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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1962, Az.: BVerwG II B 2.62

Darlegung der grundlegenden Bedeutung einer Rechtsfrage in der Nichtzulassungsbeschwerde ; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde ; Beweggründe für die Ernennung eines hauptamtlichen Beigeordneten; Vorgenommene Ernennung eines hauptamtlichen Beigeordneten; Politischer Charakter einer Ernennung; Vermutung für ein Übergewicht der parteipolitischen Beweggründe für die Ernennung eines hauptamtlichen Beigeordneten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG II B 2.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.11.1961- AZ: 132 III 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.

2

Eine Zulassung nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall die Klage bereits vor dem Inkrafttreten des § 127 BRRG erhoben worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471, und vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (Beschluß des Senats vom 29. Dezember 1960 BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961, 192).

3

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

4

Der in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angeführte Zulassungsgrund scheidet schon deswegen aus, weil die Beschwerde einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, nicht bezeichnet hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Rechtssache hätte nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn das Berufungsurteil eine Rechts frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre, aufwerfen würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 -, Buchholz 310, § 132 Nr. 1). Das ist aber nicht der Fall.

6

Die vorliegende Rechtssache hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung im vorerwähnten Sinne, weil das Berufungsgericht die Revision gegen sein erstes - vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenes - Urteil vom 12. November 1958 mit der Begründung zugelassen hatte, es sei zu klären, "welche Bedeutung der Berufung eines hauptamtlichen Beigeordneten auf dem Wege des § 41 DGO für die Anwendung des § 7 Abs. 1 zweite Alternative G 131 zukommt, insbesondere wessen Beweggründe als Ernennungsbehörde für die Entscheidung gemäß § 7 G 131 maßgebend sind". Dieser Zulassung kommt keine Bindungswirkung in dem Sinne zu, daß zwangsläufig auch gegen das in dieser Sache - nach Zurückweisung - ergangene zweite Berufungsurteil die Revision zuzulassen ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4 61 -). Das hat offenbar auch die Beschwerde nicht verkannt. Sie nimmt jedoch an, daß die Revision gegen das zweite Berufungsurteil schon deswegen zuzulassen sei, weil der Senat die angeführte Rechtsfrage in seinem zu dem ersten Berufungsurteil ergangenen Revisionsurteil vom 27. April 1961 nicht zu klären brauchte. Sie verkennt somit anscheinend, daß die angeführte Rechtsfrage die Zulassung der Revision gegen das in diesem Rechtsstreit ergangene zweite Berufungsurteil nur dann rechtfertigen könnte, wenn diese Frage bisher auch in anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht hätte geklärt werden können. Jedenfalls übersieht sie, daß die angeführte Rechtsfrage inzwischen geklärt worden ist.

7

Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 10. Februar 1959 - BVerwG II C 395-57 - und vom 11. Februar 1959 - BVerwG II CB 277.57 - ausgeführt, daß bei Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf eine nach Maßgabe des § 41 der Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) - DGO - vorgenommene Ernennung der Gesaratvorgang zu würdigen sei, daß also bei einer solchen Ernennung nicht nur die Erwägungen des Beauftragten, der NSDAP, sondern auch die Erwägungen aller anderen an dem Ernennungsvorgang Beteiligten zu ermitteln seien und daß auf Grund des Ermittlungsergebnisses festzustellen sei, ob die in § 7 G 131 umschriebenen parteipolitischen Beweggründe das Übergewicht hatten. Der Senat hat durch Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG II C 44-58 außerdem klargestellt, daß das Ernennungsverfahren nach § 41 DGO keine tatsächliche Vermutung für ein Übergewicht der parteipolitischen Beweggründe begründet. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Senat hat schon in seinem Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 - (BVerwGE 5, 275 [279]) ausgeführt, daß eine solche Vermutung nicht allein aus dem Bestreben des Nationalsozialismus, sich überall entscheidenden Einfluß zu sichern, gefolgert werden könne; es heißt dort weiter:

"Wesentlich ist in jedem Falle die politische Qualifikation der für die Besetzung eines Amtes ausersehenen Persönlichkeit; erst hieraus kann geschlossen werden, daß ihr dieses Amt aus politischen Gründen übertragen worden ist Es wird also stets darauf ankommen, die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles festzustellen, wobei sowohl der Eigenschaft des Bewerbers als verdienter Nationalsozialist als auch der Tatsache, daß er von Seiten der NSDAP präsentiert worden ist, die Bedeutung gewichtiger Beweisanzeichen für den politischen Charakter seiner Ernennung zukommt..., Demgegenüber kann im einzelnen Fall aber auch die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers auf die Beweggründe für seine Ernennung erheblich mitgewirkt haben. Auch auf diese Eignung des Bewerbers muß sich die richterliche Nachprüfung somit erstrecken, wenn der Sachverhalt im Einzelfalle die Möglichkeit der Mitwirkung fachlicher Gesichtspunkte nicht von vorneherein eindeutig ausschließt."

8

Bei der hiernach erforderlichen Ermittlung und Würdigung aller tatsächlichen Umstände des Gesamtvorgangs der Ernennung kann sich im Einzelfall ergeben, daß ein an der Ernennung Beteiligter in besonderem Maße Einfluß auf die Ernennung genommen hat. Daß in einem solchen Falle entscheidendes Gewicht den Beweggründen dieses Beteiligten zugemessen wird, ist rechtlich nicht bedenklich und wirft vor allem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf Ob im vorliegenden Falle der frühere Oberbürgermeister der beklagten Stadt, F..., wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in einem seinen Beweggründen besonderes Gewicht verleihenden Maße Einfluß auf die Ernennung des Klägers zum hauptamtlichen Beigeordneten genommen hat, ist eine im tatsachlichen Bereich liegende Frage, also keine Rechtsfrage.

9

Die von der Beschwerde angeführte weitere Frage, ob dann, wenn einer "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommenen ersten Ernennung eine solche folgt, die nicht auf Beweggründen dieser Art beruht, stets die durch die erste Ernennung ausgelöste Vermutung des Fortwirkens überwiegend parteipolitischer Beweggründe hinfällig wird oder ob dies nur für Beamte gilt, die weder den Dienstherrn noch die Laufbahn gewechselt haben, würde im Revisionsverfahren nicht zu klären sein. Die in Rede stehende tatsächliche Vermutung erlangt Bedeutung nur in denjenigen Streitfällen, in welchen das Tatsachengericht den Sachverhalt nicht hinreichend klären konnte; sie ist lediglich die Grundlage für die in einem solchen Falle erforderliche Verteilung der materiellen Beweislast Infolgedessen greift sie mit ihren rechtlichen Folgen erst nach Abschlug der Beweiswürdigung Platz bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative -G 131 also erst und nur dann, wenn das Tatsachengericht auf Grund der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht die volle Überzeugung davon gewonnen hat daß die fragliche Ernennung ohne überwiegend parteipolitische Beweggründe vorgenommen wurde (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 56.57 - und vom 23 Juni 1960 - BVerwG II C 167 59 - sowie ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Falle hat aber das Tatsachengericht - nämlich das Berufungsgericht - in seinem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Urteil - anders als in seinem ersten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil - zum Ausdruck gebracht, es stehe "zur Überzeugung des Senats fest, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus nicht das ausschlaggebende Motiv für die Ernennung des Klägers vom 31. März 1938 zum hauptberuflichen Beigeordneten der Stadt München war". Das angefochtene Urteil beruht also nicht auf der in Rede stehenden Vermutung und gibt schon deswegen keinen Anlaß zur Klärung der hierzu von der Beschwerde angeführten Frage.

10

Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift wäre die Revision zuzulassen, wenn das Urteil gegen das die Revision zugelassen werden soll, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

11

Das Berufungsurteil weicht jedoch nicht von dem - von der Beschwerde nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO angeführten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 20.58 - ab. "Dafür, daß das Berufungsgericht das allgemeine Bestreben des Nationalsozialismus, sich durch die Besetzung von "Führungspositionen im öffentlichen Bereich." mit seinen Parteigängern zu sichern, unberücksichtigt gelassen hat, fehlt es an Anhaltspunkten, zumal das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß der Kläger trotz seiner Eignung von Fiehler nicht vorgeschlagen worden wäre, wenn er nicht zu den alten Parteigenossen gehört hätte. Daß das Berufungsgericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten nicht überwiegend "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erlangt, beruht auf der Würdigung der besonderen Umstände des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts, der sich in zahlreichen Einzelheiten von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem in Rede stehenden Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des VI. Senats aus Daß der VI. Senat zum Ausdruck gebracht hat, die Befähigung für das übertragene Amt schließe weder denkgesetzlich noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme einer überwiegend politischen Motivierung der Ernennung aus, besagt lediglich, daß auch im Falle der Befähigung der Schluß einer überwiegend politischen Motivierung aus denkgesetzlichen Gründen oder nach allgemeinen Erfahrungssätzen nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Daraus ergibt sich eindeutig, daß der VI. Senat in Fällen der vorliegenden Art auch den gegenteiligen Schluß für denkgesetzlich möglich und für vereinbar mit allgemeinen Erfahrungssätzen halt Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt daher auch insoweit nicht vor. Das Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellt sich hiernach in Wahrheit als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. An diese wäre das Revisionsgericht aber gebunden (§. 137 Abs. 2 VwGO).

12

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625 in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr de Chapeaurouge