Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1957, Az.: III ZR 164/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 164/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - 28.04.1955
Prozessführer
des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesminister der Finanzen, in Kiel,
Prozessgegner
den Landesverwaltungsgerichtsdirektor a.D. und Ministerialrat a.D. Dr. J., Sch., St. J.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 22. Juli 1885 geborene Kläger, der seit dem Jahre 1949 im Dienste des beklagten Landes stand und einer Krankenversicherung nicht angehörte, mußte sich im Frühjahr 1953 nach amtsärztlichem Zeugnis einer Kur unterziehen. Er beantragte hierfür eine Beihilfe. Von dem zuständigen Referenten des Innenministers erfuhr er bei einer persönlichen Rücksprache, er könne mit einer Beihilfe in Höhe von 550-600 DM rechnen. Zunächst erhielt er einen als Abschlag bezeichneten Betrag von 400 DM. Auf seinen nach Beendigung der Kur abschließend gestellten Antrag, der beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 707 DM und unter Zugrundelegung des vorgeschriebenen Satzes von 80 % eine Summe von rd 565,- DM ergab, lehnte der Finanzminister durch Erlasse vom 24. Juli und 20. November 1953 die Zahlung eines weiteren Betrages unter Berufung auf Ziff. I 1b seines Runderlaßes vom 24. Dezember 1952 - Bes. 227-74 II/41 - (Beihilfegrundsätze - BGr 1952 -) mit der Begründung ab, daß hiernach die Beihilfe um ein Drittel zu kürzen sei, weil der Kläger unterlassen habe, sich gegen Krankheitsfälle zu versichern.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm die ungekürzte Beihilfe zustehe. Hierzu macht er geltend: Die Kürzungsbestimmung des bezeichneten Runderlaßes sei rechtswidrig und unwirksam. Sie verstoße gegen die allgemeinen Beihilfegrundsätze des früheren Reichsfinanzministers und des früheren Reichsministers des Innern vom 25. Juni 1942 - RBesBl S 157 - (BGr 1942), welche der Pflicht des Staates zur Alimentation und Fürsorge gegenüber den Beamten Rechnung trügen. Der Beamte könne, auch nicht mittelbar durch Androhung von Rechtsnachteilen, nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Pflicht zur Alimentation zum Abschluß einer (Doppel-)Versicherung gezwungen werden. Auf jeden Fall sei dem Kläger, der ohnehin von der Kürzungsbestimmung keine Kenntnis gehabt habe, bei seinem Alter im Einklang mit der der Kürzungsbestimmung beigefügten Härteklausel der Abschluß einer Krankenversicherung nicht zumutbar gewesene. Das beklagte Land müsse überdies für die Richtigkeit der vom Kläger als maßgeblich erbetenen und verbindlich erteilten Auskunft einstehen, er könne mit einer Beihilfe von 550 bis 600 DM rechnen. Die Erkrankung, welche die Kur erforderlich gemacht habe, beruhe auch darauf, daß er im Winter 1951/52 -besonders im Dezember 1951 - seinen ungewöhnlich umfangreichen und anstrengenden Dienst trotz wiederholter Beschwerden im ungenügend beheizten Dienstraum habe versehen müssen. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung dieser Fürsorgepflicht sei das beklagte Land ihm deshalb zum Ersatz seiner Aufwendungen verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 200 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt: Dem Kläger stehe ein - zivilgerichtlich - verfolgbarer Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht zu. Die 1952 erlassene Kürzungsbestimmung sei eine im pflichtmäßigen Ermessen des Dienstherrn stehende, rechtswirksame Änderung der allgemeinen Beihilfegrundsätze. Dem Kläger könne bei der Höhe seiner Dienstbezüge die Entrichtung einer monatlichen Versicherungsprämie von etwa 30 DM zugemutet werden. Die ihm erteilte Auskunft sei nur eine unverbindliche Schätzung gewesen. Soweit der Kläger in seiner Erkrankung eine Dienstbeschädigung sehe, müsse er auf das entsprechende Antragsverfahren verwiesen werden.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 165 DM verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits jedoch dem beklagten Land im vollen Umfang auferlegte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen im Hinblick auf § 143 DBG keine Bedenken, wie der Berufungsrichter im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Daß für Ansprüche des Beamten auf die Regelbeihilfe - um die es hier unstreitig geht - der Rechtsweg eröffnet ist, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 295; 13, 77) mit Recht angenommen.
2.)
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die vom Landesfinanzminister erlassenen BGr. 1952 in wirksamer Weise "die als Landesrecht weitergeltenden" BGr. 1942 dahin abgeändert haben, daß die nach Nr. 3 Abs. 1 und 2 BGr. 1942 errechnete Beihilfe um ein Drittel zu kürzen ist, wenn der Beamte es unterlassen hat, sich gegen Krankheitsfälle zu versichern. Denn auch unter Zugrundelegung der BGr 1952 kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß dann auf den Kläger die Ausnahmevorschrift von der Kürzungsbestimmung (Runderlaß des Landesfinanzministers vom 24. Dezember 1952 unter I Nr. 1 Buchst b Ziff 2 und 3) anzuwenden sei, nach der von der Kürzung der Beihilfe um ein Drittel unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen ist. Der Berufungsrichter führt hierzu mit näherer Begründung aus, daß auch diese Kürzungs-Ausnahmevorschrift eine rechtliche Bindung des Dienstherrn darstelle, ebenso wie dies für die Regelbeihilfe gelte. Er legt sodann diese vom Landesfinanzminister erlassene Ausnahmevorschrift im einzelnen dahin aus, daß für die Anwendung dieser Vorschrift es weniger auf den Abschluß und die Beendigung eines früheren Versicherungsverhältnisses ankomme, vielmehr entscheidend darauf abzustellen sei, ob ein gegenwärtiges Versicherungsverhältnis dem Beamten zumutbar sei. Das aber verneint das Berufungsgericht für den Kläger, der bei der Einführung der neuen Kürzungsvorschrift im Jahre 1952 bereits 67 Jahre alt gewesen seit. Deshalb bejaht der Vorderrichter den aus den BGr 1942 sich ergebenden Klageanspruch auf die Regelbeihilfe in Höhe der noch im Streit befindlichen Forderung von 165 DM (565 DM - 400 DM Abschlagszahlung).
3.)
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Auszugehen ist davon, daß entsprechend den in den Urteilen des Senats in BGHZ 10, 295 und 13, 77 entwickelten Grundsätzen, ein Rechtsanspruch des Beamten auf die nach Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 4 und 5 der BGr. 1942 zu gewährende Regelbeihilfe besteht. Unstreitig ist der Beihilfefall des Klägers nach Nr. 5 BGr ("Sanatorirnnskur") behandelt worden, und nicht nach Nr. 7 BGr. als "Badekur". Der in BGHZ 13, 77 vom Senat ausschließlich für Nr. 7 BGr. aufgestellte Rechtssatz, daß ein Anspruch auf eine Beihilfe für Badekuraufwendungen nicht besteht, wenn eine Kur - wie hier - erst kurz vor Beendigung des aktiven Dienstes angetreten ist, kommt deshalb auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Die Bestimmungen in Nr. 5 BGr ergänzen die Vorschriften in Nr. 4 Abs. 1 und 3 BGr, die Beihilfen "zur Wiedererlangung der Gesundheit" betreffen. Hiernach hätte der Kläger, da auch die sonstigen in den Beihilfegrundsätzen aufgestellten formalen Voraussetzungen erfüllt sind, unmittelbar gemäß Nr. 3 Abs. 2 BGr. 1942 einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich unstreitig auf 707 DM belaufen, so daß 80 % hiervon 565 DM ausmachen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also allein davon ab, ob die von dem Landesfinanzminister erlassene Kürzungsbestimmung oder aber die zusätzlich getroffene Ausnahmebestimmung auf den Kläger anzuwenden ist. Es kann mit dem Vorderrichter offen bleiben, ob die Kürzungsbestimmung überhaupt eine zulässige und wirksame Abänderung der Nr. 3 BGr 1942 darstellt. Denn das Oberlandesgericht hat die Ausnahmevorschrift von dieser Kürzungsbestimmung als eine nur in seinem Bezirk geltende Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO dahin ausgelegt, daß sie nach ihrem Inhalt und Zweck auch auf den Fall des Klägers zur Anwendung kommt.
Die Revision irrt mit ihrer Meinung, die vom Landesfinanzminister getroffenen Abänderungen der Beihilfegrundsätze 1942 stellten lediglich eine Verwaltungsverfügung dar, deren Auslegung dem Revisionsgericht unbeschränkt zugänglich sei. Richtig ist zwar, daß ein einzelner Verwaltungsakt, das heißt also die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem konkreten Fall als Hoheitsakt vom Revisionsgericht nachgeprüft und ausgelegt werden kann. Darum handelt es sich aber bei den Bestimmungen in dem Runderlaß des Landesfinanzministers vom 24. Dezember 1952 nicht. Vielmehr stellen diese allgemeine Vefwaltungsvorschriften dar, die Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen enthalten und - ihre Zulässigkeit und Wirksamkeit vorausgesetzt - die Beihilfegrundsätze 1942 abändern. Demnach sind sie ihrer Rechtsnatur nach wie die früher von den zuständigen Reichsministern erlassenen Beihilfegrundsätze 1942 zu werten. Verwaltungsvorschriften, die nur innerdienstliche Anweisungen an die Behörden sind, sind zwar nicht Vorschriften im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO. Jedoch fallen auch Verwaltungsvorschriften hierunter, wenn sie für außenstehende Personen - mag es sich hierbei auch nur um einen bestimmten Personenkreis handeln - die Grundlage für Rechtsansprüche bilden oder die Entstehung einer bindenden rechtlichen Verpflichtung der Behörde zur Folge haben (vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 549 Anm II; Baumbach ZPO 24. Aufl § 549 Anm 4 A). Das hat aber der Senat in seinen Urteilen in BGHZ 10, 295 und 13, 77 mit näherer Begründung, auf die hier Bezug genommen werden kann, für die Beihilfegrundsätze 1942 angenommen. Das gleiche gilt dann auch für etwaige von den zuständigen Landesministern nach 1945 erlassene abändernde Beihilfegrundsätze.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit auf einer nur in seinem Bezirk geltenden Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO beruht, ist dem Revisionsgericht die von der Revision begehrte Prüfung, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung zutreffend ist und die Vorschrift auf den Fall des Klägers richtig angewendet worden ist, versagt. Der Umstand, daß in den Beihilfegrundsätzen 1952 der allgemeine Rechtsbegriff des "Vertretens" oder "Verschuldens" verwendet wird und im Rahmen dieser nicht revisiblen Vorschrift angewendet worden ist, macht diese "landesrechtliche Norm" nicht revisibel (BGHZ, 10, 367 [372]). Deshalb gehen alle diesen Punkt betreffenden Rügen der Revision ins Leere.
Soweit die Revision rügt, daß die Kosten des ersten Rechtszuges im vollen Umfang dem beklagten Land zur Last gelegt worden seien, obwohl der Kläger zu etwa einem Sechstel mit seiner Klage abgewiesen sei, übersieht sie, daß insoweit das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausdrücklich von der Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.