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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1959, Az.: BVerwG VI C 56.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 56.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.10.1956 - AZ: VI A 1185/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 18. Mai 1905 geborene Kläger war bis Ende 1929 kaufmännischer Angestellter, anschließend Aushilfsangestellter beim Finanzamt und vom 1. September 1933 bis Ende September 1935 beim Polizeipräsidium in Recklinghausen als Angestellter beschäftigt. Am 1. Oktober 1935 wurde er als Polizeibüroassistent auf Probe zur Polizeiverwaltung in Essen einberufen. Nachdem er im Oktober 1936 die Prüfung abgelegt hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1936 als Polizeiassistent auf Lebenszeit angestellt. Am 15. Juli 1939 wurde er zum Polizeisekretär und am 1. Oktober 1942 zum Polizeiobersekretär (Besoldungsgruppe A 5 b) befördert. Beim Zusammenbruch stand er im Dienst der staatlichen Polizeiverwaltung in Dortmund.

2

Im Juli 1945 wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft zur NSDAP (1. September 1930) seines Amtes enthoben. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Kategorie V eingestuft.

3

Auf seinen Antrag, ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (Fassung 1953) Übergangsgehalt zu zahlen, entschied der Beklagte am 5. September 1952, daß die Ernennungen des Klägers wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben.

4

Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 24. Juli 1953 die Entscheidung des Beklagten vom 5. September 1952 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Oktober 1956 im wesentlichen folgendes ausgeführt:

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es bei der Anwendung des § 7 G 131 entscheidend auf die letzte Rechtsstellung an. Nur wenn die diese Rechtsstellung begründenden Ernennungen beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen hätten oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien, komme eine Nichtberücksichtigung der vorhergehenden Rechtsstellung in Betracht. Der Kläger sei am 8. Mai 1945 Polizeiobersekretär auf Lebenszeit gewesen. Für die Frage, ob diese Rechtsstellung beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe, sei es unerheblich, ob die Einberufung des Klägers als Polizeibüroassistent auf Probe im Oktober 1955 mit den "Vorschriften für die Polizei Preußens Nr. 39" - VfdP Nr. 39 - in Einklang gestanden habe; denn seine letzte Rechtsstellung sei nicht die Rechtsfolge seiner Einberufung im Jahre 1935, sondern seiner ein Jahr später erfolgten Anstellung auf Lebenszeit und seiner späteren Beförderung zum Polizeiobersekretär gewesen. Abgesehen davon seien die VfdP Nr. 39 keine beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 G 131; sie seien im Rahmen des § 7 G 131 allerdings insoweit von Bedeutung, als sie die Anstellung auf Lebenszeit von einer Probedienstleistung und dem Bestehen einer Anstellungsprüfung abhängig machten. Diesem Erfordernis habe aber der Kläger bei seiner Anstellung als Polizeiassistent auf Lebenszeit am 1. Oktober 1936 entsprochen. Die knapp drei Jahre später erfolgte Beförderung des Klägers zum Polizeisekretär habe ebenfalls keinen beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen.

6

Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Beamter geworden sei und auch später aus diesem Grunde die Rechtsstellung eines Polizeiobersekretärs auf Lebenszeit erlangt habe. Zwar habe er als "alter Kämpfer" die Voraussetzungen des Runderlasses vom 29. April 1935 (MBliV S. 640) betr. Stellenvorbehalte für Versorgungsanwärter und Nationalsozialisten erfüllt; er habe dem Kreis der wegen ihrer engen Verbindung zum Nationalsozialismus bevorzugt in Beamtenstellen unterzubringenden Personen angehört. Daraus ergebe sich der Verdacht, daß er seine Einberufung als Polizeibüroassistent auf Probe ausschließlich oder überwiegend seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verdanke. Diese Vermutung sei jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge S. habe glaubhaft eidlich bekundet, damals seien mehrere Angestellte in das Beamtenverhältnis übernommen worden; der inzwischen verstorbene Amtmann Wietusch habe die ihm für die Übernahme als Beamte geeignet erscheinenden Angestellten zu sich bestellt und ihnen empfohlen, sich bei der Vormerkungsstelle in Potsdam vormerken zu lassen. Dabei habe er - wie S. "mit Bestimmtheit" aussage - keinen Unterschied zwischen alten Parteimitgliedern und Nichtparteigenossen gemacht. Demnach habe der für die Auswahl verantwortliche Beamte sich nicht durch die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, sondern durch dessen fachliche und persönliche Eignung und Leistung bestimmen lassen. Der Kläger habe die mittlere Reife besessen, die Handelsschule besucht und eine kaufmännische Lehre abgeleistet. Er habe auf Grund seiner neunmonatigen Tätigkeit beim Finanzamt über Behördenerfahrung verfügt und vor seiner Einberufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits zwei Jahre im Dienst der Polizeiverwaltung gestanden. Er sei also für die einfache mittlere Laufbahn nicht nur genügend vorgebildet gewesen, sondern habe sich auch dienstlich bewährt, wie die Aussage des Polizei Verwaltungsinspektors R. ergebe. Der Senat sei daher der Überzeugung, daß der Kläger die für seine Laufbahn erforderliche Eignung besessen habe und daß die Erkenntnis dieser Tatsache für seine Behörde der entscheidende Beweggrund gewesen sei, ihn als Beamten zu gewinnen. Daraus folge, daß seine Einberufung als Beamter auf Probe überwiegend auf Erwägungen, einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese beruht habe, mithin nicht wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Auch die Ernennungen des Klägers zum Polizeiassistenten auf Lebenszeit, zum Polizeisekretär und zum Polizeiobersekretär enthielten keinen ihre Nichtberücksichtigung rechtfertigenden Unrechtsgehalt. Die entscheidenden sachlichen Voraussetzungen und Beweggründe dieser Ernennungen und Beförderungen seien nach der Überzeugung des Senats die Ablegung, der für diese Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung durch den Kläger sowie seine Bewährung im Dienst gewesen; jedenfalls sei nicht feststellbar, daß hierbei Erwägungen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder nur in geringem Maße mitgewirkt hätten.

7

Gegen dieses am 25. Januar 1957 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22. Februar 1957 die gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1953 die Klage abzuweisen;

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hilfsweise

das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Revision ist gleichzeitig begründet worden.

10

Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 7 G 131 und hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung im angefochtenen Urteil einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Hierzu wird in der Revisionsbegründung ausgeführt:

11

Das Berufungsgericht habe einen Sachverhalt gewürdigt, der gar nicht zur Einstellung des Klägers geführt habe, indem es die für seine Einberufung maßgeblichen Überlegungen einer Stelle - nämlich der Polizeiverwaltung in Recklinghausen - zugeschrieben habe, die mit dem Einstellungsvorgang ersichtlich nicht befaßt gewesen sei. Die gegen den Kläger als "alten Kämpfer" streitende Vermutung des Fortwirkens der für seine Einberufung maßgeblichen politischen Gründe auf seine späteren Ernennungen oder Beförderungen sei nicht ausgeräumt. Der vorliegende Sachverhalt weiche kaum von dem Sachverhalt ab, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil. vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - (DVBl. 1956 S. 835) entschieden habe.

12

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

13

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

14

Soweit die Anwendung der 1. Alternative des § 7 G 131 auf die streitigen, Ernennungen und Beförderungen des Klägers in Frage steht, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß; beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne der erwähnten Alternative nur Regelungen mit Rechtssatzcharakter sind (BVerwGE 4, 285 und; ständige Rechtsprechung). Von diesem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt aus hat das Berufungsgericht die hier maßgeblichen Einstellungs- und Beförderungsgrundsätze für preußische Polizeibeamte, nämlich die "Vorschriften für die Polizei Preußens Nr. 39" - VfdP Nr. 39 - nicht als Vorschriften mit Rechtssatzcharakter bewertet (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54 -, DVBl. 1957 S. 130 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 13)

15

Auch soweit die Anwendung der 2. (politischen) Alternative des § 7 G 131 in Frage steht, hält das angefochtene Urteil im Ergebnis den Revisionsangriffen stand. Das Berufungsgericht hat zwar nicht zunächst die letzte Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Polizeiobersekretär) überprüft, sondern ist bei seiner Prüfung der Laufbahn des Klägers zeitlich gefolgt. Dies ist aber nicht zu beanstanden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der letzten Rechtsstellung ergeben können (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275; 8, 296 [301]; Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 37.59).

16

In bezug auf die Einberufung des Klägers als Beamter auf Probe hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Vermutung, er sei als "alter Kämpfer" auf Grund des Runderlasses des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 29. April 1935 (MBliV S. 640) betr. Stellenvorbehalte für Versorgungsanwärter und Nationalsozialisten wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Beamter geworden, durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Dieser Feststellung können allerdings Erwägungen zugrunde liegen, die nicht bedenkenfrei sind. Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht offenbar angenommen, daß die Polizeiverwaltung in Recklinghausen, bei welcher der Kläger damals im Angestelltenverhältnis stand, den entscheidenden Einfluß auf seine Einberufung in das Beamtenverhältnis ausübte und daß "der für die Auswahl verantwortliche Beamte", der bei dieser Behörde tätige Amtmann Wietusch, sich nicht durch die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, sondern durch seine fachliche und persönliche Eignung habe bestimmen lassen. Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Würdigung des Einberufungsvorganges tatsächlich auf die Beweggründe der Ernennungs- und Anstellungsbehörde abgestellt und insoweit den § 7 G 131 richtig angewendet hat. Denn für die Anwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 ist die Feststellung ausschließlicher oder überwiegender politischer Motive auf Seiten der Ernennungsbehörde unerläßlich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1957 - BVerwG VI C 98.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 23). Umgekehrt ist die Anwendung dieser Alternative nur dann ausgeschlossen, wenn die sachlichen Beweggründe für die Ernennung oder Beförderung auf Seiten der Ernennungsbehörde mindestens das gleiche Gewicht wie die enge Verbindung des betroffenen Beamten zum Nationalsozialismus hatten. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle nicht in ausreichendem Maße getroffen; denn es hätte näher darlegen müssen, ob und aus welchem Grund die Vormerkungsstelle für den Polizeidienst in Potsdam als die für die Einberufung des Klägers zuständige Behörde sich in gleicher Weise wie seine damaligen Vorgesetzten in Recklinghausen bei der Auswahl und Einberufung von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. In der Darlegung des Berufungsgerichts fehlt dieser schlüssige Nachweis. Es kann daher auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 -, DVBl. 1956 S. 835 = NJW 1956 S. 1939 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 11) begründete tatsächliche Vermutung, daß der Kläger auf Grund seiner vom Berufungsgericht festgestellten Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der durch den Runderlaß vom 29. April 1935 politisch besonders begünstigten Amtsbewerber einberufen worden ist und daß diese politischen Motive auch bei seinen nachfolgenden Beförderungen überwiegend oder sogar ausschlaggebend fortgewirkt haben, nicht von vornherein durch die Beweisaufnahme als ausgeräumt gelten.

17

Gleichwohl erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Denn es beruht nicht auf dem dargelegten Mangel. Die oben erwähnte Vermutung ist nur dann für die Entscheidung letztlich ausschlaggebend, wenn nach der Feststellung einer überwiegend politischen Motivation der Ersternennung oder Einberufung das Verhältnis der politischen zu den sachgerechten Beweggründen für die späteren beamtenrechtlichen Maßnahmen unaufgeklärt geblieben ist (vgl. BVerwGE 3, 110 [115]; Urteil des II. Senats vom 18. September 1958 - BVerwG II C 111.57 -). Dies ist aber, wie die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen läßt, hier gerade nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht hat in richtiger Anwendung des Grundsatzes der Einzelprüfung (BVerwGE 2, 10;  3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55];  5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]auch die der Einberufung des Klägers nachfolgenden späteren Ernennungen bzw. Beförderungen zum Polizeiassistenten auf Lebenszeit, zum Polizeisekretär und zum Polizeiobersekretär gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 überprüft und ist in rechtlich bedenkenfreier Weise zu der Überzeugung gelangt, daß die entscheidenden sachlichen Voraussetzungen für diese Rechtspositionen des Klägers die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung sowie seine Bewährung im Dienst gewesen sind. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist das Ergebnis der dem Tatrichter vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich gebunden ist. Die Revisionsrügen hiergegen greifen nicht durch. Aufklärungsmängel sind von der Revision nicht in einer den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG entsprechenden Form gerügt worden.

18

Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - (DVBl. 1956 S. 835 = NJW 1956 S. 1939 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 11) stützen, das in einem ihrer Meinung nach gleichgelagerten Sachverhalt die Anwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 auf die Ernennungen und Beförderungen des Klägers jenes Falles für gerechtfertigt trachtet hat. Die Revision übersieht dabei, daß das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil keine allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Mindestanforderungen der "Heilung" einer politisch motivierten Ersternennung oder Einberufung aufgestellt, sondern nur die im Rahmen des dort zur Entscheidung stehenden Einzelfalles getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder revisiblen Rechts nachgeprüft hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie auch das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 28. August 1959 - VI A 322/58 - zutreffend dargelegt hat, in diesem Zusammenhang selbst aber weder eigene Grundsätze aufstellen wollen noch aufgestellt, noch hat es sich die ihm als Revisionsgericht verschlossene Tatsachenwürdigung in jenem Sachverhalt zu eigen gemacht oder für allein richtig erklärt. In dem hier angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen Beweiswürdigung aus der von ihm festgestellten Tatsache der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung und der Bewährung des Klägers im Dienst den - denkgesetzlich möglichen, wenn auch nicht unbedingt zwingenden und überzeugenden - Schluß gezogen, daß sachliche Erwägungen bei den der Einberufung, des Klägers nachfolgenden Ernennungen, insbesondere bei der Begründung der letzten Rechtsstellung eines Polizeiobersekretärs, für die zuständige Behörde entscheidend gewesen sind. Die Nichtanwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 auf diesen Sachverhalt entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18, 19]; 3, 110 [115 unten]; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.58 -, ZBR 1959 S. 264).

19

Die demnach unbegründete Revision war nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert