Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1957, Az.: BVerwG VI C 4.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 4.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.11.1953 - AZ: V OVG A 195/53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld,
den Bundesrichter Tellenbach und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1953 - V OVG A 195/53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1887 geborene Kläger war Lokomotivheizer. Im Jahre 1923 fand er als Steuerbetriebsassistent beim Landesfinanzamt S. Verwendung und wurde alsbald Steuerassistent (Besoldungsgruppe A 8 a). Im Jahre 1927 trat er der NSDAP bei, Ende 1929 wurde er in die Stadtverordnetenversammlung in S. gewählt. Im April 1933 übernahm der Kläger das Amt eines hauptamtlichen Stadtrates in S., nachdem er - nach seiner Darstellung - hierzu von den Fraktionen mehrerer politischer Parteien gewählt worden war. Am 2. Januar 1934 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum besoldeten Stadtrat in S. ernannt, er versah das Hauptamt und das Personalamt. Besoldung erhielt er zunächst aus einer Stelle der Besoldungsgruppe A 1 b, später der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung. Nach dem Zusammenbruch wohnte der Kläger in R. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Kategorie IV eingestuft, der Entnazifizierungs-Hauptausschuß in K. billigte ihm am 18. Dezember 1950 im Falle der beamtenrechtlichen Voraussetzungen 75 % des erdienten Ruhegehalts als Stadtrat zu. Vom 1. Januar 1949 an erhielt der Kläger durch den Landrat des Kreises R. Vorschüsse auf dieses Ruhegehalt, nachdem die Dienstunfähigkeit nachgewiesen worden war. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1951 entschied der Beklagte, daß die Ernennung des Klägers zum Stadtrat gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleibe, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei.
Die auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hatte in erster Instanz Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Schleswig war der Meinung, daß § 7 G 131 nicht angewendet werden könne, weil über das Ruhegehalt des Klägers schon im Entnazifizierungsverfahren entschieden worden sei. In der Berufungsinstanz wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen seines Urteils vom 25. November 1953 führte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg aus: Der Kläger sei nach seiner Verdrängung aus S. am 1. Mai 1945 nach Schleswig-Holstein gekommen und unterliege den Vorschriften des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG; er sei nicht in den Ruhestand versetzt worden, sondern habe nur Vorschüsse als zugewanderter Beamter erhalten. Die Vorschriften des § 7 G 131 stünden mit dem Grundgesetz in Einklang. Beamtenrechtlichen Vorschriften habe die Ernennung des Klägers nicht widersprechen, jedoch sei die 2. (politische) Alternative des § 7 G 131 mit Recht angewendet worden. Denn der Kläger habe in enger Verbindung mit dem Nationalsozialismus gestanden, und dies sei für seine Ernennung zum Stadtrat ursächlich gewesen. Durch die Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen und des Klägers selbst) sei nicht geklärt worden, ob der Kläger überhaupt förmlich gewählt worden sei und ob die Wahl etwa noch von der alten Stadtverordnetenversammlung oder durch die am 12. März 1933 gewählten Stadtverordneten vorgenommen worden sei. Der Kläger selbst habe in seiner Vernehmung die Möglichkeit offengelassen, daß keine förmliche Wahl stattgefunden habe. Festgestellt werden könne nur, daß über die Besetzung der im Herbst 1932 frei gewordenen Stadtratstelle vor dem 30. Januar 1933 unverbindliche und nach diesem Tage verbindliche Besprechungen zwischen den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung geführt worden seien; sie hätten sich auf die Person des Klägers geeinigt. Diese Einigung sei nicht wegen seiner fachlichen Qualifikation, sondern wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zustande gekommen. Das ergebe sich daraus, daß es dem Kläger an der fachlichen Erfahrung und den Kenntnissen für das ihm anvertraute wichtige Kommunalamt gefehlt habe. Dieses Amt sei dem Kläger wegen seiner Eigenschaft als führendes Mitglied der NSDAP, deren Machtübernahme damals gerade bevorgestanden habe oder vollzogen gewesen sei, übertragen worden; die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung hätten sich dem Zuge der Zeit gebeugt.
Gegen dieses dem Kläger am 14. Dezember 1953 zugestellte Urteil hat er am 4. Januar 1954 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 3. Februar 1954 begründet. Er hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, hilfsweise:
- a)
das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Verhältnis zwischen Entnazifizierungsentscheidungen und Maßnahmen auf Grund des § 7 G 131 auszusetzen,
- b)
über die Rechtsgültigkeit des § 7 G 131 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen,
hilfsweise:
das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zur Begründung der Revision wird vorgetragen: § 7 G 131 widerspreche dem Grundrecht der Gleichheit (Art. 3 GG) und dem verfassungsrechtlichen Verbot doppelter Bestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Zur ungleichen Behandlung führten die Vorschriften des § 7, weil sie sich nur gegen eine politische Partei richteten und nur die aus ihren Ämtern entfernten, nicht dagegen die darin verbliebenen Mitglieder der NSDAP erfaßten; überdies erhielten - auch die durch den Nationalsozialismus besonders geförderten Offiziere Versorgung auf Grund des Gesetzes des Artikels 131 GG. Die beamtenrechtliche Stellung des Klägers sei schon im Entnazifizierungsverfahren überprüft worden. Zu Unrecht bezeichne das Berufungsgericht die gegenüber dem Kläger ergangene Entnazifizierungsentscheidung als Vergünstigung.
§ 7 G 131 sei insbesondere im Falle des Klägers nicht anwendbar, weil er zur Ruhe gesetzt worden sei. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts widerspreche dem Denkgesetz. Denn die Feststellung des Gerichts, daß es dem Landrat in R. für die Zurruhesetzung des Klägers an der Rechtsgrundlage gefehlt habe; genüge nicht; es hätte erörtern müssen, ob die Versorgungsmaßnahmen der schleswig-holsteinischen Behörden gegenüber dem Kläger durch die spätere Gesetzgebung sanktioniert worden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Vorauszahlung von Ruhegehalt durch die Behörde die vorläufige Anerkennung des Versorgungsfalles bedeute und daß diese Anerkennung dadurch rückwirkend gerechtfertigt worden sei, daß die Behörde durch späteres Gesetz als Dienstherr des Klägers zuständig geworden sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch nicht berücksichtigt, daß die in ihrem Heimatgebiet zur Ruhe gesetzten Beamten bis zum 31. März 1951 ebenfalls nur Vorauszahlungen auf die Versorgung erhalten hätten.
Da die Ernennung des Klägers nach der Feststellung des Berufungsgerichts beamtenrechtlichen Vorschriften nicht widersprochen habe, sei § 7 G 131 nicht anzuwenden; denn das Berufungsgericht habe ausgeführt, daß diese Vorschriften in Widerspruch zu Bestimmungen des Beamtenrechts zustande gekommene Ernennungen betrafen. § 7 enthalte nicht zwei nebeneinander stehende Alternativen; auf die enge politische Verbindung komme es nur an, wenn bei der Ernennung eines Beamten ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften in Kauf genommen worden sei. Diese Auffassung werde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 bestätigt, wonach § 7 die Beseitigung von Vorteilen bezwecke, die der Betroffene in Widerspruch zu hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erlangt hätte.
Das Berufungsgericht habe auch den in § 7 G 131 geforderten Kausalzusammenhang verkannt. Habe die Kandidatur des Klägers als Stadtrat auf Zufälligkeiten (der Einigung der Fraktionen) beruht, so könne sie nicht auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückgeführt werden. Ausschlaggebend sei gewesen, daß die Fraktion, welcher der Kläger angehörte, für die Besetzung eines Stadtratpostens gerade an der Reihe gewesen sei. Bei der Erörterung der Beweggründe für die Ernennung des Klägers habe das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen müssen, daß er förmlich gewählt worden sei; es hätte überdies berücksichtigen müssen, daß sich der Kläger als Stadtrat bewährt habe.
Später hat der Kläger noch Verfahrensmängel gerügt, diese Rüge hat er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Revision wegen des Fehlens des Revisionsantrages in der Revisionsschrift für unzulässig und tritt im übrigen den Gründen des angefochtenen Urteils bei.
Den förmlichen Bedenken des Beklagten ist der Kläger entgegengetreten, hat aber vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gebeten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die formellrechtlichen Bedenken des Beklagten sind nicht gerechtfertigt. Obwohl die Revisionsschrift keinen ausdrücklichen Antrag enthält, erfüllt sie das Formerfordernis des § 57 Abs. 2 Satz.1 BVerwGG. Denn das Ziel der Revision konnte nicht zweifelhaft sein. Der Klagantrag ging dahin, die angefochtene Verfügung aufzuheben; die Revision konnte nach Lage der Sache nur darauf gerichtet sein, das diesem Antrag entsprechende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, indem das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben wird. Der Revisionsantrag kann also unbedenklich aus der Revisionsschrift entnommen werden (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222 -). Daher bedarf es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil etwa innerhalb der Revisionsfrist keine gesetzmäßige Revision eingelegt wäre.
Die Revision ist aber unbegründet.
Daß die Vorschriften des § 7 G 131 dem Grundgesetz nicht widersprechen, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt. Sie verletzen weder den Gleichheitssatz noch das für das Strafrecht aufgestellte Verbot doppelter Bestrafung (Art. 3, 103 Abs. 3 GG). Es genügt - auch zu den Ausführungen der Revision, daß durch die 2. Alternative des § 7 G 131 nur die nationalsozialistische Partei betroffen werde -, auf die Rechtsprechung zu verweisen (vgl. das grundlegendeUrteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - BVerwGE 2, 10 ff., dieUrteile des erkennenden Senats vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 109.56-, vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 288.56 - undvom 29. März 1957 - BVerwG VI C 98.56 -; für Wahlbeamte insbesondere dieUrteile vom 9. Februar 1955 - BVerwG II C 223.54 - [abgedr. in NJW 1955 S. 1493 = DVBl. 1955 S. 598 = DÖV 1955 S. 766 = ZBR 1955 S. 341] undvom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 109.56 -). Die Revision übersieht insbesondere, daß es nicht die Aufgabe des auf Art. 131 GG beruhenden Bundesgesetzes war, die den aus politischen Gründen ausgeschiedenen Beamten tatsächlich nicht gleichgelagerten Fälle der im Amt verbliebenen Beamten zu regeln. Sie verkennt weiterhin, daß § 7 G 131 auch für die vom Gesetz erfaßten Berufssoldaten gilt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131) und daß eine zeitlich außergewöhnlich rasch nachfolgende Beförderung auch bei Berufssoldaten nicht berücksichtigt wird (§ 53 Abs. 1 G 131 i.V. mit § 110 BGB). Mit der Bedeutung des § 7 G 131 gegenüber den Vorschriften der Entnazifizierung hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in den Urteilen vom 3. Dezember 1954 - BVerwGE 2, 10 [16], vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 288,56 - undvom 29. März 1957 - BVerwG VI C 98.56 - bereits auseinandergesetzt. Nach alledem besteht kein Anlaß, die Sache dem Bundesverfassungsgericht wegen der Rechtsgültigkeit des § 7 G 131 vorzulegen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß insbesondere der Kläger dem Gesetz zu Art. 131 GG unterliege, ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision will offenbar geltend machen, daß sein Rechtsverhältnis infolge der Vorauszahlung von Versorgungsbezügen durch die schleswigholsteinische Behörde und der später durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründeten Eigenschaft dieser Behörde als Dienstherr des Klägers nicht mehr regelungsbedürftig sei, so daß es vom Gesetz zu Art. 131 nicht erfaßt werde. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Kläger auf Grund eines schleswig-holsteinischen Ministerialerlasses vom 15. Mai 1947 als zugewanderter Beamter Vorauszahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten hat, nachdem seine Dienstunfähigkeit nachgewiesen war, und daß er hierdurch nicht schleswig-holsteinischer Beamter geworden, sondern nach wie vor verdrängter Beamter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 geblieben sei. Diese Feststellung ist rechtlich unbedenklich, denn es kommt darauf an, ob das Rechtsverhältnis des Klägers wegen des vorläufigen Charakters der ihm gewährten Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG noch regelungsbedürftig war. Für die sogenannten einheimischen, aus ihrem Amt tatsächlich ausgeschiedenen Beamten (§ 63 G 131) gilt nichts anderes, und abwegig ist die Auffassung, daß die Regelungsbedürftigkeit aller dieser Rechtsverhältnisse deshalb weggefallen sei, weil das Gesetz zu Art. 131 GG nunmehr diejenige Körperschaft als Dienstherrn bestimmt hat, deren Behörde etwa bisher schon für die Regelung der vorläufigen Versorgung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen zuständig gewesen war. Für den Kläger gelten somit die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und damit auch § 7 G 131.
Die weitere Revisionsrüge, daß die 2, (politische) Alternative des § 7 G 131 unzutreffend angewendet worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Diese Vorschrift steht, wie der Senat bereitsim Urteil vom 29. März 1957 - BVerwG VI C 108.56 - ausgeführt hat, mit der 1. Alternative des § 7 G 131, wonach unter Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften zustande gekommene Ernennungen nicht zu berücksichtigen sind, in keinem inneren Zusammenhang; in § 7 G 131 sind zwei selbständig nebeneinander stehende Tatbestände aufgestellt. Daher ist die politische Alternative des Gesetzes auch dann anwendbar, wenn kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften festgestellt werden kann. Das Berufungsgericht und das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 1953 - BVerfGE 3, 58 [149 unter d]) haben nichts Gegenteiliges ausgeführt, sondern nur als Sinn und Zweck der gesamten Vorschrift des § 7 Abs. 1 G 131 die gleichmäßige Behandlung aller Beamten nach beamtenrechtlichen Vorschriften und den hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen herausgestellt. Auch der erkennende Senat hatim Urteil vom 29. März 1957 - BVerwG VI C 108.56 - ausgeführt, daß § 7 G 131 die Wiederherstellung der gestörten beamtenrechtlichen Ordnung bezwecke. Diese Ordnung kann sowohl durch einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften als auch durch eine auf sachfremden, politischen Beweggründen beruhende Ernennung gestört worden sein.
Endlich greift auch die Rüge nicht durch, daß das Berufungsgericht den in § 7 G 131 geforderten ursächlichen Zusammenhang zwischen der politischen Verbindung des Beamten und seiner Ernennung verkannt habe. Das Berufungsgericht hat aus den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Sachverhalt, unter Berücksichtigung der übrigen tatsächlichen Umstände gefolgert, daß sich die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung über die Bestellung des Klägers zum Stadtrat nicht unter fachlichen Gesichtspunkten geeinigt haben, sondern hierzu durch seine Eigenschaft als Exponent der NSDAP bestimmt worden sind. Das Berufungsgericht ist also zutreffend davon ausgegangen, daß es auch im Falls eines Wahlbeamten auf die Beweggründe des Gremiums ankommt, durch dessen Willen der Beamte im Wege einer förmlichen Wahl oder einer sonstigen Einigung für sein Amt bestimmt worden ist; die grundsätzliche Auffassung, daß die Motive der Ernennungsbehörde zu ermitteln sind (vgl. das Urteil des II. Senatsvom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 40.54 - BVerwGE 3, 110 ff. -), gilt entsprechend auch für die Ernennung von Wahlbeamten (vgl. dasUrteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 109.56 -). Bei der Feststellung dieser Beweggründe mußte das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Bewährung im Amt daher nicht berücksichtigen, weil das Gericht seine Überzeugung schon aus den vor der Ernennung des Klägers liegenden Umständen gewonnen hatte. Nur in Zweifelsfällen können nach der Ernennung liegende Umstände einen Rückschluß auf die Beweggründe für die Ernennung des Beamten gestatten, solche Umstände haben nur den Wert eines Beweisanzeichens (vgl. dasUrteil vom 10. Februar 1956, BVerwG II C 4.54). Die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten gewinnt jedoch größeres Gewicht, wenn es sich um die Feststellung der Beweggründe für eine nachfolgende Ernennung, also vor allem für eine Beförderung handelt (vgl. das zitierte Urteil vom 27. Januar 1956, BVerwGE 3, 110 [114]). Das von der Revision zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. April 1955 befaßt sich mit der dienstlichen Entwicklung eines Angestellten und vermag die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze für die Anwendung des § 7 G 131 auf Beamte nicht zu erschüttern.
Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Zulässige und begründete Revisionsgründe (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) wären insoweit nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht zu seinen Feststellungen unter Verletzung der Denkgesetze oder unter Außerachtlassung eines ausnahmslos geltenden Satzes der allgemeinen Lebenserfahrung gelangt wäre. Das ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht aus dem durch die Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt in rechtlich bedenkenfreier Weise gefolgert, daß sich eine förmliche Wahl des Klägers nicht nachweisen lasse. Die Feststellung, daß sich die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung auf seine Person geeinigt haben, reicht überdies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in jedem Falle dafür aus, die Motive, welche zur Ernennung des Klägers geführt haben, klarzustellen.
Aus diesen Gründen kann keiner der von der Revision gestellten Anträge Erfolg haben, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 11.500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Breitfeld
Tellenbach
Reimer