Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1959, Az.: BVerwG VI C 74.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 74.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.02.1959 - AZ: V B 144.58
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 1959 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Die Revision durfte nicht nach § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667; GVBl. Berlin S. 753) - BRRG - zugelassen werden, dem steht die gemäß Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275; GVBl. Berlin S. 1655 - anwendbare Übergangsvorschrift des § 137 BRRG entgegen (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - DÖV 1958, 259 undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -).
Auch die Voraussetzungen des hier noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG sind nicht gegeben. Insbesondere wäre weder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) noch weicht das Urteil von der Entscheidung eines der in § 53 Abs. 2 Buchst. c bezeichneten Obergerichte ab. Der Senat hat bereitsim Beschluß vom 16. März 1959 - BVerwG VI B 85.58 - (Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 3) ausgeführt, es sei nicht zweifelhaft, also nicht klärungsbedürftig, daß in der Abgabe des Melde- und Personalbogens gemäß § 81 G 131 allein kein Antrag auf Zahlung der Bezüge nach § 58 Abs. 2 G 131 zu erblicken sei; denn hierzu bedürfe es, wie sich eindeutig aus dem Gesetz ergebe, eines besonderen Antrags. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 14.58 - ZBR 1959, 158 = NJW 1959, 502) ist auch bereits geklärt, daß der Antrag nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gestellt werden kann. Ob unter besonderen Umständen mit der Meldung nach § 81 G 131 zugleich ein Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen gestellt ist, läßt sich nur auf Grund des im einzelnen Fall oder in einer Gruppe gleichliegender Fälle gegebenen Sachverhalts beurteilen, ist also ohne, grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1958 ab, denn es geht in Übereinstimmung mit ihm davon aus, daß der Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen formlos gestellt werden kann.
Da die Revision somit durch das Berufungsgericht zu Unrecht zugelassen worden und das Bundesverwaltungsgericht an eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung nicht gebunden ist, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker