Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1961, Az.: BVerwG II B 48.60
Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch eines Beamten auf Beförderung; Anspruch eines Regierungsrats auf Übertragung des Amts eines Oberregierungsrats und auf Zahlung von Differenzbeträgen; Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis; Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten wegen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Grund einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 48.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.03.1960 - AZ: VII B 17.58
Rechtsgrundlagen
- § 171 Abs. 1 LBG,BE
- § 171 Abs. 4 LBG,BE
- § 41 LBG,BE
- § 62 G 131
- § 63 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen: denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.
Der Zulassung der Revision nach § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - steht die Vorschrift des § 137 BRRG entgegen, weil die dem Berufungsurteil vom 16. März 1960 zugrunde liegenden, durch Beschluß des Berufungsgerichts vom selben Tage verbundenen Klagen vor Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes erhoben worden sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192).
Hiernach könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO angeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Es liegt hier jedoch keiner dieser Zulassungsgründe vor.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist dieser Zulassungsgrund nicht schon dann gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist: die Sache muß vielmehr eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die bisher höchstrichterlich, nicht geklärt ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V CB 6.60/V B 5.60 -, NJW 1960 S. 1587, und vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 -). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach die Richtigkeit der - von dem Berufungsgericht vertretenen - Auffassung bestätigt, daß einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Maßgabe des § 171 Abs. 1 Berl.LBG nur derjenige Angestellte hat, aus dessen Angestelltenstelle im Haushaltsjahr 1953 eine Beamtenplanstelle hervorgegangen ist (u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -). Ausgehend davon, daß erst im Stellenplan 1954 eine Beamtenplanstelle für die Überleitung des Klägers vorgesehen war, hat demnach das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (als Oberregierungsrat) verneint, soweit dieser auf § 171 Abs. 1 Berl.LBG gestützt wird. Ob das Berufungsgericht § 171 Abs. 1 Berl.LBG auch im übrigen auf den Kläger rechtsfehlerfrei angewendet hat, wäre im Revisionsverfahren nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beurteilen und entbehrt deshalb der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Frage, welche rechtlichen Folgerungen sich für das Beamtenverhältnis des Klägers daraus ergeben, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 Berl.LBG im Falle des Klägers irrigerweise bejaht und infolge dieses Irrtums den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsrat ernannt hat, ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits durch seine Rechtsprechung geklärt, daß ein solcher Ernennungsakt mangels eines Nichtigkeits- oder Rücknahmegrundes im Sinne der §§ 10, 11 Berl.LBG rechtsbeständig ist (Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -).
Soweit die Beschwerde Art. 3 Abs. 1. GG für verletzt hält, entbehrt die vorliegende Rechtssache der grundsätzlichen Bedeutung. Durch die umfängliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 GG ist bereits grundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegen kann. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist deswegen eine Frage des Einzelfalles und ohne grundsätzliche Bedeutung.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wirft auch die Vorschrift des § 171 Abs. 4 Berl.LBG eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("Amt"), daß sie - anders als § 62 Abs. 3 G 131 ("Amt oder Arbeitsplatz") - nur Personen betrifft, die am 8. Mai 1945 Beamte waren. Der Hauptsatz "ist ihnen ein Amt zu übertragen" betrifft zwar das künftige Amt. Mit dem Amt, "das mindestens den Erfordernissen des § 62 Abs. 3 des genannten Gesetzes entspricht", kann jedoch nur das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt gemeint sein. Dieser von der Beschwerde verkannte Nebensatz stellt also klar, daß an den Beamtenstatus angeknüpft wird. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 171 Abs. 4 Berl.LBG bestätigt (vgl. Vorlage zur Beschlußfassung über das Landesbeamtengesetz, Drucksachen des Abgeordnetenhauses Berlin vom 1. März 1952; I. Wahlperiode, Nr. 969 [§§ 170, 171 S. 20 und Begründung S. 49/50]).
Soweit die Beschwerde die §§ 63, 62 Abs. 3 G 131 unmittelbar als verletzt bezeichnet, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Die von dem Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß Personen, die - wie der Kläger - am 8. Mai 1945 (Dauer-)Angestellte waren, Ansprüche, die sie unmittelbar aus dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten, nur vor den Arbeitsgerichten geltend machen können, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. BVerwGE 2, 144 ff.; 9, 266) [BVerwG 29.10.1959 - II C 173/58]. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles sind nicht geeignet, diese Rechtslage zu ändern. Die von der Beschwerde unmittelbar aus den §§ 63, 62 G 131 hergeleiteten Rechtsfragen könnten mithin im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Aus dem gleichen Grunde wäre auch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu den unmittelbar aus dem Gesetz zu Art. 131 GG hergeleiteten Ansprüchen nicht einzugehen.
Bereits durch Urteil vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 - hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, daß für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Insoweit fehlt es also an einer noch klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die weitere - von der Beschwerde angeführte - Rechtsfrage, ob die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht stets ein Beamtenverhältnis voraussetzt oder bereits in bezug auf Vorverhältnisse oder Anwartschaften zu bejahen ist, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie wird schon durch die Vorschrift des § 41 Berl.LBG eindeutig beantwortet. Dieser Vorschrift ist ohne weiteres zu entnehmen, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraussetzt. Solange ein solches nicht begründet ist, kann die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur aus einem Dienstverhältnis anderer rechtlicher Art hergeleitet werden und demgemäß für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht begründeten Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sein. Da die Vorgänge, die den Beklagten nach Meinung des Klägers zu dessen Schadloshaltung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung verpflichten könnten, seiner Ernennung zum Beamten vorausgehen, können die daraus hergeleiteten Ansprüche also nicht im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden, so daß die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Rechtsfragen im Revisionsverfahren keine Klärung erfahren würden.
Schließlich vermögen auch die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Zulassung der Revision setzt insoweit eine schlüssige Bezeichnung des Verfahrensmangels voraus (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies bedeutet, daß die in der Beschwerdebegründung angeführten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - erkennen lassen müssen, daß das Urteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - und vom 24. Oktober 1961 - BVerwG II B 30.61 -).
Der Annahme einer Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) steht bereits das Beschwerdevorbringen entgegen. Hiernach hatte der Kläger Gelegenheit, seinen Standpunkt - ausführlich begründet - vorzutragen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die Rechtslage kann im übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann vorliegen, wenn ein Gericht die Prozeßbeteiligten nicht auf die Möglichkeit einer Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung hinweist (vgl. Urteil vom 4. Februar 1961 - BVerwG I C 132.60 -, NJW 1961 S. 89).
Diese Voraussetzung ist hier nicht dargetan.
Aus dem Beschwerdevorbringen geht auch nicht schlüssig hervor, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung des § 139 ZPO beruhen kann. Diese Vorschrift verpflichtet die Gerichte nicht zu einer Offenbarung von rechtlichen Bedenken, wenn der Streitstoff - wie hier - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend vorgetragen worden ist und sachgemäße Anträge gestellt sind.
Das Berufungsurteil ist ersichtlich auch mit Gründen versehen. Die Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem - wenn auch erheblichen - Vorbringen auseinanderzusetzen; sie genügen ihrer Begründungspflicht, wenn sie anführen, welche - tatsächlichen und rechtlichen - Gründe für ihre Entscheidung maßgeblich sind, und eine etwaige Nachprüfung durch die höhere Instanz ermöglichen (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 322.57 - und vom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 -). Eine unrichtige oder unvollständige Begründung bedeutet nicht ein Fehlen der Gründe (vgl. RGZ 109, 201 [203 ff.]).
Auf der von der Beschwerde gerügten Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Berufungsurteil schon deswegen nicht beruhen, weil das Berufungsgericht einen Rechtsanspruch des Klägers auf Überleitung aus dem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis verneint hat und weil es infolgedessen darauf, ob in Fällen, in denen der Beklagte zu einer solchen Überleitung verpflichtet war, stets der Besitzstand gewahrt worden ist, nicht ankommen kann.
Die Rüge, daß das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, weil Senatsdirektor a.D. Hart, ein früherer Beamter des Landes Berlin, bei dem Berufungsurteil mitgewirkt hat, ist ebenfalls nicht schlüssig. Senatsdirektor a.D. Hart war allein deswegen, weil er früher Beamter des Landes Berlin war, nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (§ 28 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. Januar 1951 [GVBl. S. 46] in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 [Pr.GS S. 194] und § 41 ff. ZPO). Auf einer Verletzung der Vorschriften über die Ablehnung eines Pächters wegen Besorgnis der Befangenheit könnte das angefochtene Urteil nur beruhen, wenn der Kläger den in Rede stehenden Richter bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte. Dies hat die Beschwerde aber nicht vorgetragen.
Alles weitere Vorbringen der Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 89 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch