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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1958, Az.: III ZR 129/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1958
Aktenzeichen
III ZR 129/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin-Charlottenburg - 11.03.1957

Fundstellen

  • DRiZ 1958, 318
  • MDR 1959, 27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 2116 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Berlin, vertreten durch den Senator für Justiz,

Prozessgegner

den Landgerichtsdirektor Dr. Lothar M., B., A. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Das Deutsche Beamtengesetz hat von dem Zeitpunkt an, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau des einzelnen Landes beendet war, in dem betreffenden Land höchstens als Landesrecht fortgegolten.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 11. März 1957, berichtigt durch Beschluß vom 25. April 1957, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz hat zu 12/13 die Beklagte , zu 1/13 der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist als Landgerichtsdirektor und Vorsitzender einer großen Strafkammer am Landgericht Berlin hauptsächlich mit der Bearbeitung von Strafsachen befaßt, die den ungesetzlichen Ost-West-Handel betreffen, und deswegen bei Fahrten durch die sowjetisch besetzte Zone politisch gefährdet. Der Kammergerichtspräsident hat ihm hierüber eine Bescheinigung vom 15. Juli 1955 erteilt, in der es heißt:

"Auf Grund dieser Tätigkeit wie auch Ihrer früheren staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit auf gleichem Gebiet halte ich es aus Gründen Ihrer persönlichen Sicherheit für nicht angängig, daß Sie für Ihre Erholungsreise den Landweg durch die sowjetisch besetzte Zone nehmen."

2

Mit Rücksicht hierauf benutzte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Alter von neun und drei Jahren im Juli 1955 bei einer Urlaubsreise nach Bremen auf der Hin- und Herreise auf der Strecke Berlin-Hannover und zurück das Nachtflugzeug, im übrigen den Zug. Die Kosten hierfür waren um 130,50 DM höher als die Fahrtkosten bei Benutzung eines Autobusses. Die Mehrkosten verlangt der Kläger von der Beklagten als seinem Dienstherrn ersetzt.

3

Das Landgericht hat der Klage im vollem Umfang, das Kammergericht unter Abweisung des Mehr zu einem Betrage von 120 DM (BDL) entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung im vollen Umfang weiter, während der Kläger mit seiner Anschlußrevision das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt sehen will. Jede Partei bittet um die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Beklagten auf die sich gemäß § 36 DBG für sie gegenüber dem Kläger ergebende Fürsorgepflicht. Hierzu führt es im wesentlichen aus: Für die Rechtsbeziehungen des Klägers zu der Beklagten gälten zunächst die Bestimmungen des Berliner Gesetzes über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vom 9. Januar 1951; ergänzend seien die in Berlin insoweit noch in Kraft befindlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, nicht etwa die des Berliner Landesbeamtengesetzes, heranzuziehen. Die Erfüllung der der Beklagten gemäß § 36 DBG obliegenden Fürsorgepflicht könne der Kläger in einem Falle wie dem vorliegenden mittels eines Zahlungsanspruchs verlangen und tue dies hier zum ganz überwiegenden Teile mit Recht. Die Beklagte müsse nämlich, nachdem sie den Kläger mit einer ihn politisch gefährdenden, von ihm auf Grund seiner Dienstpflicht zu übernehmenden Tätigkeit betraut habe, durch aktive Fürsorge die besonderen Gefahren und Nachteile abwenden, die dem Kläger infolge dieser Tätigkeit erwüchsen. So gewähre die Beklagte denn auch ihren gefährdeten Bediensteten mit einem 800 DM nicht übersteigenden monatlichen Grundgehalt einen Flugkostenzuschuß für Reisen von und nach Berlin. Die Tatsache, daß der Kläger ein höheres Einkommen habe, schließe seinen Anspruch auf den Zuschuß nicht aus. Der Anspruch umfasse, was sich bereits aus dem Begriff der angemessenen Fürsorge ergebe, die Mehrkosten für die Flugreise der nächsten Familienangehörigen des Klägers, die mit ihm in Hausgemeinschaft lebten, kein eigenes Arbeitseinkommen hätten und von ihm unterhalten würden, auch wenn sich eine persönliche politische Gefährdung dieser Angehörigen nicht feststellen lasse.

5

Den von ihm an der Klageforderung vorgenommenen Abstrich begründet das Berufungsgericht mit der Erwägung, der Kläger könne im Rahmen der ihm zu gewährenden Fürsorge nicht den tatsächlichen Betrag seiner Mehraufwendungen, sondern nur einen angemessenen Zuschuß, der pauschal berechnet werden könne, verlangen.

6

Demgegenüber macht die Revision der Beklagten, die § 36 DBG bzw. § 79 BBG sowie weitere, von ihr nicht bezeichnete Normen des materiellen Rechts als verletzt rügt, vor allem geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Fürsorgepflicht verkannt: daß nämlich eine Fürsorgeleistung begriffsnotwendig eine - auf seiten des Klägers nicht vorhandene - Notlage des Empfängers voraussetze. Die Anschlußrevision des Klägers ist der Auffassung, die Beklagte genüge der ihr nach § 36 DBG obliegenden Fürsorgepflicht nur mit der Erstattung der vollen Mehrkosten.

7

Bei ihren Rügen haben jedoch beide Rechtsmittelführer das Folgende übersehen:

8

Die von ihnen angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils beruhen auf der Anwendung der Rechtsnorm des § 36 DBG, Dies gilt sowohl für die angenommene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Zuschuß namentlich ohne Rücksicht auf die Höhe des ihm zustehenden Gehalts zu leisten, als auch für die Überlegung, daß die Beklagte den Mehraufwand der Flugreise nur im Rahmen des Angemessenen zu erstatten brauche. Bei der Anwendung des § 36 DBG, dessen Fortgeltung für Berlin das Berufungsgericht auf Grund einer Würdigung der landesrechtlichen Rechtslage annimmt, handelt es sich um die Anwendung einer nur mehr als Landesrecht fortwirkenden Rechtsnorm. Wie nämlich der erkennende Senat bereits im Urteil vom 8. Mai 1958 - III ZR 25/57 - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, daß von dem Zeitpunkt an, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau des einzelnen Landes beendet war, das Deutsche Beamtengesetz in dem Land, zu dessen Gesetzgebungskompetenz das Landesbeamtenrecht gehört, höchstens als Landesrecht, nicht mehr als Reichsrecht, Bundesrecht oder gemeines Recht fortgegolten hat. Der maßgebende Zeitpunkt braucht hier nicht genau festgelegt zu werden. Er liegt jedenfalls lange vor dem Erlaß des Berufungsurteils am 11. März 1957, wenn man bedenkt, daß (West-)Berlin sich bereits im Jahre 1950 eine Verfassung gegeben und das Recht der Richter und Beamten, wenn auch nicht erschöpfend, mit Gesetzen aus den Jahren 1951 und 1952 geregelt hat. Handelt es sich aber bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Anwendung des § 36 DBG um die Anwendung von Landesrecht und einer nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift, so ist dem Revisionsgericht von vornherein die von den Rechtsmittelführern erbetene Prüfung versagt, ob diese Anwendung richtig ist (§ 549 ZPO).

9

Dem läßt sich nicht, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung abgehoben hat, entgegenhalten, daß zahlreiche Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes zunächst noch längere Zeit auch in anderen Ländern der Bundesrepublik gegolten hätten, daß Länder dem § 36 DBG inhaltsgleiche Vorschriften erlassen hätten oder daß es sich bei der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht um einen allgemeinen Rechtsbegriff handele. Das nicht revisible Landesrecht kann sehr wohl allgemeine, aus dem bürgerlichen oder öffentlichen Recht hergeleitete Rechtsgrundsätze und Rechtsbegriffe mit der Folge heranziehen, daß auch deren Anwendung seitens des Berufungsgerichts der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 1958 III ZB 68/57). Daß in mehreren Ländern eine inhaltsgleiche Regelung besteht, könnte die Revisibilität nur dann herstellen, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung aufrechterhalten oder herbeigeführt worden wäre. Dementgegen ist die Entwicklung dahin gegangen, daß sich die Länder von dem einheitlichen Reichsrecht des Deutschen Beamtengesetzes gelöst haben. Das trifft auch für Berlin zu.

10

Ein den Bestand des Urteils gefährdender Verstoß gegen einen nach § 549 ZPO revisiblen Rechtssatz ist nicht zu erkennen. Namentlich kann aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht mehr als die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge hergeleitet werden, die der Dienstherr in Richtlinien und Grundsätzen näher umreißen kann (s. auch hier das insoweit in NJW 1958, 1352 veröffentlichte Urteil vom 8. Mai 1958 III ZB 25/57).

11

Nach dem allen muß sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlußrevision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 97, 92 ZPO. Von der Befugnis des § 92 Abs. 2 ZPO auch im Revisionsverfahren Gebrauch zu machen, erscheint nicht angebracht.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla