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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1951, Az.: I ZR 120/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1951
Aktenzeichen
I ZR 120/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Lübeck - 07.11.1950

Fundstelle

  • NJW 1951, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der C. Bank Aktiengesellschaft in H. unter der Firma ihrer L., Zweigniederlassung, der Ho. Filiale L., in L., B.str. ..., vertreten durch Dr. Werner He. in K. als Treuhänder für die Niederlassungen der C. Bank im Lande Schleswig-Holstein,

des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten in K.

Prozessgegner

den Direktor Paul E. in L.-S. als Treuhänder über das Vermögen der Industrie-Werke Karlsruhe Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung L. S., vormals Deutsche Waffen- und Munitionsfabriken Aktiengesellschaft, Werk L.,

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Lübeck vom 7. November 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von nicht mehr als 10.000,- DM nebst 5 vom Hundert Zinsen seit dem 28. Juni 1948 verurteilt ist.

Im übrigen und im Kostenpunkt wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der 5 vom Hundert jährlich übersteigende Zinsanspruch wird für die Zeit vom 28. Juni 1948 bis zum 23. Juni 1949 abgewiesen. Wegen des restlichen Zinsanspruches wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche der Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG, jetzt Industrie-Werke Karlsruhe AG, Zweigniederlassung L., als deren Treuhänder geltend. Die Deutschen Waffen und Munitionsfabriken AG unterhielten bei der Zweigniederlassung L. der Beklagten ein Girokonto. Sie hatten ausserdem ein Konto bei der Bank der Deutschen Arbeit AG in Berlin. Diese stand mit der Berliner Zentrale der Beklagten im unmittelbaren gegenseitigen Verrechnungsverkehr unter täglicher Abstimmung der beiderseitigen Konten. Die Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG erteilten der Bank der Deutschen Arbeit am 5. und 10. April 1945 zwei Aufträge, zu Lasten ihres dort geführten Kontos 2 Millionen RM sowie 1 Million RM auf ihr Konto bei der Filiale Lübeck der Beklagten zu überweisen. Die Bank der Deutschen Arbeit buchte beide Beträge am 12. und 13. April 1945 von dem Konto der Auftraggeberin ab und schrieb sie jeweils am gleichen Tage dem bei ihr geführten Konto der Berliner Zentrale der Beklagten zu Gunsten der Filiale Lübeck gut. Die Berliner Zentrale der Beklagten brachte ihrerseits beide Beträge am 18. April 1945 mit Wert 14. April 1945 auf dem bei ihr geführten Konto ihrer Filiale Lübeck gut, nachdem sie den Gegenwert von der Bank der Deutschen Arbeit im Wege der Verrechnung am 14. April 1945 erhalten hatte. Die Filiale Lübeck hat von dieser Gutschrift erst im Jahre 1946 Kenntnis erhalten und hat beide Beträge dem Kläger als Treuhänder der Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG im Juli und Oktober 1947 gutgeschrieben, jedoch nur auf Sperrkonto.

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter ihrer Lübecker Zweigniederlassung Zahlung von 10.000,- DM als Teil des Umstellungsbetrages seiner gesamten Forderung von 3 Millionen RM, ausserdem 8 % Zinsen seit dem 28. Juni 1948, letztere unter dem Gesichtspunkt des Verzugschadens, soweit die Zinsen den gesetzlichen Zinssatz übersteigen.

3

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, daß die in der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone, entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Überweisungen innerhalb des Filialnetzes derselben Bank nicht herangezogen werden könnten, da es sich im Streitfall um die Überweisung zwischen verschiedenen Banken handle. Da die Filiale Lübeck vor der Kontensperre in Berlin von der zu ihren Gunsten erfolgen Gutschrift keine Kenntnis erhalten habe, sei die Überweisung nicht mehr zur Ausführung gekommen.

4

Das Land Schleswig-Holstein ist der Beklagten als Streithelfer beigetreten.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit Einwilligung des Klägers hat die Beklagte gemäß §566 a ZPO Revision eingelegt, mit der sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage bittet, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Das Landgericht hat es für entscheidend angesehen, daß die Berliner Zentrale der Beklagten von der Bank der Deutschen Arbeit am 14. April 1945 wertmässige Deckung erhalten und ausserdem am 18. April 1945 die Überweisungsbeträge der Filiale Lübeck gutgeschrieben habe. Mit dem Empfang des Gegenwertes seitens der Bank der Deutschen Arbeit greife, so führt das Landgericht aus, die Verpflichtung der Beklagten aus dem mit der Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG bestehenden Girovortrag ein, die dahin gehe, daß die Beklagten alle bei ihr für den Girokunden eingehenden Überweisungen seinem Girokonto gutzuschreiben habe. Diese Verpflichtung treffe die Beklagte als Gesamt unternehmen und nicht nur die Filiale in Lübeck als solche. Auf deren Kenntnis von der erfolgten Gutschrift komme es daher nicht an. Die Filiale Lübeck habe mindestens nachträglich die Überweisungsbeträge dem Kläger gutgeschrieben, sobald die Entstehung dieser Forderung gegenüber der Filiale Lübeck nachgewiesen worden sei. Auf die Frage, in welcher Höhe dieses Guthaben nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes umzustellen sei, komme es nicht an, da der geltend gemachte Teilbetrag angesichts der Höhe der Reichsmarkbeträge in jedem Falle gerechtfertigt sei. Die den gesetzlichen Zinsfuß übersteigenden Zinsen hat das Landgericht dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten zugesprochen. Einen etwaigen Rechtsirrtum der Beklagten über ihre Zahlungspflicht hält es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGHZ 4, 177) für unbeachtlich.

7

Dem Landgericht ist - von der Frage des Verzuges der Beklagten abgesehen - im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung beizutreten.

8

Zu Unrecht ist die Revision der Meinung, daß es sich hier um einen Fall der steckengebliebenen Überweisung von Bank zu Bank handle und daß deshalb die Wirksamkeit der Überweisungsvorgänge nach dem sogenannten Wertdeckungsprinzip zu beurteilen sei. Nichtig ist zwar, daß zur Ausführung des von der Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG erteilten Überweisungsauftrages der Überweisungsbetrag zunächst aus dem Vermögen der Bank der Deutschen Arbeit in dasjenige der Beklagten überführt werden mußte. Das ist aber durch die im Verrechnungsverkehr erfolgte Guthabenübertragung zwischen der Bank der Deutschen Arbeit und der Berliner Zentrale der Beklagten geschehen. Mit der Gutschrift seitens der Bank der Deutschen Arbeit zu Gunsten der Berliner Zentrale der Beklagten, die ihre beiderseitigen Konten täglich abstimmten, war der Überweisungsbetrag in das Vermögen der Beklagten übergegangen und damit die Überweisung an die Beklagte als Gesamtunternehmen vollendet (OGHZ 2, 222; Möhring, NJW 1950, 645 Anm.). Die Überweisung von Bank zu Bank hat sich also in der üblichen Weise abgewickelt und erst, nachdem sich die Beträge im Vermögen der Beklagten befunden haben, ist eine Störung des Überweisungsvorgangs eingetreten. Diese berührt mithin nur das Verhältnis zwischen der Berliner Zentrale der Beklagten und ihrer Zweigniederlassung in Lübeck.

9

Die Revision ist nun allerdings der Auffassung, daß der Verrechnungsvorgang zwischen der Bank der Deutschen Arbeit und der Berliner Zentrale der Beklagten zu Vollendung der Überweisung an die Beklagte nicht genüge, da bei Überweisungen von Bank zu Bank nicht nur wertmässige Deckung der Empfängerbank erforderlich, sondern ausserdem deren Kenntnis von der Erlangung der Deckung und die konkrete Verfügungsmöglichkeit über den Gegenwert auf Grund dieser Kenntnis notwendig sei. Kenntnis und Verfügungsmöglichkeit müssten aber bei der Lübecker Filiale der Beklagten vorhanden sein, weil nur diese und nicht die Hauptniederlassung in Berlin zur Verfügung über den Gegenwert in der Lage sei. Mit diesen Ausführungen vermischt die Revision Gesichtspunkte, die für die Beziehungen von Bank zu Bank gelten, mit solchen, die nur für das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank massgebend sind. Für den Rechtserwerb einer Bank können keine anderen Grundsätze gelten wie für jede andere natürliche oder juristische Person. Hat die Bank durch ihre Berliner Zentrale den Gegenwert für die Überweisungsbeträge im unmittelbaren Verrechnungswege von der Bank der Deutschen Arbeit empfangen, so war ihr Vermögen damit um diese Beträge vermehrt, das Vermögen der Absendebank dagegen um den gleichen Betrag vermindert. Damit war der Rechtserwerb der Beklagten als Gesamtunternehmen in Bezug auf den Gegenwert vollzogen und ihre Verpflichtung zur Durchführung der Überweisung zweifelsfrei begründet. Bei welcher Kasse oder bei welcher kontoführenden Stelle der Gegenwert eingegangen ist, muß angesichts der unbestreitbaren einheitlichen Rechtspersönlichkeit der beklagten Bank unerheblich sein. Es genügt, daß sie als Gesamtunternenmen den Gegenwert empfangen hat. Die Revision, die auf die Stellung der Filiale Lübeck als kontoführender Stelle hinweist, übersieht, daß die besondere Bedeutung die der kontoführenden Stelle einer Großbank zukommt, im wesentlichen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 26) zurückgeht, die den Kunden die Inanspruchnahme der Bank nur bei der kontoführenden Stelle als vereinbartem Erfüllungsort und Gerichtsstand gestatten. Diese Besonderheit betrifft nur das zwischen Kunden und Bank bestehende Rechtsverhältnis und hat nichts zu tun mit den Beziehungen zwischen der Bank als solcher und einer anderen Bank.

10

Mit der Durchführung der Überweisung an die Berliner Zentrale der Beklagten ergaben sich die weiteren Verpflichtungen der Beklagten nunmehr aus dem zwischen der Auftraggeberin und der Filiale Lübeck bestehenden Girovertrag. Durch ihn hat sich die beklagte Bank allgemein verpflichtet, bei ihr eingehende Gelder dem Kontoinhaber gutzuschreiben. Diese Verpflichtung war zwar gemäß Ziff. 26 AGB bei der Filiale Lübeck, bei der das Konto der Auftraggeberin geführt wurde, zu erfüllen, das ändert aber nichts daran, daß die Beklagte als Gesamtpersönlichkeit gehalten war, alle bei ihr - sei es unmittelbar, sei es im Rahmen des allgemeinen Giroverkehrs - eingehenden Beträge, die für einen Kunden bestimmt sind, in banküblicher Weise so zu behandeln, daß die kontoführende Stelle in die Lage gebracht wurde, die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift zu erfüllen (vgl. OGHZ NJW 1950, 641). Die gegenteilige Meinung der Revision verkennt, daß Vertragsgegnerin des Girovertrages nicht die Zweigniederlassung als solche, sondern die Bank als Gesamtunternehmen ist und die Zweigniederlassung lediglich als ein Glied dieses Unternehmens für das Gesamtunternehmen tätig wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Revision, daß die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift durch die kontoführende Stelle erst dann begründet werde, wenn die kontoführende Stelle selbst von dem Eingang der Überweisung Kenntnis erhalten habe. Eine solche Annahme widerspräche durchaus dem Wesen einer Großbank, die dem Kunden ihre gesamte Organisation zur Verfügung stellt und in ihrer Werbung gerade auf die Vorteile hinweist, die dem Kunden durch die weitverzweigten Geschäftsstellen derselben Bank erwachsen. Es stand auch keinesfalls etwa im freien Belieben der Berliner Zentrale der Beklagten, ob sie die bei ihr eingegangenen Beträge durch ihre Filiale Lübeck der Auftraggeberin gutschreiben wollte, sie war hierzu vielmehr schon von dem Augenblick an verpflichtet, in welchem die Überweisung an sie selbst vollzogen war.

11

Dementsprechend hat die Beklagte sich auch verhalten, indem sie die streitigen Beträge der Filiale Lübeck am 18. April 1945 gutgeschrieben hat. Spätestens mit diesem Vorgang ist aber die zu erfüllende Verbindlichkeit der Beklagten in den Geschäftsbereich der Filiale Lübeck gelangt, denn die Verpflichtung zur Gutschrift konnte durch keine andere Stelle als die Filiale Lübeck erfüllt werden. Sie war also von vornherein in Lübeck zu erfüllen; irgend ein anderer Erfüllungsort kam - anders als im Falle der Überweisung von Filiale zu Filiale - hier überhaupt nicht in Betracht. Der Umstand, daß die Vermögenswerte der Beklagten in Berlin später durch Maßnahmen der russischen Besatzungsmacht beschlagnahmt wurden, konnte die Auftraggeberin nicht mehr berühren. Das Guthaben, das sie bei der Bank der Deutschen Arbeit besass, war bereits vor der Kontensperre in das Vermögen, der Beklagten überführt worden. Bei der Berliner Zentrale selbst besass die Auftraggeberin kein Konto, das von der Beschlagnahme hätte erfasst werden können (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 - I ZE 65/50 -). Andererseits war der Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Gutschrift von vornherein ihre Zweigniederlassung Lübeck, also eine Westfiliale. Darüber hinaus steht es aber noch nicht einmal fest, ob die Beklagte durch die Maßnahmen der russischen Besatzungsmacht gerade in Bezug auf die hier in Rede stehenden Überweisungsbeträge einen Verlust erlitten hat. Der Gegenwert, der der Beklagten von der Bank der Deutschen Arbeit zugeflossen war, befand sich unausgesondert in ihrem allgemeinen Vermögen. Es ist daher weder feststellbar, ob gerade diese Beträge von der Beschlagnahme erfasst worden sind, noch ob nicht die Beklagte ihrerseits mit Erfolg bestrebt war, mindestens einen Teil ihres Vermögens durch entsprechende Überweisungen nach dem Westen zu verlagern.

12

An dieser Rechtslage wird auch durch §6 Abs. 1, Ziff. 1 der 35. DVO zum Umstellungsgesetz nichts geändert. Wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 6. April 1951 - I ZR 39/50 - im Anschluß an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGHZ 3, [7]) ausgeführt hat, ist für die Frage, ob eine Verbindlichkeit außerhalb des Währungsgebietes "begründet worden ist, nicht der erste Entstehungstatbestand entscheidend, vielmehr ist hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - in Rahmen dieser Vorschrift als selbständig gedachte - Zweigniederlassung derselben Bank zu berücksichtigen. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Aus ihr folgt aber, daß die Verbindlichkeit der Beklagten durch die Gutschrift, die die Berliner Zentrale der Zweigniederlassung in Lübeck erteilt hat, in dem Sinne auf die als selbständig gedachte Filiale Lübeck "übertragen" worden ist, daß sie nunmehr als dort "begründet" anzusehen ist (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 - I ZR 65/50 -).

13

Der Revision kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß den Anspruch des Klägers die Bestimmung des §242 BGB entgegenstehe, da die Auftraggeberin die Aufträge in den Zeitpunkt (5.- 10. April 1945) erteilt habe, in welchem die Einschliessung Berlins durch die russische Armee unmittelbar bevorgestanden habe und allgemein erwartet worden sei, und die Auftraggeberin sich hätte sagen müssen, daß angesichts der unzureichenden Nachrichtenverbindungen mit einer Benachrichtigung der Lübecker Filiale nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Dieser Angriff muß schon an der Tatsache scheitern, daß die Beklagte durch ihre Berliner Zentrale die Überweisung noch am 14. April 1945 entgegengenommen und sich damit zur Ausführung bereit erklärt hat. Für die Verpflichtung der Beklagten kommt es aber ausserdem, wie dargelegt, gar nicht darauf an, ob noch eine Möglichkeit der Benachrichtigung von Lübeck bestanden hat, ganz abgesehen davon, daß nicht die Unterbrechung des Postverkehrs, sondern ganz andere Umstände den etwaigen Vermögensverlust der Beklagten herbeigeführt haben.

14

Das Landgericht hat mithin die Beklagte in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages zu Recht verurteilt. Nur hinsichtlich des Zinsanspruches hat die Revision Erfolg, soweit dieser 5 % übersteigt (§§352, 353 HGB). Den höheren Zinsanspruch hat das Landgericht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zugesprochen, wobei es stillschweigend dem Vortrag des Klägers gefolgt ist, daß dieser für den von ihm in Anspruch, genommenen Bankkredit höhere Zinsen habe zahlen müssen. Im Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - (MDR 1951, 217 [BGH 09.02.1951 - I ZR 35/50]) hat der Senat bei ähnlichem Sachverhalt die Berufung der beklagten Bank darauf, daß sie die Zahlung aus entschuldbarem Rechtsirrtum verweigert habe, gegenüber dem geltend gemachten Verzugsschaden in gewissem Umfange durchgreifen lassen, da in den Jahren 1946 und 1947 die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch bei Überweisungen zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen zwei Filialen derselben Bank das sogenannte Wertdeckungsprinzip habe gelten lassen und sich erst seit Mitte 1948 eine veränderte Einstellung zu Ungunsten der Banken angebahnt habe.

15

An dieser Auffassung ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Die Schließung der Berliner Geldinstitute fand - was die Klägerin in ihren Ausführungen übersieht - bereits Ende April 1945 statt. Damit war der Zusammenhang zwischen den dort befindlichen Niederlassungen und den sog. Westfilialen unterbrochen. Von Standpunkt der Wertdeckungstheorie aus wäre daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wohl zu rechtfertigen gewesen. Das vom Kläger für seinen gegenteiligen Standpunkt herangezogene Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 2. Juli 1950 (OGHZ 4, 177 [181]) steht nicht entgegen, weil es einen Fall behandelt, in welchem die Berliner Zentrale ihrer westlichen Filiale die Gutschrift bereits am 11. März 1945 erteilt hatte, also in einem Zeitpunkt, im dem von einer Zerreissung des Filialnetzes noch keine Rede sein konnte. Die Klägerin verlangt Zinsen sei dem 28. Juni 1948. Es bedarf daher der Prüfung, von welchem Zeitpunkt an die grundsätzlichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit geklärt waren, daß der Beklagten eine anderweite eigene Beurteilung als Verschulden angerechnet werden muß. Für die britische Zone, in der beide Parteien ihren Sitz haben, wurde diese Klärung frühestens mit dem Erlaß des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1949 (OGHZ 2, 143) herbeigeführt, das sich grundsätzlich gegen die Auffassung wandte, bei Erfüllung im Rahmen eines Bankvertrags komme es im Verhältnis der verschiedenen Filialen einer Großbank untereinander auf das Wertdeckungsverhältnis an. Erst nach dem Bekanntwerden dieses Urteils handelte die Beklagte fahrlässig, wenn sie bei ihrer bisherigen Auffassung verblieb und die Zahlung weiterhin verweigerte. Die Prüfung, welcher genaue Zeitpunkt hierfür in Frage kommt, und welche Überlegungsfrist der Beklagten etwa noch zuzubilligen ist, muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Das Urteil war daher wegen des 5 % Zinsen übersteigenden Zinsbetrages aufzuheben. Für die Zeit bis zum Erlaß des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1949 (a.a.O.) war der Mehranspruch abzuweisen, während im übrigen das Landgericht über die Berechtigung des Zinsmehranspruchs erneut zu befinden haben wird.

16

Da in der Sache selbst nicht endgültig entschieden werden konnte, mußte auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Landgericht übertragen werden.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde