Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1957, Az.: BVerwG II C 139.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 139.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1954 - AZ: VIII A 1178/52
Rechtsgrundlagen
- Art. 124 GG
- Art. 131 GG
- § 7 Gesetz zu Art. 131 GG
- § 63 Gesetz zu Art. 131 GG
- § 5 nordrh.-westf. Erste SparVO vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25)
- § 6 nordrh.-westf. Erste SparVO vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25)
- § 2 nordrh.-westf. Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NRW S. 423)
- § 12 nordrh.-westf. Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NRW S. 423)
- § 17 nordrh.-westf. Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NRW S. 423)
Fundstellen
- BVerwGE 4, 243 - 245
- AS IV, 243
- DVBl 1957, 657 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1957, 156
- NJW 1957, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1957, 363
- ZBR 1957, 202
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG darf nicht ergehen, wenn der Anwendung dieses Gesetzes eine günstigere landesrechtliche Regelung oder eine günstigere Einzelmaßnahme zugunsten des Beamten entgegenstehen.
- 2.
Die Gesetzgebung zu Art. 131 GG fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes.
- 3.
Die nordrh.-westf. Erste Sparverordnung vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25) gilt im Lande Nordrhein-Westfalen nicht als Bundesrecht fort.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Kellner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1954 - VIII A 1178/52 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hatte vor dem ersten Weltkrieg die Laufbahn eines Kapitäns der Handelsmarine eingeschlagen. Nach jenem Kriege war er sodann während mehrerer Jahre im Holzhandel tätig und wurde im Jahre 1926 Direktor der "H." im Angestelltenverhältnis zur Stadt Münster. Seit dem Jahre 1930 - vorübergehend schon im Jahre 1925 - gehörte er der NSDAP an. Im Jahre 1933 wurde ihm vertretungsweise die Verwaltung des Landratsamts in W. übertragen; durch Urkunde des Preußischen Ministerpräsidenten vom 11. Mai 1934 wurde ihm die Verwaltung des Landratsamts kommissarisch übertragen, durch Urkunde derselben Stelle vom 9. August 1934 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Landrat des Kreises W. ernannt. Seit dem Zusammenbruch war er nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Am 11. September 1949 wurde er 65 Jahre alt. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er durch Bescheid vom 6. Juli 1950 in die Kategorie IV eingestuft. Eine Entlassungsverfügung des Beklagten vom 29. November 1949 auf Grund des § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25) - 1. SparVO - wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 1950 aufgehoben, weil die Entlassung erst nach dem mit dem Erreichen der Altersgrenze vollzogenen Eintritt in den Ruhestand ausgesprochen worden sei; dieses Urteil wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1951 bestätigt. Durch Erlasse vom 2. und 13. April 1951 gab der Beklagte dem Kläger bekannt, daß er gemäß § 5 Abs. 1 der 1. SparVO als verabschiedet gelte und vom 1. Oktober 1949 an das erdiente Ruhegehalt nach der der Eingangsstelle seiner Dienstlaufbahn entsprechenden Besoldungsgruppe A 2 c 2 erhalte; die seiner früheren Stellung als Landrat entsprechende Besoldungsgruppe A 2 c 1 könne der Berechnung des Ruhegehalts nicht zugrunde gelegt werden, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der 1. SparVO nicht gegeben seien.
Durch Erlaß vom 10. Dezember 1951 entschied der Beklagte, daß die Ernennungen des Klägers vom 11. Mai und 9. August 1934 gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 a.F. - nicht zu berücksichtigen seien, weil sie auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen seien. Diesen Erlaß hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren angefochten.
Zur Begründung hat er vorgetragen, eine Entscheidung nach § 7 G 131 habe nicht ergehen dürfen, weil das die Entlassungsverfügung aufhebende Urteil im Vorprozeß eine günstigere Einzelmaßnahme und die Erste Sparverordnung eine günstigere landesrechtliche Regelung sei. Er sei auch nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Landrat geworden, sondern auf Vorschlag des damaligen Oberpräsidenten ... der ihn hierzu für besonders geeignet gehalten habe.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 13. Juni 1952 abgewiesen, weil es die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus als ausschlaggebenden Grund seiner Ernennung zum Landrat als erwiesen ansah. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Bescheid vom 24. März 1954 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
In den Gründen ist ausgeführt: Die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Entlassungsverfügung stehe der Entscheidung nach § 7 G 131 nicht entgegen, weil § 6 Abs. 2 der 1. SparVO auf amtsentfernte und auf im Amt befindliche Beamte anzuwenden gewesen sei, daher eine andere Materie geregelt habe als das Gesetz zu Art. 131 GG, mit diesem nicht vergleichbar und infolgedessen keine günstigere Regelung sei. Ob die §§ 3 bis 5 der 1. SparVO eine günstigere Regelung enthielten, sei ohne Bedeutung, weil die Entscheidung nach § 7 G 131 nur die Rechte aus diesem Gesetz, nicht aber diejenigen aus der Ersten Sparverordnung berühre. Es bedürfe deshalb keiner Prüfung, ob dem Kläger Rechte nach der Ersten Sparverordnung zustünden oder zugestanden hätten. Es könne auch dahingestellt bleiben, wer nunmehr als Dienstherr der Landräte preußischen Rechts anzusehen sei, weil der Beklagte nach § 12 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423) - Anderungs- und Anpassungsgesetz - ÄAG - in jedem Falle, entweder als oberste Dienst- oder als oberste Kommunalaufsichtsbehörde für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständig sei. Die Ernennung des Klägers habe beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, da er weder die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst als die in Preußen "übliche Vorbildung" noch die "sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragende Amt" im Sinne des § 3 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - Beamtenrechtsänderungsgesetz - BRÄndG - besessen habe; letzteres ergebe sich aus seinem beruflichen Werdegang.
Der Bescheid ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 3. April 1954 zugestellt worden. Am 27. April 1954 hat er mündliche Verhandlung beantragt. Am 30. April 1954 hat er diesen Antrag zurückgenommen und Revision eingelegt, am 28. Mai 1954 hat er sie begründet.
Er führt aus, er gehöre nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, weil er vor dessen Inkrafttreten die Altersgrenze erreicht habe. § 7 G 131 dürfe auch deshalb nicht gegen ihn angewendet werden, weil die Erste Sparverordnung die für ihn günstigere Regelung enthalte. Das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise Gründe nachgeschoben, indem es die Entscheidung auf die erste Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 gestützt habe. Die Ernennung habe auch nicht beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, weil für die Landräte als politische Beamte keine besonderen Laufbahnvorschriften gegolten hätten, es sei kein Widerspruch mit beamtenrechtlichen Vorschriften, daß der Oberpräsident und der Preußische Minister des Innern ihn für geeignet gehalten hätten. Er beantragt,
den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 1954 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1952 aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Der Beklagte tritt dem Antrag und den Ausführungen des Klägers entgegen und bittet, insbesondere seine Zuständigkeit und die Frage zu prüfen, ob das Land oder der Landkreis Dienstherr eines Landrats preußischen Rechts seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig.
Nach § 57 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 - ABl. MilReg. 1948 S. 799 - gilt zwar der ohne mündliche Verhandlung ergangene Bescheid als nicht ergangen, wenn von einem Beteiligten rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden, vorwiegend auf prozeßwirtschaftliche Erwägungen gestützten Auffassung, daß es zulässig ist, den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzunehmen und gleichzeitig den Bescheid durch Einlegung eines Rechtsmittels anzufechten, soweit dies innerhalb der durch die Zustellung des Bescheides in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist geschieht (vgl. insbesondere OVG Lüneburg, DVBl. 1952 S. 87; OVG Münster, Amtl. Slg. Bd. 6 S. 89, Bd. 7 S. 77; Klinger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der brit. Zone, 2. u. 3. Aufl. S. 377). Im vorliegenden Falle hat der Kläger noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Revision eingelegt und sie innerhalb eines weiteren Monats begründet. Einlegung und Begründung der Revision waren demnach rechtzeitig.
Der Kläger gehört zum Personenkreis des Kap. II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 -. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b finden die besonders bezeichneten Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung u.a. auf Beamte der Länder und der Gemeindeverbände, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhalten. Zu den für anwendbar erklärten Vorschriften gehört § 35 dieses Gesetzes. Nach Abs. 1 Satz 1 und 3 dieser Vorschriften gelten Beamte, bei denen der Versorgungsfall - Erreichen der Altersgrenze - bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, als von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand befindlich. Für den Kläger trifft dies seit dem 1. Oktober 1949 zu.
Zu den in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b G 131 für anwendbar erklärten Vorschriften gehört auch § 7 dieses Gesetzes. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 bleiben allerdings für einzelne Beamte getroffene günstigere Maßnahmen in Geltung. Eine günstigere Einzelmaßnahme zugunsten des Klägers liegt jedoch nicht vor.
Keine günstigeren Einzelmaßnahmen in diesem Sinne sind die Erlasse vom 2. und 13. April 1951, in denen der Beklagte den Eintritt des Klägers in den Ruhestand festgestellt und ihm das erdiente Ruhegehalt nach der Eingangsgruppe seiner Laufbahn zugebilligt hatte, weil sie erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) ergangen sind. Wie der Senat in seinemUrteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 246.54 (BVerwGE 3, 277) - ausgesprochen hat, bezieht sich § 63 Abs. 3 Satz 3 nur auf solche Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden.
Auch die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 29. November 1949 durch die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 1950 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1951 ist keine der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger entgegenstehende günstigere Einzelmaßnahme. Die Aufhebung der Entlassungsverfügung ist zwar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG rechtskräftig geworden. Es kann hier offen bleiben, ob nicht auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - ein gerichtliches Urteil eine solche günstigere Einzelmaßnahme sein kann. Die bloße Aufhebung der Entlassungsverfügung enthält aber weder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Versorgung noch wurde damit der Entscheidung der Frage vorgegriffen, ob der Kläger sein Amt aus politischen Gründen verloren habe. Über Ansprüche aus § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25) - 1. SparVO - wurde im Vorprozeß nicht entschieden.
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 bleiben Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, unberührt. Diese Vorschrift steht der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger dann nicht entgegen, wenn er für die Zeit seit dem 1. April 1951 keine Ansprüche nach der Ersten Sparverordnung hat, durch welche die Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen werden, falls dieses Gesetz für ihn ungünstiger ist. Eine solche Klarstellung ist erforderlich im Hinblick auf § 2 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NRW S. 423) - Änderungs- und Anpassungsgesetz - - ÄAG -, weil sich erst dann ergibt, ob dem Kläger überhaupt Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen. Der Kläger braucht eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr gegen sich ergehen zu lassen, wenn ihm Versorgungsansprüche ausschließlich nach § 5 der 1. SparVO ohne weitere Prüfung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus zustehen. Auch der Behörde wird nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet, zu entscheiden, daß beamtenrechtliche Maßnahmen unberücksichtigt bleiben mit der Folge, daß sie nach der Ersten Sparverordnung doch zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob dem Kläger Rechte nach der Ersten Sparverordnung zustehen, kann nicht mit der Begründung offengelassen werden, daß durch eine Entscheidung nach § 7 G 131 nur die Rechte des Klägers aus dem Bundesgesetz, nicht aber auch seine Rechte aus der Ersten Sparverordnung berührt würden, weil das Bundesgesetz eine andere Rechtsmaterie regele als die Erste Sparverordnung. Beide Regelungen betreffen die Rechtsverhältnisse der infolge des Zusammenbruchs aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernten Beamten. Daß das Bundesgesetz darüber hinaus auch die Rechtsverhältnisse der vertriebenen oder wegen Wegfalls der bisherigen Dienststellen amtlos gewordenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes regelt, und daß die Erste Sparverordnung sich auch auf Beamte bezieht, die aus ihren Ämtern nicht entfernt wurden, ändert nichts an der Tatsache, daß jedenfalls für die aus politischen Gründen amtsentfernten Beamten dieselbe Materie durch das Bundesgesetz geregelt wurde, für die im Lande Nordrhein-Westfalen schon eine landesgesetzliche Regelung vorlag.
Die Auffassung, daß die Erste Sparverordnung hinsichtlich derjenigen Beamten, die, wie der Kläger, aus politischen Gründen aus ihren Ämtern entfernt wurden, dieselbe Materie wie das Bundesgesetz zu Art. 131 GG regelt, nötigt jedoch nicht zu der Annahme, daß die Erste Sparverordnung sich auf einen Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bezogen habe und deshalb gemäß Art. 124 GG innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen Bundesrecht geworden sei (so die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 26. Februar 1953, ZBR 1953, 68 und des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1954, ZBR 1954, 310 und vom 17. Mai 1956 ZBR 1956, 191, sowie Robel in ZBR 1953 S. 36 f.). Art. 131 Satz 1 GG erteilte dem Gesetzgeber des Bundes den Auftrag, die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, durch Bundesgesetz zu regeln. Durch die Worte "vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung" in Satz 3 des Art. 131 GG ist jedoch zum Ausdruck gebracht, daß auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes landesrechtliche Regelungen derselben Materie nicht ausgeschlossen werden sollten und keine ausschließliche Bundeszuständigkeit begründet werden sollte. Dem Bundesgesetzgeber stand es infolgedessen frei, landesrechtliche Regelungen als solche im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung unberührt zu lassen. Dies ist durch § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 geschehen. Zweck dieser Vorschrift ist es, zugunsten der betroffenen Beamten den gemäß Art. 31 GG an sich bestehenden Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht in der Weise zu beseitigen, daß eine schon bestehende günstigere landesrechtliche Regelung nicht mit dem Inkrafttreten der Bundesregelung außer Kraft treten und den Ländern auch für die Zukunft nicht verwehrt sein soll, in ihrem Bereich günstigere Regelungen zu treffen. Es werden aber weder die am 1. April 1951 bestehenden noch die später erlassenen günstigeren landesrechtlichen Vorschriften von Bundes wegen in ihrem Bestand garantiert; sie können also durch die Landesgesetzgebung abgeändert oder aufgehoben werden. Nur ungünstigere landesrechtliche Regelungen traten am 1. April 1951 außer Kraft und durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden. Im übrigen war es den Ländern nicht verboten, den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Rechtszustand der bundesrechtlichen Regelung anzupassen.
Wegen dieser Rechtslage ist es unvermeidbar, zu prüfen, ob dem Kläger für die Zeit seit dem 1. April 1951 Rechte nach der Ersten Sparverordnung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Prüfung nicht vornehmen, weil es gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in materiellrechtlicher Hinsicht nur prüfen kann, ob die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe, die Erste Sparverordnung aber, wie ausgeführt, kein Bundesrecht ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob es § 2 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Buchst. b und § 17 ÄAG als gültig ansieht, ferner, ob der rückwirkenden Beseitigung der durch die Erlasse vom 2. und 13. April 1951 erlangten Rechtsstellung Landesrecht, insbesondere etwa ein dieses ergänzender allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, daß begünstigende Verwaltungsakte unwiderruflich sind, entgegensteht. Bei der Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 7 G 131 wird, wenn die Entscheidung auf die erste Alternative (Widerspruch mit beamtenrechtlichen Vorschriften) gestützt werden soll, die Behauptung des Klägers nicht übergangen werden dürfen, daß die Ernennungsbehörde seine besondere Eignung für das Amt des Landrats geprüft und bejaht habe. Hat die Ernennungsbehörde innerhalb des ihr vom Gesetz eingeräumten Spielraums für die Beurteilung der Eignung diese bejaht, kommt aber das Berufungsgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis, daß die politischen Verdienste des Klägers für den Nationalsozialismus das Urteil der Ernennungsbehörde über seine Eignung ausschlaggebend beeinflußt haben, dann wird dieser Umstand nur zur Rechtfertigung der Anwend
ung der zweiten Alternative (enge Verbindung zum Nationalsozialismus) herangezogen werden können.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Kellner