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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1960, Az.: BVerwG VIII C 61.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 61.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 28.10.1959 - AZ: 6 K 226/58
LVG Köln - 28.10.1959 - AZ: 6 K 227/58

Fundstellen

  • DVBl 1960, 857
  • DÖV 1962, 473 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1960, 394

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine trotz Vorliegens einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung auf Grund erneuter Sachprüfung ergangene Wiedergutmachungsentscheidung kann im Verwaltungsrechtswege angefochten werden.

  2. 2)

    Nach § 3 BWGöD in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes sind Sowjetzonenflüchtlinge, die das bisherige Stichtagserfordernis nicht erfüllten, den Antragstellern gleichgestellt, die es erfüllten.

  3. 3)

    Die Begriffsbestimmung des Sowjetzonenflüchtlings in § 3 BVFG gilt nicht nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sondern allgemein, frühere, in anderen Bundes- oder Landesgesetzen enthaltene Begriffsbestimmungen sind dadurch aufgehoben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der 1895 geboren ist, war Stadtinspektor im Dienste der Stadt B.. Er wurde am 7. November 1933 auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) entlassen. Er floh am 25. November 1951 aus dem Gebiet der sowjetisch besetzten Zone nach Berlin (West) und erhielt im August 1953 den Flüchtlingsausweis C. Er beantragte am 20. Juli 1952 Wiedergutmachung. Der Beklagte erkannte ihm durch Bescheid vom 14. März 1956 mit Wirkung vom 1. Januar 1954 im Wege der Wiedergutmachung einen Ruhegehaltsanspruch zu. Dagegen erhob der Kläger Klage; er begehrte eine Verbesserung der Versorgungsbezüge. Durch Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1956 setzte der Beklagte den Zahlungsbeginn auf den 1. August 1953 fest. Es kam dann zu einem außergerichtlichen Vergleich, auf Grund dessen der Beklagte einen zweiten Änderungsbescheid vom 30. Januar 1957 erließ. Er sprach dem Kläger ein höheres Ruhegehalt zu mit der Maßgabe, daß der Bescheid zu ergänzen und der Versorgungsbeginn auf den 1. Juli 1952 vorzuverlegen sei, falls die Zustimmung des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu einer Gleichstellung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD (1951) - erteilt werde. Die Parteien erklärten darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, und das Verfahren wurde eingestellt.

2

Am 29. April 1958 beantragte der Kläger, ihm die Versorgungsbezüge bereits ab 1. November 1951 zuzuerkennen. Der Bundesminister für Vertriebene erklärte am 12. August 1958, daß er seine Zustimmung zur Gleichstellung des Klägers versage, weil sich nicht habe feststellen lassen, daß sich der Kläger in einer unmittelbaren Gefahr für seine persönliche Freiheit befunden und diese ihm unverschuldet gedroht habe. Darauf lehnte der Beklagte den erneuten Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesministers für Vertriebene ab. Der Kläger erhob Klage gegen den Beklagten und den Bundesminister für Vertriebene. Das den letzteren betreffende Verfahren wurde später für erledigt erklärt. Mit der Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, den Versorgungsbeginn auf den 1. November 1951 vorzuverlegen. Das Landesverwaltungsgericht stellte durch Urteil das Verfahren ein, soweit sich die Klage gegen den Bundesminister für Vertriebene gerichtet hatte, hob den angefochtenen Bescheid des Beklagten auf und verpflichtete diesen, dem Kläger die ihm zustehenden Versorgungsbezüge bereits ab 1. November 1951 zu gewähren. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Zustimmung des Klägers unter Übergehung der Berufungsinstanz erhobene Revision des Beklagten. Dieser ist der Ansicht, der Kläger könne keine erneute Sachentscheidung beanspruchen, weil auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs ein abschließender Bescheid ergangen sei, er habe aber auch keinen Anspruch darauf, daß die Versorgungsbezüge bereits ab 1. November 1951 gezahlt würden.

3

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Der Beklagte hat erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht, der auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs ergangene Änderungsbescheid vom 30. Januar 1957 stehe dem Anspruch des Klägers entgegen, den Zahlungsbeginn vorzuverlegen. Aus den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aber nicht, daß der Kläger in dem außergerichtlichen Vergleich auf Zahlungen für den Zeitraum vor dem 1. August 1953 oder vor dem 1. Juli 1952 verzichtet hat. Der Änderungsbescheid vom 30. Januar 1957 regelte in erster Linie den Umfang der dem Kläger zustehenden Wiedergutmachung und nur ergänzend den Zahlungsbeginn. Der Änderungsbescheid vom 30. Januar 1957, der unanfechtbar geworden war, steht einer sachlichen Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht entgegen. Zwar ist regelmäßig mit einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung das Verfahren beendet und danach eine erneute Einleitung des Verfahrens ausgeschlossen. Davon geht auch Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD (1955) - aus, der nur unter den dort genannten Voraussetzungen - die hier nicht vorliegen - die Verbindlichkeit von Wiedergutmachungsentscheidungen und von Vergleichen durchbricht. Eine unanfechtbar gewordene Wiedergutmachungsentscheidung ist noch nicht deshalb - wie das Landesverwaltungsgericht meint - auf einen neuen Antrag erneut überprüfbar, weil sie gesetzwidrig ist. Wiedergutmachungsentscheidungen, die Verwaltungsakte sind, haben jedoch keine über die Unanfechtbarkeitswirkung hinausgehende materielle Rechtskraft. Die Wiedergutmachungsbehörde ist nicht gehindert, über einen neuen Antrag oder - wie hier - über einen Änderungsantrag erneut zu entscheiden und damit erneut den Klageweg zu eröffnen (vgl. das Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 -, RLA 1960 S. 221, betreffend den Erlaß eines erneuten Bescheides durch die Ausgleichsbehörde). So lag es im vorliegenden Fall. Dem Änderungsantrag des Klägers stand nicht der Stichtag entgegen, den § 24 Abs. 2 BWGöD für Wiedergutmachungsanträge setzt. Denn die Ausschlußwirkung dieser Vorschrift betrifft nur die Fälle, in denen Wiedergutmachungsverfahren verspätet eingeleitet worden sind; die Vorschrift besagt nicht, daß Änderungs- oder Ergänzungsanträge nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn das Verfahren rechtzeitig eingeleitet war. Der Beklagte, der den neuen Antrag des Klägers mit einer sachlichen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung abgelehnt hat, kann sich daher nicht darauf berufen, daß die Sache durch den Änderungsbescheid vom 30. Januar 1957 abschließend und unabänderlich geregelt worden sei.

6

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Es war darüber zu entscheiden, ob sich im Falle des Klägers der Zahlungsbeginn nach § 28 BWGöD in der jetzt geltenden Fassung richtet, oder ob sich aus den Überleitungsvorschriften des Dritten Änderungsgesetzes oder des Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 994) etwas anderes ergibt.

7

Der Kläger ist verfolgt und geschädigt worden (§§ 1, 5 BWGöD) und hat einen dem Umfang nach abschließend geregelten Versorgungsanspruch nach §§ 9, 10, 11 BWGöD. Er hat im November 1951 seinen Wohnsitz in Berlin (West) genommen; das steht der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik gleich (§ 34 BWGöD) und führt - wenn nicht die noch zu erörternden Überleitungsbestimmungen entgegenstehen - gemäß § 28 BWGöD dazu, daß die laufenden Versorgungsbezüge ab 1. November 1951 zu zahlen sind (§ 28 BWGöD). Als der Kläger seinen Wohnsitz in Berlin (West) nahm, galt das Bundeswiedergutmachungsgesetz in der ersten Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD (1951) -; dessen § 3 Abs. 1 Nr. 1 sah Wiedergutmachung nur für solche Geschädigten vor, die bis zum 23. Mai 1949 zugezogen waren. Der Wohnsitzstichtag wurde durch das Zweite Änderungsgesetz - § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1953) - auf den 31. März 1951 verlegt; auch diesem Stichtagserfordernis entsprach der Kläger nicht. Erst nach dem Dritten Änderungsgesetz, das den Zuzugsstichtag auf den 31. Dezember 1952 verlegte - § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1955) -, erfüllte der Kläger das Stichtagserfordernis. Wäre er allein wegen der Verlegung des Stichtages durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1955) anspruchsberechtigt geworden, so würde Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes seiner Klage entgegenstehen; der Beklagte hätte ihm sogar zuviel zugesprochen, weil nach dem Gesetz in solchen Fällen die laufenden Versorgungsbezüge erst ab 1. Januar 1954 zu zahlen sind.

8

Die Rechtsstellung des Klägers ist aber günstiger, weil er nicht nur wegen der Stichtags Verlegung anspruchsberechtigt ist, sondern auch wegen seiner Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), das jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) anzuwenden ist. Er hat den Flüchtlingsausweis C erhalten (§ 15 BVFG), der dem Nachweis seiner Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling dient. Es kommt nicht darauf an, ob sich daraus auch im Wiedergutmachungsverfahren die verbindliche Feststellung ergibt, daß er Sowjetzonenflüchtling ist, weil es im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig gewesen ist, daß der Kläger unter § 3 BVFG fällt. Der Beklagte hat im Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1956 "unterstellt", der Kläger falle unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BWGöD (1955) und damit unter § 3 BVFG. Es ist also davon auszugehen, daß der Kläger diese Rechtsstellung hat.

9

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BWGöD (1955) stellt denjenigen Geschädigten, die das Stichtagserfordernis (a.a.O. Nr. 1) erfüllen, solche Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 BVFG) gleich, die nach dem 31. Dezember 1952 - dem neuen Wohnsitzstichtag - in das Bundesgebiet zugezogen sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger allerdings nicht, weil er schon vorher geflohen ist. Daraus, daß § 3 BWGöD (1955) die vor dem neuen Stichtag des § 3 BWGöD (1955) zugezogenen Sowjetzonenflüchtlinge nicht besonders erwähnt, kann aber nicht geschlossen werden, daß die Preisteilung vom Stichtagserfordernis, wie sich dieses aus den früheren Fassungen der Vorschrift ergab, für sie nicht gelten solle. Würde dies angenommen, so würde sich folgende eigentümliche Rechtslage ergeben: Für die nach dem 31. Dezember 1952 und für die vor dem 23. Mai 1949 (dem Stichtag der ersten Fassung des § 3 BWGöD) zugezogenen Sowjetzonenflüchtlinge würde § 28 BWGöD, der den Beginn der Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge regelt, ohne Einschränkung gelten. Für Sowjetzonenflüchtlinge, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1951 zugezogen sind, würden die Zahlungen gemäß Art. II Nr. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes in der Fassung von Art. III Nr. 2 des Dritten Änderungsgesetzes grundsätzlich erst am 1. August 1953 und für solche, die zwischen dem 1. April 1951 und dem 31. Dezember 1952 zugezogen sind, würden sie gemäß Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes grundsätzlich erst am 1. Januar 1954 beginnen; diese Grundsatzregelung würde - abgesehen von Art. II Nr. 5 Satz 1 des Zweiten Änderungsgesetzes und Art. IV Nr. 3 Satz 1 des Dritten Änderungsgesetzes, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen, - nur dann entfallen, wenn Gleichstellungsentscheidungen nach § 3 Abs. 2 BWGöD (1951 bzw. 1953) ergangen sind, die zum Fortfall des Stichtagserfordernisses führten. Eine solche Unterscheidung der verschiedenen Gruppen von Sowjetzonenflüchtlingen war aber bei Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes nicht beabsichtigt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem die alten und die neuen Vorschriften stehen, die sich mit der Rechtsstellung der Sowjetzonenflüchtlinge befassen. Der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung davon ausgegangen, die Gleichbehandlung aller geschädigten Sowjetzonenflüchtlinge ergebe sich nach der Neufassung des Gesetzes von selbst.

10

§ 3 Abs. 2 BWGöD (1951) sah für die nach dem damals maßgebenden Stichtag (23. Mai 1949) zugezogenen Geschädigten, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Bundesgebiet geflüchtet waren, die Gleichstellung mit den Geschädigten vor, die das Stichtagserfordernis erfüllten; die Gleichstellungsentscheidung - eine Ermessensentscheidung -, für die die für die Wiedergutmachungsentscheidung zuständige oberste Dienstbehörde (§ 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 BWGöD) zuständig war, bedurfte der Zustimmung des Bundesministers für Vertriebene. § 3 Abs. 2 BWGöD (1953) beließ es im wesentlichen und mit folgenden Abweichungen bei dieser Regelung: Die Gleichstellungsentscheidung war für Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne von § 3 BVFG und unter der Voraussetzung vorgesehen, daß sie das neue Stichtagserfordernis nicht erfüllten; die Zustimmung des Bundesministers für Vertriebene war nicht mehr erforderlich. Dagegen sieht § 3 BWGöD (1955) von dem Erfordernis einer Gleichstellungsentscheidung ab. Da der neue § 3 BWGöD (1955) rückwirkend auf den 1. April 1951 in Kraft gesetzt worden ist - Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 1 BWGöD -, ist er mit dieser Rückwirkung an die Stelle der früheren Fassung des § 3 BWGöD (1953) getreten, der seinerseits rückwirkend auf den 1. April 1951 an die Stelle des § 3 BWGöD (1951) getreten war (Art. V des Zweiten Änderungsgesetzes). Daraus hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Recht gefolgert, daß nach dem Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes Gleichstellungsentscheidungen nicht mehr ergehen konnten (BVerwGE 7, 318 [319]). Eine unterschiedliche Behandlung "gleichgestellter" und anderer Sowjetzonenflüchtlinge war nicht beabsichtigt. Der Fortfall der Gleichstellungsentscheidung diente vielmehr dazu, die unterschiedliche Behandlung geschädigter Sowjetzonenflüchtlinge auszuschließen. Die in der Vergangenheit "gleichgestellten" Sowjetzonenflüchtlinge, die das Stichtagserfordernis des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1953) bisher nicht erfüllten, waren schon auf Grund der Gleichstellung (§ 3 Abs. 2 BWGöD [1953]) anspruchsberechtigt geworden, nicht erst auf Grund der späteren Verlegung des Wohnsitzstichtages durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1955); sie fallen daher nicht unter Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes (vgl. BVerwGE 10, 97). Die bisher noch nicht "gleichgestellten" Sowjetzonenflüchtlinge haben jetzt die gleiche Rechtsstellung: Sie sind so zu behandeln, als seien sie vom Zeitpunkt des Zuzugs an anspruchsberechtigt gewesen. Aus diesem Grunde ist auch in ihrem Falle Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes unanwendbar.

11

Der Kläger, der als nicht "gleichgestellter" Sowjetzonenflüchtling (§ 3 BVFG) vor Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes das Stichtagserfordernis des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1953) nicht erfüllte, ist also so zu behandeln, als sei er schon nach seinem Zuzug anspruchsberechtigt geworden, nicht aber erst auf Grund der Verlegung des Wohnsitzstichtages durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1955). Seinem Anspruch auf Vorverlegung des Zahlungsbeginns gemäß § 28 BWGöD (1955) kann Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes nicht entgegengehalten werden.

12

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf Art. II Nr. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes in der Fassung von Art. III des Dritten Änderungsgesetzes. Die Vorschrift hat folgende Bedeutung: Geschädigte, die erst durch die im Zweiten Änderungsgesetz enthaltenen Rechtsänderungen in die Wiedergutmachungsregelung einbezogen worden sind, sollen erst ab 1. August 1953 Versorgung erhalten; hinsichtlich dieses Personenkreises wird also der Versorgungsbeginn abweichend von § 28 BWGöD (1955) geregelt. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Die durch eine Ermessensentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde erfolgende Gleichstellung von Flüchtlingen, die das Stichtagserfordernis nicht erfüllten, war sowohl in § 3 Abs. 2 BWGöD (1951) wie in § 3 Abs. 2 BWGöD (1953) vorgesehen. Der Kläger unterlag diesem Gleichstellungserfordernis vor und nach dem Zweiten Änderungsgesetz. Daher wurde er durch dieses Gesetz nicht in die neue gesetzliche Regelung "einbezogen".

13

Art. II Nr. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes in der Fassung von Art. III Nr. 2 des Dritten Änderungsgesetzes ist auch nicht deshalb auf den Kläger anzuwenden, weil er möglicherweise, obwohl er Sowjetzonenflüchtling (§ 3 BVFG) ist, nicht unter den strengeren Flüchtlingsbegriff fiel, den § 3 Abs. 2 BWGöD (1951) enthielt. Nach dieser Vorschrift kam es darauf an, ob jemand wegen einer ihm unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Bundesgebiet gekommen war; nach § 3 BVFG, auf den schon § 3 Abs. 2 BWGöD (1953) verwies, kann eine besondere Zwangslage, die zur Flucht führte, auch dann zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn sie sich aus anderen Gründen als einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ergab. Auf diese unterschiedlichen Flüchtlingsbegriffe kann es aber nicht mehr ankommen, weil § 3 BVFG einen auf alle Fluchtfälle im Bereich der sowjetisch besetzten Zone seit 1945 bezüglichen einheitlichen Begriff des Sowjetzonenflüchtlings geschaffen hat; er erfaßt auch solche Flüchtlinge, die vor dem Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes in das Bundesgebiet gekommen sind. Damit wird ihre unterschiedliche Behandlung auch im Wiedergutmachungsrecht ausgeschlossen, nachträgliche Ermittlungen, die den Fluchtgrund im Hinblick auf den Tatbestand des § 3 Abs. 2 BWGöD (1951) betreffen, werden durch Art. II Nr. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes in der Fassung von Art. III Nr. 2 des Dritten Änderungsgesetzes nicht gerechtfertigt.

14

Der Beklagte hat somit zu Unrecht die letztgenannte Vorschrift für anwendbar gehalten und deshalb dem Kläger erst ab 1. August 1953 laufende Versorgungsbezüge gewährt. Demgegenüber hat das Landesverwaltungsgericht mit Recht den § 28 BWGöD (1955) - uneingeschränkt durch die erwähnten Überleitungsbestimmungen - für anwendbar erklärt und dem Kläger die laufenden Versorgungsbezüge dieser Vorschrift entsprechend zuerkannt.

15

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.400 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke