Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1951, Az.: I ZR 47/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 47/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 16.01.1951
Rechtsgrundlagen
- § 1 UmstG
- § 9 UmstG
- § 16 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 3, 156 - 162
- DB 1951, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der D. Bank AG unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in H., der H. Kreditbank, vertreten durch ihren Vorstand in H., J.,
Prozessgegner
die Firma L. & Co. AG, vertreten durch ihren Vorstand in H., S.,
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche "auf Gutschrift" aus einer infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse gestörten Banküberweisung sind den Altgeldguthaben im Sinne des §1 Ziff. 1 UmstG nicht gleichzusetzen. Sie sind aber insoweit als solche zu behandeln, als es sich um die Frage der Höhe des Umstellungssatzes einschließlich der Anrechnung von Kopf- und Geschäftsbeträgen handelt.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Januar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin unterhielt bei der Zweigniederlassung H. der beklagten D. Bank, die jetzt mit "H. Kreditbank" firmiert, ein Girokonto, auf das vereinbarungsgemäß auch alle für die Tochtergesellschaften der Klägerin bestimmten Eingänge verbucht wurden. Die Firma G. & He. AG, die eine Tochtergesellschaft der Klägerin mit Sitz in B.-West ist, unterhielt 1945 bei der D. Bank, Filiale C., ein Girokonto. Am 17. März 1945 überdies die Firma G. & He. AG von diesem Konto 225.000,- RM auf das Girokonto der Klägerin bei der Hamburger Filiale der D. Bank. Die erste Buchungsanzeige der Filiale C. ist nicht an die Filiale H. gelangt. Eine Zweitschrift der Buchungsanzeige ist ihr erst im November 1945 überbracht worden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten vorbehaltlose Gutschrift des Überweisungsbetrages, und zwar umgestellt im Verhältnis 10 : 0,65, davon 6 % (= 13.500 DM) auf Freikonto und 0,5 % (= 1.125 DM) auf Anlagekonto. Sie macht diesen Anspruch sowohl aus eigenem Recht als auch auf Grund der ihr abgetretenen Ansprüche der Firma G. & He. AG geltend.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, daß der Klägerin kein Anspruch aus eigenem Recht zustehe und bezweifelt die Rechtswirksamkeit der Abtretung, da die Zedentin G. & He. AG unter die Sperre der Gesetze Nr. 52, 53 falle. Sie hält sich außerdem aus Rechtsgründen zur Gutschrift nicht für verpflichtet.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch aus eigenem Recht der Klägerin zugesprochen. Es hat das bei der Beklagten geführte "Gemeinschaftskonto L. & Co." als eigenes Konto der Firma G. & He. AG betrachtet, da vereinbarungsgemäß alle Überweisungen, die für dieses Unternehmen bestimmt gewesen seien, auf dem Gemeinschaftskonto hätten gutgebracht werden müssen. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sog. steckengebliebenen Banküberweisung hat das Berufungsgericht weiterhin dargelegt, daß durch die Ausführung des Überweisungsauftrages durch die Filiale C. die kontoführende Stelle der Dresdner Bank von C. nach Hamburg verlagert worden sei. Demgemäß könne nunmehr die Klägerin von der Beklagten Erfüllung des Überweisungsauftrages durch Gutschrift verlangen, da wegen der Benutzung des "Gemeinschaftskontos L. & Co" Überweisender und Überweisungsempfänger rechtlich als identisch behandelt werden müßten.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Sachbefugnis der Klägerin sind insofern nicht unbedenklich, als es die Rechtsinhaberschaft am Gemeinschaftskonto L. & Co derjenigen am Eigenkonto der Firma G. & He. AG gleichsetzen will, obwohl das Gemeinschaftskonto für mehrere Berechtigte geführt wird, mithin auch mehrere Personen verfügungsberechtigt sind, während das Konto der G. & He. AG in C. dieser Firma allein zustand. Indessen kommt es für die Entscheidung hierauf nicht an. Denn die Sachbefugnis der Klägerin folgt, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend bemerkt, aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Girovertrag. Auf Grund dieses Vertrages war die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet, ihr alle für sie eingehenden Beträge gutzuschreiben, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin auch auf Grund des Vertragsverhältnisses zwischen der überweisenden Firma G. & He. AG und der D. Bank, Filiale C., als Berechtigte im Sinne der §§328 ff BGB anzusehen ist. Indem die D. Bank durch ihre Filiale C. die Firma G. & He. AG belastete, erlangte sie von dieser einen für die Klägerin bestimmten Betrag, den sie nunmehr durch ihre Filiale H. in Erfüllung des mit der Klägerin bestehenden Girovertrages dieser gutzuschreiben hatte (BGH Urteil vom 1. Juni 1951 -I ZR 120/50-; RGZ 135, 139; OGHZ 4, 81 [85]; Düringer-Hachenburg-Breit HGB Anhang II zu §§363 bis 365, Anm. 7; Gadow HGB Anhang zu §363 Anm. 4; Bettermann ZHR 111, 165 f; Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S. 52 f; Ulmer SJZ 1947, 240 f).
Die Darlegungen des Berufungsgerichts über die sachliche Berechtigung des Klageanspruchs stehen im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 (BGHZ 2, 218), an dem auch gegenüber den Ausführungen der Revision festzuhalten ist. Der Umstand, daß im vorliegenden Falle der Überweisende und der Überweisungsempfänger nicht personengleich sind, kann eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen. Wie der Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1951 - I ZR 4/51 - ausgesprochen hat, ist es für die Rechtslage ohne Bedeutung, ob der Kontoinhaber die Bank -innerhalb ihres Filialnetzes- mit der Vornahme einer Überweisung an sich selbst (Eigenüberweisung) oder an eine andere Person (Fremdüberweisung) beauftragt hat (Meyer-Cording a.a.O. S. 62).
Zu Unrecht rügt die Revision, es fehle an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Filiale C. der Filiale H. eine Gutschrift erteilt habe. Die Vornahme der Gutschrift ergibt sich ohne weiteres daraus, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt die erste Gutschriftsanzeige verloren gegangen und erst eine Zweitschrift die Beklagte nachträglich erreicht hat. Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob die Vornahme der Gutschrift bei der Absendefiliale, die in der Regel gleichzeitig mit der Belastung des Kontoinhabers stattfinden wird, das für die Zuständigkeitsverlagerung wesentliche Moment darstellt oder ob die buchmäßige Belastung des Kontoinhabers, verbunden mit der Herausgabe der üblichen Überweisungspapiere, hierzu genügt.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 10 [15]) und des Senats (Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 -), hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gutschrift umstellungsrechtlich als ein in der Umstellung benachteiligtes Altgeldguthaben im Sinne des §2 UmstG behandelt und dem in Höhe bezifferter DM-Beträge gestellten Klageantrage stattgegeben. Im Schrifttum ist demgegenüber geltend gemacht worden, daß die Umstellung von Altgeldguthaben der Gruppe I des §1 UmstG, um die es sich hier handelt, von der Erfüllung gewisser weiterer Voraussetzungen, die in den §§3 bis 8 UmstG behandelt seien, abhänge und daß insbesondere wegen der im §4 UmstG vorgesehenen Abzüge für Kopf- und Geschäftsbeträge eine Umstellung auf 6,5 % nicht in jedem Falle gerechtfertigt sei, daß vielmehr unter Anwendung von §18 WährG und §3 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) nur eine Verurteilung der Bank zur Gutschrift von RM-Beträgen in Betracht kommen könne (Becke NJW 51, 2; vgl. auch Duden BB 1950, 85).
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Für die umstellungsrechtliche Behandlung von Ansprüchen auf Gutschrift ist davon auszugehen, daß der Anspruch auf Gutschrift noch kein "Altgeldguthaben" im Sinne des Umstellungsgesetzes ist. Nach §1 Abs. 1 UmstG werden alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten als Altgeldguthaben bezeichnet. Zur Gruppe I der Altgeldguthaben gehören diejenigen Guthaben, die nach den Vordrucken A und B gemäß §§10, 11 Abs. 2, 3 WährG anzumelden waren, ferner die durch Einzahlung des ablieferungspflichtigen Bargeldes entstandenen Guthaben und schließlich diejenigen Guthaben, die "nach den Vorschriften des Währungsgesetzes" nachträglich auf den Konten eingehen. Anmeldungspflichtig waren danach nicht sämtliche Reichsmarkforderungen gegen Geldinstitute, sondern nur schon bestehende Reichsmarkkonten (vgl. Vordrucke A und B), d.h. also das sog. Buchgeld. Reichsmarkforderungen gegen Geldinstitute, die nicht in banküblicher Weise auf einem Konto des Gläubigers erfaßt waren, waren also auch nicht anmeldungspflichtig. Für die Altgeldguthaben der Gruppe I gelten die besonderen Bestimmungen der §§3 bis 8 UmstG. Das Gesetz gewährt darin dem Inhaber eines Altgeldguthabens einen Anspruch auf Umwandlung dieses Guthabens in ein Neugeldguthaben, jedoch unter der Bedingung, daß die sog. Abwicklungsbank das Guthaben freigibt. Die Freigabe durch die Abwicklungsbank setzt außer der fristgemäßen Anmeldung wiederum voraus, daß das Finanzamt die Genehmigung zur Umwandlung des Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben erteilt. Vor der Freigabe müssen außerdem die bereits gezahlten Kopf- und Geschäftsbeträge (§§6, 17 WährG) abgesetzt werden. Die erste Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz enthält hierüber nähere Einzelheiten. Der verbleibende Betrag wird dann entsprechend den Bestimmungen des §2 UmstG und des Festkontogesetzes auf 6,5 % des Reichsmarkbetrages umgestellt.
Die Klägerin hatte am Währungsstichtag noch kein Altgeldguthaben im Sinne der erörterten Bestimmungen, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift, d.h. auf buchmäßige Festlegung ihrer Schuld im Sinne eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Auch in den Fällen, in denen die Banken gestörte Reichsmarküberweisungen auf Sperrkonto "gutgeschrieben" haben, hat der Gläubiger noch kein "Altgeldguthaben", denn der Gutschrift auf Sperrkonto fehlt gerade das für die Gutschrift wesentliche Moment des von keiner Bedingung abhängigen abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch welches erst das Bankguthaben den Charakter von Buchgeld erhält. Gutschriften auf Sperrkonto sind nichts anderes als Erinnerungsposten ohne rechtserzeugende Kraft. Für alle derartigen Ansprüche fehlt es in der Umstellungsgesetzgebung überhaupt an einer ausdrücklichen Regelung. Den im §16 UmstG genannten allgemeinen Reichsmarkforderungen können sie aus inneren Gründen nicht vollständig gleichgestellt werden, wie Becke a.a.O. zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - darlegt. Sie müssen vielmehr, was die Höhe des Umstellungsbetrages anlangt, wegen ihrer engen Verwandtschaft mit den Altgeldguthaben als solche behandelt werden. Damit wird nicht, wie Becke a.a.O. meint, eine im Rahmen des Umstellungsrechts unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen, vielmehr wird eine Gesetzeslücke durch Heranziehung der entsprechenden Umstellungsvorschrift für Altgeldguthaben geschlossen. Die insoweit gebotene Behandlung dieser Ansprüche als Altgeldguthaben beschränkt sich aber auf die Höhe des Umstellungssatzes. Dieser beträgt 6,5 % und auf ihn sind etwaige Kopf- und Geschäftsbeträge anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anwendung der für Altgeldguthaben der Gruppe I gegebenen Sondervorschriften der §§3 ff des Umstellungsgesetzes ist jedoch nicht gerechtfertigt. Wollte man Ansprüche auf Gutschrift auch diesen im wesentlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unterstellen, so würde dies bedeuten, daß jeder Inhaber einer gestörten Banküberweisung zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist beim Finanzamt erwirken müßte, ohne deren Gewährung eine Umstellungstätigkeit der Geldinstitute überhaupt nicht in Betracht kommt (§§3, 8 UmstG). Für die Inhaber bereits bestehender freier Konten bedeutete die Einhaltung dieser Vorschriften keine unzumutbare Erschwerung, weil ihnen die Konten bekannt waren und sie daher die Anmeldung rechtzeitig bewirken konnten. Für diejenigen aber, die lediglich einen Anspruch auf Gutschrift hatten, also noch kein Buchgeld im Sinne des Umstellungsgesetzes besaßen, würde es eine erhebliche Erschwerung ihrer Rechtslage bedeuten, wenn die Umstellung mit dem Risiko der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belastet würde. Das kann nicht der Sinn der Bestimmungen sein. Den Schwierigkeiten kann auch nicht dadurch abgeholfen werden, daß der Bankkunde, falls seinem Wiedereinsetzungsantrage nicht stattgegeben wird, auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen wird (vgl. Anm. 11 zu Becke a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung des Senats wird in der Regel ein Verschulden der Bank nicht anzunehmen sein (Urteil vom 9. Februar 1951 - Lindenmaier-Möhring-Nachschlagewerk Nr. 1 zu BGB §285).
Die Rücksicht auf das öffentliche Interesse an einer Überprüfung des Reichsmarkbesitzes der Steuerpflichtigen kann die Anwendung der fraglichen Vorschriften nicht rechtfertigen. Den gesamten Bestimmungen über die Umstellung von Altgeldguthaben der Gruppe I liegt ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, daß alles Buchgeld einschließlich des durch die Ablieferung des Bargeldes entstandenen Buchgeldes von den Finanzämtern leicht erfaßt werden kann, weil eben am Währungsstichtag entsprechende Beträge auf den Konten verzeichnet waren oder als Gegenwert für die Ablieferung von Bargeld verzeichnet werden mußten. Bei den gemäß §18 WährG noch nach dem Währungsstichtag gutzuschreibenden Reichsmarkbeträgen handelt es sich um solche, die lediglich aus technischen Gründen, insbesondere wegen der Überlastung der Geldinstitute in den Tagen vor und nach der Währungsumstellung, nicht mehr rechtzeitig gutgeschrieben werden konnten. Solche Buchungen dagegen, die zwischen den Parteien streitig waren und deren Ausführung die Bank verweigerte, werden von §18 WährG nicht betroffen. Auch alle sonstigen nicht als Bankguthaben auszuweisenden Reichsmarkansprüche gegen Geldinstitute konnten am Währungsstichtag von den Finanzämtern nicht erfaßt werden. Ebenso wie für die Inhaber solcher Ansprüche die Überprüfung durch das Finanzamt fortfällt, muß angesichts des Fehlens ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen diese Folge auch für solche Ansprüche in Kauf genommen werden, bei denen der Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift gerichtet ist.
Ob schließlich die Banken in der Lage sind, sich durch Übernahme der Reichsmarkverbindlichkeiten aus steckengebliebenen Banküberweisungen in die Reichsmark-Schlußbilanz eine entsprechende Ausgleichsforderung (§11 UmstG) zu sichern, ist eine Frage, die an sich die privatrechtliche Rechtsstellung der Bankkunden den Geldinstituten gegenüber nicht berührt. Sie ist letzten Endes durch buchtechnische Maßnahmen zu lösen, denen keine unüberwindbaren Schwierigkeiten entgegenstehen dürften, da auch bei einer Verurteilung zur Gutschrift oder Zahlung in Deutscher Mark jeweils eine Umrechnung in die entsprechenden Reichsmarkbeträge möglich ist.
Hiernach kann es sich nur noch darum handeln, ob etwa Kopf- und Geschäftsbeträge von dem Umstellungssatz von 6,5 % abzuziehen sind. Bei den bisher vom Senat entschiedenen Fällen spielte diese Frage praktisch keine Rolle, weil nur Teilbeträge geltend gemacht worden waren. Im vorliegenden Rechtsstreit wird jedoch die volle Umstellungssumme verlangt. Dieser Umstand braucht jedoch den Bestand des Berufungsurteils nicht in Frage zu stellen, denn die Beklagte hat nichts darüber vorgetragen, daß der Umstellungssatz sich um Abzüge aus der Gewährung von Kopf- und Geschäftsbeträgen ermäßige. Für alle sonstigen Altgeldguthaben der Kontoinhaber haben die Abwicklungsbanken die Einhaltung des §4 UmstG längst beachtet. Nur da, wo andere Altgeldguthaben überhaupt fehlen oder nicht ausreichen, um die Kopf- und Geschäftsbeträge zu decken kann die Höhe der geltend gemachten Ansprüche in Zweifel gezogen werden. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, die es nicht rechtfertigen können, ohne entsprechenden Einwand der beklagten Bank die Frage der Anrechnung von Kopf- und Geschäftsbeträgen von Amts wegen aufzuwerfen.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.