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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1958, Az.: BVerwG II CB 18.58

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG II CB 18.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.10.1957

Fundstelle

  • ZBR 1959, 282

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 21. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

2

Keine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a - c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Zulassung der Revision liegt hier vor. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe sein Amt nicht wegen seiner Kriegsgefangenschaft in Luxemburgs sondern aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren, und er falle deshalb unter den Personenkreis des § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) i.d.F. der Bekanntmachungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287)und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - auf den § 7 G 131 anzuwenden sei, weichen entgegen der Auffassung des Klägers nicht von Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom. 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186) ab. Dieses Urteil hat den Begriff des Kriegsgefangenen und des Heimkehrers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (BGBl. I S. 221) in der Passung der Änderungs- und Ergänzungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875) und 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) geklärt, es enthält jedoch keine Ausführungen über das Verhältnis des Heimkehrergesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG. Hierzu wirft das angefochtene Urteil keine grundsätzliche und der Klärung in der Revision bedürftige Rechtsfrage auf. Die Vorschrift des § 9a des Heimkehrergesetzes, auf welche der Kläger verweist, gibt dem spätheimgekehrten Beamten lediglich einen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung entsprechend den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß auf die unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden spätheimgekehrten Beamten bei der Regelung ihres Rechtsstandes § 7 G 131 anzuwenden ist. Die rechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 stehen, jedenfalls soweit das angefochtene Urteil darauf beruht, in Einklang mit der grundsätzlichen, Entscheidung vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10 [19]) und der weiteren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Eine Abweichung könnte allenfalls in dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf sein Urteil vom 16. April 1957 - 2 C 57.54 - (Zeitschrift für Beamtenrecht 1957, 297) erblickt werden. In diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung zum Ausdruck gebracht, tatsächliche Vermutungen vermöchten - im Gegensatz zu der anscheinend vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung - die Beweislast (mit dem Begriff "Beweislast" ist hier und nachfolgend die Feststellungslast oder materielle Beweislast gemeint) nicht umzukehren. Dabei hat es verkannt, daß - dem verschieden starken Beweiswert der allgemeinen Erfahrungssätze entsprechend - zwischen dem sogen. Wahrscheinlichkeitsbeweis (tatsächliche Vermutung) und dem prima-facie-Beweis (Beweis des ersten Anscheins) zu unterscheiden ist. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist die Grundlage für eine gewisse tatsächliche widerlegbare Vermutung und rechtfertigt demzufolge eine Umkehrung der Beweislast (vergl. BGH vom 10. Januar 1951 - II ZR 27.50 - NJW 1951, 360). Der prima-facie-Beweis begründet dagegen die Überzeugung des Richters in vollem Umfang und bewirkt schon aus diesem Grunde - wie übrigens das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine Umkehrung der Beweislast; er kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung außer Belang sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vom Oberverwaltungsgericht a.a.O. angeführten Entscheidung den Wahrscheinlichkeitsbeweis in dem eben erwähnten Sinne gemeint, zumal die Geschehensabläufe, welche der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zugrunde liegen, in der Regel nicht als so typisch bezeichnet werden können, daß sich eine Würdigung und Abwägung der Einzelumstände erübrigt. - Diese mögliche Abweichung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nötigt indessen nicht zur Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a oder Buchst. c BVerwGG, weil das Urteil ersichtlich nicht darauf beruht (vergl. BVerwGE 1, 1).

4

Soweit der Kläger in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen, an die der Revisionsrichtcr grundsätzlich gebunden ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), Verfahrensmängel rügt, wirft sein Vorbringen keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Frage des Verfahrensrechts auf. Eine solche ist auch sonst nicht zu erkennen; die Begründung des Urteils ist ausschließlich auf den Einzelfall abgestellt. Auch insoweit liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts eines Landes vor.

5

Die Revision ist auch nicht nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zuzulassen; denn diese Vorschrift erstreckt sich nach § 137 BRRG nicht auf Fälle, in denen der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - vor dem 1. September 1957 zugestellt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958, 259; ebenso Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -).

6

Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).

7

Die auf die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel gestützte Revision des Klägers ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht eingelegt und begründet worden, aber nicht statthaft, weil - wie bereits ausgeführt - keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Ob und in welchem Umfang die nach Ablauf von zwei Monaten seit Zustellung des Urteils eingereichte weitere Begründung der Revision berücksichtigt werden könnte, mit welcher der Kläger den bereits in der Revisionsschrift gerügten Mangel der Versagung des rechtlichen Gehörs näher erläutert, bedarf hiernach keiner Prüfung. Die Revision muß als unzulässig verworfen werden (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch