Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1964, Az.: BVerwG II C 224.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 224.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.10.1962 - AZ: 63 III 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1910) war in den Jahren 1931 bis 1932 bei einer Landbürgermeisterei im Saargebiet als Verwaltungsvolontär tätig und legte in dieser Zeit die Reifeprüfung ab. Er besuchte sodann die kommunale Verwaltungsschule in Aschersleben und legte dort im Jahre 1933 die zur Anstellung als Sekretär berechtigende erste Verwaltungsprüfung mit der Note "genügend" ab. Im Jahre 1934 wurde er im Saargebiet wegen verbotenen Uniformtragens sowie wegen - politischer - Beleidigung zu Geldstrafen und schließlich (am 11. Juni 1934) durch den Obersten Gerichtshof des Saargebiets wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Diese Verurteilung wurde ausgesprochen, weil der Kläger am ... März 1934 einen jüdischen Einwohner der Stadt Saarlouis unter der Vorspiegelung einer Geschäftsvermittlung über die Reichsgrenze gelockt und ihn der politischen Polizei ausgeliefert hatte. Einen Pressebericht über diesen Vorgang legte der Kläger am 15. Juli 1934 im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um Einstellung der Stadtverwaltung Saarbrücken vor und bemerkte dazu u.a.:

"Seit 1932 bin ich eingetragenes Mitglied der NSDAP unter Nr. ..."

2

In einem weiteren Bewerbungsgesuch vom 22. Oktober 1934 gab er an:

"Schließlich setzte ich meine Freiheit für unser deutsches Vaterland aufs Spiel, indem ich einen gewissenlosen Menschen seinem Richter zuführte."

3

Am 1. April 1935 wurde der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt ... als Anwärter für den gehobenen mittleren Bürodienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers waren der Einstellungsbehörde bekannt. Am ... März 1936 legte der Kläger die erste Prüfung für den gehobenen mittleren Bürodienst mit der Note "ausreichend" ab. Nachdem er am 10. April 1937 die zweite Inspektorenprüfung mit dem Gesamturteil "ausreichend" abgelegt hatte, wurde er durch Urkunde vom 1. Juli 1937 zum Landesinspektor auf Widerruf ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 bei der Landesversicherungsanstalt ... eingewiesen. Am 31. Oktober 1938 schied der Kläger auf seinen Antrag aus diesem Beamtenverhältnis aus. Er wurde am 1. November 1938 als Landesinspektor (BesGr. A 4 c 2) in den Dienst der Landesversicherungsanstalt S. übernommen und durch Urkunde vom 1. Dezember 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angestellt. Mit Ablauf des 31. Januar 1939 schied der Kläger antragsgemäß aus diesem Dienstverhältnis aus. Er wurde im Anschluß hieran vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft durch Urkunde vom 26. Januar 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verwaltungsinspektor (spätere Amtsbezeichnung: Regierungsinspektor) ernannt und mit Wirkung vom 1. Februar 1939 in eine Planstelle bei der beigeladenen Landesversicherungsanstalt S. in A. eingewiesen. Vom 15. Mai 1939 ab leistete der Kläger Wehrdienst.

4

Am 11. Juni 1945 meldete er sich wieder zum Dienst bei der Beigeladenen. Dabei legte er eine vom Bürgermeister in E. beglaubigte Abschrift einer Entscheidung des Kreisgerichts der NSDAP Düsseldorf vom 17. März 1938 über seine angebliche Ausstoßung aus der NSDAP vor. Seit dem 6. Juli 1945 erschien der Kläger nicht mehr zum Dienst.

5

Im Januar 1953 machte der Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geltend. Diese Ansprüche wies das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge durch Bescheid vom 14. April 1953 mit der Begründung zurück, daß der Kläger keine Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe, weil er durch Schreiben vom 7. Mai 1949 erklärt habe, er verzichte auf alle Rechte aus seinem früheren Beamtenverhältnis und betrachte das Dienstverhältnis seit Juli 1945 als erloschen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der von dem Kläger hiergegen gerichteten Anfechtungsklage durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 8. Mai 1956 (Nr. 9 VIII 53) mit der Begründung statt, daß durch die Verzichtserklärung des Klägers allein dessen Rechte aus dem Beamtenverhältnis nicht erloschen seien. In einer daraufhin ergangenen Entschließung vom 11. August 1956 traf das Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge des beklagten Landes die zur Festsetzung des Übergangsgehalts des Klägers erforderlichen Feststellungen und stellte der Beigeladenen anheim, ihn im Angestelltenverhältnis zu verwenden. Es wurde u.a. festgestellt, daß sich Anhaltspunkte für die Anwendung des § 7 G 131 nicht ergeben hätten. In einer Randnotiz vom 16. August 1956 bemerkte das Ministerium zu Bedenken, welche die beigeladene Landesversicherungsanstalt S. gegen eine Wiederverwendung des Klägers geäußert hatte, gegen die Wiedereinstellung des Klägers beständen keine aufsichtsrechtlichen Bedenken, in diesem Sinne sei auch die Ehefrau des Klägers auf ihre Bitte um baldige Wiederverwendung ihres Ehemannes beschieden worden. Der Vorstand der Beigeladenen lehnte eine Wiederverwendung des Klägers jedoch durch Beschluß vom 23. November 1956 ab.

6

Durch Entschließung vom 18. Januar 1957 teilte das Ministerium der Beigeladenen mit, es werde geprüft, ob gegen den Kläger ein förmliches Dienststrafverfahren einzuleiten sei. Am 29. Oktober 1957 wurde die Beigeladene mit dem Hinweis, es bestehe der Verdacht, daß der Kläger vor und nach dem 8. Mai 1945 Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltende Handlungen begangen habe, beauftragt, die Vorermittlungen zu führen. Nachdem die Beigeladene einen Bericht vom 23. Oktober 1958 über das Ergebnis der Ermittlungen vorgelegt hatte, wurde sie beauftragt, weitere Ermittlungen über die Vorgänge anzustellen, die dem von dem Kläger abschriftlich vorgelegten Beschluß des Kreisgerichts Düsseldorf der NSDAP zugrunde lagen; dies geschah durch Einholung von Fotokopien bei der Dokumentenzentrale. Der in einem Bericht vom 28. April 1959 geäußerten Auffassung der Beigeladenen, sie sehe keine Möglichkeit, dem Kläger die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG auf Grund eines Dienststrafverfahrens abzuerkennen, schloß sich das Ministerium durch Entschließung vom 20. Mai 1959 an, behielt sich aber die Überprüfung des Sachverhalts in bezug auf § 7 G 131 vor.

7

Durch Bescheid vom 23. März 1961 entschied dann das Ministerium auf Grund des § 7 G 131, daß dem Kläger außer dem Recht auf Nachversicherung gemäß § 72 G 131 Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zuständen und daß er nicht berechtigt sei, seine frühere Amtsbezeichnung mit oder ohne Zusatz zu führen. Zur Begründung wurde angeführt, die Ernennungen des Klägers seien ausschließlich oder überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden, die erste Ernennung zum Landesinspektor auf Widerruf im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers wegen Freiheitsberaubung sogar auch im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften; außerdem seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Nr. 3 a G 131 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1296 -) gegeben.

8

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben und im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 23. März 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1961 aufzuheben.

9

Das Verwaltungsgericht München hat der Klage durch Urteil vom 14. Februar 1962 mit der Begründung stattgegeben, daß die angefochtene Entscheidung, soweit sie auf § 7 G 131 gestützt ist, im Hinblick auf das vor dieser Entscheidung gezeigte Verhalten des Ministeriums gegen Treu und Glauben verstoße und daß § 3 Nr. 3 a G 131 nicht auf die vor der Begründung des Beamtenverhältnisses begangenen Handlungen anwendbar sei.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. Oktober 1962 die im ersten Rechtszuge ergangene Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

11

Die zur Entscheidung nach § 7 G 131 berufene oberste Dienstbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge, habe das Recht zum Erlaß einer solchen Entscheidung nicht verwirkt. Die Entschließung dieses Ministeriums vom 11. August 1956 sei nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene gerichtet gewesen, der Kläger habe von dieser Entschließung jedenfalls bis zum Erlaß der angefochtenen Ministerialentscheidungen keine Kenntnis gehabt und deshalb keine schutzwürdige Vertrauensposition erlangt. Die Mitteilung des Ministeriums an die Ehefrau des Klägers vom 16. August 1956 enthalte keine Entscheidung über den Rechtsstand des Klägers und über seine Wiederverwendung. Diese Entscheidung habe erst später getroffen werden sollen; sie sei schließlich negativ ausgefallen. Da der Kläger nicht wiederverwendet worden sei, liege auch insoweit kein Hindernis für die Anwendung des § 7 G 131 vor. Auch das sonstige Verhalten der für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständigen obersten Dienstbehörde habe keinen Vertrauensschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung begründet. Auf jeden Fall könne sich der Kläger wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Er habe sich unlauterer Mittel bedient. Das Ministerium habe aus der von dem Kläger vorgelegten beglaubigten Abschrift einer angeblichen. Entscheidung des Kreisgerichts Düsseldorf der NSDAP über seine Ausstoßung aus dieser Partei folgern können, daß die nach der Ausstoßung vorgenommenen Ernennungen des Klägers nicht überwiegend auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhten. Erst später habe sich die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers über seinen Parteiausschluß ergeben. Nach einer Auskunft der Dokumentenzentrale vom 24. Februar 1959 und den von ihr übermittelten Fotokopien sei der Beschluß des Kreisgerichts Düsseldorf nicht am 17. März 1938, sondern am 17. März 1937 ergangen. Das Parteiverfahren habe auch nicht mit einem Ausschluß aus der NSDAP, sondern mit der Einstellung des Verfahrens geendet. In dem Einstellungsbeschluß sei dem Kläger sein aktiver Einsatz für die NSDAP bescheinigt, und insbesondere seine Bestrafung wegen Auslieferung eines jüdischen Emigranten hervorgehoben worden. Gerade die Aufdeckung der Unrichtigkeit der Angaben und Nachweise des Klägers über seinen angeblichen Parteiausschluß hätten dem Ministerium Anlaß gegeben, den Sachverhalt im Hinblick auf § 7 G 131 zu überprüfen.

12

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 seien im Falle des Klägers erfüllt.

13

Der Kläger sei mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Dies lasse der Zeitpunkt seines Eintritts in die NSDAP (6. November 1932) und seine aktive Betätigung für den Nationalsozialismus erkennen. Die der zeitlichen Entwicklung der Geschehnisse folgende Rückschau auf die Laufbahn des Klägers rechtfertige schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die - widerlegbare - Vermutung, daß diese enge Verbindung mit dem Nationalsozialismus jeweils das ausschlaggebende (überwiegende) Motiv für seine sämtlichen beamtenrechtlichen Ernennungen gewesen sei. Durch die festgestellten besonderen Umstände des Falles. werde diese Vermutung zur Gewißheit. Die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus sei den Ernennungsbehörden jeweils bekannt gewesen. Auch die Landesversicherungsanstalt ... habe von der Verurteilung des Klägers zu einem Jahr Gefängnis wegen schwerer Freiheitsberaubung durch den Obersten Gerichtshof des Saargebiets gewußt. Daß sie ihn dennoch in das Beamtenverhältnis berufen habe, bedeute einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Grundsätze; denn Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis sei immer neben der fachlichen Eignung die charakterliche Eignung und die persönliche Integrität des Bewerbers gewesen, und es habe überdies kein Tatbestand vorliegen dürfen, der nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) zur Erklärung der Nichtigkeit der Ernennung geführt haben würde. Diese völlige Mißachtung beamtenrechtlicher Grundsätze bei den Ernennungen des Klägers in der Zeit vom 1. April 1935 bis 1. Juli 1937 könne nur mit der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus erklärt werden. Selbst ein gut qualifizierter Bewerber wäre beim Vorliegen einer derart schweren Straftat, wie der Kläger sie begangen habe, unter normalen Verhältnissen niemals zum Beamten ernannt worden. Daß dies beim Kläger gleichwohl geschah, sei darauf zurückzuführen, daß er das Verbrechen der Freiheitsberaubung als aktiver Nationalsozialist und aus nationalsozialistischer Gesinnung begangen habe. Diese politischen Motive der Ernennungsbehörde hätten bei allen späteren Ernennungen bestimmend fortgewirkt. Sowohl der Landesversicherungsanstalt S. als auch der Landesversicherungsanstalt Sch. und dem B. Staatsministerium für Wirtschaft sei die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, insbesondere seine Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung zu einem Jahr Gefängnis, bekannt gewesen. Demnach seien auch die Ernennungen vom 1. November 1938 und vom 26. Januar 1939 auf die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus sowie auf den Umstand zurückzuführen, daß auch bei den früheren Ernennungen des Klägers in seiner erheblichen Vorstrafe wegen eines Verbrechens kein Hindernis für die Berufung in das Beamtenverhältnis erblickt worden sei. Sämtliche Ernennungen des Klägers seien also in dem angefochtenen Bescheid zu Recht nicht berücksichtigt worden.

14

Darauf, ob auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 a G 131 gegeben seien, komme es hiernach nicht mehr an.

15

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Februar 1962 zurückzuweisen.

16

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung formellen und materiellen Rechts.

17

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

18

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

19

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Anwendung des § 7 G 131 habe im Falle des Klägers der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegengestanden. Der bloße Zeitablauf ist grundsätzlich nicht geeignet, die Anwendung des § 7 G 131 auszuschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 39], vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 68] undvom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 161.60 -) kann die Gewährung von Vertrauensschutz gegen die Anwendung des § 7 G 131 nur in Betracht kommen, wenn zuvor die für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständige oberste Dienstbehörde entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im konkreten Einzelfall nicht erfüllt seien, die Vorschrift also unanwendbar sei (sogenannte "Negativentscheidung" zu § 7 G 131). Eine solche "Negativentscheidung" könnte hier allenfalls in dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 16. August 1956 erblickt werden, durch das der Ehefrau des Klägers mitgeteilt wurde, daß gegen die Wiederverwendung des Klägers keine aufsichtsrechtlichen Bedenken beständen; denn diese Erklärung steht im Zusammenhang mit der Entschließung dieses Ministeriums vom 11. August 1956, auf Grund deren das Ministerium zwar nicht dem Kläger, wohl aber der Landesversicherungsanstalt ... mitteilte, daß sich Anhaltspunkte für die Anwendung des § 7 G 131 nicht ergeben hätten. Jedoch kann offenbleiben, ob darin eine dem Kläger mitgeteilte "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 zu erblicken ist. Der Kläger hatte nämlich nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorher - als er sich am 11. Juni 1945 bei der Landesversicherungsanstalt ... zur Wiederaufnahme des Dienstes meldete - die beglaubigte Abschrift einer in Wahrheit nicht ergangenen Entscheidung des Kreisgerichts der NSDAP Düsseldorf vom 17. März 1938 über seine Ausstoßung aus der NSDAP vorgelegt, auf Grund deren die oberste Dienstbehörde die Überzeugung gewinnen konnte und auch gewonnen hat, daß die nach dem 17. März 1938 ausgesprochenen Ernennungen des Klägers nicht überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurden. Diese Überzeugung ist erst durch die Auskunft der Dokumentenzentrale Berlin vom 24. Februar 1959 erschüttert worden. Der Kläger hat also den für die Anwendung des § 7 G 131 maßgeblichen Sachverhalt durch Vorlage einer falschen Urkunde verschleiert und dadurch die Mitteilung vom 16. August 1956 herbeigeführt. Schon deswegen ist sein Vertrauen auf die Nichtanwendung des § 7 G 131 nicht schutzwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, daß derjenige, der in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht und hierdurch eine ihm günstige behördliche Entscheidung herbeigeführt hat, nicht schutzwürdig ist und sich niemals darauf berufen kann, daß er in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Entscheidung zu schützen sei (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [7 ff.]; BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]). Diese Rechtsauffassung gilt auch hier.

20

Die Revision hätte hiernach nur dann Erfolg haben können, wenn die weiteren Darlegungen im angefochtenen Urteil, die zu dem Ergebnis kommen, daß jedenfalls die zweite (politische) Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 im vorliegenden Falle verwirklicht sei, einen Rechtsfehler enthielten. Das ist aber nicht der Fall.

21

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) geht fehl. Es ist weder von der Revision dargetan (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch auch ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht die Herbeiziehung der dem Urteil des Obersten Gerichtshofes des Saargebietes vom 11. Juni 1934 zugrunde liegenden Strafakten hätte aufdrängen müssen. Aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts, daß ausschließlich auf die Erwägungen der Ernennungsbehörde abzustellen sei, sowie die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Ernennungsbehörden bei Vornahme jeder der streitigen Ernennungen von dem damals unbestrittenen Tatbestand ausgingen, der Kläger sei wegen schwerer Freiheitsberaubung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden und der strafwürdige Tatbestand sei darin erblickt worden, daß der Kläger einen jüdischen Einwohner des Saarlandes über die Grenze in das Deutsche Reich gelockt und dort der politischen Polizei zugeführt habe. Diese Überzeugung des Berufungsgerichts ist vor allem in der Feststellung zu erblicken, der Kläger habe sich in seinem Bewerbungsgesuch vom 15. Juli 1934 um Einstellung bei der Stadtverwaltung Saarbrücken dieses Sachverhalts als einer vom nationalsozialistischen Standpunkt verdienstlichen Tat gerühmt, dies sei aktenkundig gemacht worden und den für die späteren Ernennungen des Klägers zuständigen Ernennungsbehörden bekannt gewesen. Ist es hiernach dem Berufungsgericht nur auf die Feststellung angekommen, von welchem Sachverhalt seinerzeit die Ernennungsbehörden bei Vornahme der streitigen Ernennungen ausgingen, so ist aber schon aus dieser materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts - und nur auf diese kommt es bei der Entscheidung über den angeblichen Aufklärungsmangel an - der Inhalt der Strafakten und des Strafurteils für das angefochtene Urteil unerheblich gewesen.

22

Das angefochtene Urteil ist insoweit überdies auch in materiellrechtlicher Hinsicht fehlerfrei; denn es kommt - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur darauf an, von welchen Erwägungen die Ernennungsbehörden seinerzeit bei der Vornahme der Ernennungen überwiegend geleitet wurden. Es kann also hier nicht darauf ankommen, ob bei objektiver Betrachtung das in Rede stehende Strafurteil verfehlt war, ob es einer politischen Zielsetzung diente - wie die Revision geltend macht - und ob ihm auch Umstände zu entnehmen sind, die für den Kläger sprechen können. Es kommt ferner im Zusammenhang mit der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht darauf an, ob das Strafurteil von einem deutschen oder einem ausländischen Gericht gefällt wurde; denn die dem angefochtenen Urteil sinngemäß zu entnehmende tatsächliche Feststellung, eine sachgemäß nach beamtenrechtlichen Grundsätzen arbeitende Ernennungsbehörde hätte den Kläger angesichts des Sachverhaltes, dessen er sich damals rühmte - Verurteilung zu einem Jahre Gefängnis wegen schwerer Freiheitsberaubung -, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen, ist mit Rechts gründen - nur diese sind im Revisionsverfahren beachtlich - nicht zu erschüttern.

23

Die Revisionsrüge, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, auf Grund welcher Einzelumstände die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus festgestellt worden sei, verkennt zunächst, daß es für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 genügt, daß die Ernennungsbehörde den betroffenen Beamten für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten hat und bei der streitigen Ernennung oder Beförderung von dieser - im Einzelfall möglicherweise unrichtigen - Vorstellung geleitet war (BVerwGE 3, 110 ff. und ständige Rechtsprechung). Sie übersieht außerdem, daß der Sachverhalt, dessen sich der Kläger seinerzeit rühmte und der in der damaligen Schilderung des Klägers aktenkundig gemacht wurde, allein geeignet ist, den tatsächlichen Schluß zu rechtfertigen, daß die Ernennungsbehörden den Kläger für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielten. Überdies enthält das angefochtene Urteil u.a. die Feststellung, daß der Kläger schon vor der sogenannten "Machtübernahme" durch die Nationalsozialisten der NSDAP und der SA angehört habe. Auch diese Feststellung gestattet ohne Verletzung der Denkgesetze oder der allgemeinen Erfahrungssätze die von dem Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, die Ernennungsbehörden hätten eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus angenommen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe - u.a. auch der Hinweis darauf, daß der Kläger in der NSDAP kein beachtliches Amt bekleidet habe - erweisen sich somit als bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; solche Angriffe sind aber im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig.

24

Gleiches gilt für die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den Ursachenzusammenhang nicht deutlich herausgearbeitet. Das Berufungsgericht hat die vorerwähnten für die enge Verbindung zum Nationalsozialismus sprechenden Umstände und die Feststellung, daß der Kläger seinerzeit auf seine Verdienste um den Nationalsozialismus "pochte", der Tatsache gegenübergestellt, daß der Kläger kein qualifizierter Bewerber und zudem mit einem Jahr Gefängnis vorbestraft war. Auch der hieraus vom Berufungsgericht gezogene tatsächliche Schluß, die enge Verbindung zum Nationalsozialismus habe bei jeder einzelnen der streitigen Ernennungen des Klägers als deren Motiv das Übergewicht gehabt, ist denkgesetzlich möglich und verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Beweiswürdigungssätze. Der dagegen gerichtete Hinweis, daß der Kläger als Beamter keine besonders schnelle und für ihn günstige "Karriere" gemacht habe, geht schon deswegen fehl, weil das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß der Kläger ohne überwiegende Berücksichtigung der engen Verbindung zum Nationalsozialismus überhaupt nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen worden wäre.

25

Fehl geht schließlich auch der Hinweis der Revision auf die Bekanntmachung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Freiheit und Aufrichtigkeit der Volksabstimmung im Saargebiet vom 29. Juli 1934 (RGBl. II S. 753) mit dem Antwortschreiben des Reichsministers des Auswärtigen vom 2. Juni 1934, in dessen Ziff. I Buchst. b sich die Deutsche Regierung verpflichtete, sich hinsichtlich der abstimmungsberechtigten Personen jeder Verfolgung, Vergeltungsmaßnahme oder Schlechterstellung wegen der politischen Haltung zu enthalten, die diese Personen während der Verwaltung durch den Völkerbund mit Beziehung auf den Gegenstand der Volksbefragung eingenommen haben. Der Kläger hat wegen seiner seinerzeitigen dem Nationalsozialismus förderlichen Haltung im Deutschen Reich nur Vorteile durch die hier streitigen Ernennungen erfahren, und die Anwendung des § 7 G 131 auf diese Ernennungen hat lediglich den Zweck, die durch diese sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen (BVerwGE 2, 10 [14]). Schon diese Erwägung macht deutlich, daß die Anwendung des § 7 G 131 keinen Nachteil im Sinne der erwähnten Bekanntmachung bedeutet. Überdies läßt der Sachverhalt, der zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 geführt hat, auch einen Zusammenhang mit der Volksabstimmung im Sinne der Bekanntmachung nicht erkennen.

26

Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch zugleich mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge durch Krankheit verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
Oppenheimer