Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1960, Az.: BVerwG II C 134.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 134.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 27.02.1957 - AZ: I - 194/56
- VGH Hessen - 04.06.1959 - AZ: OS V 69/57
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 2 G 131
- § 58 Abs. 3 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 11, 143 - 146
- AS XI, 173
- NDBZ 1961, 40
- RiA 1961, 173
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 G 131, daß Zahlungen nur auf Antrag gewährt werden, ist nicht verfassungswidrig.
- 2.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG gestellte Anträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zur Bewilligung von Leistungen geführt haben.
- 3.
Wer Zahlungen nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses, sondern im Rahmen der allgemeinen Kriegsopferversorgung erhalten hat, ist nicht gemäß § 58 Abs. 3 G 131 vom Antragserfordernis befreit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 1959 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 1957 - I - 194/56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die am 28. März 1939 geborene Klägerin ist die Tochter eines im Jahre 1942 an den Folgen einer Kriegsverwundung gestorbenen aktiven Oberstleutnants. Ihre Mutter erhielt bis zum Frühjahr 1945 Witwengeld und für ihre drei Kinder Waisengeld nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077). Am 29. Januar 1948 beantragte die Mutter der Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Gewährung von Witwen- und Waisenrente nach dem hessischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 8. April 1947 (GVBl. S. 19). Mit Bescheid vom 15. Januar 1949 bewilligte ihr die Landesversicherungsanstalt - KB-Abteilung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse K. - Waisenrente für die Kinder, die Witwenrente wurde im Hinblick auf den eigenen Arbeitsverdienst nicht ausgezahlt.
Am 12. September 1950 fragte das Rentenbüro der Landesversicherungsanstalt die inzwischen wieder verheiratete Mutter der Klägerin, ob sie für sich und die Kinder Unterhaltshilfe von der Pensionsregelungsbehörde K. erhalte. Darauf antwortete sie, für die Kinder habe sie Unterhaltsbeträge von der Pensionsregelungsbehörde bezogen; sie gab dazu das Aktenzeichen der Landesversicherungsanstalt an. Die Landesversicherungsanstalt, die das Aktenzeichen anscheinend übersah, fragte bei der Pensionsregelungsbehörde beim Regierungspräsidenten in K. an, in welcher Höhe und ab wann für die Hinterbliebenen des Vaters der Klägerin Unterhaltsbeträge gezahlt worden seien, und erhielt den Bescheid, es seien keine Unterlagen vorhanden und dementsprechend werde kein Unterhaltsbetrag gezahlt. Am 20. Juni 1952 wiederholte das nunmehr für die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 (RGBl. I S. 791) zuständige Versorgungsamt K. die Anfrage an den Regierungspräsidenten; es erhielt die Antwort, Zahlungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - würden nicht geleistet, weil kein Antrag gestellt worden sei. Am 2. Februar 1953 setzte das Versorgungsamt die Waisenrente der Klägerin nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) fest und empfahl ihrer Mutter, beim Regierungspräsidenten die Gewährung von Pensionsbezügen zu beantragen. Die Mutter der Klägerin legte gegen den Bescheid Berufung bei dem Oberversicherungsamt mit der Begründung ein, die Herabsetzung der Waisenrente sei eine unzumutbare Härte, weil ihr erster Mann unterhaltspflichtig gewesen sei und als Berufssoldat Versorgungsansprüche gehabt habe. Das Rechtsmittel nahm sie später zurück. Am 18. März 1953 beantragte sie bei der Pensionsregelungsbehörde des Regierungspräsidenten die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Die ihr umgehend übersandten Formulare legte sie erst mit Schreiben vom 31. August 1954 wieder vor. Die Pensionsregelungbehörde setzte daraufhin Versorgungsbezüge für die Klägerin und ihre Geschwister fest und zahlte sie vom 1. März 1953, also vom Beginn des Antragsmonats, ab. Anträge auf Zahlung der Versorgungsbezüge vom 1. April 1951 an lehnte der Beklagte ab, letztmalig durch Bescheid vom 15. August 1955.
Nach erfolgloser Beschwerde beantragte die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren,
die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 15. August 1955 und den Beschwerdebescheid des Hessischen Ministers der Finanzen vom 25. Januar 1956 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr vom 1. April 1951 an Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht K. hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach § 58 Abs. 2 G 131 könnte die Versorgung erst vom 1. des Antragsmonats, also hier vom 1. März 1953, an gezahlt werden; der Antrag sei erforderlich gewesen, weil die KB-Waisenrente nicht zu den in § 58 Abs. 3 G 131 aufgezählten Bezügen gehöre.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 1959 dieses Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Zu Unrecht bezweifle die Klägerin zwar die Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs. 2 G 131. Das Antragserfordernis beruhe auf sachlichen Erwägungen; der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt. Auch sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - der von der Mutter der Klägerin im Jahre 1948 bei der Landesversicherungsanstalt gestellte Antrag auf Waisenrente kein Antrag im Sinne von § 58 Abs. 2 G 131, denn damals seien weder Artikel 131 GG noch gar das Gesetz zu Art. 131 GG erlassen gewesen. Jedoch seien die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 G 131 gegeben. In den in dieser Vorschrift aufgezählten Fällen habe der Gesetzgeber von dem Antragserfordernis abgesehen, weil er den Antrag hier weder im Interesse der Behörde, noch zum Schutz der Berechtigten als notwendig angesehen habe. Bei den dort genannten Vorschüssen auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen und Unterhaltsbeträge handle es sich allerdings um Zahlungen, die in enger Verbindung zu dem früheren Beamtenverhältnis des Berechtigten standen und in der Regel auf Grund von Vorläufergesetzen zum Gesetz zu Artikel 131 GG gewährt worden seien. Unter den weiter erwähnten "ähnlichen Zahlungen" müsse jedoch auch die Waisenrente auf Grund des KB-Leistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes verstanden werden. Diese Gesetze hätten das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz, auf Grund dessen die Klägerin Waisengeld erhalten habe, außer Kraft gesetzt und eine neue Versorgung geschaffen. Nachdem das hessische Unterhaltsbetragsgesetz vom 30. November 1949 (GVBl. S. 168) mit Vorschriften über die Auswechselbarkeit der hiernach zu gewährenden Unterhaltsbeträge und der Renten (auch Waisenrenten) nach dem KB-Leistungsgesetz erlassen worden sei, habe zwischen diesen beiden Versorgungsarten eine enge Wechselbeziehung bestanden, die es rechtfertige, die Waisenrente nach dem KB-Leistungsgesetz, die durch die sogenannte Umanerkennung dem Bundesversorgungsgesetz unterstellt wurde, als "ähnliche Zahlung" im Sinne des. § 58 Abs. 3 G 131 anzusehen. Wenn dies auch vielleicht dem Zweck des § 58 Abs. 3 (gemeint ist wohl: Abs. 1) G 131, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zuständige Behörde zu entlasten, nicht ganz gerecht werde, so müsse doch bedacht werden, daß die Empfänger von Waisenrenten bei den Versorgungsbehörden bereits erfaßt und diese Versorgungsfälle deshalb ungleich einfacher zur Kenntnis der Pensionsregelungs behörden hätten gebracht werden können als die von Personen, die noch keine Versorgung erhielten, und daß der Schutz einer nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG versorgungsberechtigten Waise den Vorzug vor verwaltungsökonomischen Erwägungen verdiene. Diese Auslegung berücksichtige auch, daß § 58 Abs. 2 G 131 nur eine Ausnahme von dem Grundsatz zulasse, daß es zur Geltendmachung von Dienstbezügen und Versorgungsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, keines vorherigen Antrags bedürfe.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung von § 58 Abs. 3 G 131. Sie ist der Auffassung, es komme bei den "ähnlichen Zahlungen" nicht auf die sachliche Ähnlichkeit mit den vorher genannten Vorschüssen auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen und Unterhaltsbeträge an, sondern nur auf die verfahrensmäßige Ähnlichkeit; diese sei bei der Waisenrente nicht gegeben, wie gerade der vorliegende Fall zeige.
Die Klägerin ist in längeren Ausführungen der Revision entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 58 Abs. 2 G 131 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße.
Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung über die Revision verzichtet.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.
II.
Da die Beteiligten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Klägerin hat am 28. März 1960 die Volljährigkeit erlangt (§ 2 BGB), so daß von diesem Zeitpunkt an die Beschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) entfallen und sie infolgedessen auch prozeßfähig geworden ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das Rubrum ist dementsprechend geändert worden.
Die Revision muß zum Erfolg führen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Regelung in § 58 Abs. 2 G 131, daß Zahlungen nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG nur auf Antrag gewährt werden, für unbegründet gehalten. Der erkennende Senat hat die Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift bisher nicht bezweifelt (Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 14.58 -, NJW 1959, 502 = ZBR 1959, 158), ebensowenig der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. März 1959 - BVerwG VI B 85.58 - und vom 16. Oktober 1959 - BVerwG VI C 74.59 -). Da das Gesetz zu Artikel 131 GG neue, selbständige Ansprüche gibt, wenn auch in Anknüpfung an die früheren Beamten- oder sonstigen öffentlichen Dienstverhältnisse, war es dem Gesetzgeber unbenommen, hierfür besondere Erfordernisse, wie die Meldung binnen einer Ausschlußfrist (§ 81 G 131) und den Antrag auf Zahlung (§ 58 Abs. 2 G 131), vorzuschreiben. Inwiefern der Gleichheitssatz hierdurch verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin hierzu geht fehl.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Ausnahmevorschrift des § 58 Abs. 3 G 131 unrichtig angewendet hat. Der Sinn dieser Ausnahme ist ohne weiteres dem Gesetz zu entnehmen. Der Antrag wird in den Fällen für überflüssig gehalten, in denen
"der Berechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vorschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Unterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten hat".
In der Begründung zu der § 58 G 131 entsprechenden Vorschrift des § 52 des Regierungsentwurfs zum Gesetz zu Artikel 131 GG (BT-Drucksache Nr. 1306, S. 41) heißt es:
"Keines Antrages bedarf es, wenn bereits Bezüge gewährt werden."
Wenn das Gesetz von Versorgungsbezügen, Zuwendungen, Unterhaltsbeträgen oder ähnlichen Zahlungen spricht, so kann es nur solche Zahlungen meinen, die auf Grund eines durch den Auftrag des Artikels 131 GG zu regelnden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleistet wurden. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz nur Zahlungen auf Grund der bis zu seinem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen erwähnt. Dazu hat der Beamtenrechtsausschuß des Bundestages um Klarstellung gebeten, daß unter "ähnlichen Zahlungen" auch die Überbrückungshilfe zu verstehen ist (Prot. Nr. 101 S. 4). Das Bundesversorgungsgesetz regelt dagegen nicht die Ansprüche der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen aus dem früheren Berufssoldatenverhältnis, sondern gewährt, ohne ein solches Verhältnis vorauszusetzen, allen Personen Versorgung, die durch militärischen oder militärähnlichen Dienst Gesundheitsschäden erlitten haben, sowie den Hinterbliebenen solcher Personen (§§ 1, 38 BVers.Ges.). Daß die Klägerin bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bezog, konnte sie also nicht von der Notwendigkeit befreien, die Gewährung von Waisengeld nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu beantragen (zutreffend OVG Hamburg, Urteil vom 16. April 1959 - OVG Bf. II 3.59 -, NDBZ 1959, 245). Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Waisenrentenempfänger hätten von der Pensionsregelungsbehörde leichter erfaßt werden können als die Personen, die noch keinerlei Versorgung erhielten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen; denn weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 58 Abs. 3 G 131 ist etwas dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber auch diese Rentenempfänger vom Antragserfordernis befreien wollte. Das gleiche würde für die Waisenrente nach dem Hessischen KB-Leistungsgesetz gelten, welche die Klägerin bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht mehr bezog. Auch dieses Gesetz diente der allgemeinen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenversorgung, und nicht der Versorgung von Berufssoldaten und deren Hinterbliebenen aus dem Berufssoldatenverhältnis. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß das hessische Unterhaltsbetragsgesetz den Personen, welche nach diesem Gesetz Versorgung erhielten, daneben nicht die KB-Rente gewährte, ihnen aber das Recht zur Wahl zwischen Unterhaltsbetrag und KB-Rente einräumte. Für die von dem Berufungsgericht angestellten Billigkeitserwägungen zugunsten der Kriegswaisen ist bei der Auslegung der klaren Vorschrift des § 58 Abs. 3 G 131 kein Raum.
Der hiernach gemäß § 58 Abs. 2 G 131 erforderliche Antrag ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Klägerin nicht vor dem Monat März 1953 gestellt worden. Der Antrag hätte zwar auch bei einer unzuständigen Behörde gestellt werden können (VV vom 9. Mai 1952 - BAnz. Nr. 91 - zu § 58 G 131 Nr. 3). Aber auch dies ist nicht geschehen.
Ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG gestellter Antrag auf Waisengeld aus dem Berufssoldatenverhältnis des Vaters der Klägerin würde der Vorschrift des § 58 Abs. 2 G 131 nicht genügen, denn er hätte sich nur auf einen Anspruch aus einem früheren Gesetz, nicht also auf einen Anspruch aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG, beziehen können. Aus § 58 Abs. 3 G 131 ergibt sich zudem, daß frühere Anträge nur berücksichtigt werden können, wenn sie zur Bewilligung von Leistungen geführt haben (vgl. Ambrosius-Löns-Rengier, G 131, Erl. 5 Abs. 2 und 3 zu § 58). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben überdies nicht, daß die Mutter der Klägerin als deren damalige gesetzliche Vertreterin vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG außer der Kriegshinterbliebenenrente auch Waisengeld beantragt hat. Die Antwort, welche die Mutter der Klägerin auf die Anfrage der Landesversicherungsanstalt vom 12. September 1950, ob Unterhaltsbeträge bezogen würden, gegeben hat, kann auch bei großzügiger Auslegung nicht als Antrag angesehen werden. Ob die Landesversicherungsanstalt rechtlich verpflichtet war, der über die Rechtslage offensichtlich nicht unterrichteten Mutter der Klägerin den Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbetrages nahezulegen, kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Beklagte etwa verpflichtet war, auf Grund der Anfrage des Versorgungsamts Kassel vom 20. Juni 1952 die Klägerin auf das Antragserfordernis hinzuweisen. Aus diesen Unterlassungen hätte allenfalls ein Amtshaftungsanspruch erwachsen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel