Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1951, Az.: I ZR 35/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 35/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 13.06.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1951, 248 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Diplomingenieur Gerhard Go. in L.-S., Tr.,
2. Regierungsbaumeister a.D. Paul Ma. in R. in Ho., C.str. ...,
Prozessgegner
die Aktiengesellschaft Dresdner Bank in B., unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in L., L Bank für Handel und Industrie, vertreten durch Dr. Hans K. als Custodian,
Amtlicher Leitsatz
Unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners befreit von den Verzugsfolgen nur, wenn der Schuldner ohne Fahrlässigkeit mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen braucht. Bleibt der Schuldner auch gegenüber einem ihm ungünstigen, wenn euch noch nicht rechtskräftigen Erkenntnis des Oberlandesgerichts bei seiner Zahlungsweigerung, so hat er seine Nichtleistung zu vertreten.
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der Lübecker Zweigstelle der Beklagten, die jetzt unter der Firma "L. Bank für Handel und Industrie" arbeitet, in laufender Geschäftsverbindung. Mit Schreiben vom 11. April 1945 beauftragte sie die Lübecker Zweigstelle, aus den offenen Depot der Klägerin deutsche Reichsschatzanweisungen zum Gesamtnennwert von 300.000,- RM bestens zu verkaufen und den Erlös dem Konto der Klägerin bei der Deutschen Bank in Hamburg-Altona zu überweisen. Die Zweigstelle in Lübeck gab den Auftrag am 12. April 1945 an die Hauptniederlassung der Beklagten in Berlin weiter, sandte auch die Wertpapiere dorthin, die am 16. April 1945 ankamen. Am 18. April verkaufte die Hauptniederlassung der Beklagten in Berlin Wertpapiere der genannten Art im Nennbetrage von 300.000,- RM. Sie erzielte einen Erlös von 307.800 RM. Am 21. April 1945 stellte die Hauptniederlassung in Berlin wegen der Kriegsereignisse ihre Tätigkeit ein. Von der Ankunft der Wertpapiere und dem Verkauf in Berlin erhielten zunächst weder die Zweigstelle der Beklagten in Lübeck noch die Klägerin Kenntnis. Erst am 18. Dezember 1945 bekam die Filiale Lübeck von ihrer Zentrale eine Zweitschrift der Buchung des Verkaufs der Papiere, datierend vom 18. April 1945.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, dass der Verkaufsauftrag durch Selbsteintritt ausgeführt worden sei, auf Auszahlung des Erlöses des Wertpapierverkaufes abzüglich der Provision der Beklagten von 800,- RM geklagt und sich dabei auf Ziffer 29 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken (RAnz Nr. 262 vom 7.XI.1942) berufen, die, wie folgt, lautet:
"(1)Die Bank führt alle Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die an der Börse des Ausführungsplatzes zum amtlichen Handel zugelassen sind, als Kommissionär durch Selbsteintritt aus, ohne dass es einer ausdrücklichen Anzeige gemäss §405 des Handelsgesetzbuches bedarf.
(2)Bei Geschäften in Kuxen ...
(3)Abweichungen in der Ausführungsart müssen ausdrücklich vereinbart werden.
(4)In allen Fällen ist die Fassung der Ausführungsanzeige ohne Bedeutung."
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und insbesondere geltend gemacht, dass der Verkaufsauftrag der Klägerin nicht im Wege des Selbsteintrittes der beklagten Bank, sondern als gewöhnliches Kommissionsgeschäft ausgeführt worden sei, da sie eine Ausführungsanzeige nicht erstattet habe. Da sie aus der Ausführung nur eine in Berlin von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmte Forderung erlangt habe, sei sie zur Zahlung nicht verpflichtet (BGZ 108, 210). Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 1947 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 5. Oktober 1948 dem Klagebegehren, das inzwischen im Verhältnis 10 : 1 auf 30.700,- DM umgestellt war, bis auf einen geringen Zinsabstrich stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Urteil vom 17. November 1949 insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zu nicht mehr als 18.420 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt:
Zutreffend habe das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen den Parteien ein im Wege des Selbsteintritts auszuführender Kommissionsvertrag zustandegekommen und durchgeführt sei. Die hieraus sich ergebende Schuld der Beklagten gehöre in den Zuständigkeitsbereich der Zweigstelle Lübeck und sei daher von den nachfolgenden Eingriffen in das Bankwesen Berlins und der Ostzone unberührt geblieben. Auch die spätere Währungsgesetzgebung in den Westzonen habe an dem grundsätzlichen Bestand der Schuld nichts geändert. Jedoch sei die Schuld nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Vielmehr müssten diejenigen gegen ein Geldinstitut gerichteten Reichsmarkforderungen, die nach den zwischen dem Gläubiger und der Bank bestehenden Rechtsbeziehungen auf einem Kundenkonto als Kundenguthaben auszuweisen seien, als in der Umstellung benachteiligte Altgeldguthaben gemäss §2 UmstG in Verbindung mit §1 des Festkontogesetzes angesehen werden. Dabei sei es gleichgültig, ob die Forderung wirklich auf einem Kundenkonto als Kundenguthaben verbucht worden sei oder ob dies, etwa infolge von Streitigkeiten, unterblieben sei. Das Urteil des Berufungsgerichts sei deshalb nur in Höhe von 6 % des ursprünglichen Reichsmarkbetrages, also von 18.420,- DM, aufrecht zu erhalten gewesen. Im übrigen müsse das Berufungsgericht die Prüfung nachholen, ob die Klage in Höhe des Unterschiedsbetrages (4 % der Reichsmarkforderung) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges der Beklagten gerechtfertigt erscheine. Wenn die Klägerin ganz oder für einen Teil des ihr noch nicht rechtskräftig zuerkannten Betrages ihres Klagebegehrens den Beweis für einen entsprechenden Verzugsschaden schuldig bleibe, so werde der im Revisionsverfahren neu gestellte Hilfsantrag auf Gutschrift von 1/2 % des Reichsmarkbetrages auf Festkonto zu beachten sein.
In der erneuten Berufungsverhandlung hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, weitere 12.280,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. April 1945 an die Klägerin zu zahlen, hilfsweise der Klägerin 1.535,- DM auf Festkonto gutzuschreiben.
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte nur verurteilt, der Klägerin weitere 1.535,- DM auf Festkonto gutzuschreiben, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Zahlungsweigerung der Beklagten bis zur Veröffentlichung der Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 1949 (OGHZ 2, 81) und vom 14. Juli 1945 (OGHZ 2, 222) auf einem entschuldbaren Rechtsirrtum beruht habe, der Klägerin also bis zu diesem Zeitpunkt ein Schadensersatzanspruch aus Verzug der Beklagten nicht zustehe (§285 BGB). Für die spätere Zeit hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte in Verzug geraten sei, dahingestellt gelassen, jedenfalls aber den Nachweis eines Verzugsschadens als nicht dargetan erachtet.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren im zweiten Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag (auf Zahlung weiterer 12.280,- DM nebst Zinsen) weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin hat im zweiten Berufungsrechtszug die Frage, ob der Klageanspruch im Verhältnis 10 : 1 oder nur im Verhältnis 10 : 0,65 umzustellen sei, erneut aufgerollt. Sie ist der Auffassung, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 1949 insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, als er unterstellt habe, dass die Reichsmarkforderung der Klägerin nach den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen auf einem Kundenkonto als Kundenguthaben auszuweisen gewesen wäre. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall gewesen, weil nach dem Verkaufsauftrag der Klägerin vom 11. April 1945 der Erlös auf das Konto der Deutschen Bank in Hamburg-Altona habe überwiesen werden sollen. Daraus folge, dass der Klageanspruch gemäss §16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei. Das Berufungsgericht ist der Klägerin insoweit gefolgt, als es sich durch des in dieser Sache ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht gehindert gesehen hat, die Umstellungsfrage erneut unter dem Gesichtspunkt zu prüfen und zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Auftragsschreibens der Klägerin vom 11. April 1945 der Auffassung entgegensteht, dass die Reichsmarkforderung der Klägerin als Kundenguthaben zu verbuchen gewesen wäre und mithin als Altgeldguthaben im Sinne des §2 UmstG zu behandeln sei. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht hatte in seinem Erkenntnis, soweit es das erste Berufungsurteil aufhob, ausgesprochen, dass diejenigen gegen ein Geldinstitut gerichteten Reichsmarkforderungen, die nach den zwischen dem Gläubiger und der Bank bestehenden Rechtsbeziehungen auf ein Kundenkonto als Kundenguthaben "auszuweisen waren", als Altgeldguthaben gemäss §2 UmstG anzusehen seien, gleichgültig, ob sie wirklich dergestalt verbucht worden seien oder ob die Verbuchung infolge von Streitigkeiten unterblieben sei. Diese rechtliche Beurteilung war und blieb für das Berufungsgericht bindend (565 Abs. 2 ZPO). Doch hatte das Revisionsgericht die Frage, ob die Reichsmarkforderung der Klägerin als ein Kundenguthaben in diesem Sinne anzusehen war, ersichtlich ohne Berücksichtigung des besonderen Sachverhaltes beantwortet, der sich aus dem Auftragsschreiben vom 11. April 1945 ergab und der auch im ersten Rechtszuge und im ersten Berufungsrechtszug weder von den Parteien noch von den Gerichten erörtert worden war. Wenn nunmehr das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung diesen besonderen Sachverhalt in seine Würdigung einbezog, so ging es damit von einem Sachverhalt aus, den das Revisionsgericht seiner Beurteilung nicht zu Grunde gelegt hatte. Insoweit konnte daher die durch §565 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Bindung des Berufungsgerichtes an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht eintreten (RGZ 94, 11).
Sachlich hat das Berufungsgericht die Umstellungsfrage wiederum zu Ungunsten der Klägerin entschieden, da auch die von der Klägerin gemäss ihrem Auftragsschreiben gewünschte unmittelbare Überweisung des Erlöses auf ein Konto bei einer anderen Bank nichts daran ändere, dass durch den Wertpapierverkauf zunächst ein Guthaben der Klägerin bei der Beklagten entstanden sei. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die Revision verkennt den Sinn der Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Wesen des Altgeldguthabens, wenn sie meint, das Revisionsgericht habe bindend ausgesprochen, dass nur solche Reichsmarkforderungen, deren Verbuchung auf einem Kundenkonto vorgesehen gewesen seien, als Altgeldguthahen zu behandeln seien. Nicht auf den banktechnischen Vorgang der Vorbuchung kam es dem Revisionsgericht an, sondern darauf, ob die Reichsmarkforderung auf Grund des Bankvertrages als Kundenguthaben zu behandeln gewesen wäre, oder ob es sich um eine ausserhalb des Bankvertrages entstandene Reichsmarkforderung handelte (vgl. auch OGHZ 4, 177, [179]). Die Klägerin stand mit der Beklagten in laufender Geschäftsverbindung, unterhielt also bei ihr ein Kundenkonto. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, dass durch den Verkauf der Wertpapiere mit Notwendigkeit zunächst ein Guthaben, und zwar ein Kundenguthaben der Klägerin, entstehen musste, bevor eine Überweisung dieses Guthabens auf das Konto der Klägerin bei einer anderen Bank hätte vorgenommen werden können.
II.
1.)
Was die Schadensersatzforderung der Klägerin anlangt, so rügt die Revision zu Unrecht, dass das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte in Verzug gekommen sei, gar nicht hätte prüfen dürfen, weil insoweit bereits eine das Berufungsgericht bindende Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof vorgelegen habe. Die Frage des Verzuges der Beklagten war im ersten Berufungsrechtszug überhaupt nicht geprüft und entschieden worden, weil das Berufungsgericht, das den beantragten Umstellungssatz von 10 : 1 ohne weiteres angewendet hatte, zu einer solchen Prüfung keine Veranlassung hatte. Der Oberste Gerichtshof hat aber von seinem abweichenden Standpunkt aus dem Berufungsgericht aufgetragen, "diese Prüfung nachzuholen". Damit war dem Tatsachenrichter die Aufgabe gestellt, über den Sachverhalt unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten zu verhandeln und zu entscheiden. Für die Auffassung der Revision, dass der Oberste Gerichtshof die dem Berufungsgericht übertragene Prüfung auf die Höhe eines etwaigen Verzugsschadens habe beschränken wollen, die Ersatzpflicht dem Grunde nach aber schon mit bindender Wirkung ausgesprochen habe, bieten die Gründe des Revisionsurteils, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keinen Anhaltspunkt.
2.)
In der Sache selbst ist dem Berufungsgericht insoweit zuzustimmen, als es die Zahlungsweigerung der Beklagten bis zum Erlass des ersten Berufungsurteils vom 5. Oktober 1948 gemäss §285 BGB als entschuldigt ansieht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war allerdings lange Zeit hindurch an dem Grundsatz festgehalten worden, dass ein Irrtum des Schuldners in der Beurteilung der Rechtslage in der Regel zu seinen Lasten gehe und dass seine Freistellung von den Verzugsfolgen nur unter ganz besonderen Umständen eintreten könne (RGZ 92, 376; 96, 313, 118, 126; 130, 23; 141, 266; JW 1935, 278). Eine solche Entschuldbarkeit unter besonderen Umständen wurde z.B. in Fällen anerkannt, in denen die Beurteilung einer schwierigen und verwickelten Rechtslage in Frage stand (RGZ 130, 275 [284]; WarnRspr 1922/23 Nr. 176; JW 1939, 355). Dabei wurde regelmässig betont, dass an die Sorgfaltspflicht des Schuldners bei Prüfung der Rechtslage strenge Anforderungen zu stellen seien. Später ist jedoch in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach gesagt worden, das Reichsgericht neige neuerdings dazu, den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum gleichzustellen, ohne dass eine nähere Abgrenzung, die Allgemeingültigkeit beanspruchen könnte, gegeben wurde (RGZ 146, 133 [144]; 148, 225 [234]; 156, 120). Der Auffassung des Reichsgerichts, dass unverschuldeter Rechtsirrtum den Schuldner von den Folgen des Verzuges freistellen kann, ist in Übereinstimmung mit der Rechtslehre beizutreten (Staudinger 9. Aufl. §276 Bem. II 2 a g und §285 Bem. 1 b; BGB RGRK §§285 Anm. 1; vgl. auch OGHZ 4; 177 [180]). Doch kann es nicht genügen, dass sich der Schuldner seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemässer Beratung gebildet hat, vielmehr kann seine Säumnis nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn er, ausgehend von dieser Rechtsauffassung, auch bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit seinem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte. Denn von dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann er sich nicht schon dann befreien, wenn er sich auf seine eigene Rechtsauffassung, mag sie auch noch so sorgfältig erwogen sein, verlässt, sondern nur, wenn er auch die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte in Betracht zieht. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes:
a)
Bis Ende des Jahres 1945 war die Beklagte schon deshalb nicht in Verzug gekommen, weil sie, wie aus dem Schriftwechsel hervorgeht, bis zu diesem Zeitpunkt noch im Unklaren darüber war, ob der Verkaufsauftrag der Klägerin überhaupt ausgeführt worden war. Solange aber der Sachverhalt nicht wenigstens in seinen Grundzügen geklärt war, war der Beklagten eine Zahlung nicht anzusinnen. Später hat sie die Zahlung zunächst mit der Begründung verweigert, dass die Wertpapiere auf dem Weg nach Berlin verloren gegangen seien und dass die Klägerin wegen dieses Verlustes einen Kriegssachschadenantrag stellen könne (Briefe der Beklagten vom 5. März, 6. Juli und 5. September 1946). Darüber. ob die Beklagte sich diese Ansicht, die sich später als unrichtig herausgestellt hat, ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gebildet hat, sind vom Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen worden. Es kommt hierauf auch nicht an. Denn im Rechtsstreit hat die Beklagte ihren Abweisungsantrag u.a. damit zu rechtfertigen gesucht, dass der Verkaufsauftrag der Klägerin mangels Erstattung einer Ausführungsanzeige nicht durch Selbsteintritt ausgeführt worden sei, sondern dass ein gewöhnliches Kommissionsgeschäft vorgelegen habe, bei dem das Risiko der Beschlagnahme des Erlöses den Auftraggeber treffe. Für die Auffassung, dass ungeachtet der Vertragsbestimmung unter Ziffer 29 AGB der Selbsteintritt erst mit Erstattung der Ausführungsanzeige bewirkt sei, konnte sich die Beklagte auf die führenden Erläuterungs- und Lehrbücher berufen (Staub-Gadow 14. Aufl §400 Anm. 5; Düringer-Hachenburg 3. Aufl §400 Anm. 27, 35; Gadow in HGB RGPK §400 Anm. 18; Schlegelberger §405 Anm. 3, 12; Baumbach HGB §400 Anm. 2 B) berufen. Von der darin vertretenen Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bewusst abgewichen (OGHZ 2, 81 [88]/; 4, 209 [213]). Freilich wäre die Beklagte nach jetzt herrschender Auffassung auch bei Annahme eines gewöhnlichen Kommissionsvertrages zur Auszahlung des Verkaufserlöses verpflichtet geblieben, da die erst nach dem Verkauf stattgefundene Beschlagnahme der Konten der Zentrale der Beklagten nicht ihre in Lübeck begründete und zu erfüllen gewesene Verpflichtung zur Auskehrung des Erlöses an die Klägerin beeinflussen konnte. Indessen wurde in den Jahren 1946 und 1947 bei der Behandlung der sogenannten steckengebliebenen Banküberweisung in der Rechtsprechung und im Schrifttum im Anschluss an RGZ 108, 210 ganz überwiegend, die Auffassung vertreten, dass auch im Verhältnis zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen mehreren Filialen ein und derselben Bank das sogenannte Deckungsprinzip gelte und dass daher nach der infolge der Zonentrennung eingetretenen Zerreissung des Filialnetzes die Westfilialen nur dann zu zahlen brauchten, wenn sie über den von einer Ostfiliale gutgeschriebenen Betrag noch hätten verfügen können (OLG Hamburg vom 7.XI.1946 SJZ 1947, 270, u. vom 12.XI.1946 HEZ 1, 20; OLG Frankfurt vom 18.XII.1947 SJZ 1948, 259; vgl. auch OLG Hessen, Senat Kassel vom 12.IV.1948 NJW 1949, 112; OLG Hamm vom 23.I.1947 MDR 1947, 65; Ulmer SJZ 1947, 239; Capelle MDR 1947, 28 [OLG Hamburg 07.11.1946 - 6 U 78/46]; Möhring NJW 1948, 505). War es aber hiernach für die Ost-West-Überweisungen als herrschende Auffassung anzusehen, dass im Hinblick auf die Zonentrennung auch im Verhältnis zwischen Filialen derselben Bank das sogenannte Wertdeckungsprinzip gelte, so musste diese Rechtsansicht auf die Überweisung des Verkaufserlöses aus einem Kommissionsauftrag entsprechend anwendbar sein. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts im vorliegenden Streitfall vom 28. Oktober 1947 musste die Beklagte in dieser Auffassung bestärken. In der Zeit nach Erlass des landgerichtlichen Urteils trat allerdings allmählich eine Wende in der Beurteilung der einschlägigen Fragen ein. So betonten insbesondere die Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 1948 (MDR 1948, 290 [OLG Hamburg 11.06.1948 - 1 U 459/47]) und vom 18. Juni 1948 (BB 1948, 291) die Einheit der Rechtspersönlichkeit der Grossbank und lehnten die Anwendung des Wertdeckungsprinzips innerhalb der Filialen derselben Bank als mit der einheitlichen Rechtsnatur der Bank unvereinbar ab. Damals bestand aber zugunsten der Beklagten noch das klageabweisende landgerichtliche Urteil in vorliegender Sache. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller dieser Umstände angenommen hat, dass die Zahlung der Beklagten infolge eines von ihr nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben sei, so ist dies aus Rechtsgründen insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um die Zeit bis zum Erlass des ersten Berufungsurteils handelt (vgl. RGZ 146, 133 [144]).
b)
Die Sachlage änderte sich jedoch grundlegend, nachdem das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 5. Oktober 1948 die Beklagte antragsgemäss verurteilt hatte. Mit dem Erlass dieses Urteils wurde der Beklagten deutlich vor Augen geführt, dass ihre Rechtsansicht von einer höheren gerichtlichen Instanz nicht geteilt wurde. Mochten ihre Zweifel an der objektiven Richtigkeit dieses Urteils fortbestehen, so verlangte es doch die Beobachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt, dass sie nunmehr zahlte, wenn sie sich nicht mit den Verzugsfolgen belasten wollte. Wenn sie auch jetzt noch die Möglichkeit ihrer endgültigen Verurteilung ausser Betracht liess und ohne weiteres darauf vertraute, dass sie mit ihrem Rechtsstandspunkt in der Revisionsinstanz durchdringen würde, so handelte sie mindestens fahrlässig. Das Recht, durch Einlegung der Revision eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen, befreite sie nicht von der Pflicht, dem verurteilenden Erkenntnis des Oberlandesgerichts nachzukommen. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob die Beklagte in Verzug geraten sei, nicht genügend berücksichtigt. Die von ihm angeführten Gründe, aus denen es folgert, dass die Beklagte berechtigte Zweifel an der objektiven Richtigkeit des ersten Berufungsurteils habe hegen können, greifen gegenüber diesen Erwägungen nicht durch. Seit dem Erlass des ersten Berufungsurteils (5. Oktober 1948) konnte sich die Beklagte mithin auf ihren Rechtsirrtum nicht mehr berufen. Da die Klägerin einen Sachverhalt vorgetragen hat, der einen Schadensersatzanspruch für die Zeit nach dem 5. Oktober 1948 rechtfertigen könnte (vgl. B I 141 GA), unterlag das angefochtene Urteil der Aufhebung und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Es bedarf daher keines Eingehens auf die Revisionsangriffe, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wenden, dass für die Zeit nach der Veröffentlichung der Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 1949 (OGHZ 2, 81) und vom 14. Juli 1949 (OGHZ 2, 22) ein durch den Verzug der Beklagten verursachter Schaden der Klägerin nicht nachgewiesen sei.