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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1958, Az.: BVerwG VI C 198.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 198.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.05.1957 - AZ: VIII A 12/54

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 365 - 366
  • AS VII, 365
  • ZBR 1957, 158

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 243;  360) f [BVerwG 08.05.1957 - VI C 105/56]est, daß die Erste Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 nicht Bundesrecht geworden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Reimer, Kellner und Dr. Waitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1888 geborene Kläger wurde im Jahre 1937 bei der Beklagten als Gartenarbeiter eingestellt. Am 20. April 1938 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum technischen Amtsgehilfen ernannt und gleichzeitig in eine als künftig wegfallend bezeichnete Stelle der Besoldungsgruppe A 9 der Reichsbesoldungsordnung eingewiesen. Am 9. November 1939 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im November 1942 bestand er die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Sparkassendienst mit der Note "ausreichend". Am 30. Januar 1943 wurde er mit Wirkung vom. 1. Januar 1943 zum Stadtassistenten und am 30. Januar 1944 zum Stadtsekretär befördert.

2

Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger, der seit dem Jahre 1926 der NSDAP angehört hatte, aus seinem Amte "entlassen". Im Entnazifizierungsverfahren wurde er durch rechtskräftigen Bescheid vom 8. Oktober 1949 in die Kategorie IV mit der Beschränkung eingereiht: "Darf im öffentlichen Dienst kein Amt bekleiden". Eine nach § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und Öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 25) - 1. SparVO - ausgesprochene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1952 aufgehoben. Auf Grund einer im Januar 1952 vorgenommenen Festsetzung wurden dem Kläger vom 1. April 1951 an Bezüge gemäß § 5 der 1. SparVO gezahlt.

3

Durch Bescheid vom 26. Juli 1952 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Ernennung zum Beamten der Stadt Oberhausen gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleibe, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sei. Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,

den Beschluß des Rates der Beklagten vom 5. Mai 1952, mitgeteilt durch Bescheid vom 26. Juli 1952, aufzuheben.

4

Das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf hat die Klage nach Beweiserhebung darüber, welche Gründe für die Ernennung des Klägers zum Beamten und für seine Übernahme in den mittleren Dienst maßgebend waren, abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

6

Entgegen den Bedenken des Klägers stehe § 7 G 131 mit dem Grundgesetz in Einklang.

7

Die Anwendung dieser Vorschrift auf den Kläger sei auch nicht durch eine günstigere landesrechtliche Regelung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 G 131) ausgeschlossen. Zwar gehe der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54]) davon aus, die hier in Frage kommenden nordrhein-westfälischen Rechtsvorschriften, nämlich die Erste Sparverordnung und das Landesgesetz über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NW S. 423) - Änd.u.AnpGes. - könnten dahin ausgelegt werden, daß im Lande Nordrhein-Westfalen für den amtsentfernten Beamten, sofern ihm für die Zeit seit dem 1. April 1951 nach der Ersten Sparverordnung günstigere Ansprüche als nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustünden, die Ansprüche aus diesem Gesetz ausgeschlossen seien; in Fortführung dieses Gedankens nehme das Bundesverwaltungsgericht an, daß der Beamte eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr gegen sich ergehen zu lassen brauche, wenn ihm Versorgungsbezüge ausschließlich nach § 5 der 1. SparVO ohne weitere Prüfung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus zustünden. Das Berufungsgericht vermöge dem Landesrecht jedoch nicht die vom Bundesverwaltungsgericht in Erwägung gezogene Auslegung zu geben. Weder die Erste Sparverordnung noch das Änderungs- und Anpassungsgesetz schlössen Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus.

8

Die Erste Sparverordnung stelle nur eine vorläufige Regelung dar und regele den Status der von ihr erfaßten Beamten nicht endgültig. Sie könne auch deswegen nicht die erwähnte Ausschlußwirkung haben, weil das Gesetz zu Art. 131 GG viel später als sie erlassen worden sei. Auch wenn also - bei Unterstellung der Rechtsungültigkeit der Aufhebung der Ersten Sparverordnung durch § 17 Änd.u.AnpGes. und der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 Änd.u.AnpGes. - der Beamte über den 1. April 1951 hinaus die Ansprüche habe, die ihm nach der Ersten Sparverordnung ohne Prüfung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus zustünden, so bedeute dies nicht, daß er mit den Ansprüchen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen sei. - In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Änd.u.AnpGes. nicht identisch mit der Entscheidung nach § 7 G 131 sei, daß jene nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts ausdrücklich ergehen müsse und sich nur auf die Rechtsstellung des Betroffenen nach Landesrecht beziehe, während sich die Entscheidung nach § 7 G 131 nur auf die Rechtsstellung nach diesem Gesetz beziehe und die Rechtsstellung des Betroffenen nach Landesrecht nicht berühre.

9

Ebensowenig ergebe sich aus dem Änderungs- und Anpassungsgesetz, daß der Beamte, der Ansprüche nach der Ersten Sparverordnung habe, von den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen sei. Nach Zweck und Inhalt dieses Gesetzes sei das Gegenteil richtig. Bei näherer Prüfung ergebe sich nämlich, daß der Gesamtstatus der amtsentfernten Beamten nach nordrheinwestfälischem Landesrecht niemals günstiger sei als der Gesamtstatus nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ohne Anwendung des § 7 dieses Gesetzes, und daß er auch nicht gleich günstig sei. Es sei nicht Sinn des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, die Geltendmachung der günstigeren Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auszuschließen; diesen müsse die Behörde mit der Entscheidung nach § 7 G 131 begegnen können. Die Frage, ob der Beamte nach Landesrecht oder nach Bundesrecht besser stehe, entscheide sich im übrigen in allen praktisch denkbaren Fällen erst mit der Beantwortung der Frage, ob § 7 G 131 auf seine beamtenrechtlichen Rechtsstellungen Anwendung finde, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 1955 in DVBl. 56, 267) bei dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 erforderlichen Vergleich die Gesamtauswirkungen des Gesetzes zu Art. 131 GG und des vergleichbaren Landesrechts auf den Betroffenen gegenüberzustellen seien. Daher sei die Entscheidung nach § 7 G 131 immer von rechtlicher und praktischer Bedeutung, ohne daß es auf die Rechte des Betroffenen nach Landesrecht ankomme. - Selbst wenn aber ein Einzelfall denkbar wäre, in welchem nach der derzeitigen Rechtslage die Rechtsstellung des Beamten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG günstigstenfalls, d.h. ohne den Erlaß einer Entscheidung nach § 7 G 131, nicht besser sei als nach dem derzeitigen Landesrecht, so sei die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht gegenstandslos und damit unzulässig. In diesem Falle könne zwar der Beamte im Augenblick an der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht interessiert sein. Auch dann sei er aber nach Landesrecht nicht von der Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen. Sie könnten jederzeit durch eine Gesetzesänderung praktische Bedeutung gewinnen.

10

Nach alledem könne bei einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines nach § 7 G 131 erlassenen Verwaltungsakts offenbleiben, ob und welche Ansprüche dem Betroffenen möglicherweise auf Grund einer günstigeren landesrechtlichen Regelung zustünden.

11

Auch § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 sei nicht zu entnehmen, daß durch eine günstigere landesrechtliche Regelung Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen seien. Der Wortlaut dieser Vorschrift spreche vielmehr eindeutig gegen diese Auslegungsmöglichkeit. Sei der Beamte unbeschadet seiner günstigeren landesrechtlichen Ansprüche von der Geltendmachung der Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht ausgeschlossen, so ergebe sich daraus aber zwangsläufig auch die Anwendbarkeit des § 7 dieses Gesetzes.

12

Aus diesen Erwägungen sei für die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine Anfechtungsklage gegen die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Änd.u.AnpGes. ergangene Entscheidung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf kein Raum; dies im übrigen auch deshalb nicht, weil die Rechtsstellung des Klägers nach Landesrecht selbst dann, wenn er im vorerwähnten Rechtsstreit obsiegen würde, keineswegs günstiger wäre als seine Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ohne Anwendung des § 7 G 131 und auch nicht gleich günstig. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen.

13

Nachdem der Kläger am 8. Oktober 1949 in die Kategorie IV eingereiht worden sei, hätten ihm als verabschiedetem Beamten Ansprüche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der 1. SparVO zugestanden, also Ansprüche auf die Hälfte des zur Zeit der Beendigung seiner Amtstätigkeit erdienten Ruhegehalts auf der Grundlage der Eingangsstelle seiner Laufbahn. Unterstelle, man, daß diese Rechtsstellung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz nicht hätte verändert werden dürfen und auch nicht verändert worden sei, so hätten dem Kläger diese landesrechtlichen Ansprüche auch noch am 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) zugestanden. Damals sei die Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG schon deshalb günstiger gewesen, weil er gemäß § 5 Abs. 2 G 131 Beamter z.Wv. gewesen sei und als solcher an der Unterbringung teilgenommen habe. Schon um ihre Unterbringungspflicht auszuschließen, habe die Beklagte eine Entscheidung nach § 7 G 131 treffen müssen. Weiterhin sei das dem Kläger zu gewährende Übergangsgehalt in jedem Falle höher gewesen als es die ihm nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der 1. SparVO zustehenden Bezüge seien. Auch nach dem Eintritt des Versorgungsfalles sei seine Stellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG günstiger als nach Landesrecht. Das ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährende Ruhegehalt sei schon deshalb höher als das Ruhegehalt nach § 5 Abs. 1 Buchst. b der 1. SparVO, weil ersteres auf der Grundlage der letzten Beförderungsstelle zu errechnen sei, wobei zudem die Zeit der Nichtbeschäftigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werde, letzteres dagegen auf der Grundlage der Eingangsstelle des einfachen Dienstes. Anders könne es auch dann nicht sein, wenn den Bezügen des Klägers nach der Ersten Sparverordnung die letzte Beförderungsstelle des Klägers zugrunde zu legen wäre, weil auch dann das Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wegen der Anrechnung der Nichtbeschäftigungszeit günstiger wäre. Die Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ohne Anwendung des § 7 dieses Gesetzes sei somit von Anfang an bis jetzt günstiger, als sie selbst bei Obsiegen des Klägers mit seiner Anfechtung der Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Änd.u.AnpGes. wäre. Dieser günstigeren Rechtsstellung könne und müsse gegebenenfalls durch eine Entscheidung nach § 7 G 131 entgegengetreten werden.

14

Die sachlichen Voraussetzungen einer solchen Entscheidung seien hier erfüllt. Hierzu hat das Berufungsgericht auf seihen in der gleichen Sache bereits erteilten Bescheid vom 21. Februar 1957 verwiesen, in dem es im wesentlichen folgendes ausgeführt hatte: Die Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten sei in Ausführung des der Förderung "alter Kämpfer" Vorschub leistenden Runderlasses des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 19. November 1937 erfolgt. Der hiernach gebotene Rückschluß auf das Überwiegen politischer Beweggründe vor sachlichen Erwägungen sei um so mehr gerechtfertigt, als bei der Einstellung des Klägers erst eine künftig wegfallende Stelle eingerichtet worden sei; daraus folge, daß kein sachliches Bedürfnis für die Verbeamtung des Klägers bestanden habe, wie auch vom Zeugen P... bestätigt worden sei. Hinzu komme, daß der Kläger damals bereits nahezu 50 Jahre alt gewesen sei und daß ein Vermerk vom 22. Oktober 1941 in seinen Personalakten die politischen Beweggründe der Ernennung unzweideutig kennzeichne. Seien aber bei der Ersternennung des Klägers politische Beweggründe zumindest überwiegend wirksam gewesen, so spreche eine Vermutung dafür, daß diese Beweggründe in der späteren Laufbahn des Klägers entscheidend fortgewirkt hätten. Zudem sei der Kläger unter klarem Verstoß gegen § 28 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - schon nach 1 1/2 Jahren und damit rund 3 1/2 Jahre zu früh in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden, was nur aus seiner besonderen Begünstigung als "alter Kämpfer" erklärlich erscheine. Die Behörde sei darauf hingewiesen worden, daß der Kläger dem Trunke ergeben und seine Unterbringung in eine Heilanstalt notwendig sei; trotzdem und ungeachtet seines hohen Alters habe man ihm Gelegenheit gegeben, die Verwaltungsschule zu besuchen, und ihn nach ausreichend bestandener Prüfung unter Übernahme in den mittleren Dienst zum Assistenten und schließlich zum Sekretär befördert. Daß der Kläger diese Beförderungen ganz überwiegend einer auf politischen Motiven beruhenden Begünstigung verdanke, werde auch durch den Inhalt der Personalakten bestätigt.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrage zu erkennen,

16

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

17

In der Begründung hat er Verletzung der §§ 7 und 63 G 131, der §§ 5 und 6 der 1. SparVO und der §§ 2, 12 und 17 Änd.u.AnpGes. gerügt und vorgebracht:

18

Die Auffassung, daß § 7 G 131 mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar sei, schließe nicht aus, daß diese Vorschrift im Einzelfall verfassungswidrig angewendet sei, nämlich dann, wenn - wie hier - festgestellt werden könne, daß der Betroffene auch in der Zeit vor dem 30. Januar 1933 oder auch nach dem 8. Mai 1945 die Rechtsstellung hätte erlangen können, die er in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 tatsächlich erlangt habe. In einem solchen Falle bedeute die Anwendung des § 7 G 131 ein venire contra factum proprium.

19

Die Anwendung des § 7 G 131 müsse zudem dann unterbleiben, wenn der Betroffene - wie hier - die im Streit befindlichen Rechte und Rechtsstellungen zwischen 1933 und 1945 auch hätte erlangen können, wenn der Nationalsozialismus nicht an die Macht gekommen wäre; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diene § 7 G 131 der Beseitigung von rechts- oder sachwidrig erlangten Rechten und Rechtsstellungen sowie der Herstellung der durch sie gestörten Gleichheitsordnung.

20

Das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Bundesrecht für einen unter die Erste Sparverordnung fallenden Beamten schon deswegen ungünstiger sei und deshalb nicht angewendet werden dürfe, weil § 7 G 131 die Möglichkeit biete, alle Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu vernichten.

21

Das Revisionsgericht müsse bei dem Vergleich der bundesrechtlichen Regelung mit der des Landesrechts den Inhalt dieses Rechts nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - nunmehr selbst prüfen; § 137 BRRG stehe dem nicht entgegen.

22

Im übrigen sei § 7 G 131 fehlerhaft angewendet worden. Die erste Alternative des § 7 G 131 sei - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - hier nicht erfüllt. Wenn man weiter bedenke, daß es um eine Rechtsstellung (Stadtsekretär) gehe, die "schon rein zahlenmäßig bei seiner Behörde in größerem Umfange vorhanden" gewesen sei und daß die Beförderungen routinemäßig erfolgt seien, so greife die vom Berufungsgericht erwähnte Vermutung nicht Platz. Dies müsse um so mehr gelten, als zwischen dem Eintritt des Klägers in die NSDAP (1926) und seinem Werdegang bei der Beklagten "eine so auffällige Diskrepanz" bestehe, daß seine Verbindung zum Nationalsozialismus gar nicht für seinen Werdegang ausschlaggebend gewesen sein könne.

23

Die Beklagte ist der Revision im wesentlichen mit den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidungen entgegengetreten. Sie meint zudem, die Ernennungen des Klägers verwirklichten auch die erste Alternative des § 7 G 131; Gegenteiliges sei in dem Berufungsurteil jedenfalls nicht ausgesprochen worden.

24

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und die Auffassung vertreten, die in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 erwähnten günstigeren landesrechtlichen Regelungen seien Bundesrecht geworden.

25

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

26

II.

Die Revision ist unbegründet.

27

1)

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 7 G 131 nicht verfassungswidrig ist. Die Rüge des Klägers, jedenfalls in seinem Falle sei die Anwendung dieser Vorschrift verfassungswidrig, ist unbegründet. Es kommt nicht darauf an, ob er die streitige Stellung vor dem 30. Januar 1933 oder nach dem 8. Mai 1945 und in der Zwischenzeit auch dann hätte erlangen können, wenn der Nationalsozialismus nicht an die Macht gekommen wäre; tatsächlich ist er vor dem 20. April 1938 nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden, und schon zu diesem Zeitpunkt wäre das nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unter normalen Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen, weil sein Alter von damals bereits annähernd 50 Jahren

"eine normale, d.h. ohne politische Beweggründe handelnde Behörde davon abgehalten hätte, eine Verbeamtung auch nur ernsthaft in Erwägung zu ziehen".

28

2)

Eine Entscheidung nach § 7 G 131 wäre nicht rechtens - der erkennende Senat stimmt darin mit der Rechtsprechung des II. Senats (BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54]; ergänztim Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - ZBR 1958 S. 176 [BVerwG 23.01.1958 - BVerwG II C 142/57]) überein -, wenn eine gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 G 131 verbindliche landesrechtliche Regelung die Anwendung der genannten Vorschrift für den Personenkreis des § 63 G 131 ausschlösse, wie dies etwa in § 11 des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) in bestimmtem Umfange geschehen ist (vgl. den Beschluß des Senatsvom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 -). Da der Bund nicht Träger der Versorgungslast für den Personenkreis des § 63 Abs. 1 und 2 G 131 ist, wollte er es insoweit dem Landesgesetzgeber überlassen, den betreffenden Beamten mehr Rechte einzuräumen, als dies im Gesetz zu Art. 131 GG geschehen ist, gegebenenfalls auch durch Freistellung von den dort vorgesehenen Einschränkungen.

29

Nach dem angefochtenen Urteil ist die Anwendung des § 7 G 131 hier durch Landesrecht nicht ausgeschlossen.

30

Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) auseinandergesetzt, der die genannte Vorschrift unter Berufung auf § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 auch dann für unanwendbar erachtet, wenn sich die Ansprüche des Beamten ausschließlich aus einer günstigeren landesrechtlichen Regelung ergeben und ihm dort ohne Prüfung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus zustehen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131, wonach eine günstigere landesrechtliche Regelung unberührt bleibt, nur etwas über die Gültigkeit eben dieser landesrechtlichen Regelung aussagt, nicht aber über die Frage der daneben etwa in Betracht kommenden Fortgeltung von Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG selbst. Ob allerdings nicht Fälle denkbar sind, in denen das im Bundesgesetz vorgeschriebene "Unberührtbleiben" einer günstigeren landesrechtlichen Regelung nur so verwirklicht werden kann, daß die abweichende Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgeschlossen wird, mag dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 7 G 131 im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen ist. Daher muß auf die Einwendungen, die gegen die erwähnte Rechtsprechung erhoben werden könnten, nicht näher eingegangen werden. Bedenklich wäre freilich, die Frage nach dem Vorliegen einer günstigeren landesrechtlichen Regelung durch einen Gesamtvergleich zu beantworten. Schon die Praktikabilität eines solchen Gesamtvergleichs wäre zweifelhaft; vor allem aber würden für einen insgesamt gesehen zwar nach Landesrecht günstiger Gestellten möglicherweise in einem Einzelpunkte doch noch günstigere Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in Betracht kommen, denen durch eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu begegnen ein Bedürfnis bestünde. - Rechtlich bedenklich erscheint auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Rechtsverhältnis des früheren Beamten sei in einen Status nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und einen landesrechtlichen Status aufgespalten, die unabhängig nebeneinander stünden, und die unter Außerachtlassung von § 8 G 131 vertretene Auffassung, die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG sei für den Kläger schon allein wegen der Teilnahme an der Unterbringung günstiger; es kann auch fraglich sein, ob bei der rechtlichen Beurteilung bereits die Möglichkeit einer künftigen Gesetzesänderung ins Auge gefaßt werden darf.

31

Alle diese Fragen bedurften aber keiner endgültigen Klärung, weil das Berufungsgericht unabhängig davon im einzelnen dargelegt hat, daß die Rechte des Klägers als eines in Kategorie IV eingestuften amtsentfernten Beamten von Anfang an, vor und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles, im Gesetz zu Art. 131 GG günstiger ausgestaltet sind als im Landesrecht, wobei entscheidend auf die nach der einen oder nach der anderen Regelung zustehenden Bezüge abgestellt ist.

32

Dieses Vergleichsergebnis begegnet, soweit es in Anwendung von Bundesrecht gewonnen ist, keinen Bedenken. Die Ansicht des Klägers, die Bundesregelung sei hier schon deshalb für ihn ungünstiger und die Anwendung des § 7 G 131 deshalb ausgeschlossen, weil eine Entscheidung nach dieser Vorschrift alle Ansprüche nach dem Bundesgesetz vernichten würde, ist offensichtlich unzutreffend. Wenn diese Ansicht zuträfe, so würde eine landesrechtliche Regelung, wäre sie sonst auch in jeder Hinsicht ungünstiger als die des Gesetzes zu Art. 131 GG, der Anwendung des § 7 dieses Gesetzes stets entgegenstehen, sofern sie nur keine dieser Vorschrift entsprechende Regelung enthielte; die weitere Folge aber wäre, daß der Beamte nunmehr nicht etwa auf die ungünstigeren Rechte des Landesgesetzes angewiesen bliebe, sondern die günstigeren Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen und durchsetzen könnte. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Ergebnis nicht dem Sinn des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 entspräche.

33

Der Inhalt der landesrechtlichen Regelung, so wie er dem vom Berufungsgericht gezogenen Vergleich zugrunde liegt, ist in dem angefochtenen Urteil für das Revisionsgericht bindend festgestellt worden. Auch von dieser Seite her kann das Vergleichsergebnis also in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage gestellt werden (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 26, 61 Satz 1 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO), Entgegen der Auffassung des Klägers kann in der vorliegenden Sache die Revision noch nicht gemäß § 127 BRRG auf die Verletzung von Landesbeamtenrecht gestützt werden; dem steht, wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, die Übergangsvorschrift des § 137 BRRG entgegen (vgl. BVerwG in DÖV 1958 S. 259). Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern. Daß die Erste Sparverordnung nicht revisibles Landesrecht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 4, 243;  360) [BVerwG 08.05.1957 - VI C 105/56]. In Übereinstimmung mit dem II. Senat (vgl. die bereits angeführte Entscheidung vom 23. Januar 1958) sieht er die gegen diese Rechtsprechung vom Oberbundesanwalt vorgebrachten Bedenken nicht als durchgreifend an. Aus Art. 131 Satz 3 GG, der eine anderweitige landesrechtliche Regelung vorbehält, ist zu folgern, daß auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes landesrechtliche Regelungen derselben Materie nicht ausgeschlossen sind und keine ausschließliche Bundeszuständigkeit begründet worden ist. Zweck des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 ist es bei dieser Rechtslage, den gemäß Art. 131 GG an sich bestehenden Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht in der Weise zu beseitigen, daß eine schon bestehende günstigere landesrechtliche Regelung nicht mit dem Inkrafttreten der Bundesregelung außer Kraft treten und den Ländern auch für die Zukunft nicht verwehrt sein soll, in ihrem Bereich günstigere Regelungen zu treffen. Bei dieser Auslegung wird vorausgesetzt, daß der Vorbehalt des Art. 131 Satz 3 GG - an sich einer verfahrensrechtlichen Vorschrift - nicht ebenfalls nur verfahrensrechtlicher Natur ist, sondern sich auch auf die sachliche Regelung der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse bezieht. Das aber ist gerechtfertigt und geboten, weil erst dadurch der Vorbehalt für den Landesgesetzgeber seine praktische Bedeutung gewinnt. Hiervon ist offensichtlich auch der Bundesgesetzgeber ausgegangen, als er die in Art. 131 Satz 1 GG vorgesehene Regelung getroffen hat. Hätte nämlich der Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG dieses Rechtsgebiet nicht sachlich regeln dürfen, so könnte entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 jedenfalls das in diesem Zeitabschnitt erlassene günstigere materielle Landesrecht nicht "unberührt" bleiben, weil es von vornherein nichtig gewesen wäre. Diesem Widerspruch gegenüber versagt auch die im Schrifttum vertretene Auffassung, die in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 behandelte Befugnis des Landesgesetzgebers beruhe auf einer Ermächtigung im Sinne des Art. 71 GG, die Zugehörigkeit der Materie zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes werde also dadurch nicht in Frage gestellt (so Anders, § 63 G 131 Bem. 7 - DÖV 1957 S. 692, 701 Fußn. 83). Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 gestattet es im übrigen kaum, ihn als eine "ausdrückliche" Ermächtigung aufzufassen, wie sie in Art. 71 GG gefordert wird.

34

Nach alledem stehen der Anwendung des § 7 G 131 unter dem Gesichtspunkt des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 hier keine Hinderungsgründe entgegen.

35

3)

Das gleiche gilt im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131. Insbesondere ist das Urteil, durch das die Entlassung des Klägers nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO aufgehoben worden ist, keine günstigere Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift; sie beseitigt nur einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt, befindet aber nicht über seine Ansprüche aus seiner früheren Rechtsstellung. Die Festsetzung der Bezüge des Klägers nach § 5 der 1. SparVO kann schon deshalb nicht als günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 gelten, weil sie erst im Januar 1952, also erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgenommen worden ist (vgl. BVerwGE 3, 277).

36

4)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die sachlichen Voraussetzungen einer auf die politische Alternative gestützten Entscheidung nach § 7 G 131 bejaht hat, stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und sind frei von revisiblen Rechtsfehlern. Die Folgerungen, welche der Kläger daraus herleiten will, daß das Berufungsgericht nicht die erste Alternative des § 7 G 131 auf die streitigen Ernennungen angewendet hat, gehen schon deswegen fehl, weil die beiden Alternativen dieser Vorschrift, wie dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, ohne inneren Zusammenhang selbständig nebeneinander stehen (Urteile des Senatsvom 29. März 1957 - BVerwG VI G 108.56 - undvom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 4.56 -). Im übrigen kann der Hinweis des Klägers, seine Ernennung zum Stadtsekretär sei "routinemäßig" erfolgt und es seien seinerzeit Stadtsekretärstellen bei der Beklagten "in größerem Umfange" vorhanden gewesen, vom Revisionsgericht schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Berufungsurteil derartige tatsächliche Feststellungen nicht enthält (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Die Einwendungen des Klägers gegen die vom Berufungsgericht aus der politischen Motivation der Ersternennung hergeleitete Vermutung, daß die politischen Beweggründe in der späteren Laufbahn des Klägers entscheidend mitgewirkt hätten, sind damit hinfällig. Im übrigen ist das Revisionsgericht an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts grundsätzlich gebunden; die Voraussetzungen der von dieser Regel in § 56 Abs. 2 BVerwGG vorgesehenen Ausnahme liegen nicht vor.

37

Die Möglichkeit, daß der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne das Überwiegen politischer Beweggründe die streitigen Stellungen erreicht hätte, entfällt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

38

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Schmidt
Dr. Waitz
Reimer