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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1961, Az.: BVerwG II C 135.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 135.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 27.05.1959 - AZ: VII B 69/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1906 geborene Klägerin war seit dem 10. Juli 1945 beim Bezirksamt S. von B. im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 1. Dezember 1952 hatte sie eine Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VI b TO A inne. Mit Wirkung vom 17. September 1952 wurde die Klägerin zum Bezirkseinwohnermeldeamt S. versetzt. Am 31. Oktober 1953 erhielt sie die Urkunde über ihre Ernennung zur Stadtobersekretärin und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; gleichzeitig wurde sie mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 5 b eingewiesen. Ihr Besoldungsdienstalter wurde durch Verfügung vom 9. November 1953 auf den 9. März 1944 festgesetzt.

2

Durch Bescheid des Bezirksamts S. vom 12. Mai 1956 wurde der Klägerin eröffnet, ihre Überleitung in das Beamtenverhältnis sei unzulässig gewesen, weil die von ihr am 1. Dezember 1952 innegehabte Angestelltenstelle nicht in eine Beamtenplanstelle umgewandelt worden sei (§ 171 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 [GVBl. S. 603] - LBG -). An der von ihr erlangten Rechtsstellung einer Beamtin auf Lebenszeit könne zwar nichts geändert werden Jedoch werde sie - in entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 1953 - rückwirkend (erst) vom 21. September 1953 an in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 5 b eingewiesen. Gleichzeitig werde der Bescheid vom 9. November 1953 "widerrufen" und das Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1. Juni 1956 auf den 1. September 1951 neu festgesetzt. Die bisher überzahlten Bezüge würden in Ausgabe belassen.

3

Nachdem der Beklagte die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde durch Bescheid vom 9. März 1957 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

die Verfügung des Bezirksamts S. vom 12. Mai 1956 und die Entscheidung des Senators für Inneres vom 9. März 1957 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der. Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen eingelegte Berufung durch Urteil vom 27. Mai 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die Klägerin sei durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam zur Stadtobersekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, weil keiner der in §§ 10, 11 LBG erschöpfend aufgeführten Nichtigkeits- und Rücknahmegründe vorlag. Zwar seien die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen für die Überleitung in das Beamtenverhältnis nicht gegeben gewesen, weil aus der von der Klägerin am 1. Dezember 1952 innegehabten Angestelltenstelle keine Beamtenplanstelle hervorgegangen sei. Da aber - wie bereits ausgeführt - die als Folge einer Überleitungsmaßnahme im Sinne des § 171 LBG erlangte Beamtenrechtsstellung der Klägerin gleichwohl Bestand habe, müsse es auch bei der Einweisung in eine dem Beamtenstatus der Klägerin entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 b gerade zum 1. Dezember 1952 bewenden. Die Ernennung sei nämlich - nach dem Sinn der Überleitungsvorschrift des § 171 LBG und dem darin enthaltenen Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes - als zum 1. Dezember 1952 wirksam geworden anzusehen. Jedenfalls gehe aus der Ernennungsurkunde in Verbindung mit der Einweisungsverfügung vom 31. Oktober 1953 nicht hervor, daß der Zeitpunkt der Einweisung nicht mit dem Beginn des Beamtenstatus zusammenfallen sollte. Auch der Umstand, daß für die Klägerin im Haushaltsplan 1953 keine Planstelle vorhanden war, rechtfertige die spätere Änderung des Einweisungsdatums nicht, weil der Besoldungsanspruch unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Planstelle bestehe.

6

Da die Ernennung der Klägerin trotz Fehlens einer Beamtenplanstelle als Überleitungsmaßnahme im Sinne des § 171 Abs. 1 LBG anzusehen sei, habe auch das Besoldungsdienstalter der Klägerin nicht verschlechtert werden dürfen. Für den Überleitungsfall des § 171 LBG sei das Besoldungsdienstalter nach der Sonderregelung des § 10 des Berliner Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) - LBesG - zu bestimmen. Zwischen diesen beiden Ausnahmevorschriften bestehe ein enger unlösbarer Zusammenhang. Die Klägerin habe sich in ihrer Anmeldungserklärung vom 30. Oktober 1953 mit einer Übernahme gemäß § 171 LBG und allen sich daraus ergebenden Pflichten und Rechten einverstanden erklärt in dem Bewußtsein, daß ihr bisheriges Angestelltenverhältnis erlosch. Daraus, daß für die Berechnung des Besoldungsdienstalters in den Fällen des § 171 LBG die Sondervorschrift des § 10 LBesG geschaffen worden ist, sei zu folgern, daß die Klägerin auch bei ihrer zwar fehlerhaften, aber beamtenrechtlich wirksamen Überleitung mit einer günstigeren Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach der Sondervorschrift des § 10 LBesG rechnen durfte und rechnete. Jedenfalls lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 10 LBesG folgern, daß diese Vorschrift nur bei fehlerfreier, nicht dagegen bei fehlerhafter aber wirksamer Überleitung nach § 171 LBG anwendbar sei.

7

Der Beklagte beantragt mit der zugelassenen Revision,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des ersten Rechtszuges die Klage abzuweisen.

8

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

9

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision ist begründet.

11

Das angefochtene Urteil beruht auf einer unrichtigen Anwendung von Vorschriften des Berliner Landesbeamtenrechts Die Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Falle gemäß § 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S 667) - BRRG - der Prüfung durch das Revisionsgericht deshalb unterworfen, weil zu den Vorschriften im Sinne dieser Übergangsregelung auch die des § 160 LBG gehört (vgl u.a., Beschluß des Senats vom 3. Juni 1958 - BVerwG II B 16.58 -). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert: durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 VwGO ist der Anwendungsbereich des § 137 BRRG nicht berührt worden (ebenso mit eingehender Begründung Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -).

12

Der angefochtene Verwaltungsakt enthält eine Rücknahme der am 31. Oktober 1953 mit Wirkung auf den 1. Dezember 1952 verfügten Einweisung der Klägerin in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 5 b und eine Rücknahme der ursprünglichen Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters auf den 9. März 1944. Der Bestand des angefochtenen Verwaltungsaktes ist also zunächst davon abhängig, daß die zurückgenommenen Maßnahmen rechtswidrig waren, Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Klägerin auf Grund der Vorschrift des § 171 LBG schon mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 Beamtin geworden sei und daß der hierdurch erlangte Status Bestand habe, weil die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis weder gemäß § 10 LBG nichtig sei noch gemäß § 11 LBG zurückgenommen werden könne.

13

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin schon mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 Beamtin geworden sei, vermag der Senat jedoch nicht beizupflichten. Grundsätzlich wird eine Ernennung mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam; dies ergibt sich aus der Regelung des § 9 Abs. 1 LBG, die weiterhin bestimmt, daß eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist. Allerdings mag, wie das Berufungsgericht annimmt, aus dem Wortlaut und dem Sinn des § 171 LBG zu folgern sein, daß ein in Anwendung dieser Vorschrift begründetes Beamtenverhältnis - als Ausnahme von der Regel des § 9 Abs. 1 LBG - bereits mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 Wirksamkeit erlangen soll Die Vorschrift des § 171 LBG konnte aber diese Wirkung - bei Aushändigung der Urkunde - jedenfalls nur in den Fällen herbeiführen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift tatsächlich vorlagen. Diese Wirkung trat dagegen nicht ein, wenn die Beteiligten, vor allem die Ernennungsbehörde, irrigerweise davon ausgingen, es handele sich um eine auf Grund des § 171 LBG vorgenommene Überleitung in das Beamtenverhältnis. So liegt aber der Fall der Klägerin. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Beamtenstellenplan 1953 des Bezirksamts S. aus der von der Klägerin am 1. Dezember 1952 innegehabten Angestelltenstelle eine Beamtenplanstelle nicht hervorgegangen; es fehlten also im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für eine Überleitung in das Beamtenverhältnis nach Maßgabe des § 171 LBG, Mangels Eintritts der an die Voraussetzungen des § 171 LBG geknüpften Rückwirkung des Ernennungsaktes kann die Klägerin nach dem allgemeinen Grundsatz des § 9 Abs. 1 LBG erst mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde, also erst am 31. Oktober 1953, wirksam Beamtin geworden sein. An diesem Ergebnis ändern die Vorschriften der §§ 10, 11 LBG nichts Diese Vorschriften bewirken nur, daß die konstitutive Wirkung des Ernennungsaktes trotz Nicht anwendbarkeit des § 171 LBG Bestand hat, daß die Klägerin also Beamtin geblieben ist; sie gestatten keine Folgerung in bezug auf den Beginn des Beamtenverhältnisses der Klägerin.

14

War hiernach die Klägerin nicht schon seit dem 1. Dezember 1952 Beamtin, so war die für diesen Tag vorgenommene Einweisung der Klägerin in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 5 b rechtswidrig. Gemäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RGBl S. 33) in der Fassung vom 8. August 1943 (RBBl. S. 167) konnte die Einweisung in eine Planstelle rückwirkend nur bis zu drei Monaten erfolgen, und zwar frühestens für den Zeitpunkt, von dem an der Beamte die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat. Diese - inzwischen durch § 3 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) übernommene - Regelung galt im Lande Berlin weiter (vgl. Fischbach-Knüppel, Kommentar zum Berliner Landesbeamtengesetz, Anm. I und V, 1 zu § 46). Da die Klägerin sich ausweislich der Personalakten am 21. September 1953 zum Dienstantritt in ihrer Beamtenplanstelle gemeldet hat, erweist sich der angefochtene Bescheid vom 12. Mai 1956 als fehlerfrei, soweit die Klägerin durch ihn unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 1953 erst vom 21. September 1953 an in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 b eingewiesen worden ist.

15

Auch die ursprüngliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klägerin auf den 9. März 1944 erweist sich hiernach als rechtswidrig. Zur Begründung seiner Ansicht, daß diese ursprüngliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klägerin rechtmäßig sei, hat sich das Berufungsgericht darauf berufen, daß die dieser Festsetzung zugrunde gelegte Sondervorschrift des § 10 LBesG mit der Regelung des § 171 LBG in einem engen unlösbaren Zusammenhang steht. Dieser Begründung wird jedoch durch die Erkenntnis, daß die Voraussetzungen des § 171 LBG im Falle der Klägerin nicht vorlagen und daß der Ernennungsakt lediglich mangels eines Nichtigkeits- oder Rücknahmegrundes rechtsbeständig ist, die Grundlage entzogen. Denn nur die Begründung des Beamtenstatus nach § 171 LBG vermag den engen unlösbaren Zusammenhang zu der Sonderregelung des § 10 LBesG herzustellen. Da es hier an den Voraussetzungen des § 171 LBG fehlt, die Überleitung der Klägerin in das Beamtenverhältnis also nicht auf der Regelung des § 171 LBG beruht, hätte das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der allgemeinen Besoldungsvorschriften festgesetzt werden müssen.

16

Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben.

17

Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, zu entscheiden, ob die durch den angefochtenen Bescheid mit Wirkung vom 1. Juni 1956 vorgenommene Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters auf den 1. September 1951 den anzuwendenden allgemeinen Vorschriften entspricht, weil hierzu ausreichende tatsächliche Feststellungen bisher nicht getroffen sind. Schon aus diesem Grunde ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

18

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften entspricht, so wird es weiter zu prüfen haben, ob sie sich nicht aus einem anderen Grunde als fehlerhaft erweist.

19

Eine solche Fehlerhaftigkeit ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß der Beklagte die Änderung des Besoldungsdienstalters nur für die Zukunft und nicht auch für die zurückliegende Zeit vorgenommen hat. Entgegen der im Schrifttum und in der Rechtsprechung zuweilen geäußerten gegenteiligen Auffassung ist das Besoldungsdienstalter einer unterschiedlichen Festsetzung für die Vergangenheit und für die Zukunft deshalb zugänglich, weil mit der erstmaligen Festsetzung kein "abgeschlossener" Tatbestand geschaffen wird. Die Festsetzung des Besolduhgsdienstalters erzeugt anhaltende Wirkungen, nämlich als Berechnungsfaktor für die allmonatlich fällig werdenden Zahlungen von Dienstbezügen, und wird nur für die jeweils fällige Monatszahlung zu Ende geführt. Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 9. Juli 1959 (BVerwGE 9, 72 [BVerwG 08.07.1959 - VI C 288/57] [77]) entschieden.

20

Die - zeitlich beschränkte oder auch unbeschränkte - Aufrechterhaltung der ursprünglichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters über den 1. Juni 1956 hinaus kann jedoch deshalb geboten sein, weil unter Beachtung des auch im öffentlichen Recht herrschenden Vertrauensschutzes ein gesetzwidriger Verwaltungsakt ausnahmsweise dann nicht zurückgenommen werden darf, wenn festgestellt wird, daß das schutzwürdige Vertrauen auf die Beständigkeit des - fehlerhaften - Aktes das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegt (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - DVBl. 58, 652). Daß auch fehlerhafte Verwaltungsakte feststellenden Inhalts hinsichtlich der Rücknehmbarkeit dieser Einschränkung unterworfen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 -, ZBR 1959 S. 115, und Urteil des VI. Senats vom 24. April 1959, BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269]). Auch auf die unmittelbar in - wenn auch fehlerhafter - Anwendung der Besoldungsgesetze erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind diese Grundsätze daher anzuwenden. Das Berufungsgericht wird bei den demgemäß zu treffenden weiteren tatsächlichen Feststellungen aber zu beachten haben, daß dann, wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt lediglich für die Zukunft zurückgenommen worden ist, von dem Betroffenen besonders gewichtige Tatsachen angeführt werden müssen, um ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes darzutun (vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - und vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [DÖV 1961, 30] und Urteil des VI. Senats vom 28. Oktober 1959, BVerwGE 9, 251). Die - in anderem rechtlichen Zusammenhang angestellte - Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich nur mit einer Überleitung nach § 171 LBG und den damit in Zusammenhang stehenden Rechten und Pflichten einverstanden erklärt habe, und zwar in dem Bewußtsein, daß ihr Angestelltenverhältnis erlosch, wäre noch nicht ohne weiteres geeignet, die Aufrechterhaltung des gemäß § 10 LBesG festgesetzten Besoldungsdienstalters zu rechtfertigen. Der rechtliche Inhalt eines Beamtenverhältnisses bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, nicht - wie etwa bei einem privatrechtlichen Vertrag - danach, welche Vorstellungen die Erklärenden über Anwendbarkeit und Inhalt dieser Vorschriften gehabt und in ihren Erklärungen geäußert haben. Rechtserheblich ist insoweit nur, daß die Klägerin sich mit ihrer Überführung in das Beamtenverhältnis als solches einverstanden erklärt hat. Für die Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtszustandes könnte also nicht schon eine Erwägung etwa des Inhalts sprechen, die Klägerin habe sich nur über das bisher festgesetzte Besoldungsdienstalter mit dem Beklagten "geeinigt". Es ist jedoch nicht völlig auszuschließen, daß die. Klägerin Umstände geltend macht, die trotz der nicht sehr erheblichen Schlechterstellung um knapp vier Dienstaltersstufen eine Weitergewährung der nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter berechneten Dienstbezüge, wenigstens für eine gewisse Zeit, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Hinblick auf den Vertrauensschutz geboten erscheinen lassen könnten. Der Klägerin muß daher Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel