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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1960, Az.: BVerwG VI B 25/60

Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels; Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung; Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestands der zweiten (politischen) Alternative von § 7 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Anwendung der Grundsätze des prima-facie-Beweises im Rahmen des § 7 G 131 ; "alte-Kämpfer-Eigenschaft" als gewichtiges Beweisanzeichen für das Überwiegen politischer Beweggründe bei einer Ernennung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI B 25/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.04.1960 - Tgb.Nr. 15 III 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Eine Zulassung der Revision nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten, weil in § 137 BRRG bestimmt ist, daß sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften richtet, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 14. September 1957 (vgl. Art. I Nr. 73 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]), begonnen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. die Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259, vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377, und vom 4. Juli 1958 - BVerwG II B 50.57 BVerwG II C 121.58

3

Das ist hier der Fall, denn die Klage war bereits vor dem 14. September 1957 erhoben worden. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, von dieser feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzugehen.

4

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat nämlich eine Sache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur dann, wenn dies auch in rechtlicher Hinsicht der Fall ist, d.h. wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (vgl. Beschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 und BVerwG V CB 6.60 -). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand der zweiten (politischen) Alternative des § 7 G 131 vorliegt, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerwGE 2, 10; 3, 110; 4, 103; 5, 275; 8, 296; 8, 305). Aber auch eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil steht in seinen tragenden Gründen mit dieser Rechtsprechung in Einklang.

5

Entgegen der Auffassung der Beschwerde durfte der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Rückschau auf die gesamte Laufbahn des Klägers zunächst dessen Ersternennung im Jahre 1933 auf ihre politische Motivation im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 überprüfen. Daß der Verwaltungsgerichtshof hierbei die Bedeutung der tatsächlichen, im Einzelfalle widerlegbaren Vermutung (BVerwGE 3, 110 [113-135]; 5, 275 [278, 279]; 8, 305 [307]) des Fortwirkens der politischen Beweggründe einer Ersternennung auf die nachfolgende Laufbahn unter Verletzung von allgemeinen Beweisgrundsätzen verkannt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Bundesverwaltungsgericht die vom Kläger für sich angeführte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 16. April 1957, ZBR 1957 S. 297) zur Anwendung der Grundsätze des sogenannten prima-facie-Beweises im Rahmen des § 7 G 131 wiederholt als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. hierzu Beschluß vom 26. November 1958 - BVerwG II CB 18.58 -, Buchholz, BVerwG, 234,§ 7 G 131 Nr. 41, und Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -, Buchholz, BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 45). Die Frage, ob die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil den Schluß rechtfertigen, daß sowohl die Ersternennung des Klägers im Jahre 1933 als auch seine Berufung zum Oberbürgermeister auf Lebenszeit im Jahre 1943 auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhten, ist nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und nicht Gegenstand der im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, entbehrt daher einer über den Einzelfall hinausgehenden und damit rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.

6

Schließlich ist die Zulassung der Revision auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Der Kläger rügt im wesentlichen eine mangelhafte Sachaufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof. Insoweit ist die Verfahrensrüge zwar schlüssig, aber es ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die nach Lage des Falles und vom Standpunkt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus gebotene Sachaufklärung nicht vernachlässigt, wie sich aus der eingehenden und wohl abgewogenen Begründung des angefochtenen Urteils ergibt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung nicht nur auf die allgemeine, im übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Erwägung (vgl. BVerwGE 8, 296 [301]) gestützt, daß die "alte-Kämpfer-Eigenschaft" zu damaliger Zeit ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Überwiegen politischer Beweggründe bei einer Ernennung darstellt, sondern darüber hinaus auch die besonderen Umstände gewürdigt, die zur Wahl des Klägers zum Oberbürgermeister der Beklagten im Jahre 1933 führten. Wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt gestellt hat, daß beim Kläger von einer "wirklichen demokratischen Wahl" nicht die Rede sein könne, so ist dies ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, daß auch zu damaliger Zeit (1933) das demokratische Wechselspiel der Kräfte bei der Besetzung von leitenden Posten fehlte, obwohl die Nationalsozialisten damals noch nicht allein an der Macht waren (vgl. auch hierzu BVerwGE 8, 296 [301]). Das Beschwerdevorbringen zu der als mangelhaft gerügten Aufklärung des Sachverhalts enthält insoweit nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker