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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1961, Az.: BVerwG VI C 194.60

Anspruch auf Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 194.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.11.1960 - AZ: 17 III 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1961
durch
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1960 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.457,94 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht auf Grund des § 79 G 131 (F. 1957) und des § 127 BRRG zugelassen. Diese Vorschriften finden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil die angefochtene Entlassungsverfügung vor deren Inkrafftreten erlassen und angefochten ist (vgl.Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259] undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -). An dieser Rechtslage hat auch die Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert (vgl.Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84] undvom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).

3

Die Revision wäre gleichwohl zulässig, wenn sie im Ergebnis mit Recht nach § 132 VwGO zugelassen worden wäre, wenn also eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift vorläge. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere könnt der Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese wäre nur dann zu bejahen, wenn die Sache grundsätzliche Rechtsfragen aufwürfe, die der weiteren Klärung bedürftig und im Revisionsverfahren fähig wären (vgl. u.a.Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60-, vom 9. August 1960 - BVerwG VII B 54.60-, vom 23. November 1960 - BVerwG II B 55.60-, vom 26. August 1960 - BVerwG VI B 25.60 - sowievom 4. April 1961 - BVerwG VI C 126.60 -). Ob die Rüge der Revision, der vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt sei unvollständig oder unzutreffend, überhaupt in dieser Form zulässig ist (vgl. BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] undUrteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 -) und ob sie nicht nur die grundsätzlich der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, kann dahinstehen. Denn keinesfalls wäre diese Rüge geeignet, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Auf dem Gebiete des materiellen Rechts ist nicht zweifelhaft, also nicht der Klärung bedürftig, daß der Kläger zu den von Art. 131 GG und dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen gehört. Denn er war am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt und hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen, d.h. aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches, dagegen nicht notwendig mit einer politischen Belastung des Versorgungsempfängers in Zusammenhang stehen (BVerwGE 2, 10;  10, 37 [BVerwG 02.12.1959 - VIII C 96/59][39]), keine entsprechende Versorgung erhalten. Nicht klärungsbedürftig ist auch, daß einen Anspruch gegen das Land Bayern nach § 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 G 131 nur derjenige Versorgungsempfänger hat, dem eine im heutigen Gebiet des Landes Bayern gelegene Justizkasse am 8. Mai 1945 zur Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet war. Hiervon geht auch die Revision aus. Ob eine solche Justizkasse am 8. Mai 1945 verpflichtet war, dem Kläger Versorgungsbezüge zu zahlen, richtet sich nach dem damals geltenden Recht. Im Revisionsverfahren könnte aber nicht geklärt werden, ob das Berufungsgericht das damalige Recht, insbesondere § 39 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung vom 2. November 1934 (RGBl. I S. 1113) und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften der Justizverwaltung, sofern es sich dabei überhaupt um Rechtsvorschriften handelt, richtig angewendet hat. Denn früheres Beamtenreichsrecht einschließlich der etwa zu seiner Ergänzung heranzuziehenden ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. BVerwGE 1, 57 [58] [BVerwG 18.12.1953 - BVerwG II C 21.53]: 2, 229 [234]) ist auf die Rechtsverhältnisse von Beamten und Versorgungsempfängern, die nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruhen, keinesfalls als Bundesrecht angewendet; Bundesrecht ist früheres Beamtenreichsrecht gemäß Art. 124, 73 Ziff. 8 GG nur geworden, soweit es für die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften stehenden Personen fortgegolten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Urteil vom 7. April 1960 - BVerwG VI C 110.58 - mit weiteren Nachweisen).

4

Da somit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben sind und keiner der Zulässungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in Betracht kommt, ist die Revision zu Unrecht vom Berufungsgericht zugelassen worden. An eine offensichtlich zu Unrecht erfolgte Zulassung ist das Revisionsgericht nicht gebunden (vgl.Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259] undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -). Die Revision war daher zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.457,94 DM festgesetzt.

Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Nehlert