei einem regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte, zu gewähren sei. Begrifflich könne aber nichts nachgeholt werden, was inzwischen schon geschehen sei. Der Text und die Systematik des Gesetzes sprächen also dagegen und nicht dafür, daß der Gesetzgeber auch eine verzögerte Zulassung bei der Wiedergutmachung habe berücksichtigen wollen. Dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Koblenz vom 27. November 1951 - 2 LVG 379/51 - könne das Landesverwaltungsgericht Köln nicht beipflichten.
Gegen dieses am 3. Dezember 1953 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 1953 Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 21. Oktober 1953 aufzuheben und unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 7. November 1952 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Kläger nachträglich zum Vermessungsinspektor und Vermessungsoberinspektor zu ernennen.
Zur Begründung trägt er vor, das Landesverwaltungsgericht habe die Vorschriften der §§ 5, 9 und 15 BWGöD verkannt. Es habe insbesondere den Begriff des regelmäßigen Verlaufs seiner Dienstlaufbahn falsch angewandt, weil es nicht die individuelle Laufbahn des Geschädigten berücksichtigt habe. Das Urteil sei widerspruchsvoll und verletze Denkgesetze. In der Begründung sei einerseits festgestellt, daß er - der Kläger - in den Jahren 1933 bis 1942 zur Inspektorenprüfung zuzulassen gewesen und auch zugelassen worden wäre, wenn dem nicht seine bekanntgewordene antinationalsozialistische Haltung entgegengestanden hätte. Später sei dagegen dargelegt, man werde das Jahr 1941/42 als den Zeitpunkt anzusehen haben, zu dem seine Zulassung zur Prüfung aus politischen Gründen unterblieben sei.
Das Landesverwaltungsgericht habe zwischen einer verspäteten und einer unterbliebenen Zulassung zu der vorgeschriebenen Prüfung unterschieden. Hierbei verkenne das Gericht, daß in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD nicht die Nichtzulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen die wiedergutzumachende Schädigung darstelle, sondern die unterbliebene Beförderung und nur diese. Die Nichtzulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen sei nur eine der möglichen Ursachen einer unterbliebenen Beförderung.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Gründe
1.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch zulässig.
Nach § 55 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, dessen Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf es einer besonderen Zulassung durch das Landesverwaltungsgericht nicht. Das Einverständnis mit der Sprungrevision, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt hat, ersetzt die in § 55 BVerwGG vorgesehene schriftliche Zustimmungserklärung.
2.
Die Revision ist begründet.
a)
Wie das Landesverwaltungsgericht feststellt und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt hat, sind die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. 1955 I S. 820) - BWGöD - erfüllt; der Kläger ist auf Grund seiner den Nationalsozialismus ablehnenden Haltung nicht zur Inspektorprüfung zugelassen worden, als er hierzu auf Grund der dienstlichen Bestimmungen heranstand.
b)
Dagegen beruht die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, der Wiedergutmachungsanspruch sei schon deshalb unbegründet, weil nur die Nichtzulassung zu einer Prüfung, nicht aber auch die verspätete Zulassung zu einer Prüfung den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD angeführten Schädigungstatbestand erfülle, auf unrichtiger Anwendung dieser Vorschrift. Es ist zutreffend, daß § 5 BWGöD alle für eine Wiedergutmachung in Frage kommenden Tatbestände ausschließlich aufführt, andere Tatbestände daher einen Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD nicht begründen können. Die Bedeutung des unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g aufgeführten Tatbestands wird vom Landesverwaltungsgericht jedoch verkannt.
Wenn unter Nr. 1 Buchst. g a.a.O. als Schädigungstatbestand angeführt wird "unterbliebene Beförderung, auch infolge Nichtzulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen", so wird dieser Tatbestand nur erfüllt, wenn eine Beförderung unterblieben ist. Die Nichtzulassung zu einer Prüfung für sich allein ist hiernach kein Schädigungstatbestand. Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen auch bei rechtzeitiger Zulassung zur Prüfung eine Beförderung vor dem 8. Mai 1945 - dem Ende des nach dem BWGöD in Frage kommenden Schädigungszeitraums - nicht mehr zu erwarten gewesen wäre; in diesen Fällen läge eine unterbliebene Beförderung und sonach ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD nicht vor.
Der Zusatz "auch infolge Nichtzulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen" begründet keinen eigenen Schädigungstatbestand, soll vielmehr nur den Einwand ausschließen, eine unterbliebene Beförderung beruhe nicht auf der Schädigung nach § 1 BWGöD, sondern auf der infolge Nichtzulassung unterbliebenen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung; der Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und der unterbliebenen Beförderung sei daher unterbrochen. Einer besonderen Erwähnung auch des Falles einer verspäteten Zulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil der Einwand der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs in diesen Fällen erst recht nicht in Frage kommen kann.
c)
Wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, der Kläger wäre ohne die Schädigung nach § 1 BWGöD bereits 1941/42 zur Prüfung zugelassen worden, so liegt es nahe anzunehmen, daß der Kläger dann auch noch vor dem 8. Mai 1945 zum Inspektor befördert worden wäre. Daß dem Kläger nach Zulassung zur Prüfung vom 1. Mai 1944 an die Bezüge als Inspektor nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO gezahlt worden sind, kann nicht als Beförderung angesehen werden; eine Beförderung läge vielmehr nur dann vor, wenn der Kläger formell zum Vermessungsinspektor ernannt worden wäre.
Es bedarf hiernach der Prüfung, ob der Kläger, wie er behauptet, im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich noch vor dem 8. Mai 1945 zum Inspektor und zum Oberinspektor befördert worden wäre, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde ihn rechtzeitig zur Prüfung für den gehobenen Dienst zugelassen hätte.
Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß es nicht, wie das Landesverwaltungsgericht annimmt, auf den regelmäßigen Verlauf einer normalen Dienstlaufbahn ankommt, sondern auf die voraussichtliche individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten. Nach dem bisherigen Wortlaut des § 15 BWGöD konnte eine andere Auffassung vielleicht noch vertreten werden. Nach dem Wortlaut, den der § 15 durch das mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. 1955 I S. 820) erhalten hat, kann es keinem Zweifel mehr unterliegen, daß es auf die individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten ankommt.
Die bisherigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts reichen zu einer Entscheidung der Frage, ob und wann der Kläger befördert worden wäre, nicht aus. Nach den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts über das erheblich über dem Durchschnitt liegende Können des Klägers kann allerdings angenommen werden, daß der Kläger ohne die Schädigung in Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich bereits bald nach dem 1. Oktober 1933 unter Anwendung der damals geltenden Ausnahmebestimmungen zur Prüfung zugelassen worden wäre. Es bedarf aber noch der Feststellung, wann er nach Bestehen der Prüfung zum Inspektor ernannt worden wäre. Hierbei werden die seinerzeit geltenden Laufbahnbestimmungen, insbesondere auch die Bedeutung der vom Kläger mit "gut" bestandenen Ingenieurprüfung berücksichtigt und vor allem die Laufbahnen anderer Vermessungsobersekretäre mit ähnlichem Werdegang und etwa gleicher Qualifikation zum Vergleich herangezogen werden müssen. Auch die Beförderungsaussichten unter Berücksichtigung der Zahl der damals zur Verfügung stehenden Planstellen bedürfen der Prüfung. Das gilt vor allem auch für die weitere Frage, ob und wann der Kläger vor dem 8. Mai 1945 voraussichtlich auch noch die Beförderung zum Vermessungsoberinspektor erlangt haben würde.
d)
Da sonach das angefochtene Urteil auf unrichtiger Anwendung von Bundesrecht beruht, mußte die Revision Erfolg haben. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war dem Landesverwaltungsgericht vorzubehalten, da erst eine anderweitige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Umfang das Rechtsmittel endgültig Erfolg hat.
Schmidt
Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer