Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1960, Az.: BVerwG II B 55.60
Voraussetzungen der Zulassung der Revision; Berücksichtigung von vor dem 1.4.1951 gestellten Anträgen gem. § 58 Abs. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 55.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1960 - AZ: VIII A 872/57
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 2 G 131
- § 58 Abs. 3 G 131
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde macht geltend, es sei eine rechtsgrundsätzliche Frage, ob die von der Schwiegermutter des Klägers in den Jahren 1948 und 1950 an die Behörde gerichteten Eingaben den Erfordernissen des § 58 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - genügen. Dieses Beschwerdevorbringen vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen; denn die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960, 1587, und vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 -). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Senat hat durch Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG II C 134.59 - bereits entschieden, daß vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, also vor dem 1. April 1951 gestellte Anträge im Rahmen des § 58 Abs. 2 G 131 nur zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Bewilligung von Leistungen geführt haben, und daß Leistungen in diesem Sinne nur solche Zahlungen sind, die auf Grund eines nach Maßgabe des Artikels 131 des Grundgesetzes zu regelnden öffentlich-rechtlichen Dienst Verhältnisses geleistet wurden (vgl. § 58 Abs. 3 G 1.31). Da ferner durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, daß ein Antrag im Sinne dieser Vorschrift auch formlos und auch bei einer unzuständigen Behörde gestellt werden kann (Urteil des Senats vom 27. November 1958 - BVerwG II C 14.58 -, NJW 59, 502, und Beschlüsse des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1959 - BVerwG VI B 85.58 - und vom 16. Oktober 1959 - BVerwG VI C 74.59 -), ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, daß die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Frage, ob die schon erwähnten oder etwaige sonstige Anträge der Schwiegermutter des Klägers zu solchen Leistungen tatsächlich geführt haben, ist eine Tatfrage des Einzelfalls und daher ohne grundsätzliche Bedeutung. In übrigen kann den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit entnommen werden, daß es sich bei den geleisteten Zahlungen nicht um solche im Sinne des § 58 Abs. 3 G 131 gehandelt hat.
Eine andere Frage ist, ob die in der Beschwerdeschrift angeführten Eingaben sachgerecht behandelt worden sind und ob dem Kläger - verneinendenfalls - ein Schadenersatzanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel