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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1959, Az.: III ZR 199/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1959
Aktenzeichen
III ZR 199/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 18.06.1957

Fundstellen

  • BGHZ 29, 310 - 314
  • DVBl 1959, 440 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1961, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Oberregierungsrats Dr. Erwin P. in K., H.str. ...,

Prozessgegner

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 36 DBG kann zwar die Grundlage abgeben für den Nachweis einer Pflichtverletzung des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, bietet aber keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch. Ein solcher kann allein aus § 839 BGB hergeleitet werden, wobei die Verletzung einer Amtspflicht gefunden werden kann in der Verletzung einer Fürsorgepflicht, wie sie sich aus § 36 DBG ergibt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juni 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Oberregierungsrat im Dienste des beklagten Landes; er ist als Dezernent im Landesentschädigungsamt beschäftigt. Der Kläger verlangt mit seiner dem beklagten Land am 28. März 1956 zugestellten Klage Zahlung einer Ministerialzulage in Höhe von monatlich 85 DM für die Zeit vom [xxxxx]. Januar 1955 bis zum 31. März 1956. Zur Begründung beruft er sich auf die Richtlinien der Landesregierung für die Gewährung der Ministerialzulage in der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung vom 23. Februar 1955, in denen es u.a. heißt:

"Nach den Beschlüssen der Landesregierung vom 27. September 1954 und vom 24. Januar 1955 werden an die im Ministerialdienst voll oder überwiegend beschäftigten Bediensteten des Landes mit Wirkung vom 1. Januar 1955 Ministerialzulagen gezahlt.

Hierfür gelten folgende Richtlinien:

1. Ministerialdienst im Sinne des Beschlusses über die Ministerialzulage ist der Dienst

  1. a)

    beim Ministerpräsidenten (einschl. Bevollmächtigten des Landes in Bonn),

  2. b)

    bei den Ministerien (außer den Landesämtern, der Pensionsregelungsbehörde und der Fahrbereitschaft der Polizei) ..."

2

Durch Kabinettsbeschlüsse vom 15. November 1955 und 26. Juni 1956 sind die Richtlinien neu gefaßt worden. Die maßgebende Bestimmung unter Ziff. 1 lautet jetzt:

"1. Ministerialdienst im Sinne des Beschlusses über die Zahlung der Ministerialzulagen ist der Dienst

  1. a)

    beim Ministerpräsidenten einschließlich des Bevollmächtigten des Landes in Bonn,

  2. b)

    bei den Ministerien mit Ausnahme der Landesämter und der Fahrbereitschaft der Polizei,

  3. c)

    beim Landtag,

  4. d)

    beim Landesrechnungshof.

Die abgenommenen Landesämter - Buchstabe b) - sind diejenigen, die im Böhmen eines Ministeriums gebildet, aber als solche nicht Ministerialabteilungen sind. Es handelt sich um folgende Landesämter:

im Innenministerium:

1. Landesentschädigungsamt, ...".

3

Der Kläger hat geltend gemacht: Nach den Richtlinien stehe ihm die Ministerialzulage zu. Sein Dienst beim Landesentschädigungsamt sei Dienst beim Innenministerium. Das Landesentschädigungsamt sei nicht rechtswirksam errichtet und gehöre auch nicht zu den Landesämtern, die nach Ziff. 1 der Richtlinien vom 23. Februar 1955 vom Bezug der Ministerialzulage ausgeschlossen seien, sondern es sei ein unselbständiger Teil des Innenministeriums. Es könne auf die Bezeichnung "Landesamt" nicht allein ankommen, vielmehr sei ausschlaggebend, ob in einem Landesamt vorwiegend ministerielle Aufgaben wahrgenommen würden. Das sei beim Landesentschädigungsamt der Fall, insbesondere bei dem Dezernat des Klägers, das als sog. BWGöD-Referat sich mit den Maßnahmen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes befasse. Das seien hoheitliche Aufgaben von besonderer politischer Bedeutung, die überhaupt nur in einer Ministerialinstanz erledigt werden könnten. Darum habe auch das Schleswig-Holsteinische Wiedergutmachungsgesetz vom 4. Juli 1949 (GVBl Schl.-Holst. S. 162) die Erteilung der Feststellungsbescheide dem Landesminister des Innern vorbehalten. Das Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 291) habe daran nichts geändert. Erst durch das landesrechtliche Änderungsgesetz vom 4. März 1955 (GVBl Schl.-Holst. S. 83), in Kraft getreten am 13. April 1955, sei die Erteilung der Feststellungsbescheide dem Landesentschädigungsamt übertragen worden. Von diesem Zeitpunkt ab sei das Referat des Klägers überhaupt erst Bestandteil des Landesentschädigungsamtes. Er, der Kläger, habe bisher auch keine Versetzungsverfügung erhalten, obwohl mit seiner Beschäftigung beim Landesentschädigungsamt auch eine Veränderung der von ihm besetzten Planstelle eingetreten sei; er sei also Angehöriger des Innenministeriums geblieben.

4

Auf alle Fälle liege in der Ausschließung der Bediensteten des Landesentschädigungsamtes von der Ministerialzulage ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn es sei unsachgemäß und willkürlich, die Bediensteten des Landesentschädigungsamtes, des ein Teil des Innenministeriums darstelle und Aufgaben dieses Ministeriums wahrnehme, anders zu, behandeln als die Übrigen Angehörigen des Ministeriums.

5

Im übrigen sei der Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht gerechtfertigt. Denn wenn der Dienst beim Landesentschädigungsamt nicht Ministerialdienst sei, dann habe das beklagte Land dadurch, daß es ihm - dem Kläger - diese Tätigkeit übertragen habe, ihn in seinem beamtenrechtlichen Besitzstand und in seinen Anwartschaften beeinträchtigt. Damit sei nämlich das von ihm bekleidete Amt aus dem Gefüge des Innenministeriums herausgelöst und auf die Ebene einer niederen Instanz herabgedrückt worden. Darin liege eine Degradierung und eine Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rangstellung als Beamter (im Ministerialdienst). Die Einbeziehung des sog. BWGöD-Referats in das Landesentschädigungsamt sei ferner ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die betreffenden Bediensteten vom Bezug der Ministerialzulage auszuschließen.

6

Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.275 DM zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat um Klageabweisung geböten. Es ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz neu vorgetragen hat, das beklagte Land habe angeblich pflichtwidrig unterlassen, ihn als wiedergutmachungsberechtigten Beamten in eine Regierungsdirektoren-Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 b einzuweisen oder ihm das Amt des stellvertretenden Leiters des Landesentschädigungsamtes zu übertragen, und der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch bestehe mindestens in Höhe der eingeklagten Ministerialzulage, hat das Berufungsgericht eine sachliche Prüfung unterlassen, weil es insoweit nach § 143 DBG den Rechtsweg für noch nicht eröffnet angesehen hat.

9

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiter verfolgt. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

1.)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Klage, da sie vor dem am 1. April 1956 erfolgten Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1956 (GVBl Schl.-Holst. S. 19) erhoben worden ist, noch der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§§ 238, 182 LBG) und daß im Hinblick auf den Antrag des Klägers an den Innenminister vom 25. Februar 1956 und dessen abschlägigen Bescheid vom 12. März 1956 die Vorschrift des § 143 DBG gewahrt ist, soweit der Klageanspruch aus den Richtlinien der Landesregierung für die Gewährung der Ministerialzulage und aus einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht wegen Nichtgewährung der Ministerialzulage hergeleitet wird.

11

2.)

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1958 - III ZR 68/57 - (MDR 1958 S. 669) ausgeführt hat, sind die Richtlinien der Landesregierung über die Gewährung der Ministerialzulage irrevisible Vorschriften im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht ist in Auslegung der Richtlinien zu dem Ergebnis gekommen, daß der Dienst des Klägers im Landesentschädigungsamt, den er unstreitig dort ausübt, nicht "Ministerialdienst" im Sinne dieser Vorschriften ist, und daß das Landesentschädigungsamt gleich den anderen Landesämtern (bei den Ministerien) vom Bezüge der Ministerialzulage ausgenommen ist. Das Oberlandesgericht hat ferner die Richtlinien dahin ausgelegt, daß sie allein an den tatsächlichen Bestand der Landesämter, ohne daß es auf die Rechtsgrundlage ihrer Errichtung ankomme, und an die tatsächliche Beschäftigung des einzelnen Bediensteten bei diesen Landesämtern anknüpfen.

12

Da dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung dieser Auslegung der Richtlinien durch das Berufungsgericht verschlossen ist, bedarf es keines Eingehens auf die Rügen der Revision, soweit mit diesen der hier zur Entscheidung gestellte Begriff des "Ministerialdienstes", die Rechtswirksamkeit der Errichtung des Landesentschädigungsamtes und die Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Landesamt (wegen angeblich fehlender Versetzungsverfügung) angegriffen wird.

13

Das Berufungsgericht hat weiterhin unangefochten festgestellt, daß der Kläger und das von ihm wahrgenommene Referat mit seinen bisherigen Aufgaben entsprechend dem Organisationserlaß des Innenministers (4. Vereinfachungserlaß) vom 5. Januar 1954 (ABl Schl.-Holst. S. 40) jedenfalls tatsächlich - worauf es nach den Richtlinien allein ankomme - alsbald auf das Landesentschädigungsamt überführt worden sind. Damit sind auch die Rügen der Revision nicht nachprüfbar, soweit sie darzulegen versuchen, der Kläger sei rechtlich jedenfalls noch bis zum 13. April 1955 - dem Tage des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 4. März 1955 zur Änderung des landesrechtlichen Wiedergutmachungsgesetzes (GVBl Schl.-Holst. 1955 S. 83) - Angehöriger des Innenministeriums geblieben und habe somit Ministerialdienst im Sinne der Richtlinien ausgeübt.

14

Das gleiche gilt, soweit die Revision geltend macht, die von der Landesregierung im Jahre 1956 herausgegebene Neufassung der Richtlinien für die Gewährung der Ministerialzulage stelle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht lediglich eine Klarstellung der bisherigen Richtlinien, sondern eine materiellrechtliche Neuregelung und Änderung dieser Richtlinien dar. Denn auch insoweit handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Rechts durch das Oberlandesgericht.

15

3.)

Der erkennende Senat kann somit eine Prüfung nur insoweit vornehmen, als zur Entscheidung steht, ob die vom Berufungsgericht der irrevisiblen Vorschrift gegebene Auslegung dem übergeordneten Bundesrecht widerspricht. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

16

a)

Ebenso wie in dem vom Senat in seinem erwähnten Urteil vom 16. Juni 1958 III ZR 68/57 entschiedenen Fall ist auch hier in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob die von der Landesregierung geschaffene Organisation des Landesentschädigungsamtes den Vorschriften der in Frage kommenden Bundesgesetze in allen Punkten entspricht, insbesondere also den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 391) i.d.F. der Änderungsgesetze vom 7. Januar 1952 (BGBl. I, 15), vom 18. März 1952 (BGBl. I, 137) und vom 19. August 1953 (BGBl. I, 994) - BWGöD - und der späteren Fassung der Anlage zu dem Gesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I, 820) sowie den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I, 1387) - BEG - und des späteren Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I, 562). Es ist vielmehr allein darauf abzuheben, ob der von der Landesregierung in ihren Richtlinien ausgesprochene Ausschluß der im Landesentschädigungsamt tatsächlich beschäftigten Bediensteten von der Gewährung der Ministerialzulage bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht. Das ist zu verneinen, da eine bundesrechtliche Vorschrift nicht besteht, wonach den mit der Durchführung der Aufgaben des BWGöD auf der Landesebene betrauten Landesbediensteten eine Ministerialzulage zu gewähren ist oder diese Bediensteten besoldungsmäßig in jeder Beziehung mit den Angehörigen des Ministeriums gleichzustellen sind.

17

Daß auch sonstiges revisibles Recht die Landesregierung des beklagten Landes nicht hinderte, den Kreis der Empfänger von Ministerialzulage selbst zu bestimmen und zu diesem Zweck insbesondere den Begriff "Ministerialdienst" enger oder weiter zu fassen, ist in dem mehrfach genannten Urteil des Senats vom 16. Juni 1958 bereits dargelegt.

18

b)

Das Berufungsgericht wertet die Nichtgewährung der Ministerialzulage an die Bediensteten des Landesentschädigungsamtes, also auch an den Kläger, nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Das ist rechtlich bedenkenfrei. Denn hierzu hat es mit zutreffender Begründung dargetan, daß die Herausnahme der Beamten der Landesämter aus dem Kreis der Empfänger von Ministerialzulage auf sachlichen Erwägungen beruht: bisher in den Ministerialabteilungen bearbeitete Aufgaben vorwiegend verwaltungsmäßiger Art sollten von den Aufgaben ministerieller Art getrennt und (aus fiskalischen Gründen) sollte der Kreis der Bezugsberechtigten von Ministerialzulage nach objektiv erkennbaren und vertretbaren Merkmalen beschränkt werden Darin kann eine "Willkür" nicht erblickt werden; eine Verletzung des Gleichheitssatzes scheidet aus. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß der Kläger aus der Tatsache der Zahlung von Ministerialzulage an Beamte des Bundes und Anderer Länder, die die gleichen Aufgaben sie er wahrnehmen, nichts für sich herleiten kann.

19

4.)

Der Klageanspruch ist vom Kläger ferner auf eine schuldhafte Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht des beklagten Landes gestützt.

20

Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das beklagte Land habe als Dienstherr des Klägers dadurch, daß es ihm die Ministerialzulage nicht zahle, seine Treue- und Fürsorgepflicht nicht verletzt. Die Eingliederung des vom Kläger bisher im Innenministerium wahrgenommenen Referats in das Landesentschädigungsamt und die Ausschließung der in diesem Amt tatsächlich Beschäftigten halte sich - wie bereits dargelegt - im Rahmen der bestehenden Gesetze und lasse einen Ermessensfehler nicht erkennen. Das Vordergericht verneint in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht des beklagten Landes, gerade mit Rücksicht auf die Person des Klägers (jahrelanger Dienst im Ministerium, Wiedergutmachungsbeamter) diesen im Ministerium selbst zu belassen oder ihn in eine Planstelle einzuweisen, deren Inhaber nach den Richtlinien der Landesregierung in den Genuß der Ministerialzulage kommt.

21

Diese von der Revision - auch mit einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO - angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Anwendung der Rechtsnorm das § 36 DBG. Da das Deutsche Beamtengesetz von dem Zeitpunkt an, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau des Landes beendet war - und dieser Zeitpunkt liegt bei dem beklagten Land zweifelsfrei lange vor dem Erlaß des Berufungsurteils am 18. Juni 1957 -, in dem betreffenden Land nur noch als Landesrecht fortgegolten hat (Urteil des Senate vom 22. September 1958 - III ZR 129/57 - in MDR 1959 S. 27), das hier auch lediglich im Bezirk des Berufungsgerichts galt, kann das Revisionsgericht das Berufungsurteil insoweit nicht nachprüfen (§ 549 ZPO). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß ein Schadensersatzanspruch im Falle der Verletzung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unmittelbar und allein auf § 36 DBG gestützt werden könne. Die dazu nach § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben, da es von dem Rechtsstandpunkt aus, den das Berufungsgericht für das irrevisible Landesrecht eingenommen hat, auf die angeblich übergangene tatsächliche Behauptung des Klägers nicht ankommt (vgl. hierzu LM Nr. 3 zu § 549 ZPO und Nr. 11 zu § 286 ZPO).

22

Das Oberlandesgericht hat bei der Erörterung einer Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht des beklagten Landes nicht ausdrücklich geprüft, ob es schuldhaft eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat und deshalb nach § 839 BGB haftet. Da nach dem festgestellten Sachverhalt in diesem Fall die Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB nur in der Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht des beklagten Landes als Dienstherrn bestehen kann und das Oberlandesgericht die Verletzung dieser Pflicht irrevisibel verneint hat - übergeordnete Grundsätze des Beamtenrechts sind hierbei nicht verletzt -, so erweist dich auch der hier erörterte, auf § 839 BGB gestützte Anspruch des Klägers als unbegründet.

23

5.)

Der Kläger hat am Schluß des Berufungsverfahrens seinen Klageanspruch erstmalig hilfsweise auch daraus hergeleitet, daß das beklagte Land angeblich pflichtwidrig unterlassen habe, ihn als wiedergutmachungsberechtigten Beamten in die Planstelle eines Regierungsdirektors der Besoldungsgruppe A 1 b einzuweisen oder ihm das Amt des stellvertretenden Leiters des Landesentschädigungsamtes zu übertragen, und hierzu behauptet, daß der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch mindestens die Höhe der als Ministerialzulage eingeklagten Klagesumme erreiche. Das Berufungsgericht hat insoweit eine sachliche Prüfung unterlassen, weil es nach § 143 DBG den Rechtsweg für noch nicht eröffnet angesehen hat. Hierzu hat es ausgeführt: Diesen Anspruch habe der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug in den Rechtsstreit eingeführt; er sei aber nicht Gegenstand des Vorbescheids des Innenministers gewesen; der Vorbescheid habe gerade den Zweck, nur solche Ansprüche zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen, die vom obersten Dienstherrn des klagenden Beamten bereits sachlich geprüft und abgelehnt worden seien; an dieser Voraussetzung fehle es hier.

24

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung des Oberlandesgerichts gehalten werden könnte, zumal es offenbar übersehen hat, daß auch der Klageabweisungsantrag im Prozeß unter bestimmten Voraussetzungen als Vorbescheid, der den Klageweg eröffnet, angesehen werden kann (vgl. Pagendarm in ZBB 1954 S. 290 mit Nachweisen). Denn für Amtshaftungsansprüche eines Beamten gegen seinen Dienstherrn ist ein Vorbescheid nach § 143 DBG nicht erforderlich (vgl. Pagendarm a.a.O. S. 290 mit Nachweisen), und um die Geltendmachung eines solchen handelt es sich bei dem neuen Vorbringen des Klägers. Die darin liegende Klageänderung hat das Oberlandesgericht, indem es auf diesen Klagevortrag eingegangen ist und ihn in seinem Urteil abgehandelt hat, stillschweigend zugelassen (§ 264 ZPO).

25

Der vom Kläger in diesem Zusammenhang zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs vorgetragene Sachverhalt ist rechtlich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu würdigen. Zwar hat der Senat gelegentlich die Rechtsgrundlage solcher Ansprüche nicht ausschließlich, in § 839 BGB, sondern auch in § 36 DBG gesehen (vgl. BGHZ 7, 69; 14, 122; LM Nr. 5 zu § 36 DBG; Urteil des Senats vom 9. Januar 1956 III ZB 195/54 S. 5, vom 16. Februar 1956 III ZB 202/54 S. 4 u.a.). Nach nochmaliger Überprüfung ist die Rechtslage jedoch genauer dahin zu präzisieren: § 36 DBG begründet Pflichten des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten (auf deren Erfüllung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklagt werden kann!); eine Maßnahme des Dienstherrn, die damit in Widerspruch steht, ist rechtswidrig und kann, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, von den Verwaltungsgerichten angefochten werden; § 36 a.a.O. gewährt aber keinen Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Zahlung einer Geldsumme. Dieser Anspruch kann nur aus § 839 BGB hergeleitet werden. Ist die Fürsorgepflicht aus § 36 DBG verletzt, so liegt darin zugleich eine dem Dienstherrn seinem Beamter gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 839 a.a.O. Das so bestimmte Verhältnis zwischen § 839 BGB und § 36 DBG (und den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetze) trägt der historischen Entwicklung, der Eigenart, dem besonderen Inhalt sowie der verschiedenen Zielsetzung dieser Vorschriften Rechnung (vgl. Ihde in NJW 1955 S. 1300). Es führt zu einer einheitlichen Revisibilität des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und zugleich zu einer klaren Unterscheidung der Zuständigkeit des Rechtsweges für den Anspruch aus § 36 a.a.O. sind die Verwaltungsgerichte, für den Schadensersatzanspruch aus § 839 a.a.O. sind die Zivilgerichte zuständig. Außerdem entfällt die Schwierigkeit, daß für die Geldansprüche der Beamten aus ihren Dienstverhältnis oder aus der Verletzung von Amtspflichten ihres Dienstherrn die kurzen Verjährungsfristen gelten (§§ 197, 852 BGB), während ein unmittelbar aus § 36 DBG hergeleiteter Schadensersatzanspruch erst in 30 Jahren verjähren würde.

26

Der Kläger trägt hier so viel an - nach seiner Meinung unsachlichem - Verhalten des Dienstherrn vor, daß im Augenblick schuldhafte Amtspflichtverletzungen des beklagten Landes noch nicht verneint werden können. Diese könnten nach dem Vortrag des Klägers darin bestehen, daß ihm nicht mit dem erforderlichen Wohlwollen begegnet worden ist, daß seine persönlichen Belange nicht sachgerecht berücksichtigt worden sind oder daß das beklagte Land einer Wiedergutmachungspflicht, die es dem Kläger gegenüber zu erfüllen hat, aus nicht sachgerechten Gründen bisher nicht nachgekommen ist. Hierüber in eine Prüfung einzutreten und ggf. nach weiterer Aufklärung zu entscheiden, wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein.

27

Dementsprechend war auf die Revision des Klägers das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in dem dargelegten Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger