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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1951, Az.: I ZR 4/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1951
Aktenzeichen
I ZR 4/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Hamburg - 14.11.1950

Prozessführer

der C. Aktiengesellschaft in H., N., vertreten durch die Hauptniederlassung der Ha.bank, diese vertreten durch ihren Verwalter Bankdirektor K. in H.,

Prozessgegner

die Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft, Zentralverwaltung Westzone in H., Hohe B., vertreten durch den Vorstand,

hat der Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt, Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. November 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 6.500 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1949 verurteilt ist.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten wird dem Endurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der O.-Büromaschinen Aktiengesellschaft, früher in E., jetzt in Wilhelmshaven. Da diese Gesellschaft nach W. verlegt werden sollte, erteilte sie der Filiale E. der Beklagten, bei der sie ein Konto unterhielt, Anfang Juni 1945 den Auftrag, an die Zentrale der Klägerin in Hamburg auf deren Konto bei der Beklagten in Hamburg den Betrag von 1.800.000 RM zu überweisen. Diese Summe sollte dem Aufbau der O.gesellschaft im Westen dienen. Die E. Filiale nahm den Auftrag an und belastete am 11. Juni 1945 das Konto der O. mit 1.800.000 RM. Gleichzeitig erkannte sie die Klägerin mit diesem Betrage auf ihrem Konto bei der Beklagten in Hamburg. Sie übergab die Gutschriftanzeige und einen Tagesauszug vom 11. Juni 1945 den Herren der Klägerin, die ihr den Überweisungsauftrag in Vollmacht der O. erteilt hatten. Die Hauptniederlassung der Beklagten, lehnte gegenüber ihrer Erfurter Filiale die Ausführung des Überweisungsauftrages mit der Begründung ab, dass sie auf einer Anschaffung des Effektivgegenwertes bestehen müsse. Zugleich schlug sie der E. Filiale vor, die Überweisung durch einen bestätigten Reichsbankscheck auszuführen. Erfurt hielt diesen Weg nicht für gangbar und schlug ihrer Hauptniederlassung in Hamburg vor, den Betrag von 1,8 Millionen RM über die Filiale Hannover zu überweisen, die ihr 1,9 Millionen RM schulde. Da die Hauptniederlassung der Beklagten auf diesen Vorschlag nicht eingehen wollte, unterblieb die Eintragung der Überweisung in Hamburg. Inzwischen hatte die Erfurter Filiale die Überweisung der 1,8 Millionen RM storniert und den Betrag der Klägerin wieder gutgeschrieben.

2

Die O.-Büromaschinengesellschaft hat ihre. Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Diese nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht zunächst einen Teilbetrag geltend und verlangt von der Beklagten die Zahlung von 6.500 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948.

3

Das Landgericht in Hamburg hat die Beklagte durch Teilurteil vom 14. November 1950 zur Zahlung von 6.500 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Juli 1949 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision mit dem Antrage auf Abweisung der Klage eingelegt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Die von der Beklagten eingelegte Sprungrevision ist zulässig. Nach §566 a ZPO kann gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen Endurteile der Landgerichte in den Fällen, in denen die Revision nach den §§546, 547 ZPO ohne Zulassung statthaft ist, unter Übergehung des Berufungsgerichtes unmittelbar die Revision eingelegt werden. Dagegen, dass die Revision im gegebenen Fall ohne Zulassung statthaft ist, bestehen in Rücksicht auf die Höhe der Beschwerung keine Bedenken. Da die Revisionsklägerin auch die nach §566 a Abs. 2 ZPO erforderliche schriftliche Einwilligung der Klägerin vorgelegt hat, ist die Zulässigkeit der Sprungrevision gegeben.

5

Dagegen, dass das Landgericht wegen der Hauptforderung der Klägerin nach dem Klageantrag erkannt hat, ist auch sachlich nichts zu erinnern. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass er auch den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 23. Juni 1949 (OGHZ 2, 143) entwickelten Grundsätzen beitrete (z.B. Urt. vom 29. Mai 1951 - I ZR 65/50). Danach kann die Olympiagesellschaft von der Beklagten verlangen, dass sie ihr den am 11. Juni 1945 überwiesenen Betrag bei ihrer Filiale Hamburg gutbringt oder auszahlt. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin bei der Hamburger Niederlassung bereits ein eigenes Konto besitzt, sodass das Interesse dieser Niederlassung an einer eigenen Auswahl ihrer zu einem Konto zugelassenen Kunden gewahrt ist. Den der O. zustehenden Anspruch kann die Klägerin geltend machen, da die O. ihr alle gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche abgetreten hat. Das Landgericht hebt mit Recht hervor, dass der gegenwärtig zur Entscheidung stehende Fall sich von dem durch den Obersten Gerichtshof entschiedenen dadurch unterscheidet, dass der Kunde, der der Bank den Überweisungsauftrag erteilt hat, früher die Zahlung des überwiesenen Betrages an sich selber verlangt hat, während er jetzt fordert, dass die überwiesene Summe an einen Dritten gezahlt werden soll. Das Landgericht hebt mit Recht hervor, dass dies keinen Unterschied in der Entscheidung zu rechtfertigen vermag. Wenn die Olympia die Zahlung an sich selber verlangen kann, ist sie ebensowohl berechtigt zu fordern, dass die Zahlung an einen von ihr bezeichneten Dritten erfolgt. Es gibt allerdings gewisse Ausnahmefälle, in denen die Zahlung an Dritte nach den Bestimmungen der 35. Durchführungsverordnung nicht erfolgen kann. Aber ein derartiger Ausnahmefall kommt hier nicht in Betracht, weil die Klägerin, die von der Ostzone nach dem Westen verlegt worden ist, jetzt ihren Sitz im Westen hat und verlangt, dass die Zahlung nach dem Westen geleistet werden soll.

6

An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, dass die E. Filiale die Überweisung nachträglich storniert und der Klägerin den Betrag von 1,8 Millionen RM wieder gutgebracht hat. Durch die Annahme des Überweisungsauftrages von Seiten der E. Filiale ist eine Verpflichtung des Bankunternehmens als solches begründet worden, die 1,8 Millionen RM der Klägerin bei der Hamburger Zentrale gutzubringen oder auszuzahlen. Diese Verpflichtung wird durch die bei der E. Filiale vorgenommene Rücküberweisung, die ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen ist, in ihrem rechtlichen Bestände nicht berührt. Durch die ohne ihre Zustimmung von der E. Filiale bewirkte Rücküberweisung hat die O. die ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche nicht verloren, und diese Ansprüche kann die Klägerin als Zessionarin der O.gesellschaft geltend machen.

7

wenn das Urteil hiernach insoweit aufrecht erhalten werden kann, als das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung verurteilt hat, so gibt es doch insoweit zu Bedenken Anlass, als das Landgericht der Klägerin Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zugesprochen hat. Insoweit gibt das Landgericht der Klägerin einerseits weniger als sie verlangen kann, andererseits auch wieder mehr als sie im gegenwärtigen Zeitpunkt zu fordern berechtigt ist. Nach §353 HGB können Kaufleute untereinander Zinsen aus beiderseitigen Handelsgeschäften in Höhe von 5 % seit dem Tage der Fälligkeit fordern. Nach dieser Bestimmung kann die Klägerin nicht 7 %, sondern nur 5 %, also weniger als das Landgericht ihr zugesprochen hat, verlangen. Einen höheren Zinsanspruch könnte sie nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges geltend machen. Die Entscheidung darüber, ob und wann die Beklagte in Verzug gekommen ist, hat das Landgericht bisher nicht getroffen, sondern dem Endurteil vorbehalten. Andererseits kann die Klägerin die Zinsen in Höhe von 5 % nicht erst vom Tage des Verzuges, sondern von dem der Fälligkeit ab verlangen. Wann die Fälligkeit, eingetreten ist, braucht nicht erörtert zu werden, weil die Klägerin die Zinsen nur für die Zeit vom 21. Juni 1948 verlangt. Auf diese hatte sie Anspruch. Sie können ihr aber deshalb nicht zugesprochen werden, weil die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil nicht eingelegt hat.

8

Hiernach muss das Urteil des Landgerichts insoweit aufrecht erhalten werden, als es der Klägerin 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zugesprochen hat. Wegen der weitergehenden Zinsen war es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Krüger-Nieland