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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1959, Az.: BVerwG II C 396.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 396.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 10.10.1957 - AZ: 8 K 29/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 10. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der mit Urkunde vom 31. Oktober 1929 zum Zollpraktikanten im Beamtenverhältnis auf Kündigung ernannte Kläger erlitt im Juli 1932 einen Nervenzusammenbruch. Er wurde in einer Heil- und Pflegeanstalt auf Schizophrenie behandelt und dann als geheilt entlassen. Nach vergeblichem Versuch, seinen Dienst wieder ordnungsmäßig zu versehen, beantragte der Kläger am 16. Juni 1933 seine Entlassung. Diesem Antrag gab der Präsident des Landesfinanzamtes B. durch Verfügung vom 8. Juli 1933 statt.

2

Nach einer - wegen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers - nur vorübergehenden Bestellung eines Pflegers bestand der Kläger im Jahre 1934 die Erste juristische Staatsprüfung und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Jahre 1939 das Große juristische Staatsexamen. Danach war der Kläger Geschäftsführer im Reichsinnungsverbande Bezirksstelle K., bis zur Auflösung dieser Dienststelle im Februar 1945.

3

Zwischenzeitlich führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen das Deutsche Reich um die Zahlung seines Gehalts als Zollpraktikant mit der Begründung, er sei mangels Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt seines Entlassungsantrags nicht rechtsgültig entlassen worden. Die Klage hatte für die Zeit bis zum 31. August 1936 Erfolg; zu diesem Tage hatte der damalige Beklagte das Beamtenverhältnis während des Rechtsstreits vorsorglich gekündigt.

4

Der Kläger beantragte bei der Oberfinanzdirektion K. seine Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Er trug dazu vor, die Kündigung vom 31. August 1936 beruhe auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates. Sie sei als Kündigung nichtig, weil sie vorsorglich und ohne Angabe von Gründen ausgesprochen worden sei. Er habe am 31. August 1936 mehr als zehn Dienstjahre, nämlich eine Dienstzeit von siebzehn Jahren und 123 Tagen, aufzuweisen gehabt. Da er wegen dauernder Dienstunfähigkeit gekündigt worden sei, sei die Kündigung beamtenrechtlich unzulässig, nichtig und in eine Versetzung in den Ruhestand umzudeuten. Danach falle er unter das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes.

5

Die Oberfinanzdirektion K. wies den Antrag des Klägers durch Verfügung vom 9. Dezember 1954 ab. Der Bundesminister der Finanzen wies seine Beschwerde durch Bescheid vom 1. Juni 1955 zurück.

6

Die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

  1. 1.

    festzustellen, daß seine versorgungslose Entlassung zum 31. August 1936 bzw. die vorsorgliche Kündigung seines Beamtenverhältnisses durch das Landesfinanzamt B. vom 26. Mai 1936 zum 31. August 1936 nichtig und in seine Pensionierung umzudeuten seien,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - ab 1. Mai 1954 das ihm zustehende Ruhegehalt zu zahlen,

7

hat das Landesverwaltungsgericht Köln ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 10. Oktober 1957 mit - im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

8

Da der Kläger mit der Begründung, seine Kündigung zum 31. August 1936 sei in Wahrheit eine Versetzung in den Ruhestand und er sei deshalb am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt gewesen, eine Leistungsklage aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erheben könne, entbehre seine Feststellungsklage des erforderlichen Feststellungsinteresses. Selbst wenn dieses Interesse zu bejahen wäre, könnte die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.

9

Nichtig seien Verwaltungsakte nur im Falle eines Formfehlers, wenn die Form gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist, oder bei Verfahrensfehlern oder bei unbedingter sachlicher Unzuständigkeit. Nichtigkeitsgründe dieser Art lägen nicht vor. Für eine Umdeutung (Konversion) sei deshalb kein Raum.

10

Im übrigen seien Verwaltungsakte, mögen sie noch so fehlerhaft sein, im Zweifel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Kündigung sei nicht angefochten worden; sie könne jetzt nicht mehr angefochten werden.

11

Demnach falle der Kläger nicht unter das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes.

12

Seine gegen dieses Urteil mit Zustimmung des Beklagten eingelegte Sprungrevision begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

13

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes und die Konversion eines nichtigen Verwaltungsaktes seien im Beantenrecht anders zu beurteilen als im allgemeinen Verwaltungsrecht.

14

Die Zulässigkeit der Umdeutung einer nichtigen, entgegen § 37 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245) ohne Zuerkennung einer Versorgung vorgenommenen Kündigung und Entlassung in eine Versetzung in den Ruhestand sei in der Rechtsprechung anerkannt.

15

Zu Unrecht meine das Landesverwaltungsgericht, er - der Kläger - habe die Kündigung zum 31. August 1936 nicht angefochten. Er habe, wie sich aus den Personalakten ergebe, am 13. Juni 1936 gegen die Kündigung erfolglos Beschwerde eingelegt und damit angesichts des Umstandes, daß die in den §§ 142 und 182 des Deutschen. Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - vorgesehenen Verwaltungsgerichte nicht errichtet worden seien, die Kündigung mit allen damals möglichen Mitteln angefochten. § 150 des Reichsbeamtengesetzes sei infolge dessen Ablösung durch das Deutsche Beamtengesetz nicht anwendbar gewesen.

16

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

19

II.

Die nach § 55 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet.

20

Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht die Feststellungsklage (Nr. 1 des Klageantrags) in erster Linia als unzulässig abgewiesen. Nach § 52 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland (VOBl. Brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, nicht dagegen - wie hier - auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Das Landesverwaltungsgericht hatte keinen Anlaß, den Kläger auf diese Vorschrift hinzuweisen und ihm eine dieser Vorschrift entsprechende Fassung seines Feststellungsantrages nahezulegen. Denn auch der allein in Betracht kommende Antrag auf Feststellung, daß das Beamtenverhältnis des Klägers noch am 8. Mai 1945 fortbestand, wäre unzulässig, weil im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 das nach § 52 MRVO 165 erforderliche "berechtigte Interesse" an dieser Feststellung fehlen würde.

21

Fehlerfrei ist auch die vom Landesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß die Kündigung des Klägers zum 31. August 1936 jetzt nicht mehr angefochten werden könne; deswegen brauchte auch die Erhebung einer Anfechtungsklage dem Kläger nicht nahegelegt zu werden. Diese Kündigung ist, wie das Landesverwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, schon vor der Erhebung der vorliegenden Klage unanfechtbar geworden. Demgegenüber geht der Hinweis der Revision fehl, das Landesverwaltungsgericht habe unrichtigerweise festgestellt, daß der Kläger die Kündigung nicht angefochten habe, richtig sei vielmehr,. daß er sie mit dem damals allein zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde erfolglos angefochten habe. Dabei übersieht die Revision - abgesehen davon, daß sich die beanstandete Feststellung auf das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren beziehen kann -, daß ein Verwaltungsakt gerade auch mit der erfolglosen Erschöpfung der seinerzeit zugelassenen Rechtsbehelfe unanfechtbar geworden ist. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der erst nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs eingeführten sogenannten Generalklausel Rückwirkung beigelegt wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung können Verwaltungsakte, welche vor dem 1. April 1948, dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 141 der Militärregierung Deutschland (VOBl. Brit. Zone 1948 S. 111), ergangen sind und von vornherein unanfechtbar waren oder vor diesem Tage unanfechtbar geworden sind, nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 8. November 1956 - BVerwG I B 103.56 - mit Hinweis aufBeschlüsse vom 3. November 1955 - BVerwG V B 13.54 - undvom 8. November 1955 - BVerwG V B 60.55 -). Auch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes hat in diesem Sinne keine rückwirkende Kraft (so auch BVerwGE 2, 34[BVerwG 24.03.1955 - I B 61/54]).

22

Dem Landesverwaltungsgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß der Klageantrag zu 2 als unbegründet abzuweisen ist. Die vom Landesverwaltungsgericht geäußerte Rechtsansicht, daß die Kündigung des Klägers zum 31. August 1936 nicht nichtig und deswegen auch nicht einer Umdeutung (Konversion) im Sinne des § 140 BGB fähig sei, ist für das Revisionsgericht gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung bindend; denn insoweit beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Anwendung von Bundesrecht, sondern auf der Anwendung irrevisiblen Reichsrechts und des zu seiner Ergänzung herangezogenen - und deswegen ebenfalls irrevisiblen - allgemeinen Verwaltungsrechts. Dieser Klageantrag kann überdies auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Gesetz zu Art. 131 GG nur denjenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes Ansprüche gewährt, deren Rechtsverhältnisse aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 zusammenhängen, regelungsbedürftig geworden sind. Daß der Kläger bisher keine Versorgung erhalten hat, beruht jedoch nicht auf den Folgen des Zusammenbruchs.

23

Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch