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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1959, Az.: 3 AZR 323/56

Rüge der sachlichen Unzuständigkeit; Verhandlung zur Hauptsache; Rechtsansicht des Klägers; Zuständigkeit der ArbG; Sachvortrag des Klägers; Nichtiges Beamtenverhältnis; Ausspruch der Verweisung; Ersatzansprüche; Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1959
Aktenzeichen
3 AZR 323/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 18.04.1956

Fundstellen

  • BAGE 8, 260 - 270
  • DB 1960, 211-212 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1960, 212
  • DB 1960, 152 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1961, 177 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1960, 134 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 258 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 358-360 (Volltext mit amtl. LS) "nichtiges Beamtenverhältnis"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Kläger muß die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit i.S. von ZPO § 528 S. 2 nicht unbedingt vor der Verhandlung zur Hauptsache erheben; es genügt, wenn sie in der ersten Instanz überhaupt erhoben wird.

2. Bei Prüfung der sachlichen Zuständigkeit kommt es auf die Rechtsansicht des Klägers nicht an. Die ArbG sind nur dann zuständig, wenn der Sachvortrag des Klägers schlüssig die Voraussetzungen der ArbGG §§ 2 ff. erfüllt (Abweichung von BAG 07.10.1954 2 AZR 10/53 = BAGE 1, 102; BAG 06.02.1958 2 AZR 493/57 = BAGE 5, 139; BAG 29.03.1956 3 AZR 427/55 = AP Nr. 14 zu § 2 ArbGG).

3. Ein nichtiges Beamtenverhältnis kann in der Regel nicht in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden.

4. Bei einer Verweisung an das zuständige Gericht ist für die Bestimmung dieses Gerichts in der Regel das Recht maßgebend, das bei Ausspruch der Verweisung gilt.

5. Für Ersatzansprüche wegen Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten sind im Zweifel die VG zuständig.