Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1958, Az.: BVerwG II C 142/57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 142/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.09.1955 - AZ: VIII A 259.53
Rechtsgrundlagen
- Art. 23 GG
- Art. 75 GG
- Art. 124 GG
- Art. 131 GG
- § 7 G 131
- § 63 G 131
Fundstellen
- RiA 1958, 300
- ZBR 1958, 176
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung BVerwGE 4, 243über das Verhältnis der nordrhein-westfälischen Ersten Sparverordnung vom 19. März 1949 zum Bundesgesetz zu Art. 131 GG fest.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge und
des Bundesrichters Kellner
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1958
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1952 (1) - VIII A 259.53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, Mitglied der NSDAP seit 1930, wurde durch Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 7. Juni 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungsassistenten und am 9. November 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kapellmeister der Beklagten ernannt. Ab 1. April 1940 erhielt er eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1. Da er nach dem Kriege aus der Kriegsgefangenschaft nicht nach O... zurückkehrte, konnte ihm eine Entlassungsverfügung vom 19. Dezember 1945 und eine weitere, auf § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25) - 1. SparVO - gestützte Entlassungsverfügung vom 29. November 1949 nicht zugestellt werden.
Durch Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 1952 wurde der inzwischen im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie IV "ohne Beschränkungen" eingestufte Kläger über einen Beschluß des Personalausschusses der Beklagten vom 28. Januar 1952 unterrichtet, daß seine Ernennungen zum Verwaltungsassistenten und zum Kapellmeister gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt blieben, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Mit Verfügung vom 26. Juli 1952 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Stadtvertretung der Stadt O... den Beschluß des Personalausschusses am 5. Mai 1952 bestätigt habe.
Der vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage hat das Landesverwaltungsgericht stattgegeben. In der Begründung des Urteils heißt es, die Anwendbarkeit des § 7 G 131 sei durch§ 63 Abs. 3 G 131 ausgeschlossen, weil der Kläger als in Kategorie 17 Eingestufter den Status eines verabschiedeten Beamten nach § 5 der 1. SparVO, also auch Ansprüche auf Versorgung habe und es sich hierbei um eine für ihn günstigere Regelung handele.
Auf die Berufung der Beklagten, mit der sie Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt hat, soweit dadurch der Beschluß der Stadtvertretung vom 5. Mai 1952, dem Kläger mitgeteilt durch Bescheid vom 26. Juli 1952, aufgehoben war, hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts im beantragten Umfange durch Bescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
In der Begründung heißt es:
Die Vorschrift des § 7 G 131 sei auf den Kläger anwendbar, obgleich die Beklagte es versäumt habe, ihm rechtzeitig eine Entlassungsverfügung gemäß § 6 Abs. 2 der 1. SparVO zuzustellen. Diese Vorschrift sei keine "günstigere Regelung" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131. Die Anwendbarkeit des§ 7 G 131 werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger "Vielleicht" als verabschiedeter Beamter im Sinne, des§ 5 der 1. SparVO eine günstigere Rechtsstellung dadurch erlangt habe, daß ihm Versorgungsbezüge mindestens der Eingangsstelle seiner Laufbahn zustünden. Es sei daher ohne Bedeutung, ob die Erste Sparverordnung durch §§ 17, 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NRW S. 423) - Änderungs- und Anpassungsgesetz ( ÄAG) -, rechtsgültig mit Wirkung vom 1. April 1951, aufgehoben worden sei. - Die Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht rechtfertige sich aus entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VOBl. f.d. brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 -.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als dadurch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden sei. In der Revisionsbegründung geht er davon aus, daß die Erste Sparverordnung Bundesrecht geworden sei. Sie müsse deswegen mit dem Gesetz zu Art. 131 GG "auf einen Nenner" gebracht werden, und zwar dahingehend, daß die günstigere Rechtsstellung aus der genannten Verordnung (hier durch Nichtanwendung der Entlassungsvorschrift des § 6 Abs. 2) die Anwendung des§ 7 G 131 ausschließe. Da andererseits die Erste Sparverordnung früher Landesrecht gewesen sei, komme man zu dem gleichen Ergebnis durch Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131. Zumindest hätte die Beklagte seine Rechtsstellung aus § 5 der 1. SparVO berücksichtigen müssen, die günstiger sei als die Regelung des§ 7 G 131. Diese günstigere Regelung hätte durch dasÄnderungs- und Anpassungsgesetz nicht mehr beeinträchtigt werden können, weil der Landesgesetzgeber Recht, das Bundesrecht geworden sei, nicht mehr hätte ändern können. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides sei eine Änderung des§ 6 Abs. 2 der 1. SparVO durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz erst recht nicht möglich gewesen, weil dieses Gesetz dann nicht durch die Ermächtigung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 zum Erlaß von Rechtsvorschriften mit einer günstigeren Regelung für die unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen als gedeckt gelten könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Frage, ob die Erste Sparverordnung durch §§ 17, 18 ÄAG aufgehoben worden sei, auch deshalb von Bedeutung, weil nach der zu § 12 dieses Gesetzes ergangenen Verordnung vom 23. Januar 1954 (GVBl. NRW S. 55) nicht mehr die Beklagte, sondern der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig gewesen sei, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen. Man müsse aber davon ausgehen, daß die Rechtsstellung, die ein Beamter auf Grund der Ersten Sparverordnung erhalten habe, nicht dadurch wieder aufgehoben werden könne, daß das viel später - am 15. Dezember 1952 - verkündete Änderungs- und Anpassungsgesetz rückwirkend in Kraft getreten sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat sich die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu eigen gemacht und geltend gemacht: Die Erste Sparverordnung könne hierüberhaupt nicht angewendet werden, weil sie durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1951 außer Kraft gesetzt worden sei, der Kläger aber erst am 20. November 1951 und 9. Februar 1952 Versorgung beantragt habe. Nach § 2 Abs. 2 ÄAG hätten dem Kläger zwar die ihm nach der Ersten Sparverordnung etwa zustehenden Bezüge belassen werden müssen. Ihm hätten aber keine Bezüge zugestanden, weil er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a und b der 1. SparVO nicht erfüllt habe; die Vorschriften der Verordnung hätten also keine für ihn günstigere Regelung enthalten. Außerdem handele es sich bei den in § 63 Abs. 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG um Mindestbedingungen; "somit" müßten die Anträge des Klägers auf Grund des § 7 G 131 abgelehnt werden. - Die Zuständigkeit der Beklagten für eine Entscheidung nach § 7 G 131 sei nicht dadurch berührt worden, daß ein späteres Gesetz - wenn auch rückwirkend - die Zuständigkeit anderweit geregelt habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats braucht der Kläger die von ihm angefochtene Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht gegen sich ergehen zu lassen, wenn die Regelung dieses Gesetzes für ihn ungünstiger ist als die der Ersten Sparverordnung (BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54]). Er gehört zwar zu dem Personenkreis des § 63 G 131, dessen Absatz 1 u.a. den § 7 G 131 für entsprechend anwendbar erklärt; jedoch schreibt § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 vor, daß Rechtsvorschriften, die nach dem 8. Mai 1945 von den Ländern erlassen worden sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, unberührt bleiben. Für eine Entscheidung nach§ 7 G 131, daß beamtenrechtliche Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, ist daher kein Raum, wenn diese Maßnahmen nach Landesrecht doch zu berücksichtigen sind und der Beamte sich dabei besser steht als nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats hat Widerspruch gefunden.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Oberverwaltungsgericht Münster - ist ihr in einem Urteil vom 2. Mai 1957 - VIII A 12/54 (vgl. "Das Recht im Amt" 1957 S. 363) - entgegengetreten unter Berufung darauf, daß die Erste Sparverordnung nach Entstehungsgeschichte und Inhalt nur eine vorläufige, bis zu dem erwarteten Bundesgesetz gedachte Regelung der Rechtsverhältnisse der infolge politischer Säuberungsbestimmungen amtsentfernten Beamten darstelle; soweit sie den in Kategorien IV und V des Entnazifizierungsverfahrens eingestuften Beamten ohne weitere Prüfung ihrer Verbindung zum Nationalsozialismus Ansprüche zubillige und sie insoweit günstiger stelle als das später erlassene Gesetz zu Art. 131 GG, habe es diese Beamten von der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem genannten Gesetz nicht ausschließen wollen.
Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu widerlegen. Wenn es zuträfe, daß ein unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallender Beamter für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Ansprüche nach der Ersten Sparverordnung mehr hätte, so stünde zwar in der Tat die in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 getroffene Regelung der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegen. Das Berufungsgericht hält es aber hier gerade für möglich, daß der Kläger auch für die Zeit, für die sich das Gesetz zu Art. 131 GG Geltung zumißt, Ansprüche nach der Ersten Sparverordnung hat, daß diese ihm auch nicht durch eine Entscheidung nach § 2 Abs. 2 ÄAG entzogen werden können und daß schließlich die durch § 17 AAG erfolgte Aufhebung der Ersten Sparverordnung, soweit diese günstigere Regelungen enthält, als das Gesetz zu Art. 131 GG, rechtsungültig ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O. ) weist darauf hin, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 sich nur auf die Rechtsstellung nach diesem Gesetz bezieht, während für die Entziehung der dem Beamten nach Landesrecht zustehenden Ansprüche eine besondere Entscheidung nach der in seiner Gültigkeit überdies zweifelhaften Regelung des § 2 Abs. 2 ÄAG getroffen werden müsse. Konkurierende Regelungen des gleichen Rechtsverhältnisses werfen aber die Frage auf, ob und in welcher Weise die eine oder die andere Regelung anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat sie hier in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 dahin entschieden, daß eine günstigere landesrechtliche Regelung unberührt bleibt. Er hat in dieser Frage kein Wahlrecht vorgesehen; die Behörde muß also von sich aus feststellen, welche Regelung günstiger ist, und diese anwenden. Ist die landesrechtliche Regelung günstiger, so bleibt für eine Entscheidung, die nur bei Anwendung der bundesrechtlichen Regelung von Bedeutung wäre, kein Raum; sie ist deshalb ausgeschlossen. Im gleichen Sinne hat der Bundesgesetzgeber in § 77 G 131 die Konkurrenz der Vorschriften dieses Gesetzes mit denen der Wiedergutmachungsgesetzgebung geregelt. Auch dort heißt es, daß die letztgenannten Vorschriften "unberührt bleiben". Nach der zutreffenden, auch im Schrifttum gebilligten Verwaltungsübung (vgl. Anders § 77 G 131 Bern. 5 a mit Nachweisen) bedeutet dies, daß der Wiedergutmachungsanspruch dem Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vorgeht und die Anspruchsberechtigten "lediglich" nach den Wiedergutmachungsgesetzen zu behandeln sind. - Für die hier zur Erörterung stehende, wörtlichübereinstimmend geregelte Frage der Konkurrenz zwischen günstigerem Landesrecht und der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (a.a.O.) die entsprechende Auslegung geboten.
Auf Grund dieser Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 hat der Senat in seinem bereits angeführten Urteil (BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54]) ausgeführt, daß die Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen sind, falls dieses Gesetz für den Beamten ungünstiger ist, und daß dieser eine Entscheidung nach § 7 G 131 - zumal sie geeignet wäre, ihn in seinem Ansehen herabzusetzen - nicht gegen sich ergehen zu lassen braucht, wenn ihm Versorgungsansprüche ausschließlich nach der die gleiche Materie wie das Bundesgesetz regelnden Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne weitere Prüfung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus zustehen. Das verkennt das Oberverwaltungsgericht Münster (a. a.O. ), indem es annimmt, das Bundesverwaltungsgericht (E 4, 243) habe eine ausschließliche Geltung der Ersten Sparverordnung aus der Erwägung heraus in Betracht gezogen, daß die Sparverordnung möglicherweise bundesrechtliche Ansprüche ausschließen wolle.
Der Rechtsauffassung des Senats wird ihre praktische Bedeutung nicht durch den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts Münster (a.a.O.) genommen, daß die nach der Ersten Sparverordnung zustehenden Bezüge "in der Regel" niedriger seien als die, die dem Beamten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ohne den Erlaß einer Entscheidung nach § 7 dieses Gesetzes zustünden, ferner, daß der Gesamtstatus des amtsentfernten Beamten sich "in aller Regel" nicht in Ansprüchen auf Bezüge erschöpfe, sondern die Betreffenden in zahlreichen Fällen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Beamte zur Wiederverwendung seien und als solche an der Unterbringung teilnähmen. Diesen Erwägungen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, als sie in Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 bei der auf den Einzelfall abzustellenden Prüfung (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 89.53 - in DVBl. 56, 267; NJW 56, 562) möglicherweise zu dem Ergebnis führen, daß die landesrechtliche Regelung nicht günstiger ist. Bei diesem Vergleich muß allerdings entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster außer Betracht bleiben, daß eine künftige Änderung des Bundesrechts oder des Landesrechts die sich für den Beamten nach Landesrecht ergebende günstigere Regelung beseitigen könnte. Die Rechtmäßigkeit der nach § 7 G 131 getroffenen Entscheidung ist vielmehr auf der Grundlage des geltenden Rechts zu beurteilen, Wobei bei dem Vergleich des Gesamtstatus nach der einen mit dem nach der anderen Regelung erst künftig entstehende Ansprüche - etwa auf Versorgung nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze - zu berücksichtigen sind, z.B. durch Kapitalisierung. Eine andere Beurteilung wäre auch nicht in Hinblick auf Beweisschwierigkeiten rechtens, denen sich die oberste Dienstbehörde bei einer auf Grund einer Gesetzesänderung künftig etwa in Betracht kommenden Anwendung des § 7 G 131 gegenüber sehen könnte; im übrigen stünde es der Behörde frei, den Beweis zu sichern, falls sie mit einer solchen Änderung rechnete.
Daß der erkennende Senat in seiner Grundsatzentscheidung (BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54]) sich auf die Erörterung der dem Beamten nach der Ersten Sparverordnung einerseits, nach dem Gesetz zu Art. 131 GG andererseits zustehenden Ansprüche beschränkt hat, erklärt sich daraus, daß es sich dort um die Rechtsstellung eines nach § 35 G 131 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten handelte, eine Teilnahme an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG also nicht in Frage stand. Ob ein Beamter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG an der Unterbringung teilnimmt und ob er mit Rücksicht hierauf nach diesem Gesetz günstiger gestellt ist, muß gegebenenfalls besonders geprüft werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung hat und diese im Einzelfall möglicherweise auch nicht in Betracht kommt.
Über die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere seines § 7, kann nach alledem nicht entschieden werden, ohne daß Feststellungen über die Rechte des Klägers nach der Ersten Sparverordnung getroffen werden. Diese Feststellungen beurteilen sich nach Landesrecht; denn die Erste Sparverordnung ist, wie der erkennende Senat (a.a.O.) bereits entschieden hat, nicht gemäß Art. 124 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden. Aus Art. 131 Satz 3 GG, der eine anderweitige landesrechtliche Regelung vorbehält, ist zu folgern, daß auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes landesrechtliche Regelungen derselben Materie nicht ausgeschlossen werden sollten und keine ausschließliche Bundeszuständigkeit begründet werden sollte; dem Bundesgesetzgeber stand es infolgedessen frei, landesrechtliche Regelungen als solche im Rahmen der bundesrechtlichen Regelung unberührt zu lassen. Dies ist durch § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 geschehen. Zweck dieser Vorschrift ist es, zugunsten der betroffenen Beamten den gemäß Art. 131 GG an sich bestehenden Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht in der Weise zu beseitigen, daß eine schon bestehende günstigere landesrechtliche Regelung nicht mit dem Inkrafttreten der Bundesregelung außer Kraft treten und den Ländern auch für die Zukunft nicht verwehrt sein soll, in ihrem Bereich günstigere Regelungen zu treffen.
Bei dieser Auslegung wird vorausgesetzt, daß der Vorbehalt des Art. 131 Satz 3 GG - an sich einer verfahrensrechtlichen Vorschrift - nicht ebenfalls nur verfahrensrechtlicher Natur ist, sondern sich auch auf die sachliche Regelung der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse bezieht. Das ist gerechtfertigt und geboten, weil erst dadurch der Vorbehalt für den Landesgesetzgeber seine praktische Bedeutung gewinnt.
Hiervon ist offensichtlich auch der Bundesgesetzgeber ausgegangen, als an die in Art. 131 Satz 1 GG vorgesehene Regelung traf. Hätte nämlich der Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG dieses Rechtsgebiet nicht sachlich regeln dürfen, so könnte entgegen§ 63 Absatz 3 Satz 2 G 131 jedenfalls das in diesem Zeitabschnitt erlassene günstigere materielle Landesrecht nicht "unberührt" bleiben, weil es von vornherein nichtig gewesen wäre. Diesem Widerspruch gegenüber versagt auch die im Schrifttum vertretene Auffassung, die in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 behandelte Befugnis des Landesgesetzgebers beruhe auf einer Ermächtigung im Sinne desArt. 71 GG, die Zugehörigkeit der Materie zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes werde also dadurch nicht in Frage gestellt (so Anders, § 63 G 131 Bem. 7 und DÖV 1957 S. 692, 701 Fußn. 83). Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 gestattet es im übrigen kaum, ihn als eine "ausdrückliche" Ermächtigung aufzufassen, wie sie in Art. 71 GG gefordert wird.
Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung - jedenfalls im Ergebnis - in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Senats vom 8. Mai 1957 (BVerwGE 4, 360[BVerwG 08.05.1957 - VI C 105/56]), wo ausgeführt wird, daß Art. 131 GG eine von der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des öffentlichen Dienstes abweichende Sonderregelung enthalte, die jedoch keine ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes begründe.
Wach alledem war gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG der angefochtene Bescheid aufzuheben, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; denn das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger nach der Ersten Sparverordnung Ansprüche hat und ob es sich hierbei um eine für ihn günstigere Regelung im Sinne des§ 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 handelt.
Beschluß
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Kellner am 12. April 1958
beschlossen:
Der Urteilstenor in der Verhandlungsniederschrift vom 23. Januar 1958 wird gemäß § 50 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) dahin berichtigt, daß es statt "13. November 1952" "23. September 1955" heißen muß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6300 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
mit Bemerken , das Bundesrichter Dr. Otto durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist,
Dr. de Chapeaurouge
Kellner
(1) Red. Anm.: