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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1961, Az.: BVerwG II C 165.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 165.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 26.02.1959 - AZ: OS V 55/56

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 17 - 28
  • AS 13, 17
  • ArchPF 1962, 128
  • BayVBl 1962, 21
  • DVBl 1962, 181-183 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1962, 151 (Kurzinformation)
  • DÖV 1961, 215
  • DÖV 1961, 870-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 31-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1962, 119
  • MDR 1962, 74-77 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1962, 19
  • NJW 1961, 236
  • NJW 1961, 2364-2368 (Volltext mit amtl. LS) "Nachtrag"
  • VerwRspr 14, 277 - 286
  • ZBR 1962, 51

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beamter kann bei Verletzung der Fürsorgepflicht - unabhängig von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch - unmittelbar aus der Beamtenverhältnis einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn haben.

  2. 2.

    Für die Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin trat im Jahre 1926 als Angestellte in den Postdienst ein. Sie wurde am 1. September 1938 als Postgehilfin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen, am 1. Juli 1939 zur Postassistentin ernannt und am 19. Juli 1944 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 9. April 1946 beantragte sie ihre Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung, daß sie dem Dienst gesundheitlich nicht mehr gewachsen sei. Laut amtsärztlichem Befund vom 24. Mai 1946 lagen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 73 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - noch nicht vor. In dem Befund heißt es, die Klägerin leide an chronischer Schleimhautentzündung des Nasen- und Rachenraumes und hochgradiger Nervenschwäche; bis Ende Februar 1946 habe sie fast ununterbrochen Dienst tun können. Bei der inneren Einstellung der Klägerin zu ihrer Krankheit versprächen Keilmaßnahmen zur Zeit keinen Erfolg, so daß mit der Herstellung ihrer Dienstfälligkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Es sei aber möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich, daß sie bei einer anderen Einstellung zu ihrer Krankheit wieder dienstfähig werde.

2

Am 31. Mai 1946 schloß die Klägerin mit dem seit dem 1. August 1945 in das Beamtenverhältnis übernommenen Reichsbahnsekretär Anton F. die Ehe. F. wurde am 1. September 1947 zum Reichsbahnobersekretär ernannt und am 1. März 1951 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Durch Verfügung der Postdirektion Frankfurt (Main) vom 16. Juli 1946 wurde die Klägerin auf Grund des § 63 DBG in der Erwägung entlassen, daß ihre wirtschaftliche Versorgung durch die Eheschließung gesichert erscheine. Die in § 64 DBG vorgesehene Abfindungssumme wurde der Klägerin gegen ihren Willen ausgezahlt. Die Klägerin erhob gegen ihre Entlassung wiederholt erfolglos Einspruch und schließlich im Jahre 1952 Anfechtungsklage gegen die Deutsche Bundespost. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 1. April 1953 wurde diese Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die angefochtene Entlassung bereits mit der Zustellung der Entlassungsverfügung unanfechtbar geworden sei. Die Berufung der Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1954 - OS I 66.53 - zurückgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete die Klage für nicht zulässig, weil die Klägerin einen Verwaltungsakt angefochten habe, der vor Inkrafttreten des - nicht mit rückwirkender Kraft ausgestatteten - Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (Hess.GVBl. S. 194) - VGG - bereits unanfechtbar gewesen sei. In dem Berufungsurteil vom 26. November 1954 führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof weiterhin aus, die Entlassung der Klägerin sei trotz der möglichen Zweifel an der Gültigkeit des § 63 DBG und trotz einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung bei der Prüfung der wirtschaftlichen Sicherung der Klägerin durch ihre Heirat nicht schlechthin nichtig gewesen.

3

Am 23. März 1955 machte die Klägerin in einer über die Oberpostdirektion Frankfurt (Main) geleiteten Eingabe an den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen einen Schadensersatzanspruch gegen die Deutsche Bundespost in Höhe des ihr laufend entgangenen Pensionsbetrages wegen schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend. In einem Schreiben vom 10. Mai 1955 bezeichnete der Minister den von der Klägerin erhobenen Anspruch mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1954 als hinfällig und wies den Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung als unbegründet zurück. Am Schluß dieses Schreibens heißt es, daß von der erbetenen Rechtsmittelbelehrung abgesehen werde, weil über die Entlassung der Klägerin bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

4

Mitte Juni 1955 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt (Main) Klage auf Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und wegen Amtspflichtverletzung erhoben; sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.000 DM nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 1. Januar 1950 als Teilbetrag für die Zeit bis zum 31. Dezember 1951 zu zahlen.

5

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Beklagte habe schuldhaft ihre Fürsorgepflicht verletzt. Mit der Entlassung habe sie ermessensmißbräuchlich gehandelt. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß sie, die Klägerin, seit zwei Jahrzehnten im Postdienst gestanden hatte, daß sie krank gewesen sei und sich die Krankheit im Dienst zugezogen habe. Die Beklagte hätte eine zweite ärztliche Untersuchung abwarten müssen. Die Frage, ob ihre wirtschaftliche Versorgung gesichert gewesen sei, sei nicht genügend geprüft und falsch beurteilt worden. Der zuständige Postamtmann Muenz habe - entgegen den Tatsachen - behauptet, daß ihr Ehemann ein großes Einfamilienhaus und mehrere Morgen Land besitze, ohne die Eigentumsverhältnisse genau geprüft zu haben. § 63 DBG habe im Jahre 1946 zudem keine Gültigkeit mehr gehabt.

6

Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage durch Urteil vom 9. Februar 1956 als unbegründet abgewiesen.

7

Durch Urteil vom 26. Februar 1959 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

8

Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht für sachlich zuständig erachtet. Nach § 172 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - und §§ 126, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - sei zwar für die schuldrechtliche (nichtdeliktische) Schadensersatzklage wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch stünde der vorliegenden Klage die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1954 entgegen. Der Sachverhalt, der nach diesem Urteil die Entlassung der Klägerin gerechtfertigt habe, liege auch dem von der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch zugrunde. Über diesen Sachverhalt sei demnach beamtenrechtlich bereits eine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden. Eine Überprüfung der Anspruchsgrundlage würde mithin eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassung in sich schließen. Im Ergebnis würde somit über die Entlassung erneut entschieden werden, und im Falle des Obsiegens der Klägerin würde sich als Folge ergeben, daß ihre Entlassung nicht Rechtens gewesen sei. Da die Rechtmäßigkeit der Entlassung bereits rechtskräftig festgestellt sei und keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorlägen, könne aber nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache hierüber eine erneute gerichtliche Entscheidung nicht mehr ergehen. - Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) stütze, seien - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen.

9

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen,

10

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrage zu erkennen.

11

Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe Begriff und Bedeutung der materiellen Rechtskraft sowie den Gegenstand der vorliegenden Schadensersatzklage verkannt. Die Klägerin habe nicht die Entlassung als solche angefochten, sondern verlange nur Schadensersatz wegen der durch diese Entlassung entstandenem vermögensrechtlichen Nachteile. Lediglich die Rechtmäßigkeit der endgültigen und unabänderlichen Entlassung brauche überprüft zu werden; die Rechtskraft der Entlassung bleibe unberührt. Außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet erachtet, soweit die Klage auf Amtspflichtverletzung gestützt wird, der in Art. 34 GG vorgeschriebene "ordentliche Rechtsweg" sei auch der Verwaltungsrechtsweg.

12

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß der durch Verletzung der Fürsorgepflicht geschädigte Beamte einen Schadenersatzanspruch gegen den Dienstherrn unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis herleiten könne und daß für diesen Anspruch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Er meint weiterhin, daß die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 26. November 1954 einer Sachentscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehe.

13

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

14

II.

Mit Einverständnis der Parteien kann die Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

15

Die Revision hat Erfolg; das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung.

16

1.

Das angefochtene Urteil hält zwar der rechtlichen Prüfung stand, soweit das Berufungsgericht darin ausgeführt hat, daß zu einer Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemacht es Zahlungsanspruch, soweit dieser auf § 839 BGB/Art. 34 GG gestützt wird, die Zivilgerichte berufen seien. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwangsläufig aus Art. 34 Satz 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 GG. Art. 34 Satz 3 GG bestimmt, daß für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Amtspflicht der "ordentliche Rechtsweg" nicht ausgeschlossen werden darf. Daß der Grundgesetzgeber den Begriff "ordentlicher Rechtsweg" - wie die Revision meint - als einen Oberbegriff verwendet hat, der sowohl die Zivilgerichtsbarkeit als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfaßt, widerlegt die Vorschrift des Art. 96 Abs. 1 GG dadurch, daß sie außer der "ordentlichen Gerichtsbarkeit" u.a. die "Verwaltungsgerichtsbarkeit" anführt, also beide Gerichtsbarkeiten unterscheidet. Hiernach kann der Grundgesetzgeber mit dem in Art. 34 Satz 3 GG verwendeten Begriff "ordentlicher Rechtsweg" nur den Weg zu den Zivilgerichten gemeint haben.

17

Das Berufungsgericht hat also mit Recht den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet erachtet, soweit die vorliegende Klage auf Verletzung der Amtspflicht gestützt wird.

18

2.

a)

Die in dem angefochtenen Urteil weiterhin vertretene Ansicht, daß das Beamtenverhältnis unmittelbar eine Rechtsgrundlage für einen gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gerichteten Schadensersatzanspruch biete und daß für die Geltendmachung des auf diese Rechtsgrundlage gestützten Klageanspruchs durch § 172 Abs. 1 BBG in Verbindung mit §§ 136, 137 BRRG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.

19

Die unmittelbar aus dem Beamtenrecht sich ergebende Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist von der Amtspflicht des Beamten, durch den der Dienstherr seine Fürsorgepflicht erfüllt, zu unterscheiden. Daß eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht den Dienstherrn unmittelbar auf Grund des Beamtenverhältnisses zum Ersatz des Schadens gegenüber dem geschädigten Beamten verpflichtet und daß daneben für den geschädigten Beamten noch ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht (§ 839 BGB) gegenüber dem Beamten in Betracht kommen kann, dem der Dienstherr die Erfüllung der Fürsorgepflicht übertragen hat, hat das Reichsgericht in seiner durch zahlreiche Entscheidungen gefestigten Rechtsprechung bereits zu einer Zeit erkannt, in der das Beamtenrecht ein den Vorschriften des § 36 DBG und des § 79 BBG entsprechendes ausdrückliches Gebot des Inhalts, daß der Staat seinen Beamten Fürsorge und Schutz zu gewähren hat, noch nicht enthielt.

20

Das Reichsgericht (u.a. RGZ 18, 174; 71, 243) hat die unmittelbare Haftung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden zunächst damit begründet, daß die für privatrechtliche Dienstverträge geltende Regelung (§ 618 BGB) analog anzuwenden sei. Später - nachdem sich die Erkenntnis durchgesetzt hatte, daß "alle dem Beamtenverhältnis als einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung entspringenden Ansprüche und gerade auch die aus der Verletzung der Schutzpflichten erwachsenden Schadensersatzansprüche dem öffentlichen Recht angehören" (vgl. RGZ 92, 178) - hat das Reichsgericht ausgeführt, auf § 618 BGB sei nur in dem Sinne zurückzugreifen, daß die dort ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedanken auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts für das Beamtenverhältnis insoweit zur Anwendung zu bringen sind, als dies dar besonderen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses entspricht (vgl. RGZ 91, 21; 92, 178, 95, 103, 97, 43, 111, 22 und 179, 146, 369; 155, 232). Eine Änderung dieser Rechtslage hat das Reichsgericht in den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 nicht gefunden; es hat in seiner dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seitlich folgenden Entscheidung vom 10. Dezember 1937 (RGZ 157, 145) ausgeführt:

"Das Deutsche Beamtengesetz hat in § 36 das Gebot beamtenrechtlicher Fürsorge, wie dieses früher durch die reichsgerichtliche Rechtsprechung nach dem Vorbilde des § 618 BGB entwickelt worden war, nunmehr ausdrücklich bestätigt. Schon deshalb kann dem Gesetz nichts ferner gelegen haben, als früher entstandene Schadensersatzansprüche dieses Ursprungs irgendwie einzuschränken. Eine solche Absicht läßt sich aus keiner Bestimmung, des Gesetzes entnehmen."

21

Daß einem Beamten bei Schädigung durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht neben dem eben erörterten unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis hergeleiteten Schadensersatzanspruch auch ein Anspruch wegen Verletzung der Amtspflicht gegen einen anderen Beamten aus § 839 BGB erwachsen sein kann, hat das Reichsgericht erstmals erst in einer Entscheidung vom 2. November 1920 (RGZ 100, 188) und später in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGZ 157, 145; 158, 235). Das Reichsgericht hat also - im Hinblick auf die dem Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis erwachsenden Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn - anscheinend ursprünglich angenommen, daß § 839 BGB nicht dazu bestimmt sei, dem geschädigten Beamten auch einen Anspruch gegen - andere - Beamte seines Dienstherrn zu gewähren.

22

Der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof sich zunächst angeschlossen (vgl. BGHZ 7, 69, 14, 122), allerdings mit der nicht näher begründeten Abweichung, daß er als Rechtsgrundlage für die unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis gegen den Dienstherrn hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung § 36 DBG angesehen hat, nicht also - wie das Reichsgericht - die in §§ 276, 278, 618 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgrundsätze. - Auch das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, daß der Dienstherr wegen Verletzung der Fürsorgepflicht unmittelbar auf Grund des Beamtenverhältnisses haftet und daß für die Geltendmachung eines dieser Haftung entsprechenden Schadensersatzanspruchs der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. BAG 6, 300 und Urteil vom 8. Dezember 1959 - 3 AZR 323.56 - [NJW 1960, 358]). Dieser Meinung haben sich auch Verwaltungsgerichte der Länder in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen (außer dem angefochtenen Urteil vgl.: Hess. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1959 - OS V 210.57 - [DVBl. 1960, 328]. Hamb. OVG, Urteil vom 26. Februar 1959 - Bf. II 75.58 - [DVBl. 1960, 745]; Bayer. VGH, Urteil vom 19. Dezember 1960 - Nr. 104 III 59 - [BayerVerwBl. 1961, 90]). Das einschlägige Schrifttum vertritt diese Meinung, soweit dies vollständig überblickt wird, sogar uneingeschränkt (vgl. Idel in NJW 1955, 1300; Schütz in DÖD 1958, 201; Pentz in NJW 1960, 85; Weimar in RiA 1960, 311; Krause in ZBR 1960, 65; Schack in ZBR 1961, 132; ferner Kommentare zum Bundesbeamtengesetz; Bochalli, 2. Auflage, Anm. 8 zu § 79; Fischbach, 2. Auflage, S. 658; Grabendorff, 2. Auflage, S. 86 und 238; Plog-Wiedow, Anm. 25 zu § 79).

23

Erst infolge der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist fraglich geworden, ob wegen einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht dem Beamten unmittelbar auf Grund des Beamtenverhältnisses gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Schadensersatzansprüche zustehen. In seinem Urteil vom 16. Februar 1959 - III ZR 199.57 - (BGHZ 29, 310) hat der Bundesgerichtshof nämlich ausgeführt, § 36 DBG könne zwar die Grundlage abgeben für den Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht und für den Nachweis einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn, gewähre aber nicht unmittelbar einen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Zahlung einer Geldsumme; dieser Anspruch könne nur aus § 839 BGB hergeleitet werden; das so bestimmte Verhältnis zwischen § 839 BGB und § 36 DBG trage der historischen Entwicklung, der Eigenart, den besonderen Inhalt sowie der unterschiedlichen Zielsetzung dieser Vorschriften Rechnung und führe sowohl zu einer einheitlichen Revisibilität des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch zu einer klaren Unterscheidung der Zuständigkeit des Rechtswegs.

24

Dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag der erkennende Senat sich nur insoweit anzuschließen, als dort ausgeführt worden ist, § 36 DBG biete unmittelbar nur die Grundlage für einen auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gerichteten Anspruch und für den Nachweis einer Fürsorgepflichtverletzung, nicht aber für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch ist schon deswegen nicht unmittelbar in § 36 DBG zu finden, weil es dort an einer der Vorschrift des § 618 Abs. 3 BGB entsprechenden ausdrücklichen Regelung fehlt. Dem kann nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sei lediglich ein Unterfall des Anspruchs auf Erfüllung dieser Pflicht (Idel a.a.O. und Schack in ZBR 1961, 225 [230]). Im System der in Deutschland geltenden allgemeinen Rechtsordnung ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung oder Nichterfüllung von Rechtspflichten auf volle Beseitigung des Schadens (durch Naturalrestitution) oder doch jedenfalls auf vollen Ausgleich des Schadens, nicht also auf eine mindere Erfüllung, gerichtet und setzt - im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz, daß jeder selbst den in seinem Bereich eingetretenen Schaden zu tragen hat ("casus sentit dominus") - regelmäßig voraus, daß die den Schaden verursachende Verletzung oder Nichterfüllung von Rechtspflichten auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht (vgl. hierzu z.B. §§ 275, 276, 285, 286, 323 ff. BGB). Es besteht kein Grund, diese allgemeinen, in den eben angeführten Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Ausdruck gelangten Rechtsgrundsätze im öffentlichen Recht, insbesondere im öffentlichen Dienstrecht, nicht anzuwenden.

25

Das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung im Beamtenrecht schließt indessen die unmittelbare Haftung des Dienstherrn nicht aus. Diese Haftung ergibt sich, wie das Reichsgericht noch nach Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes wiederholt ausgeführt hat, ebenfalls aus den schon angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätzen (ebenso Nadler-Wittland-Ruppert, DBG 1938, Anm. 16 zu § 36). Dafür, daß jedenfalls in diesem Zusammenhang die allgemeinen Rechtsgrundsätze - die der Bundesgerichtshof übrigens im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse, wie z.B. im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages (BGHZ 1, 369;  3, 162), [BGH 27.09.1951 - I ZR 47/51]ohne weiteres als Anspruchsgrundlagen anerkennt - im Beamtenverhältnis keine Geltung beanspruchen könnten, fehlt es an überzeugenden Gründen.

26

Daß die historische Entwicklung des § 36 DBG nicht für, sondern gegen die Meinung des Bundesgerichtshofs spricht, läßt bereits die oben aufgezeigte Entwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts ohne weiteres erkennen. Vor allem rechtfertigt die Tatsache, daß die Einfügung des § 36 DBG in das Beamtenrecht eine Folge dieser Rechtsprechung war, die auch von dem Reichsgericht vertretene Auffassung, daß es dem Gesetzgeber des Deutschen Beamtengesetzes fern gelegen hat, den Beamten den durch die Rechtsprechung anerkannten, auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleiteten Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung gegen den Dienstherrn zu entziehen. Hätte der Gesetzgeber im Deutschen Beamtengesetz eine solche Einschränkung der Beamtenrechte bestimmen wollen, so hätte dies schon wegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts einer klaren Herausstellung bedurft, um so mehr, als es im Bereich der geltenden Rechtsordnung eine Besonderheit darstellen würde, wenn ein klagbarer Erfüllungsanspruch nicht - unter den schon angeführten Voraussetzungen - der Umwandlung in einen Schadensersatzanspruch fähig wäre (so zutreffend Weimar a.a.O.).

27

Auch die besondere rechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses spricht gegen die Meinung des Bundesgerichtshofs. Das Beamtenverhältnis ist ein Fürsorge- und Treueverhältnis besonderer Prägung, Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt in diesem Verhältnis eine weit größere Bedeutung zu als im übrigen Dienstrecht, weil der Beamte eine besonders enge Verbindung zum Staat eingeht, durch die er in einem viel weiteren Umfang Pflichten und Beschränkungen - unter Umständen sogar bei der Ausübung der Grundrechte (vgl. BVerwGE 1, 57 [59] und 10, 213 [218] sowie Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG II C 75.59 -) - auf sich nimmt als andere Bedienstete. Im Widerspruch hiermit und mit der Tatsache, daß der Gedanke der Fürsorgepflicht in der Beamtengesetzgebung zunehmend konkreteren Ausdruck gefunden hat - wie ein Vergleich des Wortlauts des § 79 BBG mit dem des § 36 DBG zeigt -, würde die Verneinung eines unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis folgenden Schadensersatzanspruchs gegen den Dienstherrn die Beamten im Verhältnis zu den sonstigen, unmittelbar durch § 618 Abs. 3 BGB geschützten Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich benachteiligen. Dies ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:

28

Der Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB richtet sich nicht gegen den Dienstherrn, sondern gegen dessen Bediensteten, der kraft Amtes zur Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht bestellt war, nur in dessen Schadensersatzpflicht tritt als Schuldner der öffentlich-rechtliche Dienstherr auf Grund des Art. 34 GG ein. Daraus folgt, daß bei Versagung eines unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleiteten Schadensersatzanspruchs der Dienstherr dem Beamten trotz der zwischen beiden bestehenden besonders engen Bindung nur mittelbar haften würde, während der Dienstherr gegen den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis Schadensersatzansprüche herleiten kann (vgl. §§ 23 Abs. 1 DBG, 78 BSG, 46 BRRG). Daraus folgt weiterhin, daß die Haftung des Dienstherrn auf das beschränkt wäre, was der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte selbst rechtlich zu leisten vermag. Gerade diese Besonderheit würde aber bei Versagung eines unmittelbaren Schadensersatzanspruches gegen den Dienstherrn zu einer erheblichen Beschränkung der Rechte der Beamten gegenüber den Rechten sonstiger Bediensteter führen. Denn sie schließt die Möglichkeit, Naturalrestitution zu fordern, weitgehend aus, weil - wie der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1960 (BGHZ 34, 99) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat - die Amtsführung eines Beamten kraft dessen Organstellung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der er dient, zugerechnet wird und weil infolgedessen der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte als Einzelperson gar nicht in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung zu entscheiden. § 839 BGB bietet also keine Anspruchsgrundlage, wenn die geforderte Schadenersatzleistung auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft gerichtet ist. Diesem Hinweis darauf, daß § 839 BGB in der Regel nicht zu Naturalersatz führt, könnte allerdings entgegengehalten werden, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1959 sich nur auf einen Schadensersatzanspruch beziehe, der auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet war, daß dort also offengeblieben sei, ob das Beamtenverhältnis eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gewährt, die auf Naturalrestitution gerichtet sind. Läßt sich jedoch nach Meinung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis ein auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn nicht herleiten, so ist damit zugleich auch die unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitete Anspruchsgrundlage für einen auf Naturalersatz gerichteten Anspruch verneint. Der erkennende Senat vermag jedenfalls Gründe, die eine abweichende rechtliche Beurteilung der auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.

29

Im Rahmen des Amtshaftungsprozesses ist der Beamte auch hinsichtlich der Beweislast ungünstiger gestellt. Der geschädigte Beamte, der seinen Schadensersatzanspruch auf § 839 BGB/Art. 34 GG stützt, trägt die volle Beweislast dafür, daß den für den Dienstherrn in Erfüllung der Fürsorgepflicht tätig gewordenen Beamten ein Verschulden trifft. Bei einer unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn hat er dagegen lediglich die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür zufällt, daß ihn und diejenigen, für die er haftet (§ 278 BGB), kein Verschulden trifft (vgl. RGZ 138, 37, BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - III ZR 21.50 - [NJW 1952, 1373]). - Bei Beschränkung auf § 839 BGB/Art. 34 GG ergäbe sich eine weitere Rechtsminderung für den Beamten aus der erheblich kürzeren Verjährungsfrist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren gemäß § 852 BGB in drei Jahren, während für einen aus dem Beamtenverhältnis unmittelbar hergeleiteten Schadensersatzanspruch eine längere Verjährungsfrist in Betracht kommen kann.

30

Die hier vertretene Auffassung, daß unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung hergeleitet werden kann, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, führt nicht zu einer verfassungs- oder rechtssystemwidrigen "Aushölung" des Art. 34 GG, wie bereits das Hamb. Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 1959 - Bf. II 75.58 - (a.a.O.) ausgeführt hat. Durch die Anerkennung des Beamtenverhältnisses als unmittelbare Rechtsgrundlage für diesen Anspruch und dadurch, daß dieser Anspruch gemäß §§ 172 BBG, 136 BERG der Jurisdiktion der Verwaltungsgerichte unterstellt ist, wird Art. 34 GG nicht angetastet. Denn die unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Schadensersatzansprüche der Beamten gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht waren von Art. 34 GG zu keiner Zeit erfaßt; diese Verfassungsvorschrift knüpft vielmehr die Staatshaftung an die Beamtenhaftung und bestimmt nur für diese nicht originären Ansprüche gegen den Staat und für dessen Rückgriff gegen den einen Schaden bei Ausübung der Amtspflicht verursachenden Beamten, daß der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Der Beamte kann zudem nach wie vor Ersatz eines Schadens, den er infolge mangelhafter Erfüllung der Fürsorgepflicht erlitten hat, auf Grund von § 839 BGB/Art. 34 GG von dem Dienstherrn fordern, und die Entscheidung über den auf diese Rechtsgrundlage gestützten Anspruch ist nach wie vor den "ordentlichen" Gerichten vorbehalten. Allerdings könnten jetzt, nach Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für "alle" Klagen aus dem Beamtenverhältnis, die durch Verletzung der Fürsorgepflicht geschädigten Beamten in größerem Umfang als bisher durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB genögtigt sein, zunächst den unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleiteten Schadenersatzanspruch - im Verwaltungsrechtswege - geltend zu machen, und zwar deswegen, weil nunmehr gegen die Meinung, daß der Hinweis auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dem Staat als Dienstherrn des Geschädigten versagt sei (weil "der Dienstherr ... in jedem Fall verurteilt werden müßte" [so BGHZ 10, 137]), außer den schon bisher erhobenen Bedenken (vgl. Schroer in JZ 1955, 308; a.M. Bettermann in DÖV 1954, 299 ff. und 1955, 528 ff.) auch aus der jetzigen Rechtswegeregelung hergeleitete Bedenken geltend gemacht werden könnten. Dies wäre aber lediglich eine Auswirkung der - den Art. 34 GG unberührt lassenden - Eröffnung des Verwaltungsgerichtsweges für alle Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis und könnte allein nicht den Wegfall einer beamtenrechtlichen Anspruchsgrundlage rechtfertigen, die sich - ebenso wie die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für alle Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis - dem System der bestehenden Rechtsordnung nicht nur einfügt, sondern von diesem sogar gestützt wird.

31

Die Sorge um eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten der Zivil- und der Verwaltungsgerichte sowie das notwendige Bestreben, die Zweigleisigkeit der Rechtsprechung mit ihren unerfreulichen Begleiterscheinungen auszuschließen, machen es allerdings verständlich, daß nach einer Beschränkung der Klagegründe gesucht wird, soweit dieses Mittel geeignet ist, die Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichtszweige klar abzugrenzen und die Einheitlichkeit des Rechtsweges zu sichern. Eine solche Beschränkung ist indessen dann nicht vertretbar, wenn sie - wie hier - entgegen der materiellen Rechtslage eine erhebliche Minderung der Rechte des betroffenen Personenkreises zur Folge hat. Diese Rechtsminderung läuft hier überdies dem Zweck des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der im Interesse der Sicherung des Berufsbeamtentums auf die Schaffung eines günstigeren, in sich geschlossenen und einheitlichen materiellen Beamtenrechts gerichtet ist, sowie der Tatsache zuwider, daß der Gesetzgeber zur Sicherung dieses Zwecks einen das ganze Beamtenverhältnis umfassenden einheitlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte eingesetzt hat (vgl. §§ 126, 127 BRRG). Mit dem Zweck des Beamtenrechtsrahmengesetzes und dem dort vorgesehenen einheitlichen Rechtsschutz ist nämlich - wie der Oberbundesanwalt mit Recht dargelegt hat - die Annahme unvereinbar, daß der Gesetzgeber gerade die sich aus der Verletzung einer so bedeutsamen Schutzregelung, wie sie der Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht darstellt, ergebenden Ansprüche habe mindern oder sie doch jedenfalls von der Geltendmachung gerade im Verwaltungsrechtswege habe ausnehmen wollen. Daß das - schon im Deutschen Beamtengesetz (§ 142) zum Ausdruck gelangte und - im Beamtenrechtsrahmengesetz verwirklichte Streben des Gesetzgebers nach einem den Beamten einheitlich von den Verwaltungsgerichten zu gewährenden Rechtsschutz die hier angenommene, durch Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte materielle Rechtslage voraussetzt, sie also ebenso wie das Deutsche Beamtengesetz nicht zuungunsten der Beamten geändert hat, wird zudem durch § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestätigt. Diese Regelung wäre ohne Sinn, wenn es nur § 839 BGB als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Beamtenrechte gäbe. Der Erwägung des Bundesgerichtshofs, daß seine Auffassung eine einheitliche Revisibilität der von den Beamten geltend gemachten Schadensersatzansprüche ermögliche, ist somit entgegenzuhalten, daß die hier im beschränkten Umfange bestehende Konkurrenz zweier Rechtswege nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden kann. Abgesehen hiervon bestehen angesichts der Tatsache, daß der Wille des Beamtengesetzgebers unverkennbar darauf gerichtet ist, für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten uneingeschränkt den Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen, der Gesetzgeber sich aber hieran durch Art. 34 GG gehindert sieht, auch rechtssystematische Bedenken dagegen, die Einheitlichkeit der Revisibilität gerade unter Einschränkung des Verwaltungsrechtsweges herbeizuführen.

32

Es ergibt sich nach alledem, daß weder die historische Entwicklung, die Eigenart, der besondere Inhalt und die unterschiedliche Zielsetzung der hier in Rede stehenden Vorschriften (§ 839 BGB und § 36 DBG) noch das Streben nach einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten und nach Ausschluß der Konkurrenz zweier Rechtswege die jetzige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stützen vermögen. Es ist hiernach dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, soweit der mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitet wird.

33

b)

Nicht dagegen kann die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht gebilligt werden, daß der klageweisen Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1954 entgegenstehe. Diese Ansicht stimmt nicht mit § 84 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. Hessen S. 137) - VGG - überein.

34

§ 84 VGG bestimmt, daß rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger für den Streitgegenstand binden. Es kommt hiernach entscheidend darauf an, ob der unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitete, auf Verletzung der Fürsorgepflicht gestützte Zahlungsanspruch, der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, identisch mit dem Streitgegenstand des Vorprozesses ist. Dies ist zu verneinen.

35

Mit der Klage, die dem im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt, hat die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angefochten. Daß sie in diesem Rechtsstreit unterlag, ist in dem rechtskräftigen Urteil vom 26. November 1954 damit begründet worden, daß die Klage unzulässig sei, weil der angefochtene Verwaltungsakt bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit unanfechtbar geworden und nicht nichtig sei. Dieses Prozeßurteil kann schon deswegen der sachlich-rechtlichen Entscheidung über den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen, weil bei Abweisung einer Anfechtungsklage als unzulässig das Verwaltungsgericht nicht darüber entscheidet, ob der angefochtene Verwaltungsakt - hier die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis - rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. Haueisen, Die Bedeutung der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, NJW 1960, 313). An der Rechtslage würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin seinerzeit nicht nur Anfechtungsklage erhoben, sondern hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung beantragt hätte, oder wenn man davon ausginge, durch das im Vorprozeß ergangene Urteil stehe rechtskräftig fest, daß das auf Aufhebung der Entlassungsverfügung gerichtete Klagebegehren unbegründet war, soweit es auf die Nichtigkeit der Entlassung gestützt wurde. Auch dann läge eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nicht vor. - Die im Urteil vom 26. November 1954 angenommene formelle Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung allein kann der Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen nicht entgegenstehen, weil die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch auf das Verhalten der Beklagten vor der Entlassung stützt. Aber auch soweit die Klägerin in der Entlassung als solcher eine Fürsorgepflichtverletzung sieht, ist das Berufungsgericht durch die Unanfechtbarkeit dieser Maßnahme nicht gehindert, in die Sachprüfung einzutreten denn die Begründetheit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs setzt die Entlassung gerade voraus.

36

Auf der hiernach rechtsirrigen Ansicht, daß der sachlich-rechtlichen Entscheidung über den unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleiteten Zahlungsanspruch die Rechtskraft des Urteils vom 26. November 1954 entgegenstehe, beruht das angefochtene Urteil. Da diese Entscheidung sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), unterliegt sie der Aufhebung. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Revisionsgericht selbst nicht befugt ist, die zur Sachentscheidung noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

37

Soweit der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch auf Verletzung der Amtspflicht gestützt wird (vgl. oben zu 1), ist auch dem Revisionsgericht die Verweisung der Sache an das zuständige Zivilgericht des ersten Rechtszuges nicht möglich. Für eine teilweise Verweisung des Rechtsstreits bietet § 41 Abs. 3 VwGO - ebenso wie früher § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - keine rechtliche Grundlage, wenn bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenem Gericht nur für einen der Klagegründe eröffnet, im übrigen aber nicht zulässig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 294.58 - [VerwRspr. 13, 253] und - BVerwG V C 218.58 - [MDR 1960, 783]; ferner vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 - [DVBl. 1960, 857]).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel