Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1956, Az.: BVerwG II C 115.54
Überprüfung der ohne Ernennung vorgenommenen Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf rechtswidrige oder sachwidrige Erwägungen; Berufung eines Beamten in das Lebenszeitbeamtenverhältnis aus Gründen der engen Verbindung zum Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 115.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 07.01.1954 - AZ: A 15/53
- VGH Bremen - 07.01.1954 - AZ: BA 59/53
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 1 G 131
Fundstellen
- DÖV 1957, 541
- NDBZ 1957, 112
- ZBR 1957, 149
- ZBR 1957, 175
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch die ohne Ernennung oder Beförderung vorgenommene Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist selbständig darauf zu prüfen, ob ihr im überwiegenden Maße rechts- oder sachwidrige Erwägungen im Sinne des § 7 G 131 zugrunde lagen.
- 2.
Bei der Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit greift, wenn die vorausgegangene Ernennung oder Beförderung auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruht, die tatsächliche Vermutung Platz, daß auch die Berufung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis überwiegend aus politischen Gründen vorgenommen worden ist.
- 3.
Kommt in Betracht, daß die nach § 7 G 131 zu berücksichtigende Ernennung oder Beförderung lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden ist, als rechts- oder sachwidrige Bevorzugung zu würdigen ist - BVerwGE Bd. 2 S. 10 (21) -, so kann dieser Gesichtspunkt nur Bedeutung gewinnen, wenn die Ernennung oder Beförderung bei mutmaßlicher normaler Laufbahn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 17. Oktober 1956
ohne mündliche Verhandlung
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt, der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Januar 1954 - A 15/53, BA 59/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren ... November 1907, war nach dem Besuch der Volksschule landwirtschaftlicher Gehilfe und von Januar 1928 an vier Jahre Matrose. Im Jahre 1933 war er vorübergehend Hilfspolizeibeamter und anschließend Arbeiter bei der ... Lagerhausgesellschaft. Im Februar 1934 wurde er beim Hafenamt Bremen als Hafenhilfsaufseher im Lohnverhältnis eingestellt. Am 31. Juli 1937 wurde er bei diesem Amt Hafenaufseher im Angestelltenverhältnis, mit Wirkung vom 16. November 1937 Hafenaufseher im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Anstelle des Klägers war für die Ernennung zum Widerrufsbeamten durch das Hafenamt und die diesem Amt vorgesetzte Behörde für Verkehr ein anderer Hilfshafenaufseher vorgeschlagen worden, der bereits 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte und als fleißig und strebsam beurteilt war. Gleichwohl verfügte ausweislich des in der Personalakte befindlichen Vermerks vom 29. September 1937 der Regierende Bürgermeister die Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten mit dem Hinweis, daß dieser "alter Kampfer" und Sturmführer in der Marine-SA sei. Durch Urkunde vom 7. Dezember 1942 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeführt. Er befand sich damals bei der Marine im Kriegsdienst. Nach dem Zusammenbruch wurde er unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen der amerikanischen Besatzungsmacht aus dem Dienst entlassen; bei der Beklagten ist er nicht mehr beschäftigt worden. Am 29. Dezember 1952 entschied die Senatskommission für Personalwesen, daß die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Widerruf und zum Beamten auf Lebenszeit nach § 7 Satz 1 (2. Alternative) des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unterArt. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 oder Bundesgesetz zu Art. 131 GG - unberücksichtigt bleibe.
Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag,
die Entscheidung vom 29. Dezember 1952 aufzuheben.
Er hat zur Begründung der Klage vorgetragen, § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 sei zu Unrecht auf ihn angewendet worden. Für seine Ernennung zum Widerrufsbeamten sei seine Bewährung als Hilfshafenaufseher im Lohn- und Angestelltenverhältnis und seine Befähigung als Barkassenführer für seineÜbernahme in das Verhältnis als Lebenszeitbeamter seine Bewährung als Widerrufsbeamter entscheidend gewesen.
Nach einer Beweisaufnahme über die Aussichten der Hilfshafenaufseher und Hafenaufseher in den ... Häfen, als Beamte angestellt zu werden, hat das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges die Klage durch Urteil vom 30. Juni 1953 abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 16. Februar 1954 zurückgewiesen und dazu u.a. ausgeführt: Die Anwendung des § 7 G 131 durch die Beklagte, für welche die Senatskommission für Personalwesen als oberste Dienstbehörde tätig geworden sei, sei nicht zu beanstanden. Es genüge, wenn bei der Ernennung des Klägers die politischen Beweggründe überwogen hätten; nicht aber sei, wie der Kläger meine, darüber hinaus erforderlich, daß der betroffene Beamte auf seine Ernennung politischen Einfluß genommen habe. Daß die Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten lediglich auf politischen Beweggründen beruhe, zeige der Vermerk vom 29. September 1937. Nur weil der Kläger "alter Kämpfer" und politisch tätig war, sei er einem zur Ernennung heranstehenden, gleichwertig beurteilten, weitaus dienstälteren, auch nach den damaligen Begriffen unbelasteten Hilfsaufseher entgegen dem Vorschlag der Fachbehörde vorgezogen worden. Bei dieser Entscheidung habe die Befähigung des Klägers und auch der Umstand, daß er eine Seefahrtzeit aufzuweisen und das Weserschiffer-Befähigungszeugnis hatte, keine Rolle gespielt. Zu einer Abwägung der Befähigung des Klägers einerseits und der Befähigung seines Mitbewerbers andererseits sei hiernach kein Anlaß. Bei Zugrundelegung sachlicher Erwägungen hätte der Kläger, wie die von der Beklagten überreichte Statusübersicht der damals beschäftigten Hilfshafenaufseher (und Hafenaufseher) ergebe, nicht vor dem 8. Mai 1945 Widerrufsbeamter werden kennen. Beruhe aber die Übernahme des Klägers in das Widerrufsbeamtenverhältnis ausschließlich auf politischen Beweggründen, so müsse auch seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit außer Betracht bleiben, denn diese sei nur eine Folge seiner Ernennung zum Widerrufsbeamten. Die vom Kläger geltend gemachten Billigkeitserwägungen, insbesondere unter Hinweis auf seine Bewährung im Dienst und seine schwere Kriegsbeschädigung, hätten angesichts der zwingenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 außer Betracht zu bleiben.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Februar 1954 zugestellte Urteil am 23. März 1954 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Berufungsurteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges sowie den Bescheid der Senatskommission für Personalwesen vom 29. Dezember 1952 aufzuheben.
Er hat die Revision am 23. April 1954 begründet und hierzu u.a. ausgeführt: Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß er - der Kläger - lediglich aus politischen Gründen zum Beamten auf Widerruf ernannt worden sei, werde durch den Vermerk des Regierenden Bürgermeisters vom 29. September 1937 nicht hinreichend gestützt. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er - der Kläger - überdurchschnittlich beurteilt, auch den anderen Bewerbern durch seine Befähigung als Barkassenführer überlegen gewesen sei. Überdies habe das Personalamt seine Rechte nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG ausweislich der - im Revisionsverfahren - überreichten Unterlagen vorbehaltlos anerkannt. Hierin liege ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Beklagte binde.
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt, der Kläger könne sich auf die ihm nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG gewährten Zahlungen nicht berufen. Sie habe diese Zahlungen entsprechend ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis vor der endgültigen Entscheidung der obersten Dienstbehörde lediglich aus rechtlichen und sozialen Erwägungen als Unterhaltsbeitrag geleistet.
Der Kläger hat am 25. Januar 1955, die Beklagte am 25. Oktober 1955 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 zutreffen, zum Personenkreis dieses Gesetzes gehört. Auch steht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 nur darauf ankomme, ob bei der Ernennung die politischen Beweggründe der Ernennungsbehörde im Sinne dieser Vorschriftüberwogen haben, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwGE Bd. 3 S. 110 (111). Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auch als eine zwingende, die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen ausschließende Rechtsnorm beurteilt; vgl. BVerwGE Bd. 3 S. 88 (97). Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe. Die Revision verkennt hierbei die Grenzen, welche dem Revisionsgericht für die Nachprüfung der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1956 (BGBl. I S. 625) gezogen sind. Eine solche Prüfung ist im Revisionsverfahren nur zulässig, wenn Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze in Betracht kommen, oder wenn Mängel des Gerichtsverfahrens gerügt sind, auf denen die Feststellungen beruhen können. Mängel des Gerichtsverfahrens sind nicht gerügt. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich, auch soweit das Berufungsgericht in bezug auf die Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten bei der Würdigung des Sachverhalts dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen hat, daß die dieser Ernennung zugrunde liegende Anordnung des damaligen-Regierenden Bürgermeisters die Ernennung ausschließlich mit der Eigenschaft des Klägers als eines "alten Kämpfers" und mit seiner politischen Aktivität motivierte. Die Angriffe der Revision gegen - diese auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung vorgenommene - Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht, gehen fehl.
Zur Aufhebung des Berufungsurteils gab indes Veranlassung, daß das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten nach § 7 Abs. 1 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, ohne weiteres den Schluß zieht, daß auch seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten nicht zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats muß jede Ernennung und Beförderung für sich darauf geprüft werden, ob ihr im überwiegenden Maße rechts- oder sachwidrige Erwägungen im Sinne des § 7 G 131 zugrunde liegen; vgl. BVerwGE Bd. 2 S. 10 (19). Das gleiche gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht eine Beförderung, sondern die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Frage steht. Die hiernach noch zu treffenden Feststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können daher durch das Revisionsgericht nicht vorgenommen werden.
Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.
Bei der erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen die erste Ernennung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 unberücksichtigt bleiben muß, die tatsächliche Vermutung begründet ist, daß auch die späteren, darauf fußenden Beförderungen wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sind; vgl. BVerwGE Bd. 3 S. 110 (113). Dieser Grundsatz gilt aus den in BVerwGE 3 S. 110 ff.[BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54] erwähnten Gründen auch für eine ohne Beförderung vorgenommene Verwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in das auf Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob nach Lage des Falles in Betracht kommt, daß die streitigen Ernennungen lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden sind, als rechts- oder sachwidrige Bevorzugungen zu beurteilen sind; vgl. BVerwGE Bd. 2 S. 10 (21). Eine solche Feststellung könnte allerdings Bedeutung nur dann gewinnen, wenn die streitigen Ernennungen ohne die überwiegende Wirksamkeit der engen Verbindung zum Nationalsozialismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wären.
Was das neue tatsächliche Vorbringen der Revision betrifft, so gibt es lediglich Anlaß zu der Bemerkung, daß nur die oberste Dienstbehörde selbst sich in bezug auf eine Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 Satz 1 G 131 durch einen für den Betroffenen günstigen Verwaltungsakt binden könnte, nicht also eine nachgeordnete Dienststelle.
gez. Schmidt
gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto