Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1958, Az.: III ZR 68/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 68/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holst. OLG in Schleswig - 27.11.1956
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
- § 549 Abs. 1 ZPO
- § 305 ff LAG
- Art. 3 GrundG
Fundstellen
- DVBl 1959, 296 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 237-238
Prozessführer
des Regierungsinspektors Gerd F., K., F.str. ...,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister in Kiel,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Von einer Landesregierung erlassene "Richtlinien über die Gewährung von Ministerialzulagen" sind "Vorschriften" im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO.
- 2.
Soweit nach der von einer Landesregierung tatsächlich getroffenen Organisation der Dienst bei einem Landesausgleichsamt nicht als "Ministerialdienst" angesehen wird, verstößt die Nichtgewährung von Ministerialzulagen an die Bediensteten dieser Behörde nicht gegen übergeordnetes Bundesrecht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. November 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger steht als Regierungsinspektor im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Landesausgleichsamt beschäftigt.
Auf Grund von Beschlüssen der Landesregierung vom 27. September 1954 und 24. Januar 1955 sind unter dem 23. Februar 1955 "Richtlinien für die Gewährung der Ministerialzulage in der Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltung" ergangen. Danach "werden an die im Ministerialdienst voll oder überwiegend beschäftigten Bediensteten des Landes mit Wirkung vom 1. Januar 1955 Ministerialzulagen gezahlt". Sodann heißt es:
"Hierfür gelten folgende Richtlinien:
1.)Ministerialdienst im Sinne des Beschlusses über die Zahlung der Ministerialzulagen ist der Dienst beim Ministerpräsidenten (einschl. Bevollmächtigten des Landes in Bonn),
bei den Ministerien (außer den Landesämtern, der Pensionsregelungsbehörde und der Fahrbereitschaft der Polizei),
beim Landtag und
bei der Landesrechnungskammer."
Die Richtlinien für die Gewährung der Ministerialzulage sind auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 26. Juni 1956 vom Landesfinanzminister unter dem 2. August 1956 neu herausgegeben worden. In ihnen ist nunmehr u.a. ausdrücklich bestimmt, daß der Dienst im Landesausgleichsamt nicht "Ministerialdienst" im Sinne der genannten Richtlinien ist.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zahlung einer Ministerialzulage für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis August 1956 einschließlich in Höhe von monatlich je 60 DM, also von insgesamt 1.200 DM, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung. Er ist der Ansicht, daß seine Beschäftigung im Landesausgleichsamt, das Bestandteil des Landesfinanzministeriums sei, Ministerialdienst im Sinne der Richtlinien der Landesregierung über die Gewährung der Ministerialzulage sei und ihm deshalb eine Ministerialzulage zustehe.
Das beklagte Land stellt eine Verpflichtung zur Zahlung einer Ministerialzulage an den Kläger in Abrede und hat dementsprechend um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat den ursprünglich nur für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. März 1956 geltend gemachten Teilbetrag von 900 DM dem Kläger zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, auch, insoweit, als der Kläger im Wege der Anschlußberufung seinen Klageanspruch auf Zahlung einer Ministerialzulage für die Zeit bis August 1956 einschließlich und auf Zahlung von Zinsen erweitert hat.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht kommt in Auslegung der von der Landesregierung des beklagten Landes ergangenen "Richtlinien über die Gewährung der Ministerialzulagen in der Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltung" zu dem Ergebnis, daß der Dienst in dem Landesausgleichsamt, den der Kläger ausübt, nicht "Ministerialdienst" im Sinne dieser Richtlinien sei, insbesondere das Landesausgleichsamt durch die genannten Richtlinien gleich den anderen Landesämtern bei den Ministerien vom Bezüge der Ministerialzulage ausgenommen worden sei.
Damit hat das Oberlandesgericht eine nur in seinem Bezirk geltende Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO dahin ausgelegt, daß dem Kläger aus diesen "Richtlinien", aus denen allein er seinen Anspruch auf Zahlung der Ministerialzulage herleitet, ein solcher Anspruch nicht zusteht, mithin diese Richtlinien über die Gewährung der Ministerialzulage auf den Fall des Klägers nicht zur Anwendung kommen. Diese auf Grund von Kabinettsbeschlüssen ergangenen "Richtlinien" sind nicht Verwaltungsvorschriften, die nur innerdienstliche Anweisungen an die Behörden darstellen, sondern Vorschriften, die für Dritte - mag es sich hierbei auch nur um einen bestimmten Personenkreis handeln - die Grundlage für Rechtsansprüche bilden oder die Entstehung einer bindenden rechtlichen Verpflichtung der Behörde zur Folge haben. Das genügt aber, um sie als eine irrevisible Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO zu kennzeichnen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Januar 1957 III ZR 164/55 S. 7 für den Fall "Landesrechtlicher" Beihilfegrundsätze und LM Nr. 1 zu § 6 DBG).
Hiernach ist dem angerufenen Revisionsgericht nicht nur die rechtliche Nachprüfung der Auslegung dieser Richtlinien durch das Berufungsgericht, sondern auch die Nachprüfung des Berufungsurteils insoweit verschlossen, als es sich um die Anwendung allgemeiner, aus dem bürgerlichen oder öffentlichen Recht hergeleiteter Rechtsgrundsätze oder Rechtsbegriffe im Rahmen des nicht revisiblen Landesrechts handelt (vgl. BGHZ 10, 367, 372; Urteil des Senats vom 4. Juli 1955 III ZR 11/54 S. 7). Das gilt also vor allem für den vom Kläger u.a. angezogenen Rechtsgedanken von Treu und Glauben und für den hier zur Entscheidung gestellten Begriff des "Ministerialdienstes". Soweit es sich um Fragen handelt, die nach nicht revisiblem Recht zu entscheiden sind, kann grundsätzlich auch eine Revisionsrüge aus § 286 ZPO, die die Revision ebenfalls erhoben hat, nicht nachgeprüft werden. Vielmehr kann das Revisionsgericht eine Prüfung nur insoweit vornehmen, als zur Entscheidung steht, ob die vom Berufungsgericht der irrevisiblen Vorschrift gegebene Auslegung dem übergeordneten Bundesrecht widerspricht (vgl. Urteil des Senats vom 29. November 1954 III ZR 91/53 S. 6). Solche Rügen sind von der Revision zwar erhoben; sie sind jedoch unbegründet.
In diesem Zusammenhang ist nicht, wie der Kläger und die Revision es tun, darauf abzustellen, ob die von der Landesregierung des beklagten Landes geschaffene Organisation des Landesausgleichsamtes den organisatorischen Vorschriften der § § 305 ff LAG entspricht. Es ist vielmehr allein darauf abzuheben, ob der von der Landesregierung in ihren "Richtlinien für die Gewährung der Ministerialzulagen" ausgesprochene Ausschluß der Bediensteten des Landesausgleichsamtes von der Gewährung der Ministerialzulage bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht. Das ist zu verneinen. Denn in den Organisationsbestimmungen der § § 305 ff LAG ist nichts darüber gesagt, wie die Bediensteten der Landesausgleichsämter und der Ausgleichsämter von den Ländern als ihren Dienstherren zu besolden sind, insbesondere nichts darüber, daß die Bediensteten eines Landesausgleichsamtes, das entsprechend § 311 LAG "bei" einem Ministerium als obersten Landesbehörde errichtet worden ist, besoldungsmäßig in jeder Beziehung mit den übrigen Angehörigen dieses Ministeriums gleichzustellen sind. Auch sonstiges revisibles Recht hindert die Landesregierung des beklagten Landes nicht, den Kreis der Empfänger von Ministerialzulagen selbst zu bestimmen und zu diesem Zweck insbesondere den Begriff "Ministerialdienst" enger oder weiter zu fassen.
Es bleibt deshalb nur noch zu prüfen, ob die Nichtgewährung der Ministerialzulage an den Kläger gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstößt. Auch das muß verneint werden. In dem unstreitigen, hier maßgeblichen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des Finanzministeriums des beklagten Landes ist unterschieden zwischen "A. Ministerium" und "B. Landesämter", unter denen das Landesausgleichsamt ausdrücklich aufgeführt worden ist. Damit ist schon durch diesen Organisationsplan eine Begrenzung des "Ministerialdienstes" vorgenommen worden in dem Sinne, daß der Dienst im Landesausgleichsamt kein "Ministerialdienst" ist. Ohne daß es auch hier darauf ankommt, ob diese vom beklagten Land getroffene Organisation den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes entspricht, ergibt sich jedenfalls aus diesem Sachverhalt, daß nicht "Willkür" der Nichtgewährung der Ministerialzulage an den Kläger zugrundeliegt. Im übrigen hat hierzu das Berufungsgericht unangefochten festgestellt, daß von der Landesregierung der Kreis der Empfangsberechtigten der Ministerialzulage danach bestimmt worden ist, ob deren Dienststellen überwiegend (echten) Ministerialdienst oder Verwaltungstätigkeit ausüben, und daß jedenfalls nach dem organisatorischen Verwaltungsaufbau des beklagten Landes und insbesondere nach der tatsächlich von der Landesregierung getroffenen Organisation des Landesausgleichsamtes dieses überwiegend Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Unter diesen Umständen kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht festgestellt werden (vgl. LM Nr. 10 zu § 36 DBG, Nr. 34 (mit Anm.) und Nr. 15 zu Art. 3 GG).
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.