Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1952, Az.: III ZR 21/50
Auskunftspflicht des Dienstherrn bei Übertritt eines Beamten in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt über die hiermit für ihn verbundenen Rechtsfolgen; Zulässigkeit der Versetzung eines Beamten; Umfang der Darlegungspflicht des geschädigten Beamten bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs; Bestimmung zur Beantragung der Pensionierung durch widerrechtliche Drohung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 21/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.06.1950
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 36 DBG
- § 90 DBG
Fundstellen
- BGHZ 7, 69 - 75
- DVBl 1952, 602-604 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1373-1374 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rektor Otto B. in H. über S.
Prozessgegner
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister in Hannover
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Erbittet ein Beamter für den Fall des Übertritts in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt eine Auskunft über die hiermit für ihn verbundenen Rechtsfolgen, so ist der Dienstherr im Rahmen der ihm nach § 36 DBG obliegenden Fürsorge verpflichtet, eine richtige und vollständige Belehrung zu erteilen.
- 2.)
Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus § 36 DBG hat der geschädigte Beamte nur darzutun, dass der Dienstherr objektiv die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung geeignet war, den eingetretenen Schaden hervorzurufen. Der Dienstherr hat dann den Gegenbeweis zu führen, dass kein Verschulden vorliegt oder dass besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Schadensursache erkennen lassen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juni 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage zur Höhe von 1076,89 DM abgewiesen worden ist.
Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs in Höhe von 200 DM und wegen der Kostenentscheidung wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 21. Februar 1885 geborene Kläger war von 1940 bis 1943 als Rektor in L., Kreis Grafschaft H., tätig. Er hatte bis zum 31. Dezember 1933 einer Freimaurerloge angehört. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung in Berlin ersuchte durch Erlass vom 10. März 1943 den Regierungspräsidenten in Hannover, den Kläger auf Grund des § 1 Nr. 1 b der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der Fassung vom 9. Oktober 1942 mit sofortiger Wirkung in einer Volksschullehrerstelle zu beschäftigen; die rechtliche Stellung des Klägers sollte dadurch nicht berührt werden; er sollte die Dienstbezüge seiner planmässigen Rektorstelle in Leeste und auch seine Amtsbezeichnung beibehalten. Der Regierungspräsident in Hannover liess dem Kläger unter dem 17. März 1943 eine Abschrift des Erlasses vom 10. März 1943 zugehen mit dem Zusatz, dass der Kläger durch den Erlass in eine Volksschullehrerstelle versetzt sei und dass beabsichtigt sei, diese Versetzung zum 1. Mai 1943 durchzuführen. Durch Verfügung vom 8. April 1943 versetzte der Regierungspräsident den Kläger sodann "gemäss dem Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 10. März 1943" mit Wirkung vom 1. Mai 1943 ab an die einklassige Schule in M., Krs. N. und übertrug ihm diese Schulstelle endgültig.
Der Kläger nahm seinen Dienst in M. am 1. Mai 1943 auf. In die Rektorstelle in Leeste wurde am 21. Juli 1943 der Hauptlehrer Friedrich P. eingewiesen.
Durch Schreiben vom 1. Oktober 1947 teilte der Regierungspräsident in Hannover dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die "jetzigen Bestimmungen" - gemeint war der Erlass des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 23. Dezember 1946 (Amtsblatt für Niedersachsen 1947, 21) - die Weiterzahlung des Rektorengehalts an den Kläger in seiner jetzigen Lehrerstellung nicht möglich sei; der Kläger möge sich sofort entscheiden, ob er eine Rektorenstelle annehmen oder unter Verzicht auf die Rektorenbezüge in Metel verbleiben wolle. Der Kläger wandte sich schriftlich und mündlich gegen den Standpunkt des Regierungspräsidenten, bis dieser durch Verfügung vom 18. Februar 1948 die Verfügung vom 8. April 1943 mit der Begründung aufhob, die Versetzung und Übertragung der Volksschullehrerstelle in M. sei rechtsunwirksam gewesen, der Kläger gelte vielmehr als nach M. abgeordnet und sei noch heute Rektor und Inhaber der Rektorenstelle in L.. Dem Kläger wurde anheimgegeben, in seine alte Rektorenstelle zurückzugehen oder innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er zum 1. April 1948 die Pensionierung beantrage, und bejahendenfalls ein Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts über seine dauernde Dienstunfähigkeit einzureichen. Mit Schreiben vom 19. März 1948 beantragte der Kläger sodann seine Pensionierung mit der Erklärung, dass er wegen seines Lebensalters die Rektorenstelle in L. nicht mehr übernehmen könne, da seine Kräfte dazu nicht mehr ausreichten. Entsprechend seinem Antrag und auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamts für den Kreis N. vom 19. März 1948 versetzte der Regierungspräsident in Hannover den Kläger durch Verfügung vom 30. März 1948 wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. April 1948 ab in den Ruhestand. Das Ruhegehalt des Klägers wurde am 13. April 1948 auf monatlich 445,64 DM festgesetzt. Durch einen am 12. Oktober 1948 beim Niedersächsischen Kultusminister eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13. April 1948 Beschwerde eingelegt, die durch Verfügung vom 10. Dezember 1948 zurückgewiesen ist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Pensionierung zu Unrecht erfolgt sei. Er fordert mit der Klage die Zahlung des Unterschiedes zwischen dem vollen Rektorengehalt und dem Ruhegehalt für die Zeit vom 1. April 1948 bis 31. März 1949 in Höhe von 1.276,89 DM.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte nur zum Teil Erfolg haben.
I.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht festzustellen, dass der Antrag des Klägers, ihn zu pensionieren, anfechtbar oder nichtig sei oder dass das beklagte Land die Versetzung in den Ruhestand "nach falschem und pflichtwidrigen Ermessen" ausgesprochen habe; nach § 35 DBG sei der Regierungspräsident befugt gewesen, den Kläger bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses wieder in eine Rektorenstelle zu versetzen. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch gehabt, in seinem Amt in M. bis zur Erreichung der Altersgrenze belassen zu werden. Dabei hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob der Kläger Inhaber der planmässigen Rektorenstelle in Leeste geblieben oder Inhaber der planmässigen Lehrerstelle in M. geworden sei. Es hat auch unentschieden gelassen, ob durch den Erlass des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 23. Dezember 1946 die Verordnung vom 9. Oktober 1942 rechtsgültig aufgehoben worden ist oder nicht.
1.
Die Ansicht des Klägers, dass er auf Grund der Verfügung vom 8. April 1943 durch seine "endgültige" Versetzung nach M. "wohlerworbene Rechte" erlangt habe, die ihm nicht einfach durch einen späteren Verwaltungsakt, auch nicht auf Grund des Erlasses vom 23. Dezember 1946, hätten genommen werden dürfen, und dass er deshalb gar nicht gegen seinen Willen wieder hätte zurückversetzt werden können, ist rechtsirrig. Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 92, 430 [431] ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Versetzung eines Beamten zulässig oder angemessen ist, "nur aus der Gestaltung und Stellung des einzelnen Amtes innerhalb des Gesamtorganismus des betreffenden Amtszweiges, aus dem Gesamtinteresse der beteiligten Beamtenschaft und aus der obersten Richtschnur der Wahrung und Förderung des allgemeinen, öffentlichen Amtszwecks" zu beantworten und daher "dem völlig selbständigen pflichtmässigen Ermessen der zur Ausfüllung, Leitung und Inganghaltung des einzelnen Ämterorganismus berufenen Verwaltungsbehörde überlassen." Danach hatte der Regierungspräsident im vorliegenden Fall nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden, ob die Versetzung des Klägers in eine Rektorenstelle durch ein dienstliches Bedürfnis erforderlich war.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die zuständigen Stellen hätten auch dann, wenn der Erlass vom 23. Dezember 1946 nicht ergangen wäre, den hierin enthaltenen Grundgedanken berücksichtigen müssen, nämlich im Interesse der finanziellen Lage des Landes Niedersachsen die Beamten an den Stellen zu beschäftigen, deren Gehalt sie empfingen. Die in dem Erlass enthaltenen Erwägungen könnten als Richtlinien für die Stellenbesetzung und Verwendung der Beamten im allgemeinen Sinne dienen. Danach sei der Regierungspräsident jedenfalls berechtigt gewesen, auf ihrer Grundlage seine eigenen Entscheidungen über die weitere Tätigkeit des Klägers zu treffen. Wenn er aus dieser Erwägung heraus den Kläger in die Rektorenstelle nach Leeste habe versetzen wollen, so habe hierfür im Interesse einer sparsamen Verwaltung des Landes ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Der Regierungspräsident sei daher auch berechtigt gewesen, den Kläger schliesslich durch Schreiben vom 18. Februar 1948 vor die Wahl zu stellen, die Stelle in L. anzutreten oder aber bei Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass er zu dem von ihm darauf am 19. März 1948 gestellten Antrag auf Pensionierung durch "widerrechtliche Drohung" seitens des Beklagten bestimmt worden sei. Darin, dass der Regierungspräsident in dem vorangegangenen Schriftwechsel auf die in seinem Ermessen liegende Versetzungsmöglichkeit hingewiesen habe, sei weder eine Widerrechtlichkeit noch eine Drohung zu sehen. Eine Widerrechtlichkeit sei auch nicht darin zu erblicken, dass der Regierungspräsident dem Kläger die Rückkehr nach L. zugemutet habe, obwohl die Stelle dort noch durch den Rektor P. besetzt gewesen sei; denn P. sei damals noch in Kriegsgefangenschaft gewesen; es hätte dem beklagten Land jederzeit freigestanden; die Stellenbesetzung in geeigneter Weise zu ändern. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Klägers, bei ihm sei "eine Notlage ausgebeutet" worden; denn zum mindesten hätte er beim Verbleiben in Metel die Bezüge als Lehrer erhalten. Von einer Notlage im Sinne des § 138 BGB könne nicht gesprochen werden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann auch kein "Missbrauch des Ermessens" darin erblickt werden, dass das beklagte Land dem Kläger hinsichtlich der Art der Beschäftigung für die beiden letzten Jahre vor Erreichung der Altersgrenze insofern eine Veränderung zugemutet hat, als er wieder entsprechend seiner Amtsstellung und seiner Gehaltsklasse beschäftigt werden sollte. Hierin kann auch kein Verstoss gegen den im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden. Die Versetzung eines Beamten ist - ebenso wie seine Beförderung - allein Sache des pflichtmässigen Ermessens der Verwaltungsbehörde. Im Bereich des pflichtmässigen Ermessens einer Behörde findet eine Nachprüfung durch die Gerichte aber nur insofern statt, als der zuständige Beamte "gar nicht nach pflichtmässigem Ermessen, sondern willkürlich, etwa offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrhaftig verführt oder in so hohem Maße fehlsam vorgeht, dass sein Verhalten mit dem an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist" (RGZ 146/369 [375]). Von reinen Willkürakten oder offenbarem Ermessensmissbrauch der Beamten des beklagten Landes kann nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht die Rede sein.
II.
Unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen des Klägers meint die Revision, der Regierungspräsident sei von der rechtsirrigen Auffassung ausgegangen, dass der Erlass des Ministerpräsidenten vom 23. Dezember 1946 gültig gewesen sei und dass es danach nicht mehr zulässig gewesen sei, dem Kläger weiterhin die Bezüge eines Rektors zu bezahlen, wenn er sich auf einer Lehrerstelle befinde; diese irrige Rechtsauffassung bilde die Grundlage des "Vergleichs", durch den der Kläger sich "notgedrungen" bereit erklärt habe, seine vorzeitige Pensionierung zu beantragen. Da der Erlass nicht gültig gewesen sei, mithin der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe, könne das beklagte Land aus diesem Vergleich keine Rechte herleiten, (§ 779 BGB), sondern sei verpflichtet, dem Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres das Rektorengehalt zu zahlen. Auch liege ein Verschulden des beklagten Landes beim Vergleichsabschluss vor.
Mit dieser Rüge verkennt die Revision die Rechtslage. Von einem "Vergleich" nach § 779 BGB kann keine Rede sein. Die Verhandlungen, die zwischen dem Regierungspräsidenten und dem Kläger in der Zeit von Oktober 1947 bis März 1948 stattgefunden haben, hatten keinen Vergleich im Sinne eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages zum Gegenstand. Der Kläger wurde lediglich über die Absichten des Regierungspräsidenten unterrichtet und schliesslich vor die Wahl gestellt, ob er nach L. als Rektor zurückkehren wolle, ob er mit Lehrergehalt in M. bleiben wolle oder ob er sich bei Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit pensionieren lassen wolle. Darauf entschloss sich der Kläger, unter Einreichung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Diesen Antrag hat der Regierungspräsident stattgegeben. Sein Bescheid vom 30. März 1948 ist ein einseitiger staatlicher Hoheitsakt (vgl Urteil des Senats vom 25. Januar 1951 - III ZR 20/50 - in Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu § 78 DBG). Auf einen solchen Verwaltungsakt können die Vorschriften des § 779 BGB nicht angewendet werden. Für die rechtliche Beurteilung dieses Verwaltungsaktes ist auch der Erlass des Ministerpräsidenten vom 25. Dezember 1946 ohne jede Bedeutung. Der Regierungspräsident musste schon auf Grund des vom Kläger überreichten amtsärztlichen Zeugnisses davon ausgehen, dass der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes eine Rektorenstelle nicht mehr übernehmen könne. Die darauf verfügte Versetzung in den Ruhestand ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Der Kläger hat weiter versucht, eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) damit zu begründen, dass das beklagte Land ihn nicht schon am 1. Januar 1947 darauf aufmerksam gemacht habe, dass er als Rektor an einen anderen Ort versetzt werden sollte. Mit Rücksicht darauf, dass die Schwierigkeiten gesundheitlicher und wohnungsmässiger Art, vor denen der Kläger im Oktober 1947 stand, auch schon Anfang 1947 vorlagen, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass sich der Kläger nicht anders entschieden haben würde, wenn er schon Anfang 1947 wegen eines "Umzuges nach L. oder nach einem anderen Ort befragt worden wäre. Deshalb ist der Umstand, dass er von der Absicht, ihn seiner Stellung und seinem Gehalt gemäss an einem anderen Ort zu beschäftigen, erst im Oktober 1947 erfahren hat, für einen etwa entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass das beklagte Land die Möglichkeit gehabt habe, ihn im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Wiedergutmachungsansprüche aus Billigkeitsgründen noch zwei Jahre unter Fortzahlung des Rektorengehalts in einer Lehrerstelle zu beschäftigen, die er noch hätte ausfüllen können. Die von ihm immer wieder aufgeworfene Frage der Wiedergutmachung muss in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Geschädigter des nationalsozialistischen Regierungssystems etwaige Ansprüche auf eine Schulrats- oder Rektorenstelle schon in den Jahren 1945 und 1946 hätte verwirklichen können. Im übrigen sei ihm gerade dadurch, dass er in die ihm im Jahre 1943 genommene Rektorenstelle in L. habe zurückversetzt werden sollen, eine gewisse Wiedergutmachung angeboten worden. Dass diese Art der Wiedergutmachung dem Kläger in einigen Punkten auch Nachteile hätte bringen können, sei eine bedauerliche Tatsache, die aber, da auf Seiten des beklagten Landes ein Ermessensmissbrauch nicht vorliege, rechtlich nicht berücksichtigt werden könne.
Aus den dargelegten Gründen hat das Berufungsgericht mit Recht den vom Kläger für die Zeit vom 1. April 1948 bis zum 31. März 1949 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Unterschiedes zwischen dem vollen Rektorengehalt und den tatsächlich gezahlten Ruhegehalt abgelehnt.
IV.
Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Kläger aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG in Verb mit §§ 142, 143 DBG) möglicherweise wegen des Unterschiedes zwischen dem gezahlten Ruhegehalt und den Gehalt eines alleinstehenden Volksschullehrers Ersatzansprüche geltend machen kann, weil das beklagte Land unterlassen hat, den Kläger über die sich aus § 90 DBG ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären, und er sich bei richtiger Rechtsbelehrung möglicherweise nicht für einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, sondern für die weitere Ausübung der Lehrertätigkeit in Metel bis zur Erreichung der Altersgrenze entschlossen haben würde.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1947 stellte der Regierungspräsident dem Kläger anheim, entweder eine Rektorenstelle zu übernehmen oder unter Verzicht auf die Rektorenbezüge in M. zu bleiben. In seiner Eingabe vom 11. Oktober 1947 bat der Kläger mit eingehender Begründung, ihn für den Schluss seiner Amtszeit mit Rektorengehalt auf seiner Stelle in M. zu belassen. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, bat er um "Versetzung in den Ruhestand unter der Voraussetzung, dass 1.) seinem Ruhegehalt sein bisheriges Rektorengehalt zugrunde gelegt wird, und dass 2.) ihn bis zur Erreichung der Altersgrenze die Verwaltung der Schulstelle in M. übertragen wird; dadurch würde die Landesschulkasse die Umzugskosten sparen, und er könnte noch für den Schluss seiner Dienstzeit auf seiner jetzigen Dienststelle für die Differenz zwischen Ruhegehalt und seinem jetzigen Rektorengehalt seine Kräfte zum Aufbau des Vaterlandes zur Verfügung stellen" (S 4 der vorbezeichneten Eingabe). Durch Verfügung vom 27. Oktober 1947 wurde ihm - ohne die erbetene Rechtsbelehrung - lediglich mitgeteilt, dass eine Erfüllung seiner Wünsche nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 12. November 1947 wiederholte er seine Wünsche und wies erneut darauf hin, dass er "amtlich... auch erst einmal wissen müsste, ob er - wenn er für seine Dienstzeit in M. auf Rektorgehalt verzichte - auch nach dem Lehrergehalt pensioniert werde". Der Regierungspräsident teilte ihn mit Schreiben vom 19. Januar 1948 abermals mit, dass "nach den geltenden Bestimmungen" leider keine Möglichkeit bestehe, ihm in seiner jetzigen Stellung in M. die Bezüge als Rektor weiterzuzahlen; falls er den Vorschlag, eine Rektorenstelle in seinem Bezirk zu übernehmen, ablehne, ständen ihm nur die Bezüge eines alleinstehenden Lehrers einer einklassigen Schule zu; "die späteren Ruhegehaltsbezüge würden ihm dann auch nur auf dieser Grundlage berechnet werden können".
Diese Auskunft geht anscheinend nur von der in § 80 DBG getroffenen Regelung aus, wonach der Berechnung des Ruhegehalts regelmässig die zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, also die Dienstbezüge aus dem beim Eintritt in den Ruhestand bekleideten Amt zugrunde zu legen sind. Die Auskunft lässt nicht erkennen, dass der zuständige Beamte auch die Ausnahmevorschrift des § 90 DBG berücksichtigt hat. Dafür ergibt sich auch nichts aus Bl 118, 120-122 des Bandes II der Personalakten des Klägers, auf die sich das beklagte Land in der Berufungsbeantwortung vom 6. April 1950 auf S 3-4 bezogen hat.
Nach § 90 DBG wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Bezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge wenigstens ein Jahr bezogen hat, sofern er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt "nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag" übertritt, nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. In den Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift heisst es: "Der Beamte kann beantragen, dass ihm ein mit niedrigeren Dienstbezügen ausgestattetes Amt, für das er geeignet ist, übertragen wird, z.B. wenn er vermeiden möchte, dass er aus seinem Amt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder dass ihm ein anderer dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden muss. Der Antrag gilt als nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient. Dass dies zutrifft, ist dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt mitzuteilen." Stellt ein Beamter z.B. den Antrag auf Versetzung in ein Amt mit niederen Dienstbezügen, um seine sonst unvermeidliche Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu vermeiden, so wird ein solcher Antrag regelmässig auch den Interessen der Verwaltung dienen, da ihr eine Belastung mit den Ruhegehaltsmitteln und den Umzugskosten erspart wird. (Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, Teil II § 90 Anm 5 S 1240). Der Kläger hat auf S 4 seiner Eingabe vom 11. Oktober 1948 auf die Möglichkeit einer derartigen Einsparung ausdrücklich hingewiesen. Im übrigen wird die Übertragung des mit geringeren Bezügen verbundenen Amts erst recht dann den Belangen der Verwaltung dienen, wenn die Anregung hierzu von der Verwaltung selbst ausgegangen ist (Nadler-Wittland-Ruppert aaO; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz 1951, Bd II § 90 Anm 3 S 795 f). Im vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident dem Kläger von vornherein für den Fall, dass er keine Rektorenstelle annehmen wolle, anheimgestellt, "unter Verzicht auf die Rektorenbezüge" in Metel zu bleiben. Diese Umstände sprechen jedenfalls dafür, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers gegen Zahlung der Bezüge eines alleinstehenden Lehrers einer einklassigen Schule "auch den Belangen der Verwaltung gedient" haben würde. Hätte der Regierungspräsident jedoch mit dem Schreiben vom 19. Januar 1948 ein Interesse der Verwaltung, den Kläger weiterhin als Lehrer in M. zu beschäftigen, verneinen wollen, so wäre es Sache des beklagten Landes, hierüber weitere Aufklärung zu geben. Das bisherige Vorbringen lässt jedenfalls nichts erkennen, was für eine Verneinung eines Interesses der Verwaltung an einer solchen Weiterbeschäftigung des Klägers sprechen könnte. Die dem Dienstherrn nach § 36 DBG obliegende Fürsorge schliesst in solchen Fällen die Verpflichtung ein, den Beamten zu beraten und ihn über die Rechtsfolgen und die Tragweite der ihm anheimgestellten Anträge und Entschliessungen aufzuklären. Der dem Beamten in seinen persönlichen Dienstangelegenheiten erteilte Rat muss richtig, vollständig und sachgemäss sein (vgl RGZ 146, 35 mit Anm von Brand in JW 1935, 1152; SächsOVG in JW 1936, 3504 Nr. 97; Nadler-Wittland-Ruppert DBG Teil I § 36 Anm 8 S 707; Fischbach DBG Bd I § 36 III 1b S 499; Brand DBG 4. Aufl S 253).
Entsprechend dem vom Reichsgericht zu § 618 BGB in ständiger Rechtsprechung entwickelten Beweisgrundsatz hat der geschädigte Beamte rein objektiv die Nichterfüllung der Pflichten durch den Dienstherrn und den Eintritt des Schadens darzutun. Demgegenüber muss es dem Dienstherrn überlassen bleiben, den Gegenbeweis zu führen, dass ihn und diejenigen, für die er haftet, kein Verschulden trifft oder dass besondere Umstände vorliegen, die eine andere Schadensursache erkennen lassen (vgl RGZ 138, 37 f; Nadler-Wittland-Ruppert a.a.O. Anm 22 S 712; Palandt BGB 10. Aufl § 618 Anm 3d). Ob und unter welchen Voraussetzungen gleichzeitig ein Anspruch aus § 839 BGB in Verb mit Art. 131 WeimVerf geltend gemacht werden könnte, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden (vgl hierzu Nadler-Wittland-Ruppert a.a.O. Anm 23 S 713 f; Fischbach a.a.O. 508 f).
Einer Anwendung des § 90 DBG stand die erstmalig in der Besprechung vom 30. Januar 1948 dem Kläger gegenüber geäusserte Ansicht des Regierungspräsidenten nicht entgegen, dass die am 8. April 1943 verfügte "Versetzung" nach M. rechtsunwirksam sei und dass der Kläger nach wie vor Inhaber der Rektorenstelle in L. geblieben sei. Denn in jedem Fall wäre die Übertragung der Lehrerstelle in M. auf den Kläger möglich gewesen.
Nachdem der Regierungspräsident den Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 1948 aufgefordert hatte, nunmehr binnen einer Woche seine endgültige Entschliessung mitzuteilen, lehnte der Kläger mit Schreiben vom 19. März die Übernahme der Rektorenstelle in L. ab mit der Begründung, dass seine Kräfte hierfür nicht mehr ausreichten und dass er daher zum 1. April 1948 seine Pensionierung beantragen müsse. Der Inhalt dieses Schreibens des Klägers spricht dafür, dass er sich auch jetzt noch keineswegs für schlechthin dienstunfähig hielt, sondern dass er an sich bereit gewesen wäre seine Tätigkeit in der Lehrerstelle in M. fortzusetzen. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. März 1948 lässt eine solche Weiterbeschäftigung keineswegs als ausgeschlossen erscheinen, da es nur zum Ausdruck bringt, dass der Kläger den gesteigerten Anforderungen bei Übernahme einer Rektorenstelle an einem anderen Ort nicht mehr gewachsen sei. Das gesamte Verhalten des Klägers deutet zum mindesten darauf hin, dass er sich bei richtiger Belehrung über die in § 90 DBG getroffene Ruhegehaltsregelung wohl für eine Fortsetzung seiner Lehrertätigkeit in M. gegen Zahlung des Lehrergehalts entschlossen haben würde. Mag auch das einfache Lehrergehalt das dem Kläger als Rektor gezahlte Ruhegehalt nur wenig übersteigen, so hätte den Kläger doch sein Interesse an der weiteren Berufsausübung und an der Beibehaltung der Wohnung und des Gartens zu einem Antrag nach § 90 DBG veranlassen können. Für diesen Fall wäre er im Ergebnis so zu stellen, wie er bei richtiger, sachgemässer Behandlung seines Antrages gestellt sein würde. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass bei richtiger Ausübung des pflichtmässigen Ermessens das gleichzeitige Interesse der Verwaltung an dem Übertritt des Klägers in eine Lehrerstelle hätte anerkannt werden müssen. Dabei wird auch berücksichtigt werden müssen, ob und in welchem Umfang damals in Niedersachsen ein Lehrermangel geherrscht hat.
Da das Berufungsgericht die Möglichkeit, dass unter dem vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus § 36 DBG gegeben sein könnte, ganz ausser acht gelassen und deshalb auch den Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter aufgeklärt und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil wegen des sich insoweit möglicherweise ergebenden Schadensbetrages aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Der Schaden besteht in dem Unterschied zwischen dem an den Kläger gezahlten Ruhegehalt und dem Lehrergehalt, das er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit in M. während der zum Gegenstand der Klage gemachten Zeit vom 1. April 1948 bis zum 31. März 1949 erhalten hätte.
Bei der Berechnung dieses Unterschiedsbetrages wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger als alleinstehender Lehrer einer einklassigen Schule nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu besolden gewesen wäre und dass er "nach einer fünfjährigen Dienstzeit als solcher" eine Stellenzulage von 200 RM bezw. DM erhalten hätte. Da er seit dem 1. Mai 1943 in M. tätig war, hätte diese Stellenzulage also ab 1. Mai 1948 berechnet werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die auf die Zeit vor der Währungsumstellung entfallenden RM-Bezüge im Verhältnis 10: 1 auf DM umzustellen sind, was der Kläger übrigens auch bei Berechnung seiner Klagforderung übersehen hat. Im einzelnen wird das Berufungsgericht die für die Berechnung des Unterschiedsbetrages erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden Besoldungsvorschriften zu treffen haben. Der Gesamtschaden kann aber die Grenze von 200 DM nicht übersteigen. Deshalb beschränkt sich die Aufhebung des Berufungsurteils auf diesen Teilbetrag, während wegen des Restes von 1076,89 DM die Revision zurückzuweisen war.
Dr. Pagendarm
Dr. Bock
Die Bundesrichter Professor Dr. Meiß und Dr. Gelhaar sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Delbrück