Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1962, Az.: BVerwG VI C 192.61
Klage aus dem Beamtenverhältnis; Verweisung in den Verwaltungsrechtszug; Versorgungsansprüche von Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 192.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.09.1961 - AZ: 177 III 60
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Mai 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 1961 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht auf Grund des § 127 BRRG zugelassen. Die Vorschrift findet in diesem Fall keine Anwendung, da es sich nicht um "eine Klage aus dem Beamtenverhältnis" handelt. Nach der jetzt übereinstimmenden, vom Berufungsgericht mit Recht für zutreffend gehaltenen Auffassung der Beteiligten kann die Klage nicht auf die Vorschriften des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vom 10. Juli 1952 (BayBS I S. 541) gestützt werden, wegen deren früher für möglich gehaltenen Anwendbarkeit die Verweisung in den Verwaltungsrechtszug erfolgt ist; im übrigen würde es sich auch bei den hier in Betracht kommenden Ausgleichungs- und Beteiligungsregelungen zwischen verschiedenen Dienstherren nach den Artikeln 19, 24 nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 127 BRRG handeln. Rechtsgrundlage der Klage ist daher die Abtretung des angeblichen Versorgungsanspruchs des Beigeladenen gegen die Beklagte an den Kläger. Dieser Versorgungsanspruch kann nach den Darlegungen des Berufungsgerichts, die insoweit von der Revision nicht angegriffen werden, nur auf dem arbeitsrechtlichen Verhältnis des Beigeladenen als früherer Dienstordnungsangestellter der Beklagten beruhen. Es handelt sich also nicht um ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 127 BRRG. Daß die Dienstordnungsangestellten nach der Dienstordnung wie Beamte auf Lebenszeit zu behandeln sind, wie das Berufungsgericht darlegt, mag für das Verhältnis zur Dienstbehörde von Bedeutung sein, macht aber ihr Verhältnis nicht zu einem Beamtenverhältnis, wie es Voraussetzung der Anwendung des § 127 BRRG nach dessen Sinn und Zweck ist, nämlich das Beamtenrecht der Länder einer einheitlichen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich zu machen und den Beamten der Länder die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechtsansprüche in gleicher Weise wie die Beamten des Bundes bis an das Bundesverwaltungsgericht zu verfolgen (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu § 127 Abs. 2 BRRG in demUrteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 60.60 -). Sinn und Zweck der Vorschrift schließen es auch aus, sie - etwa wegen einer, überdies zu Unrecht, erfolgten Verweisung - entsprechend auf ein arbeitsrechtliches Dienstordnungsverhältnis anzuwenden, zumal wenn es sich wie hier um die Klage zwischen zwei Dienstherren handelt, bei denen jedenfalls der gesetzgeberische Grund der Rechtswohltat für den Beamten nicht zum Zuge kommt.
Die Revision wäre gleichwohl zulässig, wenn sie im Ergebnis mit Recht nach § 132 VwGO zugelassen worden wäre, wenn also eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift vorläge. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichnete Voraussetzung scheidet nach Lage des Falles von vornherein aus.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wäre nur dann zu bejahen, wenn die Sache grundsätzliche Rechtsfragen aufwürfe, die der weiteren Klärung bedürftig und im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fähig wären(Beschluß vom 13. Juni 1961 - BVerwG VI C 194.60 - mit weiteren Nachweisen). Diese letztere Voraussetzung liegt nach den für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgebenden Grundsätzen nicht vor. Da § 127 BRRG - wie oben ausgeführt - keine Anwendung findet, könnte die Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO vor den Bundesverwaltungsgericht - anders als nach § 73 ArbGG vor dem Bundesarbeitsgericht - nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bund es recht beruht. Das Berufungsgericht hat das Recht der Dienstordnung der Beklagten und zu seiner Ergänzung die allgemeinen Grundsätze der Konversion und des Vertrauensschutzes angewendet. Dienstordnungsrecht ist im Wege der Autonomie der Körperschaft von dieser im eigenen Namen gesetztes Recht. Es kann sich bei der Dienstordnung der Beklagten nach Quelle und Geltungsbereich nicht um Bundesrecht handeln. Dieses Dienstordnungsrecht gehört daher nicht zu dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Recht. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung irrevisiblen Rechts herangezogen werden, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichfalls dem irrevisiblen Recht an (vgl. insbesondere für die KonversionUrteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 396.57 -). Daher-könnten, selbst wenn sich aus dieser Rechtsanwendung grundsätzliche Rechtsfragen ergeben sollten, diese im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 BRRG nicht geklärt werden; das Revisionsgericht wäre an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden.
Auch die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Wenn die Revision ausführt, das Berufungsgericht habe näher bezeichnetes Vorbringen der Beklagten vor dem Landgericht nicht beachtet und verwertet, es hätte aus diesem Vorbringen den "Schluß ziehen müssen", daß es der Beklagten darauf angekommen sei, das Dienstverhältnis mit dem Beigeladenen nicht durch Kündigung, sondern durch Entlassung aufzulösen, so wendet sich damit die Revision in Wahrheit nicht gegen das gerichtliche Verfahren, sondern gegen die Anwendung sachlichen Rechts, nämlich die Auslegung des Begriffes der Konversion, und allenfalls gegen die einer Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogene Beweiswürdigung.
Im übrigen könnte auch die Behauptung, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt, nicht zu einer Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil die Nichterwähnung einzelnen Vorbringens im angefochtenen Urteil noch nicht den Schluß gestattet, dieses Vorbringen sei unbeachtet geblieben; die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen - auch wenn es erheblich ist - ausdrücklich auseinanderzusetzen(Urteile vom 9. Februar 1961 - BVerwG II G 169.59 - undvom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 -).
Da somit keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist, ist die Revision zu Unrecht vom Berufungsgericht zugelassen worden. An eine offensichtlich zu Unrecht zugelassene Revision ist das Revisionsgericht nicht gebunden(Beschluß vom 13. Juni 1961 - BVerwG VI C 194.60 - mit weiteren Nachweisen). Die Revision war daher zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert